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ecHimic find im § 72 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veran­lagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinn­anteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen GeschäftSgewinn besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, »eiche eine Berücksichtigung gemäß § 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Borjahr nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist, eine die nähere Bezeich­nung des empfangenen Geschäftsgewinnt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuererklärung etn- reichen.

Schlüchtexn, den 23. Dezember 1918.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Beranlagungskommission.

Belauntmachnug

Betr. Maul- und Klauenseuche.

1. Wegen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Herchenhain (Kreis Schotten) werden die Gemarkungen Bermutshetn und Grebeuhain zum BeobachtungSgebiet erklärt.

2. Für das BeobachtungSgebiet werden hierdurch auf Grund des § 20 A. V. G. und der §§ 166 ff. A. V. z. R. B. G. nachstehende Anordnungen getroffen.'

3. Aus dem BeobachtungSgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden. Auch das Lurchtreiben von Klauenvieh und da» Durchfahren mit fremben Wieder käuergespannen durch das BeobgchtungS- gebiet ist verboten.

Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zweck der Schlachtung kaun von uns genehmigt werden, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tier-

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Tabaks und Provinzielles.

Schlächtern, den 27. Dezember 1918.

- * Kino. Sonntag und Montag in der Turnhalle hier Vorstellungen. Das sehr reichhaltige und auser' wählte Programm wird durch Plakataushang besannt gegehen. Die verehelichen Besucher werden gebeten wegen allzugroßer Ueberfüllung des Saales an Sonn­tagen mehr von der Montagsvorstellung Gebrauch zu machen da uns wegen Mangel an Sitzgelegenheit jedem daher mehr gerecht werden kann.

* Flieden. Am 23. Dezember fand im Klüg'schen Saale eine Wählerversammluag der Zentrumspartei statt. Die Versammlung war zahlreich besucht, auch viele Damen hatten sich eingestellt. Der Vorsitzende Herr Pfarrer Winter eröffnete die Versammlung und wies auf die traurigen und ernsten Zustände unseres Vaterlandes hin. Alsdann erteilte er das Wort dem offiziellen Redner des Abends Volksvereinssekretär Herrn Frank aus Fulda. In gewandter Weise ver­breitet sich bef Redner über die Ziele der Zentrums­partei, dabei streifte er auch die Gründe, die zu unse­rem militärischen und wirtschaftlichen' Zusammenbruch geführt haben. Den pflichttreuen Soldaten dankte er für die geübte Pflichterfüllung. Mit einem Appell an bie Anwesenden, insbesondere an die jetzt wahlberech­tigten Frauen, am Wahltage für die Zentrumspartei

ärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte' Viehbestand des betreffenden Gehöftes noch feuchenfrei ist, und zwar

a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte;

b) nach der in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffent­lichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere unmittelbar auf der Eisenbahn oder vor der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.

Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht­zwecken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn die frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amts- tierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des betr. Gehöfte» ergibt und wenn die Polizeibehörde des Bestimmungsorte» mit der Einfuhr einverstanden ist.

4. Im gesamten Bereich des BeobachtungSgebieteS ist der gemeinschaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Tränken, Brunnen und Schwemmen für Klauenvieh verboten.

6. Verboten ist fernere

a) die Abhaltung von Klaueuviehmärkten und der Auf­trieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkten,

b) den Handel mit Klauenvieh im Umherziehen,

c) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh

d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh,

e) das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch au» Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wjrd, sowie die Verwendung, solcher Milch in ben eignen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch oder zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus den Molkereien, bevor sie desinfiziert find.

Lauterbach, den 19. Dezember 1918.

Hessische» Kreisamt Lauterbach.

Sirius von C. Hohmeister in Schlächtern.

einzutreten schloß der Redner seine beifällig aufgenom- mene Rede. Alsdann meldete sich ein bayerischer Unteroffizier, Herr Aschermann, zur Diskussion. Er vermochte ttotz vielen, Wortschwall» nicht die Aus­führungen des Vorredners zu entkräften, eben sowenig gelang dies dem nachfolgenden sozialdemokratischen Redner Herrn Wilhelm Rieser dahier. Nach einem kurzen Schlußwort des Herrn Frank schloß der Vor« sitzende die Versammlung.<

Kirchlicher Anzeiger für Lchlüchlern.

Evangelisch« Gemeinde:

Sonntag den 29. Dezember 1918.

Dorm. 10 Uhr: Herr Superintendent Orth.

Woche idienst: Herr Superintendent Orth.

Sylvester Abend. Herr Pfarrer Rollmann.

NeujahrStag Morgengotlesdienst Vorm. 10 Uhr Herr Superintendent Orth.

Nachm. V12 Uhr: Herr Pfarrer Rollmann.

Katholische Gemeinde.

