WaMnerMtung
mit Amtlichem Kreisblatt". — Wochenbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt.
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^Mch^int Mittwoch und Samstag. — preis mit „Areisblatt" vierteljährlich (,80 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zelle oder deren Raum 15 pfg.
^ 52. Samstag, den 29. Juni 1918.
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Die Rede Kühlmauus | verficht, daß unsere Sache gut, steht, um vielfaches^esser | ,,
Krei^viatt
für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
69. Jahrgang.
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— Ein Herr in Neustadt (SchleSw.) empfing vor itt Post ein Paket, das anscheinend stopfte sich davon eine Pfeife; wenn hon schmeckte, so ließ es sich doch itc sich später bei der Tochter für ner Verwunderung antwortete diese, Tabak sondern gedörrten Rotkohl sollte gegessen, aber nicht geraucht
aste« der Kriegsteilnehmer Kriegsbeschädigte«.
i Abgeordneten v. Heydebrand, v. Sraef und Genossen haben zu dritten bgeordnetenhause folgenden Antrag
M 50
Samstag, den 29. Juni
1918
Nachtragsbekauutmachuug.
Nr. W. Iö. 3000/6. 18. K R. A., betreffend Beschlagnahme von Fasern aus Kolbenschils, Besenginster, Weiden- bllst, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh (Stranfa) zu der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A, vom 10. November 1916, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- und Hanfstroh usw.
Vom 29. Juni 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, das jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. Apnl 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Lagerbuchführung nach § 5* *) her Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes ^emä§ der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind bestraft:
Handel vom 23. Septembe^l9l5 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersag: werden. —
Artikel I.
Abs. 2 der Ziffer b des ß 1 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. erhält folgende Fassung:
„Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung find anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern), Kolbenschilf, Weidenbast, Hopfen, Lupinen, Getreidestroh (Stranfa), Besen ginster (sarothamnus und spartium) und alle bei der Verarbeitung von Bastfaser Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen entstehenden Wergartcn, Abfälle .mit Ausnahme der Lumpen und Stoffabfälle), Fabrikkehricht sowie die durch Auflösung von Bastfaser Erzeugnissen und Lumpen wiedergewonnenen Fasern
Abs. 1 des § 7 3000/9. 16. K. R. A.,
Artikel H.
der Bekanntmachung Nr. W. HI. wird durch folgende Fassung ersetzt:
1.
2.
3.
4.
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei- seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abfdjliefct;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- widerhandelt.
**] Wer. vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftshücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschric- benen Lagerbücher einzurichten ober zu führen unter- irb mit Gefängnis bis^zu sechs Monaten und
läßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mt. oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher sinzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
„Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Auslande einzeführten Bastfaserrohstoffen (auch Werg) und Abfällen bezw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur an die Bastfaser-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Berlin SW 19, Krausenstraße 25 —28, die Veräußerung der inländischen Rohstoffe, mit Ausnahme der aus Kolbenschilf, Besenginster Weidenbast, Hopfen, Lupinen, und Getreidestroh gewonnenen Fasern nur an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b H., Berlin W 56, Markgrafenstr. 36, die Veräußerung und Lieferung der aus Kolbenschilf und Bssenginster gewonnenen Fasern nur an die Nessel-Anbaugesellschaft m. b. H., Berlin W 8, Mohrenstraße 42/44, die Veräußerung und Lieferung der aus Weidenbast, Hopfen. Lupinen und Getretdestroh gewonnenen Fasern nur an eine von der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bestimmte Stelle, deren Name im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht werden wird, oder an Personen gestattet, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegenstände erhalten haben.
Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises find, soweit sie sich auf die aus Kolbenschilf und Besenginster gewonnenen Fasern beziehen, an die Nessel Anbaugesellschaft m. b. H., soweit sie sich auf die aus Weidenbast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh gewonnenen Fasern beziehen, unmittelbar an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, für alle übrigen Fasern an die Kriegsflachsbau-Gesellschaft m. b. H., zu richten."
