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»Ihr. Hlb 22816 5296.

3lbt Mii. Po'. Nr 60744/32017.

Verordnung

Betr. Verbot des Auslandsversondes von Zei­tungen und Zeitschriften mit Anzeigen.

Auf Gruad des § 9 b des ScftßeS über den Belager- ungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsge- setzeS vom 11. Dezember 1916 bestimmen mir für den Befehlsbereich des !8. Armeekorps und des Gouvernements Mainz:

Periodische Druckschriften sind reud der ersten zwei Wochen nach dem ErscheinungStagc nur ohne Anzeigen teil oder mir völlig unleserlich gemachten Anzeigen zum AuslandSverland zugelassen. Als Anzeigen in diesem Sinne gelten alle nicht unter Verantwortung der Redaktion er­scheinenden Veröffentlichungen, wie z. B. in Verbindung mit Anzeigen eingesandte sogenannte redaktionelle Notizen.

Ausgenommen sind:

1. Anzeigen amtlicher Stelle« und öffentlich rechtlicher Korporationen Deutschlands und der mit ihm verbündeten Staaten.

2. Geschäftsberichte, Bilanzen. Gewinn- und Verlust- rechnungen und EmmisnonSvrsspekte handelSgerichtlich einge­tragener Firmen.

3. Anzeigen, deren Annahme mindestens 14 Tage vor dem AuSgadetermin der Druckschrift erfolgt in; diese Anzeigen oder nur, wenn sich auf der betreffenden Seite überhaupt feint aussuhrverbotene Anzeige (vergl. auch 1

Tagb. Nr. 271 P. K Nachstehend gebe ich den Gemeinde- und Gutsvorständen die festgesetzten Sitzungslage der Poreinschätzungs-Kommissionen zur Voreinschätzung für das Steuerjahr 1919 bekannt. Di Herrn Vorsitzenden der Kommissionen ersuche ich, das Erforderliche veranlassen zu wollen.

Si^ungen der MoreinschüHungs-Kommisstonen zur Veranlagung 1919.

Ä

Vor- einschätzungS- bezirk

Sitzungslokal

Tag und Beginn der Sitzung

Bon dein Bors. pers. Tcil- nahmc und Borges. Borschl. zur Teilnahme beS Bürobe- amtert auf St. d. Vers, vom 27. 7. 1910 B. L. 330

Bemerk.

I.

Schlüchtern

Magistr. Sitzungszimmer

19/20. 12. 18 Vormittags 9 Uhr

2.

Salmünster

Ralhaussaai

16. 12. 18 Vormittags 9 7»

Vorsitzende

3.

Soden

18. 12. 18 10

Bürobeamte

4.

Steinau

17. 12. 18 9'/»

5.

Romsihal

Wirtsch K. H. Roll

6. 12. 18 10

6.

Ulmbach

Ed. Heil

9. 12. 18 10

7.

Hintersteinau

Berthold

26. 11. 18 10

8.

Breitenbach

Ad. Möller

27. 11. 18 10

9.

S-nnerz

Bürgermeisteramt

29. 11. 18 10

Bürobeamte

10.

Elm

Wirtsch. Ad. Stoppel

10. 12. 18 9/,

11.

Gundhclm

Bürgermcifieremt

5. 12. 18 10

Vorsitzende

12.

Vollmerz

Wohnung der Rent-

25. 11. 18 9

Meisters Muche-Ramholz.

13.

Heubach

Wirtsch. Vögler

2 12. 18 9'/,

14.

Ober-ell

Bürgermeisteramt

i 18 10

Bürobcamtc

15.

Sterdfritz

13. 12. 18 9

16.

Schwarzensels

28. 12. 18 10

Bürobeamte

17.

Jbffa

Wirisch. Möller

L 12. 18 97»

18.

Hohen ull

Kolb

4. 12. 18 9/o ,

19.

Marjoß

Bürgermeisteramt

12. 12. 18 10i/«

Schlüchtern,

den 2. Wooembet 1918.

Der Vorsitzende der Einkommenfleuer-BeranlagungS-Kommission.

Druck von <L. Hohmeister in Schlüchtern.

und 2) befindet und dies durch ein eingedrucktes Zeichen in der rechten oberen liefe der betreffenden Seite kenntlich ge macht ist.

Um die Jnnehaltung der 14tägig n Frist zwischen Anzeigenannahme und Ausgabe kontrollieren zu können, ist von den in Betracht kommenden Anzeigen eine Abschrift der zuständigen örtlichen Zensurstelle vorzulegen und rechnet die 14tägige Frist erst von dem Tage dieser Vorlegung an.

Periodische Druckschriften, bet denen es bei allen ihren Anzeigen gewährleistet ist, daß zwischen Annahme und Ver­öffentlichung der Anzeigen eine Frist von mindestens 14 Tagen liegt, können durch den inständigen Militärbefehshaber von der Verpflichtung zur Einreichung her einzelnen An­zeigen befreit werden.

Alle zum unverzögerten Auslandsveriand zugelassenen Ausgaben sind auf der vordersten Seite oder dem Umschlag durch ein oben rechts in der Ecke eing druckteS Zeichen kenntlich zu machen.

Unberührt bleibt der amtliche Versand, der Feldpost- versand ; der Versand ins besetzte Gebiet und nach Oester­reich-Ungarn.

Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft Sind mildernde Umstände verbanden, so kann auf Haft oder aus Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.

Frankfurt a. M., Mainz, den 17. Oktober 1918.

Stcllv. Generalkommando. 18. Armeekorps.

Gouvernement der Festung Mainz.

M 88. Samstag, den 9. November

1918

J.-Nr. 7573 K.-A.

