für die Stadt und den Kreis Schlächtern.
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Mittwoch, den 12. Dezember
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Anweisung an die Hrtsöetzörden zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 13. November 1917.
Zu § 1: Die KriegSamtstelle wird die Ortsbehörden, in deren Bezirk mehrere Einberufungs- ausschüsse bestehen, von der Regelung der Zuständigkeit benachrichtigen.
Anlage A.
Zu § 2: Für die öffentliche Aufforderung ist, soweit diese nicht bereits erfolgt ist, das anliegende Muster zu verwenden. Die Frist für die persönliche Meldung ist so zu bestimmen, daß sie frühestens am 10. Dezember beginnt, und möglichst am 18. Dezember abläuft; der letztere Zeitpunkt ist möglichst innezuhalten, damit die gesammelten Karten den Einberufungsausschüssen tunlichst bis zuw 20. Dezember zugehen können. Die Frist für die schriftliche Meldung (§ 4) braucht mit der für die persönliche Meldung nicht übereinzustimmen; ihr Beginn darf w-g-n der notwendigen Vö-- bereitungen frühestens auf den 8. Dezember festgesetzt werden; als letzter Tag ist tunlichst der 12. Dezember zu bestimmen, damit ein Zusammentreffen mit dem an diesem Tage erfahrungsgemäßeinsetzendenWeihnachtsverkehr der Post vermieden wird.
Bei Bemessung her Fristen sind die örtliche« Verhältnisse zu berücksichtigen.- In größeren. Orten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß! durch eine geräumige Bemessung eine Verteilung der Anmeldungen herbetgeführt und damit der durch die persönliche Meldung oder bei schriftlicher Meldung durch die Abgabe der ausgefüllten Meldekarte (s. unten zu § 4 Abs. 3) entstehende Arbeitsausfall auf ein möglichst ges Maß beschränkt wird.
Die ^ mung der Stelle, an der die Meldung tragen soll, ist ebenfalls nach den örtlichen / ltniffen vorzunehmen. In den großen Stäoren werden entweder die Schulen oder die Polizeibehörden, Arbeitsämter und dergleichew in Betracht kommen.
(Muster: Anlage E).
Die Meldekarten werden den Ortsbehörden von den Einberufungsausschüffen zur Verfügung gestellt werden. Die Ortsbehörden haben unverzüglich nach Empfang dieser Anweisung die voraussichtlich nötige Zahl von Karten der für ihren Bezirk zuständigen Kriegsamt- stelle telegraphisch anzugeben und zugleich dem für sie zuständigen EinberufungsauSschuffe mitzut-ilen, wohin die Karten gesandt werden sollen.
Anlage B.
Zu § 4: Die Grellen zur Ausgabe der Karten für .die schriftlichen Meldungen sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend, so zu bestimmen, daß jeder Meldepflichtige möglichst leicht eine Karte erhalten kann. Mit jeder Meldekarte ist der abholenden Person ein Abdruck des anliegenden „H. Merkblatts für Hilfsdiensipflichtige" auszuhündigen. Die Merklätter werden den Ortsbehörden durch die Einberusungsausschüsse in gleicher Zahl wie die Meldekarte zur Verfügung gestellt werden.
Die Uebermittelung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörden kann auch durch einen Beauftragten, z. B. den Arbeitgeber, bei Beamten insbesondere durch die Vorgesetzte Dienstbehörde erfolgen.
Um die Meldung der im Dienst der kommunalen Verwaltungen (Gemeinde-, Kreis- und Provinzial- b-zm. B-zirks-Kommunal- Verwaltungen) angestellten oder beschäftigten Personen zu erleichtern, empfiehlt es sich, den Vorständen, sowerl oicse nicht bereits entsprechende Maßnahmen getroffen haben, die erforderliche Anzahl von Meldekarten zur Verfügung zu stellen und sie zu ersuchen, die Ausfüllung durch die einzelnen Meldepflichtigen vornehmen zu lassen, die Eintragungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit nachzuprüfen i und die Karten gesammelt der Ortsbehörde zugehen zu lasten. Die Vorstände würden dann weiter auch dafür Sorge zu tragen haben, daß die einzelnen Meldepflichtigen in den Besitz des von ihnen selbst vorher ordnungsmäßig auszufüllenden und von der Empfangsstelle oder der Postanstalt (Postagentur) gestempelten Abreißstreifens der Karte gelangen (vergl. unten zu § 11). Die Aufbewahrung der Meldeüestätizung ist Sache des Meldepflichtigen selbst. Ein gleiches Verfahren ist auch den Behörden der allgemeinen und inneren Staatsverwaltung empfohlen worden. .
