Kreisblatt
für die ShiM und d
den Kreis Achtüchler«
tl 26
Mittwoch, den 3. Aptil
1918
Bekanntmachung Nr. M. 8./1. 18. K. R. A., tressend Beschlagnahme, Enteignung und Meldepflicht von kiurichtungsgegenständen bczw. freiwillige Ablieferung auch ' anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn.
Vom 36. März 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmiuisteriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach ^ allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, xde Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften iack » 6*) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von friegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Ges.- Ltt S. 376) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 7 Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 37) und jede Zuwider «ndlung gegen die Meldepflicht nach § 5 **) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- ^.setzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Hndelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung mzuverlässiger Personen vom .Handel vom 23. September 915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Durchführung der Bekanntmachung.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden ieselben Behörden beauftragt, denen bereits die Durchführung er Bekanntmachung Mc. 1/3. 17. K. R. A. vom 20. Juni 917, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung mit Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegic- ungcn (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze), übertragen waren ist.
Die Metall-Mobilmachungsstelle hat das Einspruchsrecht egen Anordnungen der beauftragten Behörden und die Ent. cheidung in strittigen Fällen, die sich bei Ausführung der Zekanntmachnug zwischen den Betroffenen und den beauf- ragten Behörden ergeben.
§ 2
Betroffene Personen, Betriebe usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
alle Besitzer (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände), auch Erzeuger unb Händler der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 3).
Demgemäß fällt auch der kirchliche, stiftische, kommunale, feichs- oder Staatsbesitz unter diese Bekanntmachung.
§ 3.
Betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
a) die unten aufgeführten, aus Kupfer, Kupferlegierungen, kickest Scidenegietungen/ Aluminium und Ziuu.- bestehenHem kgenjtänbe.
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Jlr. Reihe I
1. Ablagen für Kleider.
2. Aschenbecher, Aschentellev und Zigarrenablagen, ausgenommen in Haushaltungen.
3. Aushängeschilder und Wahrzeichen der Handwerker und 1 Geschäfte: Becken der Barbiere, Brezeln, Brillen, Butterkugeln, Gasthofabzeichen, Handschuhe, Hüte, Kessel der Kupferschmiede, Operngläser, Schirme, Schlächterhaken, Schlüssel, Schutznwrken, Stiefel, Warenzeichen, Zuckerhüte.
4. Bekleidungen der Heizkörper von Zentralheizungsanlagen. 7 Briefbeschwerer, fabriknräßig hergestellte. Ausgenommen sind solche, bei denen nur ein geringer Teil aus beschlagnahmtem Material besteht.
I Briefkastenschilder, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eingeniauert sind. Ausgenommen sind Einrichtungen der öffentlichen Postanstalten. Diese werden durch Sonder- maßnahmen erfaßt.
< Buchstaben, Nummern und Warenzeichen von Firmen und Namenbezeichnungen. Ausgenommen sind Buchstaben, Namen und Aufschriften von Denkmälern u. Grabstätten.
b Fensterfeststeller.
Formen zur Herstellung von Kerzen, Seifen und Gummi- Wave», ferner solche zur Bereitung von Speiseeis, Zuckerwaren u. dergl.
10. Garderobenhaken, Huthaken, Mantelhaken mit dazugehöri- । lw» Unterlagen.
1 ^astwirtschafts - Einrichtungsgegenstände, Abfallsammler, . Aufsätze und Tafeln für Tische (v B. für Stanimttsche in trorm von Fahiren, Figuren, Schildern usw. mit und ohne
i , /) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- i »rase bis zn^ zel,»tausend Mark wird, sofern nicht nach ^gemeinen Strafgesetzes höhere Strafen verwirkt sind^
Auffchrist), tflschenheckfer, Bierglasuntersätze, Brotkörbe, Flaschenuntersätze, Streichholzständer, Spielteller, Zigar- renablagen (and) in Kasinos, Klublokalen, Pensionaten, Konditoreien, .Kaffeehäusern, Kantinen unb ähnlichen Betrieben).
12. Gardinen-, Portieren und Borhangzubehör: Stangen u. Stangenhilter, Stangenendkiiöpfe, Schnurknöpfe und gnasien, Spangen, Träger, Rosetten. Ausgenom- m e n sind Stangen unb Stangenhalter in Wohnungen, ferner Gardinen- , Portiereni und Borhangringe allgc mein.
