Samstag, den 6. April
1918,
mtmachung der WeichssteTe für Sckuyver- sorgung über Schuyßedarfsschern^>
Von 27. März 1918.**)
uf Grund der BundeSratsverordnung über die Er einer Reichsstelle für Schuhversorgung von, 28. r 1918, Reichs-Gesetzbl. 2. J UO, wird folgendes net:
8 1. Schuhbedarfoscheinpflicht.
)ic Ueberlassung der in 8 2 dieser Bekanntmachung ften neuen Schuhwaren an den Verbraucher zu Eigen u zur Benutzung sowie die Eingehung einer Verp such ierzu darf nur gegen Abgabe eines Schuhbedarfs erfolgen, ohne Unterschied, ob die Ueberlassung oder htung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt."
us besonderen Gründen, insbesondere zum Zwecke probung von Schuhivaren, können auf Antrag Aus von der Bedarfsscheinpflicht durch die Reichsstelle Dversorgung gestattet werben.
8 2. Beda rfsscheinp st ichtiges Schuhwerk. Edarfsscheinpflichiig ist neues Schuhiverk, dessen Sohle ns im Gelenk oder in der Borderfläche ganz aus esteht, auch wenn die Sohle mit Sohlenschonern oder bsohleu aus Ersatzstoffen gz. B. aus Holz- bewehrt ist. evor bedarfsscheinpflichtiges, neues Schuhwerk von erstellet- in den Verkehr gebracht wirb, ist es von ils solches durch Aufstempelung des Wortes „bedarfs ichtig" auf der Sohle zu kennzeiel-nen.
m Kommunalverbäuden bleibt es überlassen, für -ezW auch getragenes oder aus Altmaterial herge- Schuhtverk, soweit solches durch die Kommunalver- -der die von iljneii beauftragten Stellen entgeltlich 'ii wird, für bedarfsscheinpslichtig zu erklären und darfsscheinvcrsahren für dieses Schuhwerk besonders ii.
Ausfertigungsstellen für Schuhbedarssscheine.
ie Schuhbedarfsscheine werden von den gleichen ausgesertigt, welche in den einzelnen Bezirken zur gung - Der Bezugsscheine der Reichsbekleidungsstelle 1 sind.
ei unvorhergesehen eintretendein Bedarf wie bei ng, Diebstahl oder der«, ist ausnahmsweise die gungsftelle des Aufenhaltsortes des Antragstellers Fertigung von Schuhbedarfsscheinen berechtigt; sie >ch in diesem Z-alle der in Absatz I angegebenen gungsftelle von der Ausfertigung des Schuhbedarss sofort Nachricht zu geben.
ie in Absatz 1 und 2 erwähnten Ausfertigungsstellen eine Schuhbedarfsscheine für Heeres und Marine Bekanntmachung der ReichstzeUe für Schuhversorgung. I Erscheint im Reichsanzeiger dir. 74 vom 27. März 1918.
angehörigc, das Personal der freiwilligen Krankenpflege und Kriegsgefangene ausfertigen.
§ 4. Ausfertigung des Schuhbedarfsicheincs.
Der Schuhbedarfsschein wird auf die Person des BedarfSscheinberechligten auf besten Antrag ausgefertigr und darf nur von diesem zu dem Erwerb von Schuhwerk für den eigenen Gebrauch benutzt werden; der Bedarfsichein ist also nicht übertragbar. Er hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vom Tage der Ausfertigung an gerechnet ist überall im Deutschen Reiche gültig, gibt aber kein Recht, auf Lieferung der Ware (siehe § 6).
Bedarfsscheinberechtigt ist:
1. jeder Verbraucher, welcher nicht mehr als 1 Paar gebrauchsföhigc Schuhe oder Stiefel besitzt deren Sohle mindestens im Gelenk oder in der Vorderfläche ganz aus Leder besteht (§ 2).
2. jeder Verbraucher, welcher der für feinen Wohnort zuständigen Ausfertigungsstelle eine Abgabebescheinigung übergibt, durch welche nachgewiesen wird, daß er 2 Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel der in Ziffer 1 erwähnten Art entgeltlich oder unentgeltlich der für die Annahme gebrauchter Schuhe zuständigen Annahmestelle abgegeben hat; befindet sich unter dem abgegebenen Schuhwerk Kinderschuhwerk (d h. Schuhwerk bis zur Größe 35), so darf der Schuhbedarfsschein nur für Kinderschuhwerk ausgefertigr werden.
Wer im Falle der Ziffer 1 einen Schuhbedarfsschein verlangt, hat schriftlich wahrheitsgemäß zu versichern, daß er nicht mehr als 1 Paar gebrauchsfähige Schuhe oder Stiefel der in Ziffer 1 erwähnten Art besitzt oder zur Verfügung hat; die Versicherung ist von der Ausfertigungsstelle aufzubewahren. Die Ausfertigungsstellen sind berechtigt, die Richtigkeit der Versicherung nachzuprüfen. Unwahre Versicherungen werden bestraft (siehe Anmerkung dieser Bekanntmachung).
Im Falle der Ziffer 1 darf einer Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nur ein Schuhbedarfs- schein erteilt werden.
Von dieser Bestimmung können die Ausferngungsstellen Ausnahmen bis zur Höchstgrenze von zwei Schuhbedarfsscheinen innerhalb 12 Monaten gewähren:
a) für Personen, welche infolge der Eigenart ihres Berufs unbedingt bedarfsscheinpflichtiges Lederschuhwerk tragen müssen und nicht bereits im Wege der Sonderzuteilungen (§ 7) versorgt werden,
b) für Personen, welche durch amtsärztl'che Bescheinigung nachweisen, daß sie infolge eines erheblichen körperlichen Leidens auf ein weiteres Paar bedarfsscheinpflichtiges, orthopädisches Maßschuhwerk angewiesen sind,
e) für Personen, welche den genau zu prüfenden