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Betr. Höchstpreise für Hafer u. Gerste.

Die dringenden Bedürfnisse des Heeres nach Hartfutter haben es notwendig gemacht, die sofortige Ablieferung des Hafers selbst auf Kosten anderer drängender Arbeiten der Landwirte herbeizuführen. Um das zu er­möglichen, ist für die Ablieferung von Hafer vor dem 31. Dezember 1917 eine besondere Schnelligkeitsprämie von 70 Mark für die Tonne und für die Ablieferung vor dem 31. Januar 1918 eine solche von 30 Mark für die Tonne festgesetzt worden. Vom 1. Fe­bruar 1918 ab sinkt der Preis für die Tonne Hafer auf 270 Mark, vom 1. März ab auf 170 Mark. Es liegt also im dringendsten Interesse der Landwirte, den Hafer so rasch als möglichst abzuliefern, da sie sonst schwere finanzielle Nachteile erleiden, während ihnen bei rechtzeitiger Ablieferung die besonderen Aufwendungen des frühzeitigen Ausdrusches durch die festgesetzten Prämien voll ersetzt werden.

Den Landwirten, die Hafer bis jetzt schou abgeliefert haben, wird die neu festgesetzte Lieserprämie nachbezahlt, um sie nicht gegen­über den später liefernden zu beuachteiligeu.

Schlüchtern, 5. Dezember 1917.

Der Vorsitzende des Kreis Ausschusses.

Betr. Speck-Abgabe.

Nr. 10447 K. K. Das Landesfleischamt hat entgegen einer Anordnung der Bezirks- fleischstelle angeordnet, daß der gemäß Ver­ordnung vom 2. Oktober 1917 (veröffentlicht im Reichs-Gesetzblatt Seite 881) bei Haus- schlachtungen abzuliefernde Speck nicht frisch und ungeräuchert, sondern geräuchert von den Kommunalverbänden abzuliefern ist.

Demzufolge wird für den Kreis Schlüchtern bestimmt:

Aller nach dem 4. Dezember abzuliefernde Sveck ist vor der Ablieferung zu räuchern.

Soweit vor dem 4. Dezember Speck in ungeräuchertem Zustand abgeliefert worden ist übernimmt der Kommunalverband die Räucherung.

Der Erzeugerpreis ist vom Landesfleischamt festgesetzt worden.wie folgt: Für frischen, ungesalzenen

Bauchspeck auf Mk 1,75 f. d. Pfd. Für frischen, ungesalzenen

Rückevspeck ,- 2.25

Mr geräuch. Bauchtpock auf 2,25

Für Rückenspeck 2.50

Schlüchtern, den 3. Dezember 1917

Namens des Kreis-Ausschuffes: Der Vorsitzende.

Die Herren Bürgermeister Gutsvor. sicher ersuche ich, diese Anordnung orts­üblich besannt zu machen.

Schlüchtern, deck 3. Dezember 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

I. Nr. 12728.

Richtpreise für H-lzschuhe

Bei der wachsenden Bedeutung, welche die Holzschuhe bei dem herrschenden Ledermangel für die arbeitende Bevölkerung gewonnen haben, wird den in den Gemeinden des Kreises arbeitenden Holzschuhmachern jede Förderung durch Befürwortung weiterer Zu­rückstellung vom Heeresdienst und im Hilfs­dienst gewährt werden. Es muß aber auch erwartet werden, daß die Holzschuhmacher nur Preise für die Schuhe fordern, die in angemessenem Verhältnis zu dem Werte der Ware und ihrer Arbeitsleistung stehen. Es wird nicht verkannt, daß die hohen Holz­preise auch eine Preiserhöhung für Holzschuhe mit sich bringen. Gegen Wucherpreise, wie sie vielfach schon gefordert worden find, wird aber nach den gesetzlichen Vorschriften strengstens einzuschreiten sein.

Holzschuhmacher, welche Schuhe aus älteren, noch billig eingekauften Holzvorräten ver­arbeiten, werden

für Mannschuhe höchstens 2,00 Mk.

für Mittelschuhe höchstens 1,50 Mk. fordern können.

Wenn aber Holz aus Käufen neuerer Zeit verwendet wird, muß ein Preis

für Mannschuhe von 3,00 Mark

für Miltelschuhe von 2,25 Mark als angemessener Richtpreis bezeichnet werden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dies ortsüblich bekannt zu machen. Zuwiderhand­lungen sind mir anzuzeigen.

Schlüchtern, den 5. Dezember 1917,~ Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Schuhkurse betreffend.