13. Gegenstände der Schaufensterdekoration und Geschäftsausstattung, auch Zubehörteile dazu: Abwiegeschaufeln, Anschranbösen, Argue für Glasplatten, Beillfalter, Büsten- spitzen, Deckel (bau Standgläsern, Kaffeemühlen u. dgl.), Teckelhalter, Dekorationsränder, Dekorattonsständer, -schalen, vase», Drahtständer, Fleischgabeln, Fleischgerüste, Fleischsiangen und Fleischschienen, Fruchttörbe u. -schalen, Gemüsekörbe und schale», Gestelle aller Art, Glasschutz- konsolen, Handschuhstützkissen, Haken aller Art, -Halter aller 21 rt, Hu lärme, Hürständer, Kaffeemü hlentrichter (nicht in Haushaltungen), Kartenltzrlter, Kartenständer, Konfektkasten, törbe und^-schalen, Kreuzstücke, Ladentischauffätze, Ladentischkonsolen, Rkäntel für Schmalz- u. Talgschüsseln, Nkarmorplattenhalter, Packeffchnitter, Rahmen aller Art,
anlagen, sotveit sie nicht im Gebrauch sind.
7. Füllungen und Handleisten von Geländern und Ballongittern.
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39.
40.
-11.
42.
1G.
2 cha u fe n sterge steile nebst Zubehör, Schlangenanne, Schirmhalter und Schirmhülsen, Ständer und Stützen aller Art, Steckuadelschalen, Stockhalter und Stockhülsen, Träger aller Art, Verkaufsapparate und Verkaufsbehälter für Kaffee, Kakao, Schokolade und Tee, Wandgerüste, Wandkonsolen, Wurstgerüste, Wuvststangen, Zahlplatten, Zigarreuablagen.
Griffe, Ketten und Stangen zur Betätigung von Ventila- tionsklappen, von Beiuilationsschieoern, von Zugvorrichtungen an Spüleinrichtungen in Aborten.
Halter für Handtücher, Toilettepapier, Schwämme und Seife, letzter in Schalen- und Kettenform, einschließlich der Ketten dazu.
Kannen jeder Art für gewerbliche Betriebe; Petroleumkannen auch im Haushalt.
17. Kerzenleuchter, abschraubbare und aushängbare, mit Rosetten und Unterlägen, von Klavieren und Flügeln.
Kugeln von Kopierpressen, festgeschraubte, nicht ange-
18.
19.
20.
21.
nietete.
Marken aller Art, Arbeiterkontrolltnarken, Biermarken, Garderobenniarke», Spiel- und Zahlmarken, Schlüfsel- niarken, Flaschen und Schlüsselzeichen.
Namen-, Firmen- und Bczejchnungsschilder. Ausgenommen sind Leistungsschilder an Maschinen, Schilder und Schrifttafeln an Denkmälern und Grabstätten, Bau- iilsMftten mir venrmaiarttgrm Charakrer,—Schilder von weniger als 250 gern Fläche, wenn sie für einen besonderen Zweck einzeln hergestellt oder mit Aufschrift versehen worden sind.
Reklamegegenstände ohne Ausnahme; Aschenbecher, Briefbeschwerer, Brieföffner, Feuerzeuge, Löscher, Kalender-
gestelle, Schreibzcuggarnituren usw.
Schmutzabtretgitter.
Ständer für Garderobe, für Schirme, für Zeitungen.
24. Stotzbleche, Sockel- und Schonerbleche an Ein- u. Durch- gangstüren aller Art, an Ladentheken und Schankbüfetts, an Säulen und Pfeilen.
25. Trcppcnläuferstangen, Treppenläuferstangenendknöpfe.
20. Türklopfer.
22.
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27.
28.
29.
Untersätze von Kleiderablagen, von Kleider- und Schirmständern sowie von Möbeln.
Wäschekörbe- und Wäschehaken.
Zierrat, Zierknöpfe, Zierkugeln, Zierspitzen, aufgeschraubte, aufgesteckte oder verstiftete an Gittern, Geländern, eisernen und hölzernen Garderobenhaken, an Garderobenab- lagen, an Garderobenständern, an Garderobengarnituren, an Schirmständern und an Zeitungsständern; Zieraufsätze auch Adler, Kronen an Säulenwagen, soweit sie nicht zum fragen des Wagebalkens erforderlich sind, ferner Ausstat- tungsbeschläge an Geschirren von Zugtieren, soweit diese Teile nicht zum Gebrauch notwendig sind.
0. Zierstücke, figürliche und ornamentale, an und auf Gebäuden, in Hauseingängen, in Treppenhäusern, in nicht öffentlichen Höfen und Gärten (Figuren, Gruppen, Vasen, Obelisken, Brunnen, Reliefs, Epitaphien, Wappen). Ausgenommen sind Gegenstände der genannten Art an Grab stätten, auf öffentlichen Plätzen und Straßen, in öffentlichen Gärten, Parks usw.
