SchlüchternerMtung
" „^ "' ^keisblatt".— Wocheubcüage: Illustriertes Soulltagsblatt.
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Erscheint Mittwoch und Samstag — preis mit „Kreisblatt vierteljährlich 2,— Mk. — Anzeigen kssten die kleine Zeile oder deren Raum (5 pf4.
M 4 Samstag, den 11. Januar 1919. 70. Jahrgang.
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Bekanntmachung.
In verschiedenen Gemeinden sind in lchter Zeit Neuwahlen für den Vauernrat vorgenommen worden. Um Irrtümer zu vermeiden, machen wir bekannt, daß die Halste der Bauernräte aus landwirtschaftlichen Arbeiten bestehen muß. .Die Wahl hat so stattzustndcn, daß vom Gemeinde»orftcher ein Wahltermin angesetzt wird, wobei eine jede Gruppe die gleiche Zahl Ver-^ tretet zu wählen hat. Andere Arbeiter, als wie landwirtschaftliche, haben bet den Wahlen kein Gtimmrecht.
Alle Wahlen von Arbeiterausschüffen, in Fabriken und Föstereien haben nur Gültigkeit, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Wahl, zu der alle Beschäftigten eingelcden, vollzogen worden find, nicht aber, wenn sie von Betriebsleitern oder Ausfichtsbeamt^n mit einer avSerwähltcn Zahl Geladenen vorgenommen wurden. Schlüchteru, den 8. 1. 19.
Soldaten-, Arbeiter-, u. Bauernrat Schlächtern.
Verjährung von Korderungen.
Der Jahreswechsel bildet bisher für jeden Geschäftsmann eine Mahnung, seine Außenstände daraufhin zu prüfe», ob sie etwa verjährt feien oder zu verjähren drohen. War dies der Fall, so empfahl es sich, alsbald gerichtliche Schritte einzrürtten, um den Ablauf der Verjährungsfrist schleunigst zu unterbrechen. Eine einfache private Mahnung genügte zu diesem Zwecke nicht.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs verjähren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und anderer Geschäftsleute für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten, Besorgung fremder Geschäfte gegen ihre Privatkundschaft in zwei Jahren, dagegen erst in vier Jahren, wenn die betreffenden Waren, Arbeiten usw. zum Betriebe eines Geschäfts oder Gewerbes geliefert worden find.
Außerdem kennt das neue Recht noch die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist, welche jedoch mehr für den Privatverkehr in Betracht kommt und für den Handelsverkehr weniger von Bedeutung ist. Auch ein durch gerichtliches Urteil festgesteSter Anspruch (sog. ausgeklagte Forderung) verjährt in dreißig Jahren.
Zu beachten ist, daß die zwei- und vierj ihrige Verjährung nicht mit dem Tage der Entstehung beginnt, sondern erst mit dem Anfang deS neuen Jahres, welches
Schuld und Sühne.
Roman von Käthe Lubowski. 56
Der alte Verwalter wollte sein Kind emporreißen und WS HauS tragen. Aber Nastinaen ist ihm schon zuvorgekommen. Er hat sie auf die Arme gehoben und geht ein wenig wankend durch die Leute, die ihm mit stumpfen, erfd)roctenen Gesichteru Platz machen. Draußen aber hält Matuschek mit dem jungen Kerl, der geschlagen hat, eine ehrliche Abrechnung. Es ist sonderbar. Sie smd plötzlich nüchtern geworden. Die alte Macht fei« ner Persönlichkeit, der sie sich länger als drei Jahrzehnte gebeugt haben, trägt den Sieg über den Wodky davon. Es rührt sich keine Hand, dem Schlager, dem Radvkki beizustehen. ,
So endete die erste Kaiserfeier m BoldrowS.
Und auS der Bodenluke winkt stolz und siegessicher die schwarz-weiß-rote Fahne die neue Zukunft für die alte Scholle heran.
Rastingen hat sein Wort gehalten. Nach einer entsetzlichen Nacht stand sein Entschluß unerschütterüch
„Sie müssen regiert werden, daß sie zittern I"
Von nun an >var von Matuschuks Handgelenk der eiserne Ring gesprungen.
Jadwiga hatte vierzehn Tage an den Folgen deS Schlages zu Bett gelegen. In RastingenS Seele trug ihre mutige Tat eine Fülle unlösbarer Rätsel hinein.
Warum hatte sie sich für ihn geopfert? Was konnte für sie daran liegen, wenn sie ihn selbst totgeschlagen hätten?
