Todes-Anzeige
In schweren Kämpfen starb den Heldentod fitrs Vaterland der
Leutnant der Reserve
Emil Weber
Inhaber des
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Herr Nicola 6e$see-W nikel, E Herr Weither Zollt u, Kgl. 8 Herr Walther Eli
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1 . Thema und Variationen
2 . Valentins Gebet aus der
3 Bereeuee Konzertetude
4 Lieder: Heimkehr i Zueignung ; Carflie l
5. Recitation.; Du Hexenl
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6 . An des Rheines grünen Einlage zur Oper „Und
7 , Tarantella
8 Lieder : a) Soldatenart b) Emdeu e) Prinz Bug« d) Fridericue 1
— — Preise
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Habe mich in Fi Hause des „Eentr< prüfet.
niedergelassen.
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Am 2. Mai fiel auf dem Kehle der Ehre an der Westfront, unser einziges, hoffnungsvolles, gutes Kind der Jäger
Ernst Regehly
durch Granafschuss, im Alter von 20 Jahren.
in tiefstem Schmerz:
Regehly. Kgl. Hegemeister
den Züchter oder Master ist vom 1. November 1918 ab bis auf weiteres verboten.
§ 6. Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter oder Mäster • und an Inhaber von Gast-, Schank und Speisewirtschaften oder bei der Ucbergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung der Veräußeret einen Schein nach dem anliegenden Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der Veräußerer und der Erwerber bis zum Schlüsse des Kalenderjahrs, mindestens aber drei Monate aufbewahren und auf Verlangen den Polizcibcamtcn oder den Beauftragten des Kommunalverbandes, der Preisprü- fungsstelle, der Gemeinde oder der Ortspolizei vorlegen.
Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung an Abnahme oder Verteilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Beauftragte.
§ 7. Der Staarsekretär des KriegScrnährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 8. Die Landcszcntralbehördcn oder die von ihnen bestimmten Beworben 'können weitergehende Bestimmungen über den V.ekehr mit , Gänsen erlassen, insbesondere den Handel mit Gänsen vvn einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder bestimmten Stellen übertragen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können mit Zustimmung des Staatssekretärs des KriegsernährungsamlS abweichende Regelungen liessen
§9. Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder aus Grund dieser Verordnung erlassen sind, gelten auch für Gäns., Gänsefleisch in Teilen oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten Angeführt werden.
§ 10. Die in dieser Verordnung oder auf Grund diese: Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
§ 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1 wer den Vorschriften int § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 oder den nach § 8 erlassenen Anord nungen zutviderhandelt;
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langjähriger Assistent — Vertreter des verstorbenen ^ Zahnarztes Herrn Dr. med. Laudenbach. tH. prechzett: Wochentags d. 8—12, Nachm. 3—6 Uhr ^ Sonntags von 9—11 Uhr. 0
- lelrfoh Nr. 757. - 0
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung 1 Ausstellung, Aushändigung, Aufbewahrung I Vorlegung von Schlußscheinen (§ 6) zuwH handelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der stände erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand!» bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören nicht. #
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage« Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungöamts: : von Waldow.
Der
Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 11. Mai 1918.
Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. I. V.: von B::!»
für den Verkauf von Gänsen und Gänsekeif
Ausgestellt in
Datum
Menge *)
in gtd.| in Psd.^
Bezeichnung der Warengattnug klebend oder geschlachtet?) bei Teilen von Gänsen nähere Bezeichnung
Eigenhändige Unterschrift des Verkäufers und sein Wohnort:
*) Die lebenden Gänse nach Gewicht.
Druck nur ^. H c h m e i f? e r in Schlüchtern
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hat abzugeben
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kann eintreten.
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Schlächtern. Sattlermeister
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Nainc und Wohnort des KäufM oder des mit dem Verlause | Beauftragten:
Stückzahl, die gesch ladjtetcn nM
nachstehenden Fahiplan: Frankfurt ab 7.55, Hanau Ost un Siz* ab 8.26, Fulda an 10.18, ab 10.25, Hersfel > an 11.11, ab 11.15 Bebra Durchfahrt.
Pz 2365 Frankfurt Ost iÄb 11.24) - Hanau Ost (Ank. 12.02). Pz. 2396 Hanau Ost (Abf. 8.15) Frankfurt Oft (Ant. 8.50). Muz 255 Frankfurt iÄbf. 12.37)- Eöln.
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