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chlüGemerAitung

i mit Amtlichem Kreisblatt

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Wocheubeilage: Illustriertes Sonntagsblatt

T.lefon 65.

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H^chAnt^Uittwoch und Samstag. preis mitKreisblatt" vierteljährlich 1,80 Mk. ___

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69. Jahrgang.

KreLM'M

für dic Stadt und den Kreis Schttichtem.

M Z8.

Samstag den 5. Oktobe

1918

MSN Deutschlands Schicksal 8 Äist auch D u ein TeiP ^

was Du dem Lande

Du ruft es D i r zum Heill h zeichne d i e Neuntel ;r, Oberzell und Bürgermeister Zeller, Lerdtensikreuz für Kriegshilfe verliehen leihe Versicherung. Die neue einheim- bcidcn Beztiksverbände in Gaffel und tai ds. Js. errichtete Heffen-N«ffa«tsche zsaustalt wird nunmehr ebenfaN» die sichcrung zur Durchfithrrini bri»G«r. Einrichtung, die sich ständig stchzender Publikum erfreut, ermöglicht i» ^i«er

Verordnung

über Daatkartoffeln aus dea Ernte 1918 Vom 2 September 19 >8

(Nr. 6453 , Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gefcyes über die Ermächtigung des Bundescats zu wirt- schaillichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (flt'td^ Qtf^bi. S. 327 folgende Verordnung erlassen;

§ 1. Saatkartoffeln dürfen nur an Kommunal; netbänoe, landwirtschaftliche Berufsoerlrelungen oder an sollte Personen abgesetz^ werden, die sie selbst zur Aussaat verwenden wollen. Der Absatz darf nur durch den Erzeuger, durch Kommunat.erbänüe oder durch landwirtschaftliche Be russverlietungen erfolgen.

LandwirtschaflUche Vereinigungen, Händler oder Ge- nossenschasten können als Vermittler zugezogen werden

§ 2. Saalkartoffcin dürfen aus einem Kommunal­verband in einen andern nur geliefert wecoen, wenn die Lieferung auf Grund eines schriftlich abgeschlossenen und von dem Kommunalverband, aus drssen Bezirk die Kartoffeln I geliefert werden, gemäß § 3 genehmigten Vertrags erfolgt.

§ 3. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dir Seehag bis zum 15. November 1918 einschließ-- l«5 abgeschloffen in und seitens der E.Werber, sofern nicht lanbwiilschaftltche Berufsvertretungen oder Kommunalver- bande die Erwerder sind, eine Bescheinigung des Kommunal verdandes, in dem die Kartoffeln zur Aussaat verwendet werden sollen, beigebracht wird, daß die Lieferung zur Deckung des Saatgutbedarfs des Erwerbers erforderlich ist 3ft eine landwirtschaftliche Be ufsvertretung Der Erwerber, so hat sie entsprechende, für die einzelnen Besteller auSge- fettigte Bescheinigungen des Kommunatverbandes vorzulegen. 3'i ein Kommunalverband der Erwerb r, so tritt an Stelle bei Bescheinigung des Kommunahoerbandes eine solche der ihm übergeordnet, n Vermittlungsstelle (§ 6 der Verordnung über die Kartoffelvelsorgung vom 18. Juli 1918 Reichs - Gesetzbl. S. 738). Die Reichskartoffelstelle kann nähere Beuimmungen über die Voraus«etzungen der Erteilung der Beschein-, rg und ihren Inhalt treffen

5). Antrag a if Genehmigung ist alsbald nach Ab- schluß des Vertrags, spätestens bis zum 25. November 1918, ?u Men.

Die Genehmigu. g ist zu erteilen, wenn die im § 1, § 3 Abs. 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und die ocr. der zusiänoigen Stelle festgesetzten Richtpreise (§ 6 ^ds 2) nicht überschritten sind. Sie kann trotz Vor liegen« dieser Voraussetzungen versagt und, sofern sie be keil? erteilt ist, widerrufen werden, wenn bei Erfüllung

Vertrags der Veräußerer mehr als die Hälfte der in der -Wirtschaftskarte errechneten ablieferungspslichtigen Menge als

Saatka^ toff in

liefe n mürbe.