Sonntag, den 29. Dezember 1918.

Vormittags 10 Uhr: Amt mit Predigt.

Mittwoch den 1. Januar 1919.

Hochamt mit Predigt vormittags 10 Uhr.

Vesper mit Segen nachmittags 2 Uhr.

Herr Kaplan Ramb.

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f

für die Stadt und den Kreis Schlüchtem.

^ 102» Samstag, den 28. Dezember 1918

Werordnung

zur Abänderung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalver­sammlung.

Vom 19. Dezember 1918.

Für die Wahlen zur verfaffunggebenden deutschen Nationalversammlung wird in Abänderung des § 9 Abs. 2 und 3, des 8 11 Abs. 1 und des § 24 des Reichswahl- gesetzeS vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1346) folgendes angeordnet:

§ 1. Die Wählerlisten ' zur verfassunggebenden Nationalversammlung finden Sonntag, den 19. Januar 1919 statt.

§ 2. Die Wählerlisten sind zu jedermanns Einsicht am 30. Dezember 1918. auszulegen.

Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen einer Woche zu erledigen-

§ 3. Die Wahlvorschläge find spätestens am 4. Januar 1919 beim Wahlkommissar einzureichen.

Die Wahlkommissare haben die im § 12 der Wahl­ordnung vom 80. November 1918. (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) vorgeschriebene Aufforderung zur Einreichnung der Wahlvorschläge sofort zu erlassen.

§ 4. Diese Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt sofort in Wirksamkeit.

Berlin, den 19. Dezember 1918.

Der Rat der Volksbeauftragten Ebert. Hasse.

Der Staatssekretär des Innern Dr. Preuß.

* * *

. Verordnung

zur Abänderung der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353). Vom 19. Dezember 1918.

Die Wahlordnung für die Wahlen zur verfassungge­benden deutschen Nationalversammsung vom 30. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) wird auf Grund des § 22 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 19l8 (Reichs- Gesetzbl. S. 1345) wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Wählerlisten dürfen auch in der Art angelegt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wahlberechtigten eingetragen werden.

2. Im § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:

3« großen Stimmbezirken ist es zulässig, daß die Lahl-n gleichzeitig in zwet verschiedenen Räumen desselben Gebäudes vorgenommen werben, sofern die Wählerlisten »ach Geschlechtern getrennt angelegt sind oder sonst geteilt werben können. Voraussetzung hierfür ist, daß beide Wahl­räume alle vorgeschriebenen Einrichtungen enthalten, in dem zweiten Wahlraum der Stellvertreter des Wahlvorstehers die Wahl leitet und für den zweiten Wahlraum ein besondere- Schriftführer bestellt wirb.

3. Die Anlage C der Wahlordnung wirb wie folgt geändert:

a) Auf Seite 1373 des ReichS-GefetzblattS Zeile 2 von oben treten an die Stelle der Worteeines Abgeordneten" die Wortevon . .. Abgeordnete»"; b) auf Seite 1376 des Reichsgesetzblatts Zeile 3 und 4 von unten werben die Wortesowie auße- Be­rücksichtigung gelassene Umschläge gestrichen.

Berlin, den 19. Dezember 1918.

Der Staatssekretär des Innern.

Dr. Preuß.

* *

Die Vorstehende Verordnung wird hiermit veröffent­licht. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher haben spätenstenS am 2v d. M. ortsüblich bekannt zu machen, daß bie Wählerliste vom 30. b. MtS. ab 8 Tage lang im Dienstraum des Gemeindevorstehers zu jedermanns Einsicht ausgelegt wird und daß Einsprüche gegen die Wählerliste bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bet der Gemeinde- behörde auzubringen find.

Schlüchtern, den 26. Dezember 1918.

Der Landratsamtsverweser. Henrichs.

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Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden ersucht, mit der Ausstellung der Wählerliste zur Natio- «alversammlung, sofern eS noch nicht geschehen sein sollte, sofort zu beginnen und die Aufstellung derart zu beschleunigen, daß die Liste spätestens am 30. d. Mts. gebrauchsfertig ist, da die Auslegung der Liste von diesem Tage ab voraussichtlich erfolgen muß.

Das Listenformular ist aus der hiesigen Kreisblatt- Druckerei zu beziehn.

In die nach Geschlechtern getrennt aufzustellendc Liste sind alle am 19. Januar 1919 wahlberechtigten Per­sonen aufzunehmen. Die §§ 2^-S der Verordnung vom 30. 11. 1918 und die §§ 1 und 2 der Wahlordnung vom gleichen Tage (R. G. Bl. S. 1345) enthalten die weiteren Bestimmungen für die Aufstellung der Wählerliste.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich mir bestimmt bis zum 2. Januar 1919 anzu- zeigen, daß die Wählerliste fertiggestellt ist, ferner, wie viel