für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
12 SA
LüMstag, den 4. Mai
1918»
Wrift zu K. 742.
Bckauntmachllng
I betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. Voni 12. Juli 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des inzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Rcichs-Gcsctzbl. S. 507) ; be5 § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 5 zu wirtschaitlichen Maßnahmen usw. vom 4 August st (Reichs-Gcsetzln. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Die Zweimarkstücke und einzuziehen Sie gelten i 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahl- ^mittel. Von Diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der lösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese uzen in Zahlung zu nehmen.
>2. Bis zum 1. 3uli 1918 werden Zweimarkstücke bei den chs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl Zahlung genommen als auch gegen Reichsbanknoten, chskassenscheine oder Darlehnskassenscheine umgetauscht.
§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Um- ch (§ 2) findet auf Durchlöcherte und anverS als durch gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf älschte Münzstücke keine Anwendung.
§ 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen Matten.
§ 5. Auf die in Form von Denkmünzen geprägten Markstücke finden die Vorschriften dieser Verordnung e Anwendung.
Berlin, den 12. Juli 1917.
Der Reichskanzler. I. V : gez. Graf von Roedern.
URr. 287/11 K. G. II.
Betr. Leinennähzwiru-Berteilung.
Für das zweite Viertel 1918 sind dem Kreise Schlüch- 3760 Wickel Nähzwirn zugewiesen worden.
Gemäß der Bekanntmachung der R. B. St. erlasse ich den Kreiskommunalverband Schlüchtern nachstehende teilungsbestinimungen. Die Verteilung darf sich nur auf Verbraucher erstrecken. Bezugsberechtigt sind nur l? Verbraucher, die nach ihrer wirtschaftlichen und sozialen c und durch besonders starke Inanspruchnahme ihrer düng den Zwirn zur Instandhaltung der Kleidung Heers nötig brauchen. Die Herren Bürgermeister, die i am besten beurteilen können, ob diese Voraussetzung legt, ersuche ich, diesen Verbrauchern Bezugsausweise Wellen, aufgrund deren sich die Verbraucher bis zum Mai d. Js. b i einem von dem Kommunalverbande i bestimmten Händler in die Kundenliste eintragen lassen eu. Die Händler sind die gleichen wie bei der Ver- »8 der Baumwollnähfäden. Der Bezugsausweis darf auf einen Wickel für den Haushalt bis zu 9 Personen tn.
Die Kundenliste ist vom Händler unter Zu- rückbehaltung einer Abschrift bis zum 26. Mai d. Js. an den Unterzeichneten einzusenden, der alsdann die Bezugsberechtigungen ausstellt und der Bezirksstelle weitergibt. Die Kleinhändler dürfen den Zwirn nur an die in ihre Kundenliste eingetragenen Verbraucher abgeben und die Abgabe nicht von irgendwelchen anderen Bedingungen abhängig machen. Der Preis beträgt 0,15 Mark für den Wickel (Kärtchen, Röllchen, Knäuelchen.) Die Kleinhändler dürfen bei Strafe keinen höheren Preis fordern oder annehmen. Die empfangenen Bezugsausweise sind von den Händlern ungültig zu machen und an mich bis zum 31. Juli d. Js. abzuliefern.
Schlüchtern, den 29. April 1918.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses. I V. : von Bulow.
J.-Nr III 2410. IA Ilse.
, Abschrift.
Für das Rechnungsjahr 1918 wird die unentgeltliche Abgabe von Baum- und Strauchreifig und Laub aus den Staatsforsten an Selbstwerber zu Fütterungszwecken gestattet.
Berlin, den 21. März 1918.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium, gez. von Eisenhart,- Rothe.
Ich will mich ferner damit einverstanden erklären, daß soweit es im Interesse des Sammelwerkes erwünscht erscheint, auch von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Sammeln von Reisig und Laub zu Fütterungszwecken sowie von der Verbuchung be§ gesammelten Reisigs und Laubes abgesehen wird.
Der Verzicht auf die Ausstellung von Erlaubnisscheinen schließt selbstverständlick nicht den Verzicht auf die Erlaub- niserteilung selbst in sich, insbesondere bleibt der Forstver- waltung überall die Oeffnung der Bestände Vorbehalten, in denen gesammelt werden darf. Die yornt der Erlaubnis- erteilung an einzelne Personen und an Sammelgemein- schaften sowie die der Bekanntgabe oder der änlichen Kennt- lichmachung der den Sammlern geöffneten Bestände vorzu- schreiben, überlasse ich der Königlichen Regierung.
Die Abgabe von Laub und Reisig aus Nieder- und Mittelwaldbeständen soll fortan nicht mehr an ein bestimmtes Alter der Stockausschläge gebunden sein.
Endlich genehmige ich, daß überall da, wo das Sammeln von Futterreisig und Laub aus Mangel an Arbeitskräften nicht den gewünschten Fortgang nehmen kann, die minder dringlichen Kulturarbeiten, um jenes Sammelwerk zu fördern, zurückgestellt werden.
Berlin W. 9, den 21. März 1918.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.