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für die Stadt und den Kreis Schlächtern.
JS 103.
Mittwoch, den 26. Dezember
wir
J.-Rr. 13277. Sämtliche Mitglieds ber dem Kreisausschuß für Jugendpflege a«ge- schlosienen Jugendvereinigungen fi»d gegen Unfall versichert. Die Prämie ist von versicherten Vereinen aufzubringen und beträgt für das Mitglied jährlich 10. Pfennig.
Die Letter der genannten Vereinigungen mache ich darauf aufmerksam, daß mir zum 5. Dezember j. Js. die Anzahl der in ihren Vereinen versicherten Mitglieder nach dem Stande vom 1. Dezember j. Js. mitzutetlen ist. Gleichzeitig ist bis zum 5. Dezember j. Js. die nach dem Mitgliederbestände berechnete Jahresprämie portofrei hier einzusenden.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 12547. Die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1898, d. f. alle im Jahre 1898 geborenen männlichen Personen und die Militärpflichtigen der Jahrgänge 1897, 96, sowie aller älteren Jahresklaffen, die eine endgültige Entscheidung über ihr Militärverhältnis noch nicht erhalten haben, haben sich sofort, spätestens bis zum 15. Januar 1918 bei dem Gemeindevorsteher ihres Aufenthaltsortes zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden.
Diejenigen Militärpflichtigen des Jahrgangs 1898, welche außerhalb ihres Aufenthaltsortes geboren sind, haben bei dieser Anmeldung ihre Geburtsurkunde, die Militärpflichtigen der älteren Jahresklaffen ihre Musterungsausweise (Losungsscheine) vorzulegen.
Die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
Die Herren Bügermeister und Gutsvorsteher ersuche ich Vorstehendes sofort und wiederholt in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Sodann ersuche ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, die Rekrutierungsstammrolle für das Jahr 1918 sorgfältig aufzustellen uud mit den nötigenfalls zu vervollständigenden Rekrutierungsstammrollen für die Jahre 1916 und 1917 bestimmt bis zum 80. Januar 1918 hierher einzusenden.
Indem ich im übrigen wegen der Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen, auf meine Verfügung vom 10. Dezember 1913 — J.-Nr.
13361 (Kreisblatt Nr. 501913) — verweise, mache ich noch besonders darauf aufmerksam, daß Zurückstellungen Militärpflichtiger nur in ganz dringenden Fällen stattfinden dürfen. Etwaige Anttäge (Reklamationen) find mit den Rekrutieruirgsstammrollen vorzulegen.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat. v. Trott zu Solz.
J.-Nr. 13219. Gemäß § 5 der Schieds- mannsordnung vom 29. 3. 1879 ist der Leopold Heid als Schiedsmann und der Peter Iahn- beide aus Neustall — als Schieds- mannstellvertteter für den Gemeindebezirk ReustaL verpflichtet worden.
Schlüchtern, den 19. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat J. V. Schultheis.
J.-Nr. 13286. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden an die Verfügung vom 11. Dezember ds. Js. Nr. 12699 Kreisblatt Nr. 100 bett. Anmeldung der Landsturmpflichtigen des Jahrgangs 1900 erinnert.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat I. V. Schultheis.
J.-Nr. 13017. Den Herren Bürgermeistern gehen in den ersten Tagen die Vorschriften zu, welche gemäß § 12 der Bundesratsverordnung vom 13. November ds. Js. bett. Hilfsdienst, zum dauernden Aushang in allen Bettiebsstätten, in denen Hilfsdienst- pflichtige beschäftigt werden, bestimmt sind. Diese Vorschriften sind gegen eine Gebühr von 10 Pfg. für das Stück sofort an die Arbeitgeber zu verabfolgen und von diesen alsbald an geeigneter Stelle auszuhängen.
Ueber die Verwendung der vereinnahmten Gebühren ist in der im Kreisblatt Nr. 99 enthaltenen „Anweisung an die Ortsbehörden" unter „Anlage D. zu § 12" Bestimmung getroffen.
Schlüchtern, den 22. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat. I. V. Schultheis.
Bekanntmachung
Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus- und Schau-
budenzelten), Zeltüberdachungen, Markise«, Planen, (auch Wagendecke«), Theaterkuliffe«, Panoramaleinen. Vom 22. Dezember 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 604)**) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 1................
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder tauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs- geschäst über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt)
4 wer den erlassenen Ausführungsoestimm- ungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft zu der eraus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebsemrichtungen oder Räume verweigert, oderwer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden. find, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft zu dererauf Grund ' dieser Bekanntmachung verpflichtet ist nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Gegenstände- 1“ ' ' ' werden folgende Gegenstände betroffen, soweit Re nicht bereits auf Grund anderer als der
®0“ tiefer ®t*asa:ma4utt(( t ne^tnun^en UefinToUt^e-n.
Segel eftrschUeßtich Siettaue unb Segeltuche) bemzentgen zu melden, der fle an bleuem Tage an die Fischereiförderung G m. b. H., Berlins im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.) W 8, Behrenstr. 65, oder an die von dem» § 10. Stichtag und Meldefrist.
im § 13 bezeichneten Bekanntmachungen der Beschlagnahme unterliegen:
alle Arten von neuen und gebrauchten Segeltuche«, neuen und gebrauchten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch ZirkuS- und Schaubudenzelte«), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theater- kuliffen, Panoramaleinen, Zuschnitten aus Segeltuch und sonstigen gleichen und ähnlichen Zwecken dienenden Gewerbearten.
