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mit Amtlichem Kreisblat!". — Wäiv Illustriertes Sonn -blatt.
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Erscheint Mittwoch und Samstag. — Preis mit „Areisblatt" vierteljährlich 1,50 Mk. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum (2 Pfg
M 95 Mittwoch, den 28. November 1917. 68 ah gan-i.
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Volks- und Viehzählung.
J.-Nr. 12287. Auf Veranlassung des Herrn Ministers des Innern mache ich die Ortsbehörden und alle beteiligten Personen, insbesondere die Zähler nochmals auf die Wichtigkeit der am 1. und 5 Dezember ds Js. stattfindenden Vieh- lind Volkszäh ung aufmerksam. Es ist durchaus notwendig, daß die Zählungsergebnisse ein unter allen Umständen genaues und zuverlässiges Material über den Bevölkerungsstand und den Viehbestand liefern und es muß deshalb auf das Peinlichste vermieden werden, daß durch grobe Rechenfehler — wie sie bedauerlicher Weise immer wieder vorkommen — und durch sonstige Verstöße ein von der Wirklichkeit weit entferntes Ergebnis verzeichnet wird.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich deshalb dringend, sich die sorgfältigste Nachprüfung und Zusammenstellung der Zähler- und Gemeindelisten besonders, angelegen sein zu lassen. Die Zähler, insbesondere die Herren Lehrer bitte ich die Herren Bürgermeister nach Kräften zu unterstützen und besonders darauf zu achten, daß die Zähler- und Gemeindelisten richtig aufgerechnet und abgeschlossen werden und daß bei der Aufstellung der Gemeindelisten keine Zählerliste Übergängen wird. •
Schlächtern, den 26. November 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
I. Nr. 12228. Zwecks Ablegung der vorgeschriebenen Nackprüfung vor dem Herrn Kreisarzt haben in diesem Jahr folgende Hebammen zu erscheinen und zwar:
am Dienstag, dem 4. Dezember ds. Is., Bormittags 9 Uhr im hiesigen Kreishaussaal, die Hebammen Wolf aus Soden. Winhold aus Hütten, Müller aus Herolz, Möller aus Elm, Harlmann aus Sterbfritz. Müller aus Weichersbach, Amend aus Steinau. Link aus Marborn, Ziegler aus Joffa, Schnarr aus Schwarzenfels, Müller aus Vollmerz, Stoß aus Mottgers, Röll aus Altengronau und Jost aus Breiten bach.
Die Herren Bügermeister der betreffenden Gemeinden ersucht ich, die vorg. nannten Hebammen zu dem an- Segebenen Termin zu laden und ihnen aufzugeben, ihre Instrumente, Tagebücher, Schürzen und Hebammen- lehrbücher mitzubringen.
Schlüchtern, den 26. November 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
Aelr. Wichtpreise für Aörroöst.
In Uebereinstimmung mit der Neichsstelle für Gemüse und Obst und mit der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen sind von der Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamtes nachstehende Richtpreise für Dörrobst festgesetzt worden:
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Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.
J.-Nr. IA III e 12146.
Verwertung der Häute gefallener oder beanstandeter Schweine.
Nach § 266 Abs. 2 und § 281 Abs. 2 der Vieh- seuchenpolizeilichen Unordnung vom 1. Mai 1912 (Reichs und Staatsanzeiger Nr. 105) sind die Kadaver der an Schwcineseuche, Schweinepest oder Rotlauf gefallenen Schweine unschädlich zu beseitigen. In derselben Weise ist mit den nach § 33 Abs. 1 N. 9, 10 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugefitze bei der Fleischbeschau wegen Rotlaufs, Schweineseuche oder Schweinepest als untauglich beanstandeten Tierkörpern gemäß § 9 Abs. 5 des Flerschbekchaugesetzes und § 39 Abi. 2 der preußischen Ausführungsbestimmungen dazu vom 20 März 1903 zu verfahren. Die Vorschriften beziehen sich auch auf die Haut der betroffenen Trerkörper, so daß deren Verwertung bisher unmöglich war. Bei der jetzigen Lederknappheit erscheint es erwünscht, auch die Häute der an den genannten Krankheiten verendeten oder wegen dieser Krankheiten bei der Fleischbeschau als untauglich beanstandeten Schweine für die Lederverabeitung heranzuziehen. Im Einv r nehmen mit dem Herrn Reichskanzler bestimme ich daher, daß die Verwertung der Schweinehäute ungeachtet der obigen Vorschriften in den dort bezeichneten Fällen bis auf weiteres unerfolgenden Bedingungn zuzulassen ist:
1. Die Kadaver und die bei der Fleischbeschau beanstandeten Schweine dürfen nur in einer Abdeckerei oder in einem abgesonderten Raume (Polizeischlachthaus- Kadaververwertungsanstalt) eines öffentlichen Schlachthofes abgehäutet werden.
2. Unmittelbar nach dem Abhäuten sind die Häute zu desinfizieren. Die Desinfizierung hat durch Einlegen der Häute in dünne Chlorkalkmilch (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 der Anlage A zur Viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912) oder in 6 prozenriges Kresotwaffir (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 a. a. D) oder in Sublimatlösung (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 a. a. O) oder durch sorgfältiges Bestreichen der Oberfläche der Häute mit einem der genannten Desinfektionsmittel oder durch Salzen der Häute mit nachfolgendem Einschlägen in ein mit 6 prozentigem Kresolwasser oder mit 0,1 prozentigen Sublimatlösnng getränktes Tuch zu erfolgen
3. Erst nach dem die Häute in der bezeichneten Weise desinfiziert worden sind, dürfen sie zur Verarbeitung auf Leder abgeliefert werden.
