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Telefon 65.

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitRreisblatt" vierteljährlich 1,50 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum (2 pfg

Mittwoch, den 7. November 1917.

68 Jahrgang.

Amtliches

Tagb. Nr. 171 V. K./I. Ich weise - nochmals Mishin, daß bei Entrichtung der Kriegsabgabe durch ergäbe von Schuldverschreibungen oder Schatzan = [jungen der Kriegsanleihen die betr. Stücken nur ! Königlichen Regierungs Hauptkasse in issel nicht aber der Reichsbankstelle daselbst^ einzu- lchen sind.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Hebestellen

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«auf nochmals besonders hinzuweisen.

' Schlüchtern, den 5. November 1917.

Der Vorsitzende

[ der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission.

iNr. 9431 K. G. Die Fleischbeschauer des Ilses werden an die Einsendung des Berichts über ! Anzahl der im Monat Oktober in ihrem Beschau- trk geschlachteten Ferkel (Schweine bis 30 Pfd. mdgewicht) erinnert.

Schlüchtern, den 4. November 1917.

. Der Königliche Landrat: von Trott zu Solz.

Betr. Ablieferung von Oelsaat.

Nr. 9357 K. G Den Anbauern von Oelsaaten gebe ich wiederholt Kenntnis, daß alle Oelsaaten- be= schlagnahmt und an die Fa. M. Neuhof hier abzuliefern sind. Schlagscheine dürfen die Herren Bürgermeister nicht mehr aus stellen Dafür erhält jeder Abliefer er von Oelsaat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Kreisblatt Nr. 67 vom 22./8. 17.) Oel geliefert und zwar in folgenden Mengen und zu den beigeschten Preisen:

Wenn das Gewicht der abgelieferten Oelfrüchte beträgt

bet Raps, Rübsen und Mohn

1015 kg = 5 kg 15-30 = 77lw 30-100 - 10 100-500 = 15

Rüböl

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Mk. 160

je kg

Betr. Höchstpreis für Spanferkelfleisch

Nr. 9430 K. Ä. Auf Grund des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 17. Dezember 1914 (R -G -Bl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (R. G. Bl. S. 25) 23. März 1917 (R. G. Bl. S. 183) und 22. März 1917 (R. G. Bl. S. 253) und der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (R. G. Bl. S. 319) werden für Spanferkelfleisch das Markenfrei ist folgende Höchstpreise für den Kleinhandel festgesetzt: Spanferkel im ganzen oder halbiert gesalzen und ge-

räuchert

das Pfund 2,80 Mk.

Spanferkel im Ausschnitt ungesalzen oder gesalzen Kopf

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Bei Leinsamen, Dotter und Senfsaat ermäßigen sich zustehenden Abmengen um ein Viertel.

Auf Antrag erhalten Oelsaatablieferer für je 100 kg

und Füße das übrige Fleisch

das Pfund 1,50 Mk. das Pfund 2,20 Mk.

Iachtmgsßekanntmachnng

Nr. W. IV. 2900/9. 17. K. U A.,

bet Bekanntmachung Nr. W. IV 900/4. 16. K. j A vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme 1 b Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffe

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abfällen aller Art.

Vom 6. November 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen 8 Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge- inen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, so­ll nicht nach den allgemeinen Straiaefttzen höhere rasen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die

schlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung er die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung Ög m 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) und

e Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß 5**) der Bekanntmachung über Auskunstspflicht

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a §

-5 B 12. Juli 1917 i Reichs Gesetzbl. S. 604) bestraft) §A cd. Auch kann der Betrieb des HandelSgewerbes näß der Bekanntmachung zur Fernhaltung "unzuver- siger Personen vom Handel vom 23. September 15 (Reichs Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

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| Artikel I.

§ 6;b der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme d Bestandserhebnng von Lumpen und neuen Stoff- ällen aller Art, vom 16. Mai 1916 wird aufgehoben.

Artikel II.

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Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung jeniger Gegenstände, welche bisher auf Grund der 'ch Artikel I aufgehobenen Bestimmung von der sElagnahme ausgenommen waren, ist nur mit Zu-

** nmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich iDZMußischen Kriegsministeriums erlaubt.

-ußischen Kriegsministeriums erlaubt.

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Artikel III.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 17 in Kraft. - .

Frankfurt (Main), den 6. November 1917.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- ie bis zu zehntausend Mark wird, -sofern nicht nach seinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, k.

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- wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei- seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, ver­kauft oder kauft oder ein anderes Beräußerngs- oder Erwerbsaeschäft über ihn abschließt;

« wer der 'Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln zuwiderhandelt;

»er den nach § 5 erlassenen ^sführungSbeslimun

I ungen zuwiderhandelt. ^

rl Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund ? Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige

Wen macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Ge- Mbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder' "Inchung der Betriebseinrichtungen oder Räume ver- FerV oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager- rr einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Ge-

bis zu sechs Monate» und mit Geldstrafe bis zu Wusend Mt. oder mit einer dieser Strafen bestraft: nach pen Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile

Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, P dein Auskunftspflichtigen gehöre», oder nicht.

per fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten

1 erteilt oder unrichtige oder unvollständige rlngaben pst oder wer fahrlässig die vorgeschriebene» Lagerbücher rriditen oder zu führen unterläßt, wirb mit Geldstrafe täu dreitausend Mark bestraft.

1) unrichtige ober mnwUMiwlge orfätzlich die Einsicht in die Ge-

abgelieferte Oelfrüchte bis zu 40 kg Oelkuchen geliefert.

