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KreisUalt

für die StM und den Kreis Schlüchtern.

23. Samstag, den 23. März 1918

Verordnung

t die Preise für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchte.

Vom 9. März 1918.

6264. Der Bundesrat hat auf Grund 3 des Gesetzes über die Ermächtigung ZundesralS zu wirtschaftlichen Maß- n usw. vom 4. August 1914 (ReichS- 4. S. 327) folgende Verordnung erlassen: . Der Preis für die Tonne Hülsen- aus der Ernte 1918 darf nicht üb er­bet:

sen 800 Mark.

en Bohnen 900

en 950

rbohnen 700

litten 70ü

itroiden (Vicia sativa) 600

inen 500

Preis für Gemenge richtet sich nach lrt der gemichten Früchte und dem ngsverhältniffe.

Der Preis für die Tonne Kartoffeln ^r Ernte 1918 darf nicht übersteigen, die Lieferung zwischen dem 1. Juli und 4. September 1918 einschließlich erfolgt, 'Zart, wenn sie später erfolgt, 100 Mark.

Landeszentralbehörden oder die von bestimmten Stellen können für ihren oder Teile ihres Bezirkes mit Zu- mg der Reichskartoffelstelle den Preis s Zeit vom 1. bis 31. Juli 1918 ein- i$ bis auf 200 Mark erhöhen; sie den Preis für die Zeit vom 1. Aug.1918 im 14 September 1918 einschließlich den vom 15. September 1918 ab w Preis herabsetzen, Sie können mit mung vcs Staatssekretärs des Kriegs ungsamtS den vom 15. Septemben 1918 senden Preis für ihren Bezirk oder hreS Bezirkes bis auf 120 Mark erhöhen, -reise eines Bezirkes gelten für die in Bezirk erzeugten Kartoffeln.

die Abgabe durch den Erzeuger im Mäuse können durch den Staatssekretär iegsernährungsamtS sowie mit Zustim-

Reichskartoffelstelle durch die im ^atz 1 genannten Behörden und 1 ""bere Preise festgesetzt oder zuge- werden.

Für die Zeit vom 15. September 1918 ab setzt der Staatssekretär des KriegSernähr- ungsamts für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrik- kartoffeln) Abschläge fest.

§ 3. Der Preis für die Tonne der nach- bezeichneten Erzeugnisse aus der Ernte 1918 darf nicht übersteigert bei':

Futterrüben (Futterrunkelrüben) SO Mark, Wasser-, Herbst- oder Stovpelrüben

(Turnips) 30

Kohlrüben (Wruken, Bodenkohl­rabi, Steckrüben) gelbe 45

weiße 35

Futtermöhren 60

§ 4. Die in der Verordnung über Oel- trüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646; für Oelfrüchte aus der Ernte 1918 festgesetzten Preise gelten auch für die Ernte 1919.

§ 5. Die in §§ 1 bis 4 oder auf Grund derselben festgesetzten Preise sind Höchstvreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

Die Höchstpreise gelten für den Verkauf durch den Erzeuger; sie schließen, vorbehaltlich anderweiter Regelung nach § 7, die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.

§ 6. Rübenverarbeitende Fabriken dürfen in Verträgen über Lieferung von Zuckerrüben für das Betriebsjahr 191819 keinen nie­drigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 1,95 Mark über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise ab­geschlossen sind, gelten, soweit im Betriebs­jahr 1918/19 zu liefern ist, als zu diesem Mindestpreis abgeschloffen.

Soweit Aktionäre oder Gesell'chaftcr einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung ver­pflichtet sind, finden die Vorschriften im Abs. 1 sinngemäß Anwendung; in diesem Falle wird der feste Geldpreis zugrunde gelegt. der im Betriebsjahr 1913 14 für die auf Grund des GefellschaflSvertragS gelieferten Rüben gezahlt ist. ,

Bet Fabriken, die für das Betriebsiahr 1913/14 Verträge der im Abs. 1und 2 be­

zeichneten Art nicht abgeschlossen hatten, beträgt der Mindestpreis für Rüben drei Mark für 50 Kilogramm

Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Fabrik oder sonstige Umstände sowie über Nebenlieferungen außer Betracht.

§ 7. Der Staatssekretär des Kriegs­ernährungsamts erläßt die näheren Bestim­mungen über die Preise: er bestimmt, welche Rebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind und welche Vergütung für Rebenleistungen im Höchstfall gewährt werden dürfen.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungs­amts kann Ausnahmen zulaffen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rccht- f zeitiger Ablieferung erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Bestimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saalzwecken treffen.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krall.

Berlin, den 9. März 1918.

Der Reichskanzler I. V.: von Waldow.

I -Nr. 2550. Der Gulspächter August Braun in Lindenberg ist zum Gutsvorsteher für den Gutsbezirk Lindenberg bestellt und verpflichtet worden.

Schlüchtern, den 16. März 1918.

Der Königliche Landrat: von Trott zu Solz.

J.-Nr. 2930. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, die in ihrem Bezirke wohnhaften männlichen österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen der Jahr­gänge 18991894 umgehend dem K. u. K. östr.-ungarischen Generalkonsulat in Frank­furt a./M. namhaft zu machen oder Fehlan­zeige dorthin zu erstatten

Schlüchtern, den 18. März 1918.

Der Königliche Landrat: J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 2846. Am 15. April d. Js., Vormittags von 10 Uhr ab, findet in der Werkstätte des Schuhmachermeisters August Schickedanz hier die Gesellenprüfung für Schuhmacher und am 16. April d. Js., Vormittags von 10 Uhr ab, in der Werk- stätte des Schneidermeisters Ludwig Freund hier die Gesellenprüfung für Schneider statt.