Ich ersuche, hiernach das Erforderliche baldgesälligst zu veranlassen.
Berlin W. 9 den 8. Oktober 1917.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Im Auftrage gez. Helltch. * *
♦
J.-Nr. 11940. Der vorstehende Erlaß wird den Ortspolizeibehörden zur Kenntnis mitgeteilt. Da im Kreis Schlüchtern ein öffentlicher Schlachthof nicht vorhanden ist, sind die Schweinekadaver nach wie vor an die Kadaver-Verwertungsanstalt Wächtersbach abzuliefern- Ich erwarte, daß diese Anordnung gewiffenhaft befolgt wird.
Schlüchtern, den 23. November 1917.
Der Königliche Landrats von Trott zu Solz.
Betr Höchstpreise für Schweine.
Auf Anordnung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes werden zu dem Einheitspreise von 78 Mark — für 50 Kg. Lebendgewicht in den Kreisen des Regierungs-Bezirks Caffel mit Ausschluß der Kreise Gersfeld, Fulda, Schlüchtern, Gelnhausen, Hanau-Stadt und Land, bezw. von 70 Mark — in den zuletzt genannten Kreisen folgende Zuschläge bis zum 15. Januar 1918 bei Schweinen
im Gewicht von mehr als 15—30 Kg. 18 Mk.
„ „ „ 30—45 Kg. 14 Mk.
„ „ „ 45—60 Kg. 14 Mk.
„ „ „ 60-75 Kg. 6 Mk.
für das Stück gezahlt. Es kosten also z. B. 1 Schwein im Gewicht von 30 Kg., das im Kreise Caffel gekauft ist, 60 mal 0,78 = 46,80 Mk.
Zuschlag 18,- Mk.
Sa. 64,80 Mk.
Die vorstehenden Preise treten am Montag, den 26. November 1917 in Kraft.
Caffel, den 23. November 1917.
Bezirksfleischstelle.
Der Vorsitzende: gez. v. P a p p e n h e i m.
* *
Wird veröffentlicht.
' Schlüchtern, den 26. November 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
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Wetrifft Schlachtvieh-Aufnahme.
Den Tierhaltern wird folgendes bekannt gegeben: Wenn auch bie Zahl der Schweine infolge des Mangels an zur freien Verfügung stehendem eiweißhaltigen Futter von der Landwirtschaft verringert worden ist und o:e FerMWachtung größeren Umfang erlangt hat, steht doch noch ein Bestand zur Verfügung, der die Versorgung von Heer und Marine erlaubt, und den notwendigsten Bedarf der bürgerlichen Bevölkerung deckt, selbst wenn das geringere Durchschnittsgewicht der zur Schlachtung kommenden Schweine berücksichtigt wird. Dies geht auch aus der Zweichenzählung vom 15. Oktober hervor. Die Reichsfleischstelle hat für die laufende Versorgungsperiode eine Umlage zur Aufbringung von Schweinen, die in erster Linie für die Versorgung unserer Truppen dienen, ausgeschrieben, die aufzubringen notwendig und möglich ist. Um die zur Hausschlachtung erforderliche und zur Abgabe verfügbare Zahl an Schweinen festzustellen, ist vom Kriegsernährungsamt anaeordnet worden, daß die Viehaufbringungskom- misfioncn überall die Bestände zu prüfen haben. Sie können eine genaue Nachweisung des zulässigen Hausschlachtungsbedarss fordern und sollen auck darauf achten, daß insbesondere dprt die Schweine unverzüglich abgenommen werden, wo erlaubtes Futter nicht zur Verfügung steht. Die Landwirte werden gut tun, die überflüssigen Schweine und alle, für die ausreichendes erlaubtes Futter nicht zur Verfügung steht, bis 30. 11. 1917 abzustoßen, da nur bis dahin die Preise für. alle Klaffen, auch für die geringgewichtigen, auf den Preis der 100kg Pfaffe einheitlich festgesetzt sind.
Im übrigen ist mit Rücksicht auf die Futterlage baldigste Vornahme der Hansschlachtungen geboten. Die kühle Witterung ermöglicht jetzt schon ohne Nachteil die Vornahme der Hausschlachtungen und die Konservierung des Fleisches.
Der Tierhalter ist jetzt auch in der Lage, die Haus- schlachtung ohne Schaden vorzunehmen, auch idenn die im Frieden üblichen Gewichte infolge Mangels an Eiweiß- futfer nicht erreicht werden, da ihnen gering gewichtige Schlachttiere günstiger auf die Fleischkarten ungerechnet werden.
Die Aufsichtsbehörden hoben darüber zu wachen daß nicht etwa Tiere zur Hausschlachtung mit verbotenem Fu^er gemästet werden. Sie sind hierbei auch,auf G^und der Bundesratsveroronung vom 27. März 1^16 ermächtigt worden, in Fällen, wo die Viehbestände, Groß- wie Kleinvieh, im offenbaren Mißverhältnis zu den verfügbaren. Futtermitteln stehen, die Abschaffung eines entsprechenden Teiles des Viehes in sie Wege zu leiten.
Schlüchtern, den 23. November 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
Die Sammlung von Eicheln n. Noßkastauieu.
Die Herren Lehrer und Lehrerinnen werden gebeten, die gesammelten Eicheln und Roßkastanien alsbald, spätestens aber bis zum 15 Dezember d. Js. an die Hauptsammelstelle S. Neuhof zu Schlüchtern abzuliefern.
Schlüchtern, den 26. November ; 91 /.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.