Um die Ablieferer von Oelsaaten möglichst bald in den Besitz von Oel fotnmen zu lassen, sind dem Kreise vorerst 600 kg Rüböl zugewiesen worden, sodaß so lange der Vorrat reicht jeder Ablieferer von Oelsaat die ihm zustehende Menge Oel sofort bei der Ab­lieferung der Oelsaat in Empfang nehmen kann. Erforderlich ist, daß jeder Oelfrucht - Ablieferer eine Bescheinigung des zuständigen Herrn Bürgermeisters Gutsvorstehers vorlegt, ob und über welche Mengen für ihn bereits ein Schlagschein ausgestellt ist. Wer ohne Schlagschein in der Uebergangszeit von der alten zur neuen Ernte Oel hat schlagen lassen, »nuß daneben eine Bescheinigung des Müllers vorlegen, welche Mengen geschlagen worden sind.

Wer sich widerrechtlich durch Verschweigen bereits gesch»ag,toz..r «^-eln.e.tg^t^ in ^^-1»^ Vv.. *..9 ^^^* zu bringen sucht, als ihm nach dem Gesetz zusteht, hat Bestrafung evtl. mit Gefängnis zu gewärtigen.

Schlüchtern, den 2. November 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-AusschusseS. von Trott zu Solz

J Betr. Zuckerabgabe.

I. Nr. 9339 K. G. Da der Oktoberzucker wegen Mangel an Eisenbahnwagen dem Kreis bis jetzi noch nicht geliefert werden konnte, behalten die noch nicht eingelösten Okloberzuckermarken auch im November ihre Gültigkeit.

Schlüchtern, den 2. November 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

Nachtragsbekanntmachung Nr W. I. 900 9. 17. K. R. A. zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1770/5.17. K. R. A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen.

Vom 6. November 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 376*) bestraft wird. Auch kann der Be­trieb des HandelSgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

Artikel 1.

§ 6 Ziffer 2 der Bekanntmachung Nr. W. l. 177O/:>. 17 ' K. R A, betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair, Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen vom 1. Juli 1917, wird aufgehoben.

Artikel 2.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 6. November 1917 in Kraft.

Frankfurt (Main), ben 6. November 1917.

Slellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

"» Mit Gefängnis bis z» einem Jahre ober mit Geld strafe bis 511 zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen, verwirkt sind bestraft:

2'wer unbefugt einen befchlagnahmten Gegenstand ' beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaust, oder ein anderes Veraußerungs- oder Eriverbsgefchäft über ihn abschließt;

3 . wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zi» behandeln, zuividerhnndelt;

4 wer den erlassenen A»sführ»ngSdestin:mungen zu- wiberljanbelt.

Diese Preise gelten vom Tage ihrer Veröffent­lichung ab.

Schlüchtern, den 4. November 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-AusschusseS.

von Trott zu Solz.

B e k a n u t m a ch u » z über Höchstpreise für Herbstrüben (Stoppel­rüben, Wasserrüben).

Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Retchsgesetzbl. S. 307) wird bestimmt:

Der Preis für Herbstrüben (Stoppelrüben, Waffer- rüben) darf beim Verkauf durch den Erzeuger 1,50 Mark je Zentner nicht übersteigern

Diese Vcrordnun tritt mit bem Tage ihrer Ber- lüudung »u gerast.

Berlin, den 27. Oktober 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Der Vorsitzende: von Tilly.

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Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 1. November 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes.

Betr. Kartoffel-Lieferung.

Im Anschluß au -meine Kreisblattverfügung vom 12. Oktober 1917, Kreisblatt Nr. 83 weise ich noch­mals darauf hin, daß der außerordentliche große Andrang bei der Bahn und die Transportschwierigkeiten es nicht gestatten, die Kartoffeln dem Wunsche der Landwirte entsprechend sofort sämtlich zur Verladung zu bringen. Die Waggongestellungen haben eine Höhe erreicht, die selbst bei Friedenszeiten nicht durchgeführt werden könnte. Ich bitte deshalb nochmals die Landwirte diesen Umständen Rechnung zu tragen und die Kartoffeln die zunächst nicht abgenommen werden können zu lagern und pfleglich zu behandeln. Die bereits in Säcken schon einige Zeit auf Abruf wartenden Kartoffeln müssen vor der Lieferung nochmaS verlesen werden, um Beanstandungen und Preiskürzungen zu vermeiden. Wo Kartoffeln in den Scheunen lagern sind dieselben mit Stroh oder alten Tüchern" abzudecken und vor Frost zu schützen.

Ich erwarte von der Einsicht der Landwirte daß bei allen diesen Schwierigkeiten die Ablieferungsfreudig-- keit nicht leidet und die Landwirte die nach den Wirt­schaftskarten sicherzustellenden Mengen sorgfältig ausbe­wahren und behandeln. Nur dann kann der Kreis seine Pflichtlieserung erfüllen und die Großstädte hinreichend versorgt werden.

ich

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche dies in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Schlüchtern, den 3. November 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes. von Trott zu Solz.

I. Nr. 10865. Unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 83 veröffentlichtenZusätze der Kriegs- amtssulle Frankfurt a. M." zu Nr. III des kriegsministeriellen Erlasses vom 10. 6. 1917. Abtlg. I Tgb. Nr 19701, betreffend "Arbeitsvermittlung" ersuche ich die Ortsbehörden, die Meldungen ent« gegenzunehmen und an die Hilfsdienstmeldestelle (Städtisches Arbeitsaint Hanau) abzugeben.

Die Ortsbehörden haben die vorgeschriebenen Melde­karten bei der ZentralauSkunftsstelle Frankfurt a.M. Gr. Friedbergerstraße 28 anzufordern.

Schlüchtern, den 1. November 1917.

Der Königliche Landrat: von Trott HU Solz.