Und er dachte weiter: „Eine wunderbare Welt für- wahr. Die eine erteilt mit sicherer Hand dem, den sie zu lieben vorgab, den Todesstreich, die andere, tue ihn doch nicht liebt, nimmt ihn auf ihr Haupt, damit er t stirbt Schmerzen zu erdulde»» braucht."
auf das der Entstehung folgt, also z. B. eine Forderung vom August 1918 verjährt nicht schon August 1920, sondern erst 1. Januar 1921. Infolgedessen verjähren diese Forderungen nie im Laufe deS Jahres, sondern stets am Jahreswechsel. Bisher war also der letzte Dezembertag der letzte Tag für Geltendmachung einer Forderung.
In diesem Zustande ist nun durch den Krieg eine Aenderung eingetreten. UnternormalenVerhälln^ffen wären mit Ablauf des Jahres 1918 eine ganze Reihe von Forderungen verjährt gewesen, nämlich alle oben erwähnten im Laufedes Jahres I914und 1916entstandenen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß durch verschiedene unbeschadet des Regierungswechsels inKraft gebliebene Verordnungen des früheren Bundesrats eine Verlängerung dieser zwei- und vierjährigen Verjährungsfristen vorgenommen worden ist. Durch die Verordnungen vom 22. Dez. 1914, 4. Nov. 1915, 26. Okt. 1916 und 22. Nov. 1917 wurde der Verjährungstermin für alle in § 196, 197 des Bürger- lichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche des täglichen Lebens immer wieder hinausgeschoben, zuletzt bis Ende
ZSrüdertichkeit!
, das find die hohen Ideale der deutschen Re- . , volution, das find die Wappenschilds des ; . freien deutschen Volksstaates. Die National- . , Versammlung, die am 19. Januar gewählt ,
mftb. soll htae ^»flt# RAern n.A.n Hnt»*. , drückungS- und AusbeutungSgelüste. Frauen Männer! Wer dem Volke alle Rechte und . jede Freiheit edlen Menschentums zu erhalten wünscht, der wähle nur die Kandidaten der
, Sozialdemokratin der gebe seine Stimme nur der
Liste
Scheidemann!
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1918. Inzwischen wurde durch eine neue Verordnung vom 31. Oktober 1918 eine nochmalige Verlängerung dieser Fristen bis zum 31. Dez. 1919 vorgenommen. Die Verjährung solcher Forderungen ist also beim diesmalige!» Jahreswechsel noch nicht eingetreten.
Zu bemerken bleibt auch noch, daß für alle Forder
Das Denke»» verwirrt sich. Wie eine weiche, kühle Kinderhand streicht es über sein brennendes Herz.
„Wer sagt Dir, daß sie Dich nicht liebt?"
Es fällt gleich Schuppen von seinen Augen.
Er hat ja bis jetzt geschlafen. Die wenigen, künstlich aufgepeitschten Gefühle warfen sich an Unwürdige fort und zerflatterten im Schmutz Die andern hat dieser Augenblick der Erkenntnis erweckt. Bier Jahre hatte er wie ein Toter Angebracht, in stumpfer, tonloser Trauer. Vier Jahre hat er verloren um eine, die es nicht verdiente. Wie er diese eine geliebt hat, wußte außer ihm nur sein Gott. Ob er sie aber jetzt noch ebenso liebt?
Er bäumt sich empor. Er tatm diese Frage nicht beantworten.
Aber sein Wille ist durch die Aufregungen der letzten Wochen gestärkt. Er wiederholt sich die Frage
Ist er so feige, daß er nicht sein Herz betauten will?
Nein, er liebt sie nicht mehr.
Es ist nur noch ein leises, wehes Nachklingen in ihin, nichts weiter. Daß sie sich einem andern hingeben konnte — sofort, einen Tag später, an demselben Tage, zu welchem sie ihn gerufen hatte — barüber mag sie zerbrochen sein, die Liebe, die er für unsterblich hielt.
Warum sie ihm das damals angetan hat? Wer weiß?
Ob sie vielleicht durch einen Zufall erfuhr, waS er freiwillig auf sich nahm, weil ihn die Vergangenheit zwang, und ob deshalb — ?
Ob sie sich nur berauschen wollte an dem Kampf feine« starken Willens, der in der Glut der Leidenschaft brach?
Unergründlich eins wie das andere. Feststehend nur daS eine; Sie hat ihn verlassen, als ihn alle verließen.
Das war ihre Liebe!