Die Gei ehmts ung kann ferner oeriagt ober widerrufen metben, wenn die Landes-

zentral lHürde

zustimm t.

der Versrgung

oder dem Widerrufe

Der Kommunalv rbanb, in dessen Bezirk die Kartoffeln z ir Äusfrw verwendet werden sollen, ist von der erteilten Genehmigung oo^r einem Widerrufe der Genehmigung unver­züglich in Kenntnis zu setzen

§ 4 Die Kommunalverbänoc haben bis zum 1. Dezember 1918 bet Reichstentoffelsielle eine Uebersicht der von ihnen genehmigten Verträge einz -reichen.

Die ReiÄskartoffelsielle hat die auf Grund her geneh­migten Verträge zu Leffrnben Kartoffeln dem Kommunal­verband auf die gemäß der Verordnung über die Kartoffel- versorgung Dom 18. galt 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 738) aus seinem Bezirke zu liefernden Kartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalvervand, in dffen Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen entsprechend anzurechnen.

sind, und, »nt

§ 5. Kartoffeln, die als Saalkartoffeln erworben dürfen nur mit Geaehmigunz des Kommunalverbandes wenn ein Kommunaloechand der Erwerb.r ist, nur Genehmigung der höheren Berwaltungsbehörde zu an=

deren als zu Saaczweckm verwendet werden. Macht die Beschaffenheit der von einem Kommunalverband erworbenen Kartoffeln einen sofortigen Verbrauch erforderlich, so b darf es dieser Genehmigung nicht; der Kommunalvecband hat in diesem Falle der höheren Verwalmngsdehöcde unverzüglich von der anderweiten Verwendung Anzeige zu erstatten

§ 6. Die Vorschriften im § 2 der Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchte vom 9. März 1918 (Reich s-Gesetzb!. S. 119) gelten nicht für Saat- kartoffeln.

D'e landwirtschaftlichen Beruf-vertretungen können für die in ihren Bezirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise fesisetzen, deren Höhe der Gmehmigung der Landeszentral­behörde oder eer von ihr bestimmten Behörde bedarf. So weit die landwirtschaftlichen Beruf-vertretungen von dieser Befugnis feinen Gebrauch machen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeswntralbehöcde oder die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen.

§ 9. Mit Gefängnis bis zu eine ? Jahre und mit Geldstrafe ois zu zehntausend Mark o^et mit einer dieser Strafen wird destraft. wer den Vorschriften in den §§ 1, 2 zuwiderhandelt, ooer der Vorschrift im § 5 zuwider Kar­toffeln, die von ihm als Saalkartoffeln erworben sind, ohne die erforderliche Genehmigung zu anderen als zu Saat­zwecken verwendet.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

F ini, als Beweis, daß ich alles" veilucple. H?tr ftcyk"ich vor Herrn Oberst und bitte um Milde."

Rastingen ist zu Ende. Mit beiden Händen hält er sich am Tische fest. Seine Kraft versagt. WaS er soeben geopfert hat, ist unter der Einwirkung jener Stunde geschehen, die ihm sein Vater bereitete, eingedenk des Versprechens, das er ihm gab. Als er hierher ging, lebte nur die bestimmte Empfindung in ihm, daß der Freund gerettet werden müsse. Um jeden Preis. Die Höhe des Preises setzte erst der Augenblick der Entscheidung fest. Zuerst hatte er sich milb dagegen gewehrt. Wer wirft denn auch willig seine Ehre fort, loeini sie spiegelblank ist. Aber er mußte unterliegen. Wie sein Vater in den letzten Stunden mit dem Schatteil der Vergangenheit rang und unterlag, so rang auch er mit brennenden Schmerzen vergeblich gegen bereit Macht. Nun war eS geschehen^ das große Unterliegen, das die Schuld deS Pälers reiinväscht. , ^

jurlifrerlanul. !^ Du 1~; - - . -^-^.^^ bemühen sich um ihn. Der Oberst selbst ist nicht mehr ' zugegen. Er hat sich leise hinausgeschlichen, a« ob in dem Zimmer ein Toter läge, dessen Ruhe ihm heftig ist.

Sie sollen nicht sehen, daß ihm die Tränen kom­men.