S?fiX
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
-■ wer unbefugt einen "beschlagnahmten Gegenstand bei- seiteschnfft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust oder ein anderes VeränhernngS- oder Erwerbsgeichäsi über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
3.
4.
wer den erlassenen WuöfüljrmiflPbeftimmunflcn zu widerhandelt.
I ,, . ^ Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund | Bekanntniachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten I "Ust erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige I M"öen macht, oder tuer vorsätzlich die Einsicht in die Ge- I Mwdriese oder Geschästsbücher ober die Besichtigung oder I *’teBuchung der Betriebseinrichtungen oder Raume ver° I Aert, oder tuer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager- I einzurichten über zu führen unterläßt, wird mit Ge I bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu I "^tausend Mk oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch t P Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile ^^'" '^^stW^^7?VM^M^V^k7'^Ükie un'tevnimto WMMiustspslichtigen gehören oder nicht.
Mittässig die Auskunft, zu der er aus Grund ■ Umachung verpflichtet ist, nickn in der gesetzten ■ oder mirMtiae oder »noollnändige Anzoben ■ mn fahrlässig die oorgeschriebene» Logerbochr, ■ oder in führen unterläßt, wird mit Geldnrose M ausend Mark bestrast.
Nr. । Reihe II.
31. Arme, Auslege« und Träger für Lampe» und Laternen am Aeuszeren,a>i Gebäuden.
32. Barriercnstangct, aller Art, nebst Pfosten und Stützen, Knäufen, Rosetten, Zierraten und Zierringen.
33. Bekleidungen, unuere und äussere (nicht Tragekonstruk- aiouen)
n) von Fenstern, von Sck^ufcnstern, von Sdnnitaften, von Witrinen und von Ausstellschränkeu:
1,1 von.Haustüren, von Korridor und Zimmertüren, von LadcMüreu, von Windfangtüren, von Drehtüren, von Fabrstuhltüren u. dgl.. von Türrahmen, von Tür nischen (Laibuxoen, Türstockfüllungen);
o) von Kassensä>altern, von Fahrstuhlkabinen, von Fahr- stuhlunttvehrungcn und von Telephonkabinen;
<1 ) von Pfeilern und Füllungen, von Schanktischen, von
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?! iir du n von V d » i: ■ n in n
T ■' n ii 's । :
Ladentischen, Theken u. dgl.;
G von Pfeilern und Füllungen an Balkons und an Fas saden, soweit sie nicht eiugemauert sind.
ihm.
aen. •
Fenstergriffe und Fensterknöpfe (s. and) lsd. Nr. 49), die nicht zur Betätigung eines Verschlusses dienen. Ausge ir nimm ii' 1 Griffe und Knöpfe, deren Griffteile nicht vollständig ane den brswwgnabmlrn Metallen bestehen. Filterrahmen, Filterroste u. Filterzellen in Rahmenfiltern, Schalenfiltcrn Trommelfiltern und ähnlichen FiltrationS-
Geländer, Griffe und Gitter (f. auch lfd. Nr. 50) an Dächern, an Balkons, an Fenstern, in Gängen, in Warteräumen, an Badewannen und Bädern, auch freistehende, soweit die Entfernung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften statthaft ist.
Hauswasserpumpen, stillgesetzte oder ausgebaute, nebst zugehörigen Brunnenrohren, Brunnenventilen, .Kolben- stiefeln und Rohrleitungen dazu.
Rohrleitungen, Reduzierventile und andere Vorrichtungen zu Ausschnakapparaten für Bier, Zelterswasser, Limonaden und andere Flüssigkeiten, soweit sie nicht im Gebrauch sind.
43. ' Lfd.
Nr.
Treppenschutzstangen und Geländer (s. auch lsd. Nr. 54); Halter und Endigungen dazu; Ringe und sonstiges Zubehör für Treppenseile, alles, soweit die Euffernung ohne Verletzung polizeilicher Boffchristen statthaft ist.
Türknöpfe, Türgriffe, Türhandhaben, Türstanwen nebst Zubehör ls. lfd. Nr. 55), soweit sie nicht zur Betätigung eines Verschlusses dienen, an Haustüren, an Korrrdor- und an Zinmiertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Fahrstuhltüren. Ausgenommen sind Knöpfe, Griffe usw., deren Griffteile nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen.
Ventilationsklappen, Luftgitter.
Reihe in.
44. Gewichte von 20 o Stückgewicht unb darüber. Ausgenommen sind Normalgewichte zum Zwecke der Eichung, Präzisionsgewichte für wissenschaftliche und technische Zwecke in Apotheken, bei Behörden, in staatlichen Instituten, in technischen Betrieben, bei Banken, Goldan- kaufstellcn, Münzstellen und Juwelieren.