Die seine ist nicht etwa willig und leicht geftor-
ungen gegen Kriegsteilnehmer seitdem 4. August 1914 das Ruhen der Verjährungsfrist überhaupt eingeführt ist. Die zwei- oder vierjährige Frist konnte also bei solchen Forderungen während des Krieges gar nicht ablaufen, die Verjährungsfrist läuft vielmehr erst dann wieder weiter, wenn der Schuldner nicht mehr Kriegsteilnehmer ist.
Da letzteres seit Beginn der Demobilisierung in großem Umfang eingetreten ist, so werden die betreffenden Gläubiger eines Kriegsteilnehmers gut tun, sich über den Zeitpunkt der Entlassung ihres Schuldners aus dem Heeresdienst Gewißheit zu verschaffen, da sonst die noch übrige Frist der Verjährung, die solange geruht hatte, ablaufen kann und die Forderung ver- loren ist. _______________________ Bl.
Lokales und Provinzielles.
Schlüchteru, den 10. Januar 1919.
—* Das Jlluftr. Sonntagsblatt wird erst der nächsten Nr. unserer Zeitung beigelegt werden, da dasselbe noch nicht eingetroffen ist.
—* Wir wollen nicht versäumen, auf daß am Samstag und Sonntag stattfindenden Kino hinzu» weisen. Näheres siehe im Inseratenteil.
—* Wir _ wollen nicht versäumen an dieser Stelle nochmals auf das Kirchenkonzert in der hiesigen evgl. Kirche am morgenden Sonntag nachmittags 3 Uhr aufmerksam zu machen. Der Reinertrag, wird dem Feld. Art.-Regiment 63 zu Wohlfahrtszwecken über- wiesen.
—* Wie wir erfahren nimmt der Männer-Gesang- Verein demnächst seine regelmäßigen Uebungsstunden wieder auf, was wohl von allen Freunden des Gesanges --L»»de.b,°E>.M .»y- -, - -
Schulkollegium für Schlüchtern wie folgt festgesetzt: Ostern, vom 9. April bis 24. April. Pfingsten, vom 6. bis 17. Juni. Sommer, vom 18. Juli bis 19. August. Michaelis, vom 4 bis 14 Oktober. Weihnachten, vom 23. Dez. bis 9. Januar 1920. Schluß des Schuljahres am 31. März 1920.
—* Seitens der Entente wird damit gedroht, daß das Reich für das Abhandenkommen und die Verschleuderung von Heeresgut haftbar gemacht werden wird. Dir feindliche Presse versteigt sich sogar zu der Behauptung, daß die Regierung absichtlich große HeereSläger von Waffen Muntt on und sonstigem HeereSgut aller Art der Plünde-
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Wählst
Liste Seheideama!
ben. Sie hat sich gewehrt und aufgebäumt, wohl drei Jahre lang. Tag und Nacht hat sie gewartet, daß eine Zeile von ihr tommen sollte, die ihm Aufklärung gab. Aber ihr Mund blieb stumm.
Da ist ihin die Erinnerung au sie ganz allmählich
entglitten. v ..
Und waS tot ist, kommt niemals wieder. j--
Der alte Matuschek und seine Tochter Jadwiga sitzen beisammen und lesen aus der neuen Pelnschkensaat den Hafer aus. Es ist nur ein kleines Quantum, und die Arbeit wird bis jitr zehnten Abendstunde vollendet sein. Matuschek hat sie tommen lassen, weil sie in der Zeitung so viel Aufhebens davon gemacht haven.
Jadwiga sieht noch schmal aus und ist auch nicht so fröhlich wie sonst. Der Alte betrachtet sie aus feinen scharfen Augen schon eine gerannte Weile.
„Jadwiga, ich möchte Dir etwas sagen. Mir gefallt eS nicht, daß Du den gauzen Tag wie eure Wirtschaft terin herumschaffst. Ich möchte gern, daß Du nun auch etwas anderes tauft, als die Küche zu besorgen."
Sie erschrickt und läßt eine Handvoll Körner aus die Diele fallen. m _
„Du meinst, ich soll fort von hier, Vater.
So meinte ich'S."
Ich möchte bei Dir bleiben." r , _ '
Aber ich möchte e« anders. Ich denke, daß rch Dich zum 1. April nach Posen gebe, damit Du noch sallerhand tarnen lernst."
„Sage mir den wahren Grund, warum Du das
Willst Du nicht lieber, daß ich ihn tot schweige?" , "Wein. Ich fürchte mich nicht. Auch glaube rch, daß er doch nicht sterben würde." ,
„Wenn es so steht, dann sollst Du ihn hören. Ich will nicht, daß man sich in die Ohren raunt, deS alten Matuschek einzige« Kind liefe dein Pan von Boldrowo nach." . , > 229,18^