Bevor er gegangen ist, hat er als einzige'S bti§ Wort zu Erich Rastingen gesagt, daß schon ein Größerer als er, von Liebe und Mitleid überiuältigt, gesprochen hat: Es ist mir leid um Sie."

Der Tag ist still und dmikel. Erich Rastingen sitzt an Bibras Bett und hält Wache, damit jener nicht mit seinen Pistolen allein ist. Bibra hebt den Kopf auS den Kissen und sieht ihn starr an.

Was für ein Schuft muß ich sein, daß Du denkst, ich könnte zu diesem schweigen," sagte er tonlos.

Er hat dem Freund dasDu" gegeben, ohkie daß eine PerabredMP zwischen ihnen ftaitgefunhei» hätte.

der Anstalt für den Be>l«nr«BB^t*e bet Lcndeskreditkasse in kaffol) sowie lanteSienterciiu stehen zur Su^hgvfM'

zur Verfügung.

n Tagen fand am ^eftfe^^re^ iahm<Prüfung statt, zu hm WM bfc er ersten Präperandeukloffe MH e(x filier der Obersckund« der Otorreol- zugelasftn waren. Nachdem am 28. iche Prüfung erledigt war, traten die 1. Oktober in die mündliche Prüfung folge durchweg guter schriftlicher und nier hrfrrii ^d-n !^wt-u. Am 2. alle Prüflinge als bestanden erklärt ist feilen nehmen am ». d. Mt». ihren interhalkjahr beginnt am 15. Oktober. September oeistarb zu Riedeqi.t ^«« ic«;en geb. Schauberger, im Sltu1 »ü

Am 3. Oktober 1822 ge|ö*.t '

in diesem Tage b«s 16. 8ÄiK.A~, ' Sie war vermutlich die älteste ^t*c

derlager Franffurt «. M. Auf See- Achsbcileidungsstelle in Berlin und I her beteiligten Handelskammer» hat en der Handelskammer» Frankfurt n. rte Textilmaren-Kleinhandel zu de« Genoffenschast e. G. m. b. H. veiiD- Frantfurt a. M. pfamwengef<il«fex. ileffenschaft ist der Xa- «»d Le»ta»f ihr durch die NeichsVeklest»i«t«ftrll« gestellt werden. Aof»«hmef8hit ist

staftingei^i^rkhu^m^wy^e^lmf ehr zwischen ihnen fehl.

Sibrx, mir einer, der e^ie nftch sein tte, «ittmortet ihm $»r>*wrt«.

fft, dng *rt, i»a< Ä 8*4 Dewen >ürde, mir noch ein OKRtf r<u kann."

Beim D» eütgef<«n hast, daß ich mich nahm und willig trage, tuet? ufüllen habe, die mir darüber foi> Du nur so weiter l»bm, nMd«n st« isprechen i»erden, die Du doch hast." nb meine eigene stnd zu,ci verschi»» eine glänzt nach «nßon, &ie*uibetr

i keine Mühe, diese Licutkt in chrem ti- «ffen. Seine VedM>v«i g<«t immer rück, »tu dem sie aus,rß«t«ou find: an mir gleulft, B«stü»>«u. Ich weifen t, wen ich mein H«sDrech«l nicht kiel«,' ------ -t.- -y --iter spielte. Gage «8 6«$, baß ich ein Lump »m. Aber solch freier bin ich doch noth nicht. ®ebaH die Schwäche »»rüber ist, zehr ich zmZ Obersten und euthüTe ihm die W«hrheit."

"Wozu. Mein Abschiedsgesuch ist bereit « fBtwr«

Händen."

Rastingen, geh fükt, ober roitree D

Bibra schreit eS gellend heraus. 6 | dem Bett auf wie ein Rasender.

Rühr mich nicht «u. Ich fthies». Dich oder mich. Ich mist mich nicht Schmutz bringen lassen. Gib mich frei,

Sie ringen keuchend miteinander, mit geschlossenen Augen. Raflurgen kickt Menschen, die stärker ist «t8 alle Grmast vivra knickt zusammen. Ein i«s anfall umfängt ihn. Rastingen ttSft zurück und hält film Hand. *

sprkngt aus,

M tu IV