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chlüchternerMtung

mit Amtlichem Kreisblatt". Wochkllbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt.

Telefon «S. :: Postscheckkonto Frankfurt a. M. L14SS :: Telefon 65.

Erscheint Mittwoch unb Samstag. Preis mitAreisblatt" vierteljährlich (,50 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zrile oder deren Raum {2 Pfg

99. Mittwoch, den 12. Dezember 1917. 68. Jahrgang

Die im 68. Jahrgang erscheinende SchlüchteNter Zeitung mit amtlichem Kreisblatt ist mithin die älteste und verbreiteste Zeitung im Kreise Schlüchtern und weit noch über denselben hinaus und finden Inserate in derselben wirksame Verbreitung.

I I n n L n daher in der Zustellung unserer Zeitung durch die Post beim bevorstehenden Quartalswechsel vermeiden will, der rlllr I PT II Hüll ^)olle dieselbe so bald wie möglich bei dem betreffenden Postamte bestellen. Nur diejenigen auswärtigen

I b I 11i Postabonnenten, welche bis spätestens 30. Dezember unsere Zeitung wieder bestellt haben, können verlangen,

uwu daß ihnen unsere Zeitung vom 1. Januar 1918 ab pünktlich von der Post geliefert wird. Wer später bestellt, muß nach den amtlichen Bestimmungen für Nachlieferung der ersten Nummern des neuen Quartals eine besondere Gebühr von 10 Pfg. bezahlen. Jede Post- Anstalt und jeder Landbriesträger ist verpflichtet, Abonnemönts-Bestellungen anzunehmen.

Zu recht zahlreichen Bestellungen auf das mit dem 1. Januar 1918 beginnende neue Vierteljahr ladet freundlichst ein

die Expedition derSchüchterner Zeitung".

2lmtlid?es.

Die Meldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Die schriftliche Meldung geschieht durch Abgabe der ordnungsmäßig ausgefüllten vorgeschriebenen Meldekarte an den Einberufungsausschuß des Wohn oder Aufent­haltsorts oder durch Abgabe der ordnungsmäßig aus­gefüllten vorgeschriebenen Meldekarte in offenem, an den Einberufungsausschuß adressiertem, unfrankiertem Umschlag bei einer Postanstalt (Postagentur) gegen Aushändigung der ausgefüllten und gestempelten Melde­bestätigung. Diese Bestätigung ist sorgfältig aufzubemahren.

Die Leiter von öffentlichen oder privaten Anstalten (Strafe Befferungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß der geschlossenen Unterrichtsanstalten (Internate) werden auf die Vorschriften des § 5, des § 8 Abs. 4, des § 15 und des § 16 Abs. 2 der Verordnung hingewiesen.

Wer die Meldung schuldhaft unterläßt, kann vom Einberufungsausschuß mit einer Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark und, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an die beim Kriegsamt in Berlin NW. 7, Friedrichstraße 100, errichtete Zentralstelle statt; die Beschwerde hat auf­schiebende Wichtug.

Mit Gefängnis bis zu 6 Monomen Ld>^ mit Keldstrckff bis zu 10000 Mark wird bestraft, wer in der Meldung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

* *

J.-Nr. 12803. Vorstehende Anweisung zur Aus- ftihrung der Bundesratsverordnung vom 13. November ds. Js. betr. Hilfsdienstpflicht wird nebst den Anlagen A und C den Ortsbehörden zur Beachtung und weite­ren Verarlaffung mitgeteilt.

Die vorgeschriebene öffentlicheMufforderung (Anlage A) ist sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Der Bedarf an Meldekarten ist bereits von hieraus angemelder worden und wird den Ortsbehörden in den ersten Tagen zugehen.

Der Bedarf an Abdrücken des im § 12 der Bundes­ratsverordnung vorgeschriebenen Aushangs wird diesseits angefordert und denOctsbehörden später zuzesandt werden.

Die bis zum 18. ds. Mts. bei den Ortsbehörden eingehenden Anmeldungen sind auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen und gesammelt bestimmt bis zum 20. ds. Mts. an den Einberusungsausschuß in Fulda einzusenden. Später eingehende Anmeldungen sind alsbald dorthin abzugeben.

Vor der Einsendung der Anmeldekarten an den Einberufungsausschuß haben die Ortsbehörden die gemäß Meiner Verfügung vom 22. März d. Js. Nr. 2949 - (Kreisblatt Nr. 24) zu führenden Kontrollisten zu vervollständigen. Auf Grund dieser Listen und der Personenstandslisten ist dann auch nachzuprüfen, §ob alle Hilssdienstpflichtigen sich gemeldet haben.

