»Ihr. Hlb 22816 5296.
3lbt Mii. Po'. Nr 60744/32017.
Verordnung
Betr. Verbot des Auslandsversondes von Zeitungen und Zeitschriften mit Anzeigen.
Auf Gruad des § 9 b des ScftßeS über den Belager- ungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Reichsge- setzeS vom 11. Dezember 1916 bestimmen mir für den Befehlsbereich des !8. Armeekorps und des Gouvernements Mainz:
Periodische Druckschriften sind wä reud der ersten zwei Wochen nach dem ErscheinungStagc nur ohne Anzeigen teil oder mir völlig unleserlich gemachten Anzeigen zum AuslandSverland zugelassen. Als Anzeigen in diesem Sinne gelten alle nicht unter Verantwortung der Redaktion erscheinenden Veröffentlichungen, wie z. B. in Verbindung mit Anzeigen eingesandte sogenannte redaktionelle Notizen.
Ausgenommen sind:
1. Anzeigen amtlicher Stelle« und öffentlich rechtlicher Korporationen Deutschlands und der mit ihm verbündeten Staaten.
2. Geschäftsberichte, Bilanzen. Gewinn- und Verlust- rechnungen und EmmisnonSvrsspekte handelSgerichtlich eingetragener Firmen.
3. Anzeigen, deren Annahme mindestens 14 Tage vor dem AuSgadetermin der Druckschrift erfolgt in; diese Anzeigen oder nur, wenn sich auf der betreffenden Seite überhaupt feint aussuhrverbotene Anzeige (vergl. auch 1
Tagb. Nr. 271 P. K Nachstehend gebe ich den Gemeinde- und Gutsvorständen die festgesetzten Sitzungslage der Poreinschätzungs-Kommissionen zur Voreinschätzung für das Steuerjahr 1919 bekannt. Di Herrn Vorsitzenden der Kommissionen ersuche ich, das Erforderliche veranlassen zu wollen.
Si^ungen der MoreinschüHungs-Kommisstonen zur Veranlagung 1919.
Ä
Vor- einschätzungS- bezirk
Sitzungslokal
Tag und Beginn der Sitzung
Bon dein Bors. pers. Tcil- nahmc und Borges. Borschl. zur Teilnahme beS Bürobe- amtert auf St. d. Vers, vom 27. 7. 1910 B. L. 330
Bemerk.
I.
Schlüchtern
Magistr. Sitzungszimmer
19/20. 12. 18 Vormittags 9 Uhr
2.
Salmünster
Ralhaussaai
16. 12. 18 Vormittags 9 7» „
Vorsitzende
3.
Soden
18. 12. 18 „ 10
Bürobeamte
4.
Steinau
17. 12. 18 „ 9'/» „
5.
Romsihal
Wirtsch K. H. Roll
6. 12. 18 „ 10 „
6.
Ulmbach
„ Ed. Heil
9. 12. 18 „ 10 „
7.
Hintersteinau
„ Berthold
26. 11. 18 „ 10
8.
Breitenbach
„ Ad. Möller
27. 11. 18 „ 10
9.
S-nnerz
Bürgermeisteramt
29. 11. 18 „ 10
Bürobeamte
10.
Elm
Wirtsch. Ad. Stoppel
10. 12. 18 „ 9‘/, „
11.
Gundhclm
Bürgermcifieremt
5. 12. 18 „ 10 „
Vorsitzende
12.
Vollmerz
Wohnung der Rent-
25. 11. 18 „ 9 „
Meisters Muche-Ramholz.
13.
Heubach
Wirtsch. Vögler
2 12. 18 „ 9'/, „
14.
Ober-ell
Bürgermeisteramt
i 18 „ 10
Bürobcamtc
15.
Sterdfritz
13. 12. 18 „ 9
16.
Schwarzensels
28. 12. 18 10
Bürobeamte
17.
Jbffa
Wirisch. Möller
L 12. 18 „ 97» „
18.
Hohen ull
„ Kolb
4. 12. 18 „ 9 ’/o ,
19.
Marjoß
Bürgermeisteramt
12. 12. 18 „ 10i/« „
Schlüchtern,
den 2. Wooembet 1918.
Der Vorsitzende der Einkommenfleuer-BeranlagungS-Kommission.
Druck von <L. Hohmeister in Schlüchtern.
und 2) befindet und dies durch ein eingedrucktes Zeichen in der rechten oberen liefe der betreffenden Seite kenntlich ge macht ist.
Um die Jnnehaltung der 14tägig n Frist zwischen Anzeigenannahme und Ausgabe kontrollieren zu können, ist von den in Betracht kommenden Anzeigen eine Abschrift der zuständigen örtlichen Zensurstelle vorzulegen und rechnet die 14tägige Frist erst von dem Tage dieser Vorlegung an.
Periodische Druckschriften, bet denen es bei allen ihren Anzeigen gewährleistet ist, daß zwischen Annahme und Veröffentlichung der Anzeigen eine Frist von mindestens 14 Tagen liegt, können durch den inständigen Militärbefehshaber von der Verpflichtung zur Einreichung her einzelnen Anzeigen befreit werden.
Alle zum unverzögerten Auslandsveriand zugelassenen Ausgaben sind auf der vordersten Seite oder dem Umschlag durch ein oben rechts in der Ecke eing druckteS Zeichen kenntlich zu machen.
Unberührt bleibt der amtliche Versand, der Feldpost- versand ; der Versand ins besetzte Gebiet und nach Oesterreich-Ungarn.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft Sind mildernde Umstände verbanden, so kann auf Haft oder aus Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Frankfurt a. M., Mainz, den 17. Oktober 1918.
Stcllv. Generalkommando. 18. Armeekorps.
Gouvernement der Festung Mainz.