KreiSblattdeka»»tmachuug.

Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landge­meinden, außer Elm und Neuengronau werden ersucht, bis zum i. Dezember d. Js. zu berichten, welche Beträge für verkauftes Gemeindeobst im Jahre 1918 erzielt worden sind.

Schlüchtern, den 4. November 1918.

Der Vorsitzende des KreiSausschusseS.

J.°Nr. 13244, Die Sonderverlustliste Nr. 25, uner- mittelte Herresangehörige, Nachlaß- auf Fundsachen betr., kann im Dienstzimmer 9ir. 3 des Landratsamts eingesehen werden.

Schlächtern, den 6. November 1918.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schnltheis.

Erfassung der Rohfette.

Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele 'und Fette in Berlin, Unter den Linden 68 a, beabsichtigt, zur besseren Erfassung der Rohfette nach der BundesratS- verordn ung vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) die Mitwirkung der auf den Schlachthöfen und Schlachtstellen tägliche Tierärzte, Fleischbeschauer, Hallenmeister usw. in Anspruch zuuehmrn. Die Mitwirkung dieser Sachverständigen usw. soll auf besonderes Verlangen des Kriegs Ausschusses und in folgender Weise erfolgen:

a) Die Sachverständigen sollen der Lostrennung des Rohfettes beiwohnen und sich davon überzeugen, daß die in der vorbezeichneten, bestimmungsmäßig in den Schlachträumen auszuhängenden Verordnung erwähnten Rohfelles vollständig losgetrennt werden.

b) Sie hoben das Gewicht des vom einzelnen Tier auffallenden Rohfettes genau zu ermitteln und den Befund in das Beschaubuch eiuzutragen.

c) Von Zeit zu Zeit haben sie das Bahnversandbuch oder die Doppelfrachtbriefe der Rohfetlablieferer zu prüfen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob das versandte Rohfett mit den Eintragungen im Beschaubuch im Einklang steht Etwaige Adweisungen sieb dem Kriegsausschuß für Orle und Fette, Rohfettabteilung in Berlin, unter den Linden 68 a, mitzuteilen.

d) Ueber den jeweiligen Rohfettanfall sind die zu­ständigen Magistrate oder Gemeindevorsteher formularmäßig auf den Laufenden zu hatten, wobei insbesondere folgende Angaben gemacht werden müssen:

1 .) Ort und Tag der Schlachtung,

2 .) Namen bet Schlachtenden,

3 .) Anzahl und Gattung der Schlachttiere,

4 .) Lebend- unb Schlachtgewicht der Tiere,

5 .) Vermerk, falls eine 9tot= oder eine Hausschlachtung vor- liegt und

6 .) Gewicht des Rohseltanfalles.

Für die Mitwirkung der Erfassung der Rohsctte gc- währl der KriegSauSschuß den Sachverständigen usw. eine Vergütung von 4 , ark für je 100 k£. Rohfell, jedoch monatlich mindestens 6 Mk, höchstens 40 Mk. Daneben werden etwaige bare Auslaacn erstattet, die bei der besonde­ren Tätigkeit für den Kriegsausschuß aufgemenbet werden müssen. Die monatlichen VorderungSnachweise sind dem zu ständigen Magistrat oder Gemeindevorsteher ciuzurcichen, dem die berechneten Beträge nach Prüfung vom KriegsauSschuß für Oele und Fette zur wetteren Veranlassung überwiesen werden

Berlin, W. 9 Oktober 1918.

Ministerium für Landwirtschaft Domänen und Forsten.

* *

I -Nr. 2057. K. G IL Wird veröffentlicht. Ich ersuche die Herren Bürgermeister die Fleisch- und Trichinen beschauer an,»weisen, einer evtl. Aufforderung des Kriegaus­schusses zur Mttwiikung nachtukommen.

Schlüchtern, den 4 November 1918.

Der Vorsitzende des KreiSausschusseS.

Nach § 5 der Verordnung über den Hanse! mit Gänsen vom 2. Mai 1918 Reichsgesetzb!. S. 372 ist sie entgeltliche Abgabe geschlachteter Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren vom 1. November 1918 ab verboten. Die Vorschrift bezweckt, eine Misiung von Gänsen nt r solange zuzulassen, als sie durch Ausnutzung der Stoppel- weiden möglich ist, weil sie sonst nur unter unbefugter Ver­wendung von Getreide oder Kartoffeln erfolgen könnte. Ich bitte die hohen Bundesregierungen die Einhaltung dieser Vorschrift im Interesse unserer Getreide und Kar loffelversorgung wirksam überwachen und auf eine möglichst frühzeitige Abgabe der gemästeten Gänse hinwirken zu wollen. Soweit noch nach dem 31. Okt. 1918 Gänse zur Abgabe verfügbar seien sollten, bitte ich entsprechend der durch mein Rundschreiben vom 24. November 1917 A. 2. 11988 getroffenen vorjährigen Regelung anordnen zu wollen, daß diese Gänse nur an die Kommunalverbände und zwar längstens bis zum 1. Dezember 1918 veräußert werden dürfen und daß letztere sie nid) Möglichkeit den Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern zur Verfügung stellen. Die im Vorjahre für diesen Weilerabsatz erforderliche Be­willigung eines erhöhten Preises erübrigt sich bieSrtal, da die Hanvclszuschläge durch die Verordnung vom 2. Mai 1918 allgemein eine Erhöhung erfahren haben, die auch für den vorliegenden Fall auSreicht.

Berlin W 8, den 28. Sept. 1918.

Der Staatssekretär des KriegSernährungSanueS. * *

Abschrift übersende ich ergebenft zur gest Kenntnis-