Einzelbild herunterladen
 

Von der Persönlichen Meldung ist befreit, wer sich innerhalb der im Abs. 2 angegebenen Frist bei dem Einberufungsausschusie schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vor­geschriebenen Karre (§ 4 Abs. 1 Satz 2) meldet; betet gilt § 7.

Für die Meldung der in öffentlichen oder privaten Anstalten untergebrachten Melde­pflichtigen gilt § 5.

Das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, bestimmt näheres über die Bekanntmachung der Vor­schriften dieses Paragraphen und gibt an, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.

§ 9. Scheidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs aus der Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeit­geber aus oder wechselt er seine Wohnung, so hat er dies' spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für seinen Wohnort und, wenn er diesen wechselt, für seinen bis­herigen Wohnort zuständigen Einberusungs- ausschuffe mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, ein neuer Arbeitgeber, die neue Wohnung sowie eine militärische Einberufung anzugeben.

Das Ausscheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Einberufungsausschusie mitzuteilen.

Meldepflichrige, die bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Kirchenbehörde oder im Hofdienst angestellt oder beschäftigt find, haben, solange sie das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Mitteilungen nach Abs. 1 zu machen, wenn sie ihre Wohnung wechseln oder wenn sie dauernd oder vorübergehend aus dem Dienste bei ihrer bisherigen Behörde oder Dienststelle aus- scheiden, ohne zugleich in den Dienst einer anderen Behörde oder Dienststelle einer der bezeichneten Gruppen einzutreten. Ein solches Ausscheiden hat auch der unmittelbare Vor­gesetzte dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Einberufungs- ausschuß unverzüglich mitzuteilen.

Für die in einer öffentlichen oder privaten Anstalt im Sinne des § 5 untergebrachten Meldepflichtigen hat der Anstaltsleiter oder sein Vertreter bte DUttrilungen nach Abs. 1 zu machen.

§ 10. Der Arbeitgeber, dem ein Hilfsdienst­pflichtiger gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes überwiesen wird, hat spätestens am dritten Werktag nach dem in der Benachrichtigung angegebenen Antrittstage dem Ausschuß, der die Ueberweisuug vorgenommen hat, oder der von diesem angegebene Stelle mitzuteilen, ob der Hilfsdienstpflichtige eingestellt worden ist und die Arbeit bei ihm aufgenommen hat.

§ 11. Wer eine Meldung nach § 2, § 3| Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Satz 2, § 8 Abs. 1 ober seinen Vertreter, der in einem Falle des bis 4 erstattet, erhält als Bestätigung ben | § 5, des § 8 Abs. 4 oder des § 0 Abs. 4 ordnungsmäßig ausgefüllten und gestempelten - wisientlich unrichtige oder unvollständige An- Abreißstreifen der Meldekarte. Bei Mitteil-' gaben macht, sowie den Meldepflichtigen selbst, ungen nach den §§ 9, 10 ist auf Verlangen ! der in einem solchen Falle dem Anstaltsleiter eine entsprechende Bestätigung zu erteilen, soder seinem Vertreter gegenüber derartige

§ 12. Jeder Arbeitgeber, der in seinem^Angalen macht.

Betrübe Hilfsdienstpflichtige beschäftigt, ist; § 17. Mit Geldstrafe bis zu zehntausend verpflichtet, die Vorschriften im § 9 Abs. 1, Mark oder mit Haft wird bestraft, wer als 2, § 15, § 16 Abs. 1 durch einen lesbaren Arbeitgeber unrichtige Angaben, die in einer Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in-Meldung, Mitteilung oder Auskunfterteilung der Betriebsstätte dauernd bekanntzugeben. ^nach den §§ 2, 4 bis 8, § 9 Abs. 1, 4

§ 13. Die Vordrucke für die Meldekarten ! dieser Verordnung oder in einer Mitteilung (8 2 Abs. 1, 88 4, 5, 8 8 Abs. 3, 4) stellt' nach § 11 der Verordnung vom 30. Januar das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen unds1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) der Orts- Württemberg das Kriegsministerium, den Orts-E behörde, dem Einberufungsausschusie, seinem behörden zur Verfügung. ; Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemacht

Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung'werden, einer dieser Stellen oder Personen der neuen Nachweisungen (§§ 1 bis 6) nach-; gegenüber durch seine Unterschrift oder in weislich entstandenen Kosten trägt das Reich, s anderer Werfe bestätigt, obwohl er die Ur« Sie sind bei den vom Kriegsamt, im Bayern frichtigkeit kennt oder kennen muß.