Die ausgefüllten Karten sind entweder bet der von der Ortsbehörde in der öffentlichen Aufforderung bezeichneten Stelle abzuliefern oder einer Postanstalt (Postagentur) zur Beförderung an die Ortsbehörde zu übergeben. Letzteres geschieht durch Abgabe der Karte in offenem, an die von der Ortsbehörde bezeichnete Stelle adressiertem, unfrantiertem Umschlag am Schalter der Postanstalt (Postagentur).
Zu § 8: Denjenigen männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie im Hilfsdienstpflichtigen Alter, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Meldefrist ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirke der Ortsbehörde nehmen, ist bei der polizeilichen Anmeldung zu eröffnen, daß sie sich binnen zwei Wochen nach Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts unter Bem tzung der ihnen gleichzeitig (nebst Umschlag und Merkblatt) auszuhändigenden Meldekarte bei dem Einberufungsausschuß ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu melden haben.
Das Kriegsamt hat gemäß § 8 Abs. 5 bestimmt, daß die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 2 bis 4 in den einzelnen Gemeinden durch dauernden oder allmonatlich zu wiederholenden Anschlag zur Kenntnis der Bevölkerung gebracht werden. Die Ortsbehörden haben dieser Anordnung Folge zu leisten.
Anlage C.
Ein Muster für den Anschlag wird beigefügt. Die durch die Anschläge entstehenden Kosten sind durch die Ortsbehörden bei den Kriegsamtstellen anzufordern.
In den gemeindlichen höheren Schulen, PflichtfortbUdungsschulen, Handelsschulen usw. sind die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 und der §§ 15 und 16 durch einen lesbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle dauernd bekanntzugeben. Für die staatlichen Schulen wird besondere Verfügung ergehen.
Meldekarten nebst Umschlägen und Merkblättern für die nach § 8 Meldepflichtigen sind dauernd bei den Ortspolizeibehörden vorrätig zu halten. Diese haben die erforderlichen Mengen bei den Einberufungsausschüffen anzufordern.
Zu ß 11: Erfolgt eine Meldung nach §§ 2, 3, 4, 5 bei der Ortsbehörde oder bei der von ihr angsgebenen Stelle, so ist dem Melde- pflichtigen oder seinem Beauftragten die der Karte als Abreißstreifen angeheftete Meldebestätigung, die bei schriftlicher Meldung der Meldepflichtige vorher auszufüllen hat, von der Empfangsstelle gestempelt, auszuhändigen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Meldekarte bei einer Postanstalt (Postagentur) abgegeben wird.
MLwepfUchtigev -M Abdruck des „II. Merkblatts für Hilssdienstpflichtige" zu übergeben (wegen Aushändigung des Merkblatts bei der schriftlichen Meldung vergl. oben zu § 4 Abs. 4).
Anlage D.
Zu § 12: Für den im § 12 vorgeschriebenen Aushang hat das Kriegsamt das beifolgende Muster herausgegeben. Es wird den Orts- bchörden durch die Kriegsamtstellen auf Anfordern die voraussichtlich erforderliche Zahl von Abdrücken zur Verfügung stellen. Diese sind an den in der öffentlichen Aufforderung bezeichneten Stellen vorrätig zu halten und gegen 10 Pfg. für das Stück abzugeben. Einen aus dieser Einnahme nach Deckung der Kosten etwa verbleibenden Ueberschuß hat hie OrtsbehürdeandieKi-i^süMsielle abzuliefern
Zu § 13: Die den Ortsbehörden durch die Ausstellung der neuen Nachweisungen nachweislich entstehenden Kosten trägt das Reich; sie sind bei den Kriegsamtstellen anzufordern. Zu den Kosten der Nachweisungen gehören auch die durch die öffentliche Aufforderung zur Meldung entstehenden Kosten.
Die Ortsbehörden sollen den Mel'vepflich- tigen bet den Meldungen und Mitteilungen nach §§ 8, 9 behilflich sein, da die Einve- rufungsausschüsse nicht für jeden leicht erreichbar sind.
Zu § 14: Als Ortsbehörden im Sinne der Verordnung gelten wie bisher die Gemeindeobrigkeiten nach den Städte- und Landgemeindeordnungen. Fn Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung treten an die Stelle h^r Gem-inb"obrlgketten die Polizeipräsidenten (Polizeidirektoren).
Zu tz 15: Nach § 15 ist der Einbe-
----------»rxMt — vvjuyfy g^ verhängen. Diese Ordnungsstrafen sind wie Gemeindeabgaben betzutreiben. Einwendungen gegen diese Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. Dem BeitreibungSverfahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen. Die Mahngebühr beträgt 0,50 Mk. Die Geldstrafen fließen in die ReichSkasse. Falls gegen die Festsetzung der Strafe Beschwerde bei der Zentralstelle des KriegSamtS eingelegt wird, ist die Vollstreckung auszusetzen. Von der Anlegung der Beschwerde erhält die Ortsbehörde durch den Einberufungsausschuß oder die Zentralstelle Nachricht.
