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für die Stadt und den Kreis Schlächtern.

M 99.

Mittwoch, den 12. Dezember

191?.

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Anweisung an die Hrtsöetzörden zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 13. November 1917.

Zu § 1: Die KriegSamtstelle wird die Orts­behörden, in deren Bezirk mehrere Einberufungs- ausschüsse bestehen, von der Regelung der Zuständigkeit benachrichtigen.

Anlage A.

Zu § 2: Für die öffentliche Aufforderung ist, soweit diese nicht bereits erfolgt ist, das anliegende Muster zu verwenden. Die Frist für die persönliche Meldung ist so zu bestimmen, daß sie frühestens am 10. Dezember beginnt, und möglichst am 18. Dezember abläuft; der letztere Zeitpunkt ist möglichst innezuhalten, damit die gesammelten Karten den Einberuf­ungsausschüssen tunlichst bis zuw 20. Dezember zugehen können. Die Frist für die schriftliche Meldung (§ 4) braucht mit der für die per­sönliche Meldung nicht übereinzustimmen; ihr Beginn darf w-g-n der notwendigen-- bereitungen frühestens auf den 8. Dezember festgesetzt werden; als letzter Tag ist tunlichst der 12. Dezember zu bestimmen, damit ein Zusammentreffen mit dem an diesem Tage erfahrungsgemäßeinsetzendenWeihnachtsverkehr der Post vermieden wird.

Bei Bemessung her Fristen sind die örtliche« Verhältnisse zu berücksichtigen.- In größeren. Orten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß! durch eine geräumige Bemessung eine Ver­teilung der Anmeldungen herbetgeführt und damit der durch die persönliche Meldung oder bei schriftlicher Meldung durch die Abgabe der ausgefüllten Meldekarte (s. unten zu § 4 Abs. 3) entstehende Arbeitsausfall auf ein möglichst ges Maß beschränkt wird.

Die ^ mung der Stelle, an der die Meldung tragen soll, ist ebenfalls nach den örtlichen / ltniffen vorzunehmen. In den großen Stäoren werden entweder die Schulen oder die Polizeibehörden, Arbeitsämter und dergleichew in Betracht kommen.

(Muster: Anlage E).

Die Meldekarten werden den Ortsbehörden von den Einberufungsausschüffen zur Verfügung gestellt werden. Die Ortsbehörden haben unverzüglich nach Empfang dieser Anweisung die voraussichtlich nötige Zahl von Karten der für ihren Bezirk zuständigen Kriegsamt- stelle telegraphisch anzugeben und zugleich dem für sie zuständigen EinberufungsauSschuffe mitzut-ilen, wohin die Karten gesandt werden sollen.

Anlage B.

Zu § 4: Die Grellen zur Ausgabe der Karten für .die schriftlichen Meldungen sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend, so zu bestimmen, daß jeder Meldepflichtige mög­lichst leicht eine Karte erhalten kann. Mit jeder Meldekarte ist der abholenden Person ein Abdruck des anliegendenH. Merkblatts für Hilfsdiensipflichtige" auszuhündigen. Die Merklätter werden den Ortsbehörden durch die Einberusungsausschüsse in gleicher Zahl wie die Meldekarte zur Verfügung gestellt werden.

Die Uebermittelung der ausgefüllten Karten an die Ortsbehörden kann auch durch einen Beauftragten, z. B. den Arbeitgeber, bei Beamten insbesondere durch die Vorgesetzte Dienstbehörde erfolgen.

Um die Meldung der im Dienst der kom­munalen Verwaltungen (Gemeinde-, Kreis- und Provinzial- b-zm. B-zirks-Kommunal- Verwaltungen) angestellten oder beschäftigten Personen zu erleichtern, empfiehlt es sich, den Vorständen, sowerl oicse nicht bereits ent­sprechende Maßnahmen getroffen haben, die erforderliche Anzahl von Meldekarten zur Verfügung zu stellen und sie zu ersuchen, die Ausfüllung durch die einzelnen Meldepflichtigen vornehmen zu lassen, die Eintragungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit nachzuprüfen i und die Karten gesammelt der Ortsbehörde zugehen zu lasten. Die Vorstände würden dann weiter auch dafür Sorge zu tragen haben, daß die einzelnen Meldepflichtigen in den Besitz des von ihnen selbst vorher ordnungsmäßig auszufüllenden und von der Empfangsstelle oder der Postanstalt (Post­agentur) gestempelten Abreißstreifens der Karte gelangen (vergl. unten zu § 11). Die Auf­bewahrung der Meldeüestätizung ist Sache des Meldepflichtigen selbst. Ein gleiches Ver­fahren ist auch den Behörden der allgemeinen und inneren Staatsverwaltung empfohlen worden. .

Die ausgefüllten Karten sind entweder bet der von der Ortsbehörde in der öffentlichen Aufforderung bezeichneten Stelle abzuliefern oder einer Postanstalt (Postagentur) zur Be­förderung an die Ortsbehörde zu übergeben. Letzteres geschieht durch Abgabe der Karte in offenem, an die von der Ortsbehörde be­zeichnete Stelle adressiertem, unfrantiertem Umschlag am Schalter der Postanstalt (Post­agentur).