M 88. Samstag, den 9. November
1918
J.-Nr. 7573 K.-A.
KreiSblattdeka»»tmachuug.
Die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemeinden, außer Elm und Neuengronau werden ersucht, bis zum i. Dezember d. Js. zu berichten, welche Beträge für verkauftes Gemeindeobst im Jahre 1918 erzielt worden sind.
Schlüchtern, den 4. November 1918.
Der Vorsitzende des KreiSausschusseS.
J.°Nr. 13244, Die Sonderverlustliste Nr. 25, uner- mittelte Herresangehörige, Nachlaß- auf Fundsachen betr., kann im Dienstzimmer 9ir. 3 des Landratsamts eingesehen werden.
Schlächtern, den 6. November 1918.
Der Königliche Landrat. J. V.: Schnltheis.
Erfassung der Rohfette.
Der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele 'und Fette in Berlin, Unter den Linden 68 a, beabsichtigt, zur besseren Erfassung der Rohfette nach der BundesratS- verordn ung vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) die Mitwirkung der auf den Schlachthöfen und Schlachtstellen tägliche Tierärzte, Fleischbeschauer, Hallenmeister usw. in Anspruch zuuehmrn. Die Mitwirkung dieser Sachverständigen usw. soll auf besonderes Verlangen des Kriegs Ausschusses und in folgender Weise erfolgen:
a) Die Sachverständigen sollen der Lostrennung des Rohfettes beiwohnen und sich davon überzeugen, daß die in der vorbezeichneten, bestimmungsmäßig in den Schlachträumen auszuhängenden Verordnung erwähnten Rohfelles vollständig losgetrennt werden.
b) Sie hoben das Gewicht des vom einzelnen Tier auffallenden Rohfettes genau zu ermitteln und den Befund in das Beschaubuch eiuzutragen.
c) Von Zeit zu Zeit haben sie das Bahnversandbuch oder die Doppelfrachtbriefe der Rohfetlablieferer zu prüfen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob das versandte Rohfett mit den Eintragungen im Beschaubuch im Einklang steht Etwaige Adweisungen sieb dem Kriegsausschuß für Orle und Fette, Rohfettabteilung in Berlin, unter den Linden 68 a, mitzuteilen.
d) Ueber den jeweiligen Rohfettanfall sind die zuständigen Magistrate oder Gemeindevorsteher formularmäßig auf den Laufenden zu hatten, wobei insbesondere folgende Angaben gemacht werden müssen:
1 .) Ort und Tag der Schlachtung,
2 .) Namen bet Schlachtenden,
3 .) Anzahl und Gattung der Schlachttiere,
4 .) Lebend- unb Schlachtgewicht der Tiere,
5 .) Vermerk, falls eine 9tot= oder eine Hausschlachtung vor- liegt und
6 .) Gewicht des Rohseltanfalles.
Für die Mitwirkung der Erfassung der Rohsctte gc- währl der KriegSauSschuß den Sachverständigen usw. eine Vergütung von 4 , ark für je 100 k£. Rohfell, jedoch monatlich mindestens 6 Mk, höchstens 40 Mk. Daneben werden etwaige bare Auslaacn erstattet, die bei der besonderen Tätigkeit für den Kriegsausschuß aufgemenbet werden müssen. Die monatlichen VorderungSnachweise sind dem zu ständigen Magistrat oder Gemeindevorsteher ciuzurcichen, dem die berechneten Beträge nach Prüfung vom KriegsauSschuß für Oele und Fette zur wetteren Veranlassung überwiesen werden
Berlin, W. 9 Oktober 1918.
Ministerium für Landwirtschaft Domänen und Forsten.
* *
I -Nr. 2057. K. G IL Wird veröffentlicht. Ich • ersuche die Herren Bürgermeister die Fleisch- und Trichinen beschauer an,»weisen, einer evtl. Aufforderung des Kriegausschusses zur Mttwiikung nachtukommen.
Schlüchtern, den 4 November 1918.
Der Vorsitzende des KreiSausschusseS.
Nach § 5 der Verordnung über den Hanse! mit Gänsen vom 2. Mai 1918 Reichsgesetzb!. S. 372 ist sie entgeltliche Abgabe geschlachteter Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren vom 1. November 1918 ab verboten. Die Vorschrift bezweckt, eine Misiung von Gänsen nt r solange zuzulassen, als sie durch Ausnutzung der Stoppel- weiden möglich ist, weil sie sonst nur unter unbefugter Verwendung von Getreide oder Kartoffeln erfolgen könnte. Ich bitte die hohen Bundesregierungen die Einhaltung dieser Vorschrift im Interesse unserer Getreide und Kar loffelversorgung wirksam überwachen und auf eine möglichst frühzeitige Abgabe der gemästeten Gänse hinwirken zu wollen. Soweit noch nach dem 31. Okt. 1918 Gänse zur Abgabe verfügbar seien sollten, bitte ich entsprechend der durch mein Rundschreiben vom 24. November 1917 A. 2. 11988 getroffenen vorjährigen Regelung anordnen zu wollen, daß diese Gänse nur an die Kommunalverbände und zwar längstens bis zum 1. Dezember 1918 veräußert werden dürfen und daß letztere sie nid) Möglichkeit den Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern zur Verfügung stellen. Die im Vorjahre für diesen Weilerabsatz erforderliche Bewilligung eines erhöhten Preises erübrigt sich bieSrtal, da die Hanvclszuschläge durch die Verordnung vom 2. Mai 1918 allgemein eine Erhöhung erfahren haben, die auch für den vorliegenden Fall auSreicht.
Berlin W 8, den 28. Sept. 1918.
Der Staatssekretär des KriegSernährungSanueS. ♦ * *
Abschrift übersende ich ergebenft zur gest Kenntnis-