Hohlmaße (Maßgefäße, auch Meßkannen genannt). Tropffiebe und sonstige lose Teile von Schankttschen, von Anrichten, von Schankbüfetts, von Ladenttschen, von Theken u. dgl.
45.
46.
47. ' Lfd. Nr.
Viehglocken.
Reihe IV.
48. Brauseköpfe (f. auch lfd. Nr. 34) von Badeeinrichtungen in Badeanstalten, Krankenhäusern, gewerblichen Betrieben u. öffentlichen Einrichtungen, jedoch nicht die Zuleitungs- rohre.
49. Fenstergriffe u. Fensterknöpfe (f. auch lfd. Nr. 35), welche zur Betätigung eines Verschlusses dienen. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Griffteile nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen, und Griffe
50.
51.
52.
53.
54.
ooiiBastuiverfchtusftii. -
Geländer, Griffe unb Gitter an Dächern, an Ballons, an Fenstern, auf Treppen, in Gängen, in Warteräumen, auch freistehende, wenn sie zum Schutze von Personen unerläßlich sind und somit nicht unter l . Nr. 38 fallen.
Markisenzubehör, wie Windenkasten, Gestänge und Dächer. Schutzstangen und Schutzgitter an Fenstern und Türen aller Art, auch solche an Fuhrwerken, an Schaufenstern, an Late ürm an Trcluüren, un Windfaogtüren, an F >b ' ub türen.
Tore unb Gittertüren.
Treppenschutzstangen und Geländer; Halter und Endigun-
gen dazu; Ringe und sonstiges Zubehör für Treppenseile, alles, soweit es nach baupolizeilichen Vorschriften notwendig ist und somit nicht unter lfd. Nr. 41 fällt.
55. Türklinken, Türgriffe, Türhandhaben, Türknöpfe (f. auch lfd. Nr. 42) zur Betätigung eines Berschluffes mit den dazugehörigen Unterlagen (Langschildern, Rosetten usw.) an Korridor- und an Zimmertüren, an Ladentüven, an. Haustüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und Fahrstuhltüren. Ausgenommen sind Klinken usw., deren Griffteilc nicht vollständig aus den beschlagnahmten 'Metallen bestehen.
[eile,
b) alle unter a nicht genannten gebrauchten und ungebrauchten Zinngegenstände ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und tatsächliche Verwendung, und zwar sowohl Gegenstände des privaten, wirtschaftlichen und gewerblichen Gebrauchs als auch Ziergegeifftände aller Art, auch Kunstgegenstände, Schau- unb Sammlungsstücke.
Als Kupferlegierungen gelten Messing, Rotguß, Torts __ bak, Bronze, TuranametaH.
Als Gegenstände aus Nickel im Sinne dieser Bekanntniachung gelten solche, die mit dem Stempel „Reinnickel" versehen sind.
Als Nickellegierungen gelten Neusilber, Daronmetall, Alpaka, Ehristofle und Nickel ohne ben Stempel „Reinnickel".
Als Aluminium gilt nicht nur Reinaluminium, soirdern auch schlechtweg Aluminium im handelsüblichen Sinne, jedoch nicht Stahlaluminium.
Als Zinn im Sinne dieser Bekantmachung gelten neben reinem Zinn alle Zinnlegierungen mit mindettens 50 v. H. Ziniigehalt. Hierzu gehören beispielsweise Britannia-, Edel, Gerhardi, Jnipcrial, Kayfer-, Kunst-, Prob und Silber Zinn, ferner Alboid-, Ashbury und Britanniometall sowie Bingit, Metallargentin, O-rivit und Plote Pewter.
Die betroffenen Gegenstände fallen auch dann unter die Bekannnnachung, menn sie mit einem Ueberzug aus Lack, Farbe unb dergleichen versehen sind.
Die HIegenstände werden auch betroffen, wenn sie aus IVctaU gefertigt sind, das von der Knegs-Rohstoff-Abteilung bei Königlichen Kriegsministeriums dezw. von den milftäri- säum Befehlshabern fitigegebcn worden ist.
8 4.
Beschlagnahme und ihre Wirkung.
Alle von dieser Bekanntniachung betroffenen ©cgenftänbe if. 3 unter « unb b) * werden hiermit beschlagnal)mt, fotont fte nicht durch § I I ausgenommen sind.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die VornamM W^i von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen, durch die sie der'Beschlagnahme entzogen iverde», verboten ist unb rechtsgeschästliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den
*1 Auch vikchmttmde von wisienschaftlichem, künstlerischem »bei tuunfleiuerbiidiem Werte sind beschlagnahmt, um ihre Ein- schmelzung zu verhindern.