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Oeffemtliche Aufforderung zur Meldung zwecks Eintragung in die Nach- weisung der Hilfsdienstpflichtigen.
Anlage A.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 13. November 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzhl. S. 1040), werden die »ach- steheud bezeichneten Personen aufgefordert, soweit sie ihren Wohnort in.....haben, sich in der Zeit vom 12. bis zum 18. d. M. bei der unterzeichneten Ortsbehörde persönlich zu melden, um die für die Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen erforderlichen Angaben zu machen:
Lebensjahr vollendet haben, lowett sre ntäjt
a) zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder
b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurück- gestellt sind,
2. alle männlichen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.
Nicht nochmals zu melden brauchen sich diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die sich bei der ersten Eintragung auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs'Gesetzblart S. 202) oder später aus Anlaß eines Stellen- oder Wohnungswechsels bei der von der Ortsbehörde angegebenen Stelle oder beim Einberufung«- ausschusse gemeldet haben und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen können. Wer den Abreißstreifen nicht mehr besitzt, muß sich also nochmals melden. Verpflichtet zur Meldung sind auch diejenigen, welche nach § 5 der Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, soweit sie sich nicht aus Anlaß eines Stellen- oder Wohnungswechsels gemeldet haben und dies durch Vorlegung des gestempelte« Abreißstreifens tm*1 Meldekarte nachweisen können.
Von der persönlichen Meldung ist befreit,
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ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgcschrie- benen Meldekarte meldet. Die schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausge- füöten Meldekarte bei der unterzeichneten Ämtsstelle oder durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte in offenem, an diese Stelle adressiertem, unfrantiertem Umschlag bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der von dem Meldepflichtigen vorher auszufüllenden und von der Empfangsstelle oder der Postanstalt (Postagentur) gestempelten Meldebestätigung (Abreißstreifen der Meldekarte). Diese Bestätigung ist sorgfältig
Jeder im Reichsgebiete wohnhafte männliche Deutsche oder Angehörige der österreichischungarischen Monarchie, der das 17. Lebens- zubewahren. Die Abgabe der ausgesi: ! ijahr vollendet, hat sich spätestens 2 Wochen Meldekarten bei der unterzeichneten Amtsstelle | nach diesem Zeitpunkt bei dem Einberufungsoder bei der Postanstalt (Postagentur)
auch durch einen Beauftragten, z. B. Den Arveitgebcr, bet Beamten insbesondere auch durch die Vorgesetzte Dienstbehörde, erfolgen. Die Aufbewahrung der Meldebestätigung ist Sache des Meldepflichtigen selbst.
Für die in öffentlichen oder privaten An- staüen (Straf-, Besserungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß der geschlossenen Unterrichtsanstalten (Internate) hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte bis zu« 18. d. Dtts. entweder durch Abgabe Vt Karten bei der unterzeichneten Ämtsstelle
de^x x^xeTLe a.t>x xV\xcxxexx, Wixx plagen bet einer Postavstatt (^oVtagentut) gegen Aushändigung der Meldebestatigungen vorzunehmen. Die Abgabe kann auch durch einen Beauftragten erfolgen. Die Meldungen können auch auf Listen erstattet werden. Zu berücksichtigen sind hierbei alle am ersten Meldetage in der Anstalt untergebrachten Meldepflichtigen.
Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung werden von der Ortsbehörde unentgeltlich ausgegeben. Dort sind auch gegen Zahlung von 10 Pfg. für das Stück die Bekanntmachungen über Mitteilung des Stellen- und Wohnungswechsels erhältlich, zu deren Aushang nach § 12 der Verordnung vom 13. November 1917 jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, der in seinem Betriebe Hilfs- dienstpflichlige beschäftigt.
Wer die Meldung schuldhast unterlaßt, kann durch den Einberufungsausschuß mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht betzutreiben, ist, mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird bestraft, wer in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht sowie den Meldepflichtigen selbst, der in einem solchen Falle dem Anstaltsleiter oder seinem Vertreter gegenüber derartige Angaben macht.
. . . ., den 12. Dezember 1917^
Die Ortsbehörde:
(8 8 der
Bürgermeister.
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An lag- C.
Muster eiues Anschlags
Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 Bundesratsverordnung vom 18. November 1917).
Vaterländischer Hilfsdienst.
ausschuß seines Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen zu melden.
Zu gleichem Zwecke hat jeder männliche Deutsche oder Angehörige der österreichisth-
ungarischen Monarchie im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre, der nach dem 20. Dezember 1917 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Reichsgebiet verlegt, bei demselben AuSschuß zu melde», sofern er nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehört.
Fortsetzung auf der 1. Seite der Schlüchterner Zeitung.