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unbekümmert um Höchstpreise und Beschlagnahmebestimmung. Bei imih.n Dauer derartiger Handlungen ist Versorgung der Gerbereien, insbesondere der mittleren und kleineren gefährdet. Leder L..n dann nicht mehr den einzelnen Jnte^-sscr^cnoertretungen, Schuhindustrie, Portefeuilleindu- s, teil, Sattlereien u1». ordnungsmäßig zugeteilt werden. A,^3'spot und weiterer Mang l an Schuhwerk in vielen Teilen Deutschlands die Folgen. Bei vorhandenem Ma.-gcl an Rohstoffen in Lederwi lschaft, Ausrechteihaltung der Beserlagnahme und Höchstpreisbekanntmachung unbedingt notwendig. Bisherige Erleichterungen find in Be kanntmachung, RetchSanzeiger 30. November, getroffen; auch in neutraler Zone gelten bisherige Verordnungen.
Gaffel, den 11. Dezember 1918
D-' Regieeungs P'ästdent als Demobilmachungskommissar.
Nachdem das Gesetz des vaterländischen Hilfsdienstes a^ßer Kraft gesetzt ist, kommt gemäß Verfügung des KriegS- ministeriumS Nr. 480/11. 18. AZ. 1 vom 19. 11. 18 die Bezeichnung „Hilfsdienstmeldestelle" in Wegfall. An d:e Stelle tritt die Bezeichnung „BezirksarbcitsnachweiS,, (Orts- zentlule.)
Frankfurt a. M., den 12. Dezember 1918 Zenliaiauskunftsstelle für den Veretch des 18. Armeekorps.
I. B. pez. U-ttrfchrifl.
Bekanntmachung.
Nr. F. R. 825/11 18. K.R.A.
• Im Aufträge des ReichsamtS für die wirtschaftliche Demobimachung wird folgendes angeordnet:
Die Bekanntmachung Nr. O 406 4. 17 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht und Höchstpreise von Steinkohlenteerpech, vom 15. Mai 1917 wird hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 1. Dezember 1918.
Kri egt -R"hstoff-Abteilang. Wolffhüg.l.
J.-Nr. 14293 Die Ortspolizeibehörden find an »rste. Stelle verpflichtete für die Offenhal'ung des Verkehrs auf allen öffentlichen Straßen und Wegen inneralb der GemarkungSgrenzen des Ortspolizeibezirks zu sorgen und jede Störung des Verkehrs, insbesondere der durch Ratur- ereit-msse (Schneewehen, Vereisung usw.) verursachten mit tunlichster Beschleunigung zu beseitigen. Die den OrtS- polizeibehörden aus dieser Verpflichtung entstehenden Ausgaben fallen als Poliztiverwaltungskosten den Gemeinden zur Last.
Daneben haben aber auch He Beamten der ständischen LandeSbauverwaltung die Aufgabe, ihrerseits für schleunige Beseitigung aller Verkchrshinderungen auf den Landstraßen und Landwegen, insbesondere auch der Schneewehen Sorge zu tragen. Die dadurch entstehenden Ausgaben übernimmt der zur Unterhaltung der betreffenden Straße pp. verpflichtete kommunale Verband.
Diese Bestinmorgen werden zwecks genauester Beach : ung hiermit in Erinnerung gebracht.
Schlüchtern, den 14. Dezember 1918.
Der S », A- und B.-Rat. Henrichs.
Der Sanbrat von Trott zu Solz.
Betrifft: Zeitliche BegrenzungderHausschlachtungen und Ablieferung der Schweine.