Zu § 8: Denjenigen männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie im Hilfsdienstpflichtigen Alter, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Meldefrist ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirke der Ortsbehörde nehmen, ist bei der polizeilichen Anmeldung zu eröffnen, daß sie sich binnen zwei Wochen nach Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts unter Bem tzung der ihnen gleichzeitig (nebst Umschlag und Merk­blatt) auszuhändigenden Meldekarte bei dem Einberufungsausschuß ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu melden haben.

Das Kriegsamt hat gemäß § 8 Abs. 5 bestimmt, daß die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 2 bis 4 in den einzelnen Gemeinden durch dauernden oder allmonatlich zu wiederholenden Anschlag zur Kenntnis der Bevölkerung gebracht werden. Die Ortsbehörden haben dieser Anordnung Folge zu leisten.

Anlage C.

Ein Muster für den Anschlag wird bei­gefügt. Die durch die Anschläge entstehenden Kosten sind durch die Ortsbehörden bei den Kriegsamtstellen anzufordern.

In den gemeindlichen höheren Schulen, PflichtfortbUdungsschulen, Handelsschulen usw. sind die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 und der §§ 15 und 16 durch einen lesbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle dauernd bekanntzugeben. Für die staatlichen Schulen wird besondere Verfügung ergehen.

Meldekarten nebst Umschlägen und Merk­blättern für die nach § 8 Meldepflichtigen sind dauernd bei den Ortspolizeibehörden vorrätig zu halten. Diese haben die erforder­lichen Mengen bei den Einberufungsausschüffen anzufordern.

Zu ß 11: Erfolgt eine Meldung nach §§ 2, 3, 4, 5 bei der Ortsbehörde oder bei der von ihr angsgebenen Stelle, so ist dem Melde- pflichtigen oder seinem Beauftragten die der Karte als Abreißstreifen angeheftete Melde­bestätigung, die bei schriftlicher Meldung der Meldepflichtige vorher auszufüllen hat, von der Empfangsstelle gestempelt, auszuhändigen. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Melde­karte bei einer Postanstalt (Postagentur) ab­gegeben wird.

MLwepfUchtigev -M Abdruck desII. Merk­blatts für Hilssdienstpflichtige" zu übergeben (wegen Aushändigung des Merkblatts bei der schriftlichen Meldung vergl. oben zu § 4 Abs. 4).

Anlage D.

Zu § 12: Für den im § 12 vorgeschriebenen Aushang hat das Kriegsamt das beifolgende Muster herausgegeben. Es wird den Orts- bchörden durch die Kriegsamtstellen auf An­fordern die voraussichtlich erforderliche Zahl von Abdrücken zur Verfügung stellen. Diese sind an den in der öffentlichen Aufforderung bezeichneten Stellen vorrätig zu halten und gegen 10 Pfg. für das Stück abzugeben. Einen aus dieser Einnahme nach Deckung der Kosten etwa verbleibenden Ueberschuß hat hie OrtsbehürdeandieKi-i^süMsielle abzuliefern

Zu § 13: Die den Ortsbehörden durch die Ausstellung der neuen Nachweisungen nach­weislich entstehenden Kosten trägt das Reich; sie sind bei den Kriegsamtstellen anzufordern. Zu den Kosten der Nachweisungen gehören auch die durch die öffentliche Aufforderung zur Meldung entstehenden Kosten.

Die Ortsbehörden sollen den Mel'vepflich- tigen bet den Meldungen und Mitteilungen nach §§ 8, 9 behilflich sein, da die Einve- rufungsausschüsse nicht für jeden leicht er­reichbar sind.

Zu § 14: Als Ortsbehörden im Sinne der Verordnung gelten wie bisher die Ge­meindeobrigkeiten nach den Städte- und Landgemeindeordnungen. Fn Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung treten an die Stelle h^r Gem-inb"obrlgketten die Polizei­präsidenten (Polizeidirektoren).

Zu tz 15: Nach § 15 ist der Einbe-

----------»rxMt vvjuyfy g^ verhängen. Diese Ordnungsstrafen sind wie Gemeindeabgaben betzutreiben. Einwendungen gegen diese Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. Dem BeitreibungSverfahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen. Die Mahngebühr beträgt 0,50 Mk. Die Geld­strafen fließen in die ReichSkasse. Falls gegen die Festsetzung der Strafe Beschwerde bei der Zentralstelle des KriegSamtS eingelegt wird, ist die Vollstreckung auszusetzen. Von der Anlegung der Beschwerde erhält die Orts­behörde durch den Einberufungsausschuß oder die Zentralstelle Nachricht.

* *

Oeffemtliche Aufforderung zur Meldung zwecks Eintragung in die Nach- weisung der Hilfsdienstpflichtigen.