Sachsen und Württemberg vom Kriegs-§ § Die Verordnung tritt mit dem Ministerium, zu bezeichnenden Stellen viertel- Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem jährlich anzufordern. f gleichen Tage tritt die Verordnung vom 1.

§ 14. Als Ortsbehörden im Sinne dieser j^rz 1917 mit Ausnahme des § 10 außer

Zentralbehörde etwas anderes bestimmt. * ,

S 15. Set die in ben §§ 2, 4 bis 6, 8 I-'Nr. > Wso Wird »-r-ftminchl. DI- ils 10 »°rg-!chri-b-mn Meldung °d-r M°ld-kartm und Druckst»» «-- SH-E-u Mitteilungen schuldhoft nnlerlaßt, der Aus- »E«d-rmg werben ben Herren Burg«- s-rde-nng des Vorsitzenden des Einberufnngt. !*" ""d Guts»- st-h n m den nächsten UschnL ,um ^tticheu Erscheinen

Der Königliche Landrat. v. Trott zu Solz.

Folge leistet, die Auskunft anf Fragen dieses |, Vorsitzenden oder seines Vertreters verweigert _

oder sich der angeordneten ärztlichen Unter- Tgb. Nr. O. 8629.

tersuchung nicht unterzieht, kann durch Be- Rundschreiben

Der bei der G-Msts-bt-iluug der Reichs- neun die Geldstrafe nicht b-iznir-iben ist, nist ff'"^ °^"-!d°t° BSms des Heeres und der Hast bis zu drei logen bestraft »erben. ^r,nV? ^^ «"? Ä? ^r f c m e . k fuhr noch durch die IM Inlands bisher erfaßten

A^ ^^^r^io ^ Verwendung Bestände an Dörrobst gedeckt werden. Es der Geldstrafe findet 8 1- der V^ordnung-^d daher auf den sofortigen Aufkauf aller 5? Dezember 191b (Rcrchs-Ge^etzbla.t - ^ j^endwie erreichbaren Mengen von Dörr- S. 1411, Anwendung. tobst hingewirkt werden. Daneben ist auch

Gegen die Festsetzung der Strafe findet t die Versorgung von Zivillazaretten und Kranken- Beschwerde an die beim Kriegsamt errichtete-Häusern, in gewissem Umfange zu berücksichtigen. Zentralstelle statt; die Beschwerde hat auf=j20% der aufgekauften Mengen können des- schiebende Wirkung. halb zu diesem Zwecke zur Verfügung der

§ 16. Mit Gefängnis bis zn sechs Monaten Landesstellen gehalten werde».

oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark! Die Geschäftsabteilung bei der Reichsstelle wird bestraft, wer in einer Meldung, Mit-i ist veraulaßt, sich behufs Regelung öes Auf­teilung oder Auskunfterteilung nach den^kaufs möglichst umfangreicher Bestände von §§ 2, 4, 6 bis 10 dieser Verordnung oder; Dörrobst mit den Geschäftsabteilungen der in einer Mitteilung nach § 11 ber Verordnung I Landes- (in Preußen auch der Provinztal vom 30. Januar 1917 (Reichsgesetzbl. S. 85)«unb Bezirks-)stellen ins Benehmen zu setzen, wissentlich unrichtige oder unvollständige Am-^ Falls zu befürchten ist, daß vom Schleich-

gaben macht.