J.-Nr. 6105 K. A. Der Kreisausschuß hat sich damit einverstanden erklärt, daß die Wanderhaushaltungslehrerin in den Land­gemeinden an Stelle von Haushaltungskursen, Kurse zur Anfertigung und Instandsetzung von Schuhen abhält. Die Kurse werden durchschnittlich 14 Tage dauern. In der Voraussetzung, daß die Gemeiden das Lokal, die Heizung und Beleuchtung frei stellen, werden als Beitrag für den Kursus von jeder Teilnehmerin nur 3Mk. erhoben werden. Indem ich hiervon Kenntnis geie, ersuche ich, von der Einrichtung recht fleißigen Gebrauch zu mache«. Anmeldungen zur Xb^altxx| eims K»rs«s sind bei mir em^urriche«. Für den Monat Dezember ist die Lehrerin be­reits versagt.

Schlüchtern, den 5. Dezembember 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

J.-Nr. 6044 K.-A. Herr Bürgermeister Andreas Rüffer aus Ahlersbach wurde erneut als solcher bestätigt.

Schlüchtern, den 3. Dezember 1917.

Der Königliche Landrat.

J.-Nr. 12479. Dem Viehhändler Wolf Goldschmidt zu Heubach ist die Ausweiskarte des Viehhandelsverbandes zu Caffel wegen Unzuverlässigkeit im Handel dauernd entzogen worden.

Schlüchtern, den 3. Dezember 1917.

Der Königliche Landrat, von Trott zu Solz.

J.-Nr. 12541. Diejenigen Herren Bürger­meister, welche mit der Einsendung der Be­richte, über die Revision der Drogenhandlungen im Jahre 1917 noch im Rückstände sind, werden anderen alsbaldige Einsendung erinnert.

Schlüchtern, den 3, Dezember 1917.

Der Königliche Landrat. J. V.: SchultheiS.

Hauptsammelftellen in Schlüchtern

für Altmetall, Obstkerne und Teekräuter rc.

Gegen Bezahlung werden in Empfang ge­nommen :

Altmetalle von I. Hubert Söhne, Schmidts- gaffe 15,

Altpapier von Lehrer Flemmig, Brcnncsselstengel von Vollzieh.-Beamt. Adam, Hanauerstraße,

Teekräuter von Oberlehrer Keller (Seminar- gebäude),

Obstkerne und Akaziensameu von Frau Kauf­mann Fehl,

Getrocknete Früchte und Samen versch. Art von M. Neuhof.

Preise für das kg in Pfennigen.

Messing und Bronze 100, Blei u. Zmk 40, Aluminium 250, Neusilber 180, Kupfer 170, Reinnickel 450, Altpapier (keine Tapeten) 6, Steinobstkerne 10, Kürbis 15, Brennessel- stengel 14, gutgetrocknete, junge Brombeer-, Himbeer-, Erdbeer- u. Johannisbeerblätter 200, Weißdornfrüchte (luftgctrodnet) 20, Hage­butten 30, Sonnendlumensamen 40, Buch­eckern 15, Akaziensamen 70, Eicheln 9, Ka­stanien (getr.) 7.

J.-Nr. 420 K. A. Behörden und Private, mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß Zahlungen an die Krersüswmrmalkasse und die Kreis- sparkasse durch Postscheck-Formular erfolgen können.

Die Kreiskommmralkaffe hat Postscheckkonto Nr. 12 226

Frankfurt a. M., die Kreissparkasse hat Postscheckkonto Nr. 12230 Frankfurt a. M.

Ich empfehle von der Einrichtung Gebrauch zu machen.

Der Landrat.

für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

M 98. Samstag, den 8. Dezember 1917.

Bekanntmachung

betreffend weitere Bestimmungen zur Aus­führung des § 7 des Gesetzes über den vater­ländischen Hilfsdienst. Vom 13. Novbr. 1917.

(Nr. 6135). Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vater­ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die Orts­behörden die nach der Verordnung vom 1. März 1917 (Reichs Gesetzblatt S. 202) auf­gestellte Nachweisung nach Maßgabe der solgenden Bestimmungen zu ergänzen und die Ergäpzung dem zuständigen Einberusungs- ausschuffe (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) bis zum 20. Dezember 1917 zur Verfügung zu stellen.

öffentlichen Aufforderung der Ortsbehörde bestimmten Frist bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Aus- , , j füllung der vorgeschriebenen Karte meldet,

mehrere Einberufungsausschüsse, so regelt die i Für diese Meldung ist ebenfalls das anliegende Kriegsamtstelle die Zuständigkeit. , Muster maßgebend.