Anlage A.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 13. November 1917, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs-Gesetzhl. S. 1040), werden die »ach- steheud bezeichneten Personen aufgefordert, soweit sie ihren Wohnort in.....haben, sich in der Zeit vom 12. bis zum 18. d. M. bei der unterzeichneten Ortsbehörde persönlich zu melden, um die für die Eintragung in die Nachweisung der Hilfsdienstpflichtigen erforder­lichen Angaben zu machen:

Lebensjahr vollendet haben, lowett sre ntäjt

a) zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder

b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurück- gestellt sind,

2. alle männlichen Angehörigen der öster­reichisch-ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das sieb­zehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.

Nicht nochmals zu melden brauchen sich diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die sich bei der ersten Eintragung auf Grund der Ver­ordnung des Bundesrats vom 1. März 1917, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Reichs'Gesetzblart S. 202) oder später aus Anlaß eines Stellen- oder Wohn­ungswechsels bei der von der Ortsbehörde angegebenen Stelle oder beim Einberufung«- ausschusse gemeldet haben und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen können. Wer den Abreißstreifen nicht mehr besitzt, muß sich also nochmals melden. Verpflichtet zur Meldung sind auch diejenigen, welche nach § 5 der Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, soweit sie sich nicht aus Anlaß eines Stellen- oder Wohnungs­wechsels gemeldet haben und dies durch Vor­legung des gestempelte« Abreißstreifens tm*1 Meldekarte nachweisen können.

Von der persönlichen Meldung ist befreit,

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ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgcschrie- benen Meldekarte meldet. Die schriftliche Meldung erfolgt durch Abgabe der ausge- füöten Meldekarte bei der unterzeichneten Ämtsstelle oder durch Abgabe der ausgefüllten Meldekarte in offenem, an diese Stelle adressiertem, unfrantiertem Umschlag bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der von dem Meldepflichtigen vorher auszu­füllenden und von der Empfangsstelle oder der Postanstalt (Postagentur) gestempelten Meldebestätigung (Abreißstreifen der Melde­karte). Diese Bestätigung ist sorgfältig

Jeder im Reichsgebiete wohnhafte männliche Deutsche oder Angehörige der österreichisch­ungarischen Monarchie, der das 17. Lebens- zubewahren. Die Abgabe der ausgesi: ! ijahr vollendet, hat sich spätestens 2 Wochen Meldekarten bei der unterzeichneten Amtsstelle | nach diesem Zeitpunkt bei dem Einberufungs­oder bei der Postanstalt (Postagentur)

auch durch einen Beauftragten, z. B. Den Arveitgebcr, bet Beamten insbesondere auch durch die Vorgesetzte Dienstbehörde, erfolgen. Die Aufbewahrung der Meldebestätigung ist Sache des Meldepflichtigen selbst.

Für die in öffentlichen oder privaten An- staüen (Straf-, Besserungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß der geschlossenen Unterrichts­anstalten (Internate) hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Meldekarte bis zu« 18. d. Dtts. entweder durch Abgabe Vt Karten bei der unterzeichneten Ämtsstelle

de^x x^xeTLe a.t>x xV\xcxxexx, Wixx plagen bet einer Postavstatt (^oVtagentut) gegen Aushändigung der Meldebestatigungen vorzunehmen. Die Abgabe kann auch durch einen Beauftragten erfolgen. Die Meldungen können auch auf Listen erstattet werden. Zu berücksichtigen sind hierbei alle am ersten Meldetage in der Anstalt untergebrachten Meldepflichtigen.

Die Meldekarten nebst Umschlag für die schriftliche Meldung werden von der Ortsbe­hörde unentgeltlich ausgegeben. Dort sind auch gegen Zahlung von 10 Pfg. für das Stück die Bekanntmachungen über Mitteilung des Stellen- und Wohnungswechsels erhältlich, zu deren Aushang nach § 12 der Verordnung vom 13. November 1917 jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, der in seinem Betriebe Hilfs- dienstpflichlige beschäftigt.

Wer die Meldung schuldhast unterlaßt, kann durch den Einberufungsausschuß mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht betzutreiben, ist, mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden.

Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird bestraft, wer in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einer Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht sowie den Meldepflichtigen selbst, der in einem solchen Falle dem Anstaltsleiter oder seinem Vertreter gegenüber derartige Angaben macht.

. . . ., den 12. Dezember 1917^

Die Ortsbehörde:

(8 8 der

Bürgermeister.

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An lag- C.

Muster eiues Anschlags

Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 Bundesratsverordnung vom 18. No­vember 1917).

Vaterländischer Hilfsdienst.

ausschuß seines Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Eintragung in die Nachweisung der Hilfs­dienstpflichtigen zu melden.

Zu gleichem Zwecke hat jeder männliche Deutsche oder Angehörige der österreichisth-

ungarischen Monarchie im Alter vom vollen­deten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre, der nach dem 20. Dezember 1917 seinen Wohn­sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Reichs­gebiet verlegt, bei demselben AuSschuß zu melde», sofern er nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehört.

Fortsetzung auf der 1. Seite der Schlüchterner Zeitung.