Abgeordneten wolle beschließen: die lierung zu ersuchen, mit möglichster tzeSvorlagen einzubringen, wonach 1 auch über den Rahmen des § 20 ieuergesetzeS hinaus weitgehende gen gewährt werden können, tel bereit gestellt werden, um allen , welche infolge des Krieges ihre lbständigkeit verloren haben oder derselbcn bel roht find —soweit sie in weniger als 5000 Mk. Einkommen — gering verzinsliche, langfristige ihilfe zum Wiederaufbau ihrer wtrt« ändigkeit bezw. ihres Gewerbes zu
lagen Kriegsteilnehmern, welche den 4 anzusiedeln, in geeigneten Fällen terungen über die Bestimmungen des SU; 1916 ^§ Q^mß^ri^ I^SC^
diesem Zwecke die durch das gerächte lten Mittel angemessen erh- ht werden, letalen Abgeordneten Flathmann, nger, Dr. Herwig, Neubarth, Dr.
Schubert haben zur dritten Etats« rdnetenhause folgenden Auttag ein»
Abgeordneten wolle beschließen: die rgierung zu ersuchen, baldigst eine ^bringen, wonach
eschädigten mit einem steuerpflichtigen t 2400 Mk. in den auf den Friedens 10 Steuerjahren die Staatseintom« Hebung gesetzt wird,
.tSunfähigen, sowie allen HUflosen n, sowie solchen Kriegsteilnehmern, die gSzulage erhalten, die Staatssteuer ird, sofern sie ein steuerpflichtige? gt mehr als 6000 Mk. haben.
bis heute gingen bei unserer KriegS-
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nicht zu Ende, naht sich kaum ihrem Ende entgegen.
Hocherfreulich klang alles, was der Staatssekretär über die Tatsachen sagte, die der OstfUeden zeitigte. Wohl ist auch da noch manches in Entwicklung, ja in Gärung, aber eine volle Lösung ist zu erwarten. Auch die Fragen zwischen Bulgarien und der Türkei gaben zu keinerlei Besorgnis Anlaß und auch die polnische Frage rücke ihrer Lösung im Einklang mit Oesterreich- Ungarn näher. Es würde Unrecht sein, der Diplomatie vorzuwerfen, sie habe nicht die erreichten Forderrmzen des Schwertes durchzudrücken vermocht. Gerade ^clb« Marschall von Mackensen habe ausdrücklich betont, daß Schwert und Feder im Osten sich glückhaft ergänzt hätten. So gab die neue Rede des Staatssekretärs licht- - m» Orrne und befestigte die Zu-
Die zehn Gebote des Atmen« finu m uueu vauiyunv lungen zum Preise von 1,20 Mk zu haben.
* Breaning«. Das Berdienstkreuz für KriegshUfe wurde dem Hegemeister Döring von hier verliehen.
* Strinnu. Der Musketier Wilhelm Dillenburger, Sobn des Schuhmachers Johannes Dillenburger von hier, z. Zt. beim Jnf. Reg Nr. 890, erhielt vor dem Feinde das Eiserne Kreuz 2. Klasse. ,
Vermischtes
_ Verurteilung wegen Landesverrat. Durch Urteil des Reichsgerichts vom 6. Juni 1918 ist die Holländerin Anna Schottens, geborene van Kol, aus Amsterdam wegen versuchten Landesverrat« zu 3 Jahren 6 Monatn Zuchthaut verurteilt worden.
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Dberkalbach „
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27. Juni 1918.
7vrr—Männerverein vom
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50.— 1000.—
37.84
6.— 5.—
20-
20.— 2000.—
100.— 30.- 15.— 25.—
5.— 5.88
5.— 9.31
5 —
Roten Kreuz.
Kirchlicher Aareiger für WIW
Evangelische Gemeinde: Sonntag, den 30. Juni 1918.
Vorm. 10 Uhr - Herr Superintendent Orth. anschließend Ehristenlehre der konfirmierten Knaben. Abends 8 Uhr Kriegsbetstundr, Herr Pfarrer Rollmann Wochendienst: Herr Superintendent Orth.
Kathottsche Gemeinde.
Sonntag, den 30. Juni 1918.
Vormittags 10 Uhr : Amt mit Predigt. Nachm. 2 Uhr: Bittandacht.