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KreisSlatt

M SS Samstag, den 27. April 1918*

M. 10639; In den letzten Wochen sind in den ver-

chiedenen Gegenden Preußens Trichinoseerkrankungen in \ größerer Zahl festgestellt worden; auch die Todesfälle an Trichinose haben sich vermehrt. Stets ergaben die Fest« i eßungen, daß aus dem Auslande eingeführtes Fleisch, vor- I Hmlich geräucherter Schinken und Wurst, den Anlaß zur rkankung gegeben hatten. Die beschuldigten Fleischwaren mmten insbesondere aus den ehemals russischen Gebiets­

eilen und aus Belgien.

[Unter Bezugnahme aus meinen Erlaß vom 3. August 1917 M. 12658 ersuche ich daher ergebenst, die Bevölkerung nochmals eindringlich davor zu warnen, Aus- mdsfleisch, das nicht amtlich auf seine Genußtauchlichkeit versucht ist, sowie unter Verwendung solchen Fleisches ergestellte Zubereitungen insbesondere Schinken und Würste, nders als in gut gekochtem oder durchgebratenem Zustande ii genießen.

Berlin den 12. April 1918.

Der Minister des Innern.

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k Desinfektion von Pferdegeschirren zwecks

1 Rändetilgung.

i Von der Militärverwaltung sind in Frankfurt a. M., ? Wilhelmstraße 21 (Genesenenheim) und Frankfurt a. M. 1 konames (Jmmob. Räudevf. Laz. 92) sowie in Babenhausen -iJmmob. Räubepf. Laz. 91), Darmstadt (Jmmob. Räudevf.

taz. 93) und Mainz (Jmmob. Räudepf. Laz. 94) Desin- ; ckionsbuden zur Desinfektion von Pferdedecken und Geschirren ? sie bei räudekranken oder verdächtigen Pferden gebraucht ! oorben sind, gebaut und betriebsfertig gestellt worden.

i Diese Desinfektion-gelegenheit soll auch der Zivil- mölkerung zugute kommen.

Von einer evtl. beabsichtigten Desinfektion von . Pferdegeschirren und -Decken wäre der betr. Truppenteil, bei velchem dieselbe stattfinden soll, 2 Tage vorher zu unter= . ichten und die Geschirre pp dvrthin zu schaffen.

Die Desinfektion selbst dauert etwa 3 Stunden.

Für die Desinfektion eines kompletten Pferdegeschirres [ der eines Teiles desselben ist der Betrag von 3 Mk. direkt in den betr. Truppenteil zu bezahlen.

Rach1ragsKek«untmach«»g

Nr. W. I. 1771/1. 18. K. R. A. _

u der Bekanntmachung Nr. W I. 1771/5. 17. K. R. A. M 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme und Bestands- rhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei

den deutschen Gerbereien. Vom 25. April 1918.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen tenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider- anblung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der ickanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in

der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) *) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des HandelsgewerbeS gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ReichS- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel 1.

§ 6 der Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K.

R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien vom 1. Juli 1917 erhält folgende Fassung:

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Einlieferung bei einer der im § 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen nach ihrer - Einlieferung gegen Schlußschein allgemein erlaubt, mit Aus­nahme der Veräußerung oder Lieferung an Verarbeiter.

Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, Berlin SW, 48, Vcrl. Hedemannstr. 16, nimmt Angebote entgegen, a) von Schafhalrern in geschlossenen Mengen von mindestens 3000 kg Rohwolle,

b) von Großhandelsfirmen des deutschen Wollhandels wel­che als solche von der Kriegs: Rohstoff-Abteilung des Kö­niglich Preußischen Kriegsministeriums bezeichnet und im Reichsanzeiger bekanntgegeben worden find in ge­schlossenen Mengen von mindestens 10 000 kg Rohwolle, c) von solchen Personen oder Firmen, welche die Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegZmi- nisteriums als Bezirksauskäufer zum Aufkauf beschlag­nahmter Wolle aus dem Besitz von Kleinzüchtern (das heißt Schafhalrern mit einem Besitz von weniger als 30 Schafen) bestellt hat.

Artikel 2.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver- kündung in Kraft.

Frankfurt (Main), den 25. April 1918.

Der Stellv. Kommandierende General. Riedel, General der Infanterie.

Mainz, den 25. April 1918.

Der Gouverneur der Festung Mainz. Bausch, Generalleutnant.

*)'Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark wirb, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find bestraft:

1...........:

2. wer , unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bci- seiteschafft, beschädigt oder zerstör-, verwendet, verkauft oder kaust oder ein anderes Beräußerungs- ober Erwerbsgeichäst über ihn abschlieht;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandell;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zu­widerhandelt.