> Handel die geplanten Aufläufe durchkreuzt

werden, so soll es in das Ermesien der^ Landesstellca gestellt sein, Versendungs-Be- f schränkungen pp. für Dörobst zu erlassen, wie dies durch die Bayrische Lebensmittelstelle mit der Bekanntmachung vom 31. August d. Js. (Reichsanzeiger 209) bereits geschehen ist.

Für Preußen kommen derartige Versendungs- beschränkungen zunächst nicht in Betracht. Sollte ihre Notwendigkeit sich herausstellen, so find entsprechende Anträge an das Preußische Landesamt bei der Nelchsstelle zu richten.

Die Geschästssbterlung bei der Reichsstelle wird besondere Mitteilungen ergehen lassen? darüber, in welcher Weise die von der Kriegs- j gesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen! bereits erfaßten Bestände an Dörrobst zu behandeln find. Im übrigen wird auf die neue Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen vom 20. November dieses Jahres, von der ein Abdruck in der Anlage beigefügt ist, verwiesen.

Es wird bei dieser Gelegenheit bemerkt, das die bisher geltende Bekanntmachuug der genannten Kriegsgesellschaft vom 5. Oktober 1917 fast durchaus unbeachtet geblieben ist. Es wird ergebens ersucht, durch geeignete Maßnahmen das Bekanntwerden der neuen ab­geänderten Bekanntmachung möglichst zu fördern.

Die für den Ankauf des Dörrobstes zu zahlenden Preise richten sich in Bayern nach den von der Lebensmittelstelle vom 18. Sevt. 1917 (Reichskriegsbl. 1917 Heft 14 Seite 1154) festgesetzten Höchstpreis en und ander­weitig nach den von der Volk swirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamts heraus­gegebenen, in den Mitteilungen für Preis- prüfuiigdsieueu (Hejt 20 vom 30. Oktober b. Js. Seite 215) veröffentlichten Richtpreisen.

Berlin, den 20. No vember 1917.

Bezirksstelle für Gemüse und Obst.

Berwaltnngsabteilnng.

Der Vorsitzende.

* *

*

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 der Verordnung des^ Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 24. August 1917 und der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird unter Hinweis auf ote Strafbestimmungen in diesen Verordnungen mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers in Ab­änderung unserer Bekanntmachung vom 5. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 241*) folgendes bekanntgegeben:

Aller Absatz von Dörrobst ist verboten. Die vorhandenen Bestände an Dörrobst werden von den zuständigen Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst aufgekauft werden.

Lohnverträge über, das Dörren von Obst »werden. Haben aber solche rohe Tische vor bedürfen in jedem einzelnen Falle der Geldern 25. August 1917 keinen Ueberzug gehabt, nehmigung der zuständigen Landes-, Provinzial-r so darf auch bei ihnen kein Tischtuch benutzt oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst. - werden.

Ausgenommen von den vorstehenden Vor-^ Das Aufleimen, Aufnageln oder sonstige schriften ist der Absaß von Dörrobst an die ^unlösbare Verbinden von Filz, Linoleum, stellvertretende Intendantur des 18. Armee-' Wachotuch oder sonstiger Web , Wirk- oder korps in Altonaer und an die Zentrale für; Strickware mit der Tischplatte ist zwar nach die Beschaffung der Verpflegung der Mariner wie vor gestattet, die so behandelten Tische in Berlin W. 10, Königin-Augustastraße 38/42, - müssen jedoch ohne Tischtuch verwendet werden, soweit abgeschlossene Verträge auf Lieferung; Die Ueberwachungsbehörden werden daher von Dörrobst an diese Stellen bereits vorliegen.' zunächst zu prüfen haben, wie die Tischplatte Der Abschluß neuer derartiger Lieferungs- i beschaffen ist, auch wenn sie mit einem Ueber- verträge ist unzulässig.

Daß das'vorstehende Absatzverbot für alle

gewerbsmäßigen Hersteller von Dörrobst gilt, wird besonders hervorgehoben.

Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppel­zentner Dörrobst nicht gewerbsmäßig herstellt, bleibt vom Absatzverbot unberührt- Doch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jeder Weiterabsatz von Dörrobst, das von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbarfist wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt.

Berlin, den 20. November 1917.

Kriegsgesellschaft

für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.

Berlin S.W. 68, Kochstraße 6, I.

*

*

Wird veröffentlicht:

Schlüchtern, den 4. Dezember 1917, Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Betr. Tischtuchverbot in den Gastwirt­schaften.

Die Ausnahme vom Tischtuchverbot für rohhergerichtete uund mit Fries, Molton, oder dergleichen bedeckte Tischplatten gemäß der Bekanntmachung vom 25. August 1917*) wird in zahlreichen Fällen zur Umgehung des Tischtuchverbots mißbraucht. Die Bedeckung einer Holzplatte mit einem Ueberzug aus Fries oder dergleichen als Unterlage für das Tisch­tuch befreit allein noch nicht vom Tischtuch­verbot, auch wenn die Unterlage sich schon seit langer Zeit auf der Tischplatte befindet. Die Beschaffenheit der unter dem Tischüberzug befindlichen Tischplatte ist in jedem Falle auf's genauste zu prüfen! Ist es eine Eichen-, Ahorn-, Buchen oder aus sonstigem Holze gut hergerichtete Platte, insbesondere eine masfive «der fournierte Platte, die poliert, lackiert, gestrichen oder gebeizt ist, so ist der Ueberzug zu entfernen, wenn man nicht etwa ben Friesüberzug selbst als Tischoberfläche benutzen will. Ein Tischtuch darf auf solchen Tischen keinesfalls benutzt «erden.

Einzig und allein ganz roh gezimmerte, schlecht gehobelte oder schlecht geleimte Platten aus minderwertigem Holze dürfen auf den alten Ueberzug mit einem Tifchtuche bedeckt

zug aus Fries oder dergleichen versehen ist, und falls eine ganz roh hergerichtete Platte gegeben ist, ob der Ueberzug schon vor dem 25. August 1917 auf dem betreffenden Tische dauernd benutz worden ist. Liegt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen für die Ausnahme nicht vor, so ist die Weiterbenutzung von Tischtüchern gesetzlich unzulässig und würde strenge Bestrafung nach sich ziehen.

Ebensowenig wie weiße Tischzeuge benutzt werden dürfen, ist auch die Verwendung von buntgewebten nnd bedruckten waschbaren Tüchern sowie von aufgelegten Wachstüchern verboten.

Den Gastwirten wird nochmals dringend empfohlen, ihre Bestände an Gasthauswäsche, die sie jetzt so wie so nicht benutzen dürfen, dem amtlichen Einkäufer der Reichsbekleidungs­stelle, Herrn Wolfgang Müller in Berlin NW. 7, unter den Lini en 40/41 zum Ankäufe anzubieten.

I -Nr. 3085 K. G. II.

Die Ortepolizeibehörden ersuche ich, die Beachtung und Befolgung des Tischtuchverbots seitens der Inhaber von Gastwirtschaften zu überwachen und etwaige Verstöße im Wieder­holungsfall zur Anzeige zu bringen. Schlüchtern, den 4. Dezember 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

J.-Nr. 12538. Sämtliche Mitglieder der dem Kreisausschuß für Jugendpflege ange- schlossenen Jugendvereinigungen find gegen Unfall versichert. Die Prämie ist von dem versicherten Vereine aufzubringen und beträgt für das Mitglied jährlich 10. Pfg.

Die Leiter der genannten Vereinigungen mache ich darauf aufmerksam, daß mir zum 5 Dezember j. Js. die Anzahl der in ihren Vereinen versicherten Mitglieder nach dem Stande vom I. Dezember j. Js. mitzu- teilen ist. Gleichzeitig ist bis zum 5. Dezember j. Js. die nach dem Mitgliederbestände be­rechnete Jahresprämie portfrei hier ein« zusenden.

Schlüchtern, den 3. Dezember 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.