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KrersAau

Samstag, den 9. März

1918

Bekanutmachnng »er die Sicherung der Acker und | Kartenbestellung.

März 1917. (R. G Bl. S. 224 ff.) jl. Die untere Verwaltungsbehörde ist ^näherer Anordnung der Landeszentral- W befugt, die Nutzungsberechtigten von ldgütern und landwirtschaftlichen Gründ­en mit kurzer Frist zu einer Erklärung über aufzufordern, ob sie ihre gesamte nfläche bestellen wollen oder welche Stücke n unbestellt bleiben sollen. Die Möglich- der in Aussicht genommenen Bestellung ruf Erfordern glaubhaft zu machen. Die orderung kann durch öffentliche Bekannt- ung erfolgen.

§ 2. Soweit der Nutzungsberechtigte die

§ 6. Gegen die Vertilgungen der unteren Verwaltungsbehörde nach §§ 1 bis 4 ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüste nach § 5 binnen einem Monat die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 7. Die Landcszemralbehörde erläßt die erforderlichen AusfühcungSvor'chriftcn.

§ 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf städtische, zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung geeignete Grund­stücke entsprechende Anwendung.

§ 9. Soweit die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung im Wege der Landesgesetz- gebung hcrbcigeiührt ist, finden die Vor­schriften dieser Verordnung keine Änwcnduyg.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage

Mung nicht übernimmt ooer die Möglich-'der^ Verkündung in straft? »er Bestellung nicht glaubhaft macht oder---------------

lufforderung unbeantwortet läßt, oder

er nicht erreicht werden kann, ist die

Verordnung

znr Abänderung der Verordnung

c Verwaltungsbehörde befugt, die Nutzung znr Abänderung der Verordnung SfrunbftüdS mit Zubehör ganz oder zum; über die Sicherung der Acker- nnd längstens bis Ende des Jahres 1918. Kartenbestellung.

Berechtigten zu entziehen und dem Kom- -

(verbände zu übertragen. s Der Bundesrat hat auf Grund des § 3

3 «ontmunalverbanb hat bei ber ^c§ @efc^e§ über die Ermächtigung des Bun- ng des Grundstücks nach den Regeln desralS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. ordnungsmäßigen Wirtschaft zu versah----- < or.....r. ihm /«^., en.r^lu « soweit dies nach den besonderen durch Krieg geschaffenen Verhältnissen tunlich Inwieweit der Kommunalverband dem

Vom 22. Februar 1918.

vom 4. August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

a) Der den Umtausch beantragende Land­wirt muß eine Bescheinigung des Kommunal- verbandeS beibringen, aus der hervorgeht- daß er die verlangte Menge Hafer zur Aus- faa: gebraucht und sie auf andere Weile nicht beschaffen kann;

b) der gegen den Saalhafer auszutauschende Futterhafer oder die Gerste muß gut gereinigt und von den zuständigen Proviantamtsbeamten als für militärische Zwecke brauchbar aner­kannt werden.

c) Der Tausch erfolgt Zug um Zug im Proviantamt ohne Wertausgleich.

Dem austauschenden Landwirt bleibt es überlasten, mit Zustimmung des Proviant amtS selbst zu prüfen, ob der von letzterem herzugebende Hafer zur Saat brauchbar ist.

Der Umtausch von Saathafer gegen Gerste darf für den Korpsbezirk 500 t nicht über­schreiten.

Das bisher von den Proviantämtern aus­gesonderte Saatgut ist zur Deckung des lau­fenden HaterbedarfeS auch in dringenden Fällen nicht mehr heranzuzichen.

2) Dem Bedarf an Saathafer, der durch Umtausch (Ziffer 1) nicht gedeckt werden kann, melden die Kommunalverbände bei der ReichS- getreibefieUe an, die die FriedensverpflegungS­Abteilung um Ueberlastung der erforderlichen Hafermenzen ersucht. Die FriedenSverpste-

mgsbeccchligten eine Entschädigung zu hren hat, bestimmt die untere Vermal-

Im § 2 der Verordnung über die Sicher­ung der Acker- und Gartenbestellung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1917 ' (Reichs-Gesetzbl. S. 225) wird die

idehörde bei der Uebertragung. Für die enbungen des Kommunalverbandes hat. L

Eigentümer oder sonstige Berechtigie nicht 3a^ ' durch191^ . erietzt.

treten. Artikel 2

4. Aus Gründen der Billigkeit kaun i Diese Vcrordnuug tritt mit dein Lage ntere Verwaltungsbehörde die Rückgabe Verkündung in Kraft.

Grundstücke an den Berechtigten bereits« Berlin, den 22. Februar 1918. nem früheren Zeitpunkt als dem zunächst

die

der

nmten verfügen. Bei der Auseinander- ^ (§ 5) hat ein angemessener Ausgleich folgen.

5. lieber die Auseinandersetzung zwischen Kommunalverband und denWElgentümer 1 den sonstigen Nutzungsberechtigten be- 6t aus Antrag die untere VerwaltungS- ^de nach billigem Ermessen unter AuS- 6 des Rechtswegs.

Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow.

Tgd. Nr. 1527.

Betr. Saothafer

1) Die Proviantämter usw. werden aiigc- wiesen, den Landwirten unmittelbar zur Saal geeigneten Hafer gegen Futterhafer oder Gerste unter folgenden Bedingungen umzu- tauschen:

gungS-Abteilung wird alsdann den Hafer unter Benachrichtigung der stellv. Intendan­turen der Reichsgetreidestelle zur Verfügung stellen. Soweit die bereits auSgefonderlen Hafermenzen zur Deckung der Anforderung nicht ausreichen, stellen die stellv. Jnden- danturen den LandwirtschaftSkammern anheim, an den Beständen der militärischen Magazine die noch enobderlichen Saatgutmengen aus- zuwählen.

Die Reichsgetreidestelle ist verpflichtet, für bin an Kommunalverbände überwiesenen Saathafer die gleiche Menge Gerste in guter, zur Fütterung geeigneter Beshaffenheit mög­lichst an das abgehende Proviantamt zu liefern.

Die Abgabe des Saathafers erfolgt ab Magazin, die Lieferung der Gerste erfolgt frei Magazin ohne Wertausgleich.