Die sorgfältige und pünktliche Erledigung der vor­stehendenAnweisung an die Ortsbehörden" und dieser Verfügung mache ich den Herrn Bürgermeistern und Gutsvorstehern zu Pflicht.

Schlüchtern, den 10. Dezember 1917.

Der Königliche Landrat. I. V. ^Schultheis.

J.-Nr. 12811. An den 2 letzten Sonntagen vor Weihnachten, dem 16. und 23. ds. Mts. wird zufolge Ermächtigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Kassel der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen ms 6 Uhr abends freigegeben und gleichzeitig die Be­schäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern ^gelassen.

Der Verkauf in Lebensmittelgeschäften und die Be­schäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in mesen Geschäften ist dagegen an den beiden Sonntagen um 1 Uhr nachmittags einzustellen

Die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Pause muß innegehalten werden. Während des sonstigen Gottesdienstes dürfen an ben genannten beiden Tagen Geschäfte geöffnet sein.

. Die jOrtspflizetbehörden 'ersuche ich dies soweit er- sorderlich, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Schlüchtern, den 8. Dezember 1917.

Der Königliche Landrat. J. V. Schultheis.

Bekanntmachnug, betr. die Entrichtung des Warenumsatz- ftempels.

Auf Grund des § 161 der Ausführungsbestimmungen zum Reichssiempelgefetze werden die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsätze verpflichteten gewerbetrei­benden Personen und Gesellschaften in den Landgemeinden des Kreises aufgefordert, den gesamten Betrag ihres Warenumsatzes im Kalenderjahr 1917 bis spätestens zum Ende des Monats Januar 1918 der unterzeichneten Steuerstelle schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe gleichzeitig mit der Anmeldung an die Kasse der Steuerstelle (Kreis - Kommunalkasse in ^Schlüchtern) einzuzahlen.

Die Veranlagung der Warenumsatzsteuer in den Städten Schlüchtern, Salmünster und Steinau erfolgt durch die Magistrate, und werden Steuerpflichtige dieser Städte von dieser Bekanntmachung nicht betroffen.

Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Be­trieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues, sowie der Bergwerk- betrieb-

Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 Mark, so .besteht eine Verpflichtung zur An- meldung und eine Abgabepflicht nicht, es empfieht sich jedoch, zur Vermeidung von Erinnerungen eine die Nichteinreichung einer Anmeldung begründende Mitteilung zu machen.

Wer der ihm obliegenden Anmeldungspflicht zuwider­handelt oder über über die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 M.k bis 3'1000 Mk. ein.

Zur Erstattung der!christlichen Anmeldungen sind Vor­drucke zu v rwenden.. Sie können bei der unterzeichneten Steuerstelle, sowie bet den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstehern ves Kreises kostenlos entnommen werden.

Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Umsatzes verpflichtet, auch wenn ihnen Anmeldungsvordrucke nicht zugegangen sind.

Schlüchtern, den 7. Dezember 1917.

Warenumsatz - Steuerstelle des»Kreises Schlüchtern.

IL 12641. Im Anschluß an den Runderlaß vom 3. August b. Js. II. 8437 und im Einverständnis mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird bestimmt, das der im Interesse der Geschäftserleichter- ung zugestandene Verzicht auf die Erhebung von Zins­beträgen der Kriegsabgaben unter 1 Mark für die bei jeder Rentenzahlung zu entrichtenden Zinsen gilt.

Der Verzicht auf die Erhebung von Zinsbeträgen unter einer Mark bedeutet aber nicht auch zugleich die Zulässigkeit der Abrundung der Zinsbeträge^ auf volle Markbeträ'gc. Zinsen die über eine Summe in Mark und Pfennigen lauten, sind voll zu erheben.

Der Finanzminister.

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Vorstehende Bestimmung wird den Hebestellen zur Nachachtung bekannt gegeben.

Schlüchtern, den 7 Dezember 1917.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer- VeranlagungSkommission.

J.-Nr. 12715. Unter Leitung des Schlachthofdirek­tors Dr. Becker soll demnächst am Schlachthofe in Hanau ein Ausbildungskursus in der Fleischbeschau und Tri chinenschau abgehalten werden. Beginn des Kursus wird später mitgeteilt.

Die Herren Bürgermeister werden ersucht, etwaige Anmeldungen zur Teilnahme an dem Kursus alsbald hierher einzureichen.

Schlüchtern, 7. Dezember 1917.

Der Königliche Landrat. von Tcott zu S o l z.