§ 2. Auf öffentliche Aufforderung ber! In der Aufforderung ist bekanntzugeben, Ortsbehörde haben sich die nachstehend aus-!wo die Meldepflichtigen die Meldekarten geführten Personen innerhalb der in der erhalten.

Aufforderung bestimmten Frist bei der darin ? § 5. Von der persönlichen Meldung sind angegebenen Stelle persönlich zu melden und? ferner die in öffentlichen oder privaten An- die für die Ausfüllung einer Meldekarte; stalten (Straf-, Besserungs-, Heilanstalten usw.) erforderlichen Angaben- zu machen: : mit Einschluß der geschlossenen Unterrichts-

1. alle männlichen Deutschen, die nach dem anstalten (Internate) untergebrachten Melde- 31- März 1858 geboren sind und das siebzehnte z Pflichtigen befreit. Für sie hat der Anstalts­Lebensjahr vollendet haben, bewert sie nicht; leiten oder der von ihm dazu bestellte Vertreter a) MM akive« Heere oder zur aktiven die Meldung schriftlich «ach Maßgabe des § 4

Marine gehören oder »rftxtte«. Mit Genehmigung des Krie^-

5) mef Grrmd «n« Reklamation vom amts, in Bayer«, Sechsen und Württemberg Dienste im Heere oder in der Marine zurück- des Kriegsministeriums, können diese Mel- gestellt sind, dringen von einzelnen Anstaltsleitern ganz

2. alle männlichen Angehörigen der öfter-; oder teilweise auf Listen erstattet werden, reichischrungarlschen Dkonarchie, die nach dem' § 6. Genügen die Angabrn in ber

31. März 1358 geboren sind und das siebzehnte z schriftlichen Meldung nicht ober bestehen Be- Lebensjahr vollendet haben, soweit sie-im denken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsitz, Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzu- oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, klären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den Marine gehören. > landesrechtlichen Vorschriften erzwingen.

Bestehen für den Bezirk einer Ortsbehörde

Die Meldung hat am Wohnort des Melde- pflichtigen zu erfolgen.

§ 3. Wer sich gemäß §§ 2, 3, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1917 persönlich oder schriftlich gemeldet hat und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nachweisen kann, braucht sich nicht neu zu melden; die Pflichten aus den nachstehende« §§ 7,9 gelten jedoch auch für ihn.

Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für diejenigen, welche nach § 5 der Verordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, soweit sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 1 derselben Verordnung gemeldet haben und dies gemäß Abs. 1 Nachweisen können.

§ 4. Von der persönlichen Meldung (§ 2) ist befreit, wer sich innerhalb der in der

§ 7. Jeder Meldepflichtige hat auf Auf- s forderung des Vorsitzenden des Einberusungs- aussch^sses persönlich zu erscheinen, auf Fragen des Vorsitzenden oder feines Vertreters Aus­kunft zu erteilen und sich einer Untersuchung durch den vom - Vorsitzenden bestimmten Arzt zu unterziehen, sofern dies für die Feststellung der körperlichen Eignung des Hilfsdienst­pflichtigen für eine bestimmte Arbeit erforder­lich ist.

§ 8. Zur weiteren Ergänzung der Nach- weisungen (§ 1) haben sich ferner persönlich bei dem für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Einberufungsausschusse zu melden:

1. alle männlichen Deutschen, die das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach § 2 bestimmten Meldefrist aus dem Dienste int Heere oder in der Marine aus anderen Gründen als infolge einer Reklamation ausscheiden,

2. alle im Reichsgebiete wohnhaften männ­lichen Deutschen und Angehörigen der öster- reichisch-ungarischen Monarchie, die nach Ab­lauf der von der Ortsbehörde nach § 2 be­stimmten Meldefrist das siebzehnte Lebensjahr vollenden, soweit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören,

3. alle männlichen Deutschen und Ange­hörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahre, die nach Ablauf der vvn der Ortsbehörde «ach § 2 bestimmten Meldefrist ihren Wvhnfitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in des Reichsgebiet verlegen, fv- weit ste nicht z«« afXuwt Her-re oder zur sktiven Marine gehören.

Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt in den Fällen zu 1 mit dem Tage nach der Entlassung aus dem Dienste im Heere oder in der Marine, in den Fällen zu 2 mit dem ersten Tage des achtzehnten Lebensjahrs, in den Fällen zu 3 mit dem Tage nach der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im. Reichsgebiete.