Die diesjährige Kartoffelernte entfpriäjt in Menge und Güte nicht den Erwartungen. Die im Juni 1918 ausgetretenen Fröste haben Wachstum und Haltbarkeit der Knollen stark beeinträchtigt, so daß ein unmrhättnismäßig großer Teil faulender und sehr kleiner Kartoffeln arjäUt. Da diese rasch verbraucht werden müssen und am zweckmäßigsten
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ist zur Zeit eine Verminderung Schweinebestände nicht angezeigi. Unter allen Umständen muß aber das Verfüttern gesunder Kartoffeln vcrhindun werden, wenn nicht in kurzer Zeit ein Zusammenbruch in der Versorgung der großen Städte mit Kartoffeln erfolgen sei Es ist ferner zur Wetterführung bir Getreide- und Brolverlorgung dringend erforderlich, daß die bestehenden Versütterungsveebote strena d irchgeiührt werden. Nurdurl, eine erhebliche Bei Minderung ocs bereits wieder stark ee- ftiegenen SchweinevostandeS wird die Versuchung un- laubi-.r Berfütteruna von %treibe und Spcisekarloffeln auf ein für die Aufrechterha tung der Volksernährung erträglicher Maß he: abgemindert werden.
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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände hat der Herr Staatssekretär des Reichse-nährungsamtr hinsichtlich der Hausschlachtungen und der 3b liefet ung von Schweinen folgendes bestimmt:
1. Sämtliche Hausjchlachluagen müssen bis spätestens 31. Dezember 1918 durchgesühct sein. Bei der Bekanni- muchang dieser Anordnung in die ländliche Bevölkerung eu, den großen Borteil hinzuweisen, der ihr ourch Sichernellen- des Fleisch- und Fettd darfs für einen lä geren Zeitraum znkommt, während die gesamte verorgu gsbcrechtigle Bcvöl kerung hierin weit s blechter gestellt in.
2. Sollten besondere Umstände in Einz IfäHm Ausnahmen von der vorstehenden Anordnung in Ziffer 1 als unumgänglich notwendig erscheinen lassen, so werden die Kommunalverbände ermächtigt, möglichst kurzfristige Au, nahmen nach Maßgabe der vorliegenden Umstände zu ge nehmigen. Die fehlende Schlachtreife eines Hausschlachtungs- fLweines kann jedoch allein kein Grund zu einer Äusnahmc- bewilligung bilden. Eine solche darf in jenem Fall nur dann g währt werden, wenn die Möglichkeit der Weiler- fülterung mit erlaubten Futtermitteln nachgewiesen ist. Die Kommunaloeibände haben bei der Bewilligung einer Ausnahme immer zu berücksichtigen, daß zwar in vielen Fallen infolge der schwierigen Ä-schaffungsmüglichkeiien von ©mfleU- schweinen im Frühjah; und Sommer 1918 die HauSschlach tungsschweine zur Zeit noch nicht das vor allem für die Speckgewinnung wünschenswerte Gewicht erreicht haben, daß es aber unmöglich ist, eine über den 31. Dezember hinausgehende Filterung der Schweine zuzulassen, da diese nur auf Kosten der Kartoffelversorgung der notleidenden großen Städte geschehen kann.
3. Die durch Verordnung vom 19. Oktober 191" (ReichS-Gesetzbl. S. 949) vorgesehene Speckadlieserung aus Hausschlachtungen bleibt unverändert bestehen und muß bei dem großen Fettmangel der Städte auch restlos durchge- führt werden.
4. Für die Ablieferung der Haltungsvertragsschweine ist die Ablieferungsfrist seinerzeit bis zum 31. März 1919 verlängert worden. (Bergl. Rundverfüg ng vom 19. Oktober 1918 — A. I. 8024/18 — zum Erlaß des Herrn Staatskommissars für Volkernährung vom 15. Oktober 1918 VI. d. 362.3.) Die mißliche Lage der Brotgetreide- und Kartoffelversorgung macht es aber notwendig, auch hier eine möglichst baldige Ablieferung durchzuführen. Die Vieh- Handelsverbände haben daher auch vor dem 31. März 1919 ihnen angebotene VenragSschweine abzunehmen, auch wenn das vereinbarte Gewicht nicht erreicht ist. Eine Verlängerung des AblieserungSzettraumeS über den 31. März 1919 kann nicht bewilligt werden.
5. Die nach dem 1. Januar 1919 noch in den Beständen ohne Ausnahmbewilligung befindl'chen schlachtsähigen Schweine find, abgesehen von den Zuchtschweinen, auf deren Erhaltung mit allen Mitteln hinzuwirken ist, und abgesehen
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