J.-Nr. 12796. In Hettersroth, Kreis Gelnhausen, ist die Schafräude wieder erloschen.

Schlüchtern, den 7. Dezember 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

Betr. Benzol für die Landwirtschaft.

Das Kriegswirtschaftsamt Frankfurt a./M. macht bekannt:

Daß bis auf weiteres Mischbenzol (Benzol mit 50% Spiritus verschnitten) zur Ablieferung gelangt. Bei der Verwendung dieses Mischbenzols sind folgende Aenderungen zu beachten:

1) Entsprechende Düsenänderung.

2) Vorwärmung der Ansaugluft (falls solche nicht bereits vorhanden)

3) 15% verminderte Kraftleistung.

Hingegen bietet obige Mischung den Vorteil der Frostbeständigkeit. Der Verkaufspreis ist auf 90,50 per 100 kg Reingewicht ab letzter Lagerftelle gesetzt.

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Ich bringe vorstehendes zur öffentlichen Kenntnis und ersuche zur Vermeidung von Störungen vorstehende Hinweis genau zu beachten.

Schlüchtern, den 6. Dezember 1917.

Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle.

Die Folgert der Ablehnung des deutschen " Friedensangebots für unsere Feinde.

Von Geheimrat Prof. Dr. Joseph Köhler, Berlin.

Am 12. Dezember führt sich das deutfchL Friedens­angebot, das bestimmt sein sollte, dem Weltkrieg ein Ende zu bereiten in einer Weise, daß alle redlichen Be­strebungen der Völker zur vollkommenen Lösung gelangten; allerdings nicht im Sinne jener Annexionspolitik, welche, von England und Frankreich angezetettelt, in Rußland einen so fruchtbaren Boden farb und schließlich durch das Gekrächz d^s kleinen Italiens noch eine besonders unharmonische Gestaltung annahm, die allerdings einer gewissen Komik nicht entbehrte.

Gerade jetzt sind es die Veröffentlichungen der russischen Regierung, die uns ein Bild geben von der bodenlose Ränkepolitik Englands, das sich in Belgien festsetzen, Frankreich als seinen Vasallenstaat behandeln, die reichen linksrheinischen Länder Deutschlands in seine Gewalt bekommen wollte, um dann, nach der Zer- splitteruug der Türkei, von Konstantinopel durch Syrien, Arabien, Persien hindurch den Anschluß an Indien zu gewinnen. Mit einem großen Gürtel, der die West- und Ostlande verbindet, wollte es die Welt beherrschen; auch Afrika vom Kap der Guten Hoffnung bis hin­unter nach Kairo, auch das Gebiet von Indien über Ostasien hinweg, von Australien bis in den Stillen Ozean hinein sollte ihm untertänig sein, und Japan, China und die Vereinigten Staaten sollten seine die­nenden Vasallen werden so sollte ein englisches Welt­reich entstehen, gegen welches das römische Reich nur ein Zwergstaat war.

Was sollte dann aus Deutschland werden? Ein Staat zweiter und dritter Ordnung, zerfetzt, zerstückelt, in Atome zerschlagen! Oesterreich sollte in seine $k» standteile aufgelöst, die Türkei aufgeteilt und das Kalifat ein Kalifat von Englands Gnaden werden! Rußland allerdings konnte man nicht gerade beiseite werfen; ihm wurde Konstantinopel zugesichert, aber England suchte sich an den Dardanellen festzusetzen, um hier Rußland ein ständiges Schach zu bieten, und was von Persien den Stusses verbleiben sollte, das war nur ein Notgebiet, ein dem Höllenhunde zugeworfener Bissen, um ihn zu beruhigen. Auch nach der hispanischen Halbinsel sollte sich die Macht Englands erstrecken, denn Portugal war sowieso nichts als ein Scheinstaat unter Englands Fittig, und mit Spanien selbst glaubte man in der einen oder anderen Weise fertig zu werden, nachdem man ihm bereits Gibraltar an die Ferse gc- bunden. Noch blieb das staatlich und kolonial minder­wertige Frankreich: es sollte ein Vasall werden, beut England den Fuß in den Nacken setzte.

Von diesen überspannten Ideen völlig erfüllt, hat England unser Friedensangebot in einer Weise beant­wortet, die man nur als Spott und Hohn bezeichnen konnte; denn gerade diese Erniedrigung Deutschlands war es, auf die man als Friedensbedingung abzielte: Deutschland sollte nicht etwa bloß im Osten und Westen verstümmelt, es sollte in seinem Innern geknickt werden: das Reich der Hohenzollern, ja das ganze monarchische