§ 2. Beschlagnahme. Alle von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3. Wirkung der Beschlagnahme. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftliche« Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 4. Ausnahmen.
1. Von der Beschlagnahme find ausgenommen:
a) die zur Zeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Haushalt befindlichen, für ihn bestimmten Gegenstände. Werden die genannten Gegenstände veräußert, so sind fie bei dem Erwerber betroffen;
b) diejenigen Gegenstände, die sich ixi Eigentum deutscher Heeres-, oder Marinebehörden befinden.
2. Trotz der Beschlagnahme dürfen Gegenstände, welche auf einen von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten Belegschein oder auf Grund von Freigabescheinen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung angefertigt find, sowie Gegenstände, die von einer Heeres- oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zwecke zugeteilt worden sind, bestimmungsgemäß verwendet, verarbeitet und veräußert werden
3. Im übrigen können Ausnahmen von der Beschlagnahme durch die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- ministeciums bewilligt werden. Schrifliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge find an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. 4, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.
§ 5. Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahmten Gegenstände für ihren bisherigen Zweck weiter verwendet werden. Sie dürfen zu diesem Zwecke auch ausgebessert oder zur Ausbesserung anderer Gegenstände gleicher Art verwendet, jedoch im übrigen nicht verarbeitet werden.
Eine Veräußerung gilt nicht als Verwendung im Sinne dieser Bestimmung.
§ 6. Veräußerungs- und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet die Veräußerung und Lieferung:
1. der im Eigentum von Fischerei oder
Ausschuß für Fischereibedarf Berlin W 8, Behrenstr. 65, bestimmten Stellen oder Personen, die sich durch einen vom Reichskommiffar für Fischverforgung genehmigten Berechtigungsschein ausweisen werden;
2. aller übrigen beschlagnahmten Gegenstände an die Krtegs-Hadern-A.-G-, Berlin SW 19, Leipzigerstr. 76*).
§ 7. VerarbeitungSerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
1. die Verarbeitung der tm § 6 unter 1 genannten Gegenstände für Zwecke der Fischerei oder Schiffahrt auf Anordnung des Reichs- kommiffars für Fischverforgung;
2. die Verarbeitung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände durch die Kriegs-Hadern- A.-G-, oder in deren Auftrage;
3. die Verarbeitung der beim Ueberwach- ungsausschuß der Schuhindustrie in Berlin ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände zu Schuhwaren nach den Anordnungen des Ueberwachungsausschuffes.
§ 8. Meldepflicht und Meldestelle.
Die von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände (§ 1) unterliegen der Meldepflicht. Ausgenommen sind:
1. die im § 4 Ziffer 1 genannten Gegenstände ;
2. die im § 4 Ziffer 2 genannten Gegenstände, solange sie bestimmungsgemäß verwendet verarbeitet und veräußert werden;
3. die beschlagnahmten Gegenstände, solange siie im Sinne des § 5 für ihren bisherigen Zweck Weiterverwendet werden;
4. die im ß 6 Ziffer 1 genannten Gegenstände**) ;
5. die beim Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Segel und Planen" versehen, zu erst eitlen.
§ 9. Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die Meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben;
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer ;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 10) nicht
*) Diese wird Aufkäufer beauftragen, welche sich durch einen von der Gesellschaft ausgestellten und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preußischen Kriegsministeriums, gönehmigten Berechtigungsschein ausweisen.
**) Bestimmungen über Meldepflicht für diese Gegenstände trifft der Reichskommiffar für Fischversorgung.
§ 10. Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der erste» Meldung der bei Beginn des 1. Januar l 918 (Stichtag) bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten Tages eine« jede» Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldungen st«d bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten.
§ H. Meldeschein.
Die Meldungen haben auf den »orge- schriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der KriegS- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegslninisteriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Bordrucknummer Bst. 1847 b, anzufordern find. Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adreffe zu versehe«.Der Meldeschein darf zu anderenMtttetlungen alS z«r Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet werden. Von den erstatteten Meldnnge» ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden zurückzu- behalten.
§ 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anttäge, die die im § 6 Ziffer 1 genannten Gegenstände betreffen, sind an den Reichskommiffar für Fischversorgung, Berlin W 8, Behrenstr. 65, zu richten. Alle sonstigen Anfragen und Anträge find, soweit sie lediglich die Meldepflicht (§§ 8—11) betreffen, an das Webstoffmeldeamt der KriegS- Rohstoff-Abteilung, im übrigen an die KriegS- Rohstoff-Abteilung Sektion W. 4, Berlin SW, 48 Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopse des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Segel und Planen" zu versehen.
§ 13. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Dez. 1917 in Kraft; sie tritt an Stelle der früheren im Jahre 1917 von dem unterzeichnete» Militärbefehlshaber erlassenen Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von Segeln, Zelte» und Zeltplanen.
Frankfurt (Main), den 22. Dez. 1917. Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
J.-Nr. 13293. Die Fleischbeschauer und Trtchinenschauer werden an die pünktliche Einsendung der Vierteljahrsnachweise erinnert. Die Karten find an den Herrn Kreistierarzt Dr. Knauf in Gelnhausen einzusenden.
Schlüchtern, den 20. Dezember 1917.
Der Königliche Landrat. I. V. Schultheis.
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