Einzelbild herunterladen
 

eich ig bi!

zur , )en h ibunj Kenn orben

es «

AM AAA

für die Stadt nnd den Kreis Schlüchtern.

Smustaq, den 3. November

i

12

it ist!

'S*

gi

iyir fl

eteil I

)ie L tueW öoni ienjlu ohnzas öeenbi berl fordn nbenj Mali, arte II itcaz!

umd der N nntma r. 251 Pit 11 Zerbiß onnen -chtjkili mitl cunbli ! fOlil® M A ; ver« Hest kohlen lchen i : Aus niesen!

» der i

sseler

eführt und« en s'1

ersauf 7.9111 orda

st uB ciebsgk lenB re A ftanbei je La« ie hiel, e ein j

Werordnung

über den Verkehr mit Zucker.

Vom 17. Oktober 1917.

1. Reichszuckerstelle.

81. Die Versorgung der Bevölkerung mit 3udet liegt der Reichszuckerstelle ob. Die ibHszuckerstelle ist eine Behörde.

2. Aufbringung des Zuckers

§ 2. Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert mm. Die Landeszentralbehörden oder die M ihnen bestimmten Behörden können im ÄnMall Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 3. Zuckerrüben dürfen nur an rüben- «erarbeitende Fabriken und nur zur Ver­arbeitung auf Zucker abgesetzt werden.

Bin Absatz an andere Stellest und für .andere Zwecke bedarf es der Zustimmung der 'belchszuckerstelle.

§ 4. Besitzer von Zuckerrüben haben auf Erlangen der Reichszuckerstelle die Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern Mb nach den Anweisungen der Reichszucker- E'zu verladen. In Verträge, nach denen Mrrüben zur Verarbeitung auf Zucker an Wien zu liefern sind, soll nur aus wichtigen Wilden eingegriffen werden; als wichtiger ^md gilt insbesondere, wenn die Verarbeitung W toben auf Zucker durch die Lieferung an zum Empfange berechtigte Fabrik-gefährdet witb oder die Zufuhr an sie mit Rücksicht aus die Verkehrsverhültnisfe unwirtschaftlich ist Stifte die Rüben nicht ordnungsmäßig ab- uehnten kann. Die Stelle, der die Rüben WMiefen sind, ist zur Abnahnie der Rüben Mb zur Zahlung eines angemeffenen Preises WAchtet, der unter Berücksichtigung der stehenden Vorschriften über die Preise für Äckerrüben zu bemessen ist. Zuckerrüben, die ^ärßglich an eine Zuckerfabrik zu liefere waren, hat die Stelle, der die Rüben »"gewiesen w^den sind, an diese Fabrik zu bezahlen.

Fabrik rechnet mit dem Lieferer der Rüben M, als ob die Rüben an sie geliefert wären.

Reichszuckerstelle kann über die Beding- der Lieferung nach näherer Anweisung Reichskanzlers Bestimmungen treffen.

lieber Streitigkeiten, die sich aus der ^wserung der Rüben zwischen den Beteiligten "geben, entscheidet endgültig die höhere Ver­waltungsbehörde. Zuständig ist die Behörde,

en irk zu liefern ist oder im Falle verkauf. Der N ichskanzler kann Grenzen fest- ©, Satz 2 nach dem Vertrage zu setzen, über die bei der Festsetzung von Klein- ; z Sie bestimmt, wer die baren Verkaufspreisen nicht hiuausgegangen «erden ; n

in deren Bezirk zu liefern ist oder im Falle verkauf. Der R ichskanzler kann Grenzen fest des Abs l 1 " ' ' ------- ------

liefern war.

Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die Anforderung der Reichszuckerstelle hat der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises und der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vorläufig den von ihm für angemessen erachtenden Preis zu zahlen.

Werden die Rüben nicht freiwillig über­lassen, so wird das Eigentum auf Antrag der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung

der Reichszuckerstelle auf die Stelle übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

§ 12. Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch P^rbrauchtzzuckerfabriken ist auf der Grundlage von 36 Mark für 50

darf. Er kann solche Preise selbst festsetzen, » auch Vorschriften darüber erlassen, was als % Kleinverkauf anzusHen ist.

Soweit nicht der Reichskanzler Preise fest» setzt, haben die Ko nmunalverbände Höchstpreise i|t

für den Verkauf an die Verbraucher fest­zusetzen.

§ 15. Die in oder auf Grund dieser Ver­ordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, U vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 < (Reichs-Gesetzbl S. 516) in Verbindung mit den Wkänntmachungen vom 21. Januar und 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25, 603) und vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183)

Kilogramm ohne Sack ab Magdeburg ein­schließlich der Verbrauchssteuer bei Lieferung- S bis zum 31. Dezember 1917 festzusetzen. Bei ^Grundsätze für die Bemessung des Zuckerver- Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöhtrbrauchs der bürgerlichen Bevölkerung. Dabei I, sich der Preis am Ersten jeden Monats ums ist der Bedarf für die Obstverwertung im "

3. Verbrauch von Zucker.

§ 16. Der Reichskanzler bestimmt die

0,20 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt-Haushalt zu berücksichtigen. ^

der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung : § 17. Die Reichszuckerstelle überweist den worgeschriebene Zeitpunkt. ' i Kommunalverbänden Bezugsscheine über die

Der Reichskanzler bestimmt, zu welchenf Zuckermengen, die gemäß § 16 auf jeden Preisen der Zucker von den einzelnen Verbrauchs-; Kommunalverband entfallen. Die Landes- ) Zuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge s Zentralbehörden können besondere VermittlungS- im für die übrigen Verbrauchszuckerarten. Er i stellen errichten, die die auf die Kommunal- kann bestimmen, daß bei Lieferung von Zuckerz verbünde ihres Bezirkes entfallende Gesamt- tge durch die Verbrauchszuckerfabriken für bestimmte t menge unterverteilen. bei

Zwecke andere als die nach Abs. 1 und Abs. 2| Die Kommunalverbände können den auf sie Satz 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind.' entfallenden Zucker selbst beziehen oder die

§ 14. Erfolgt der Verkauf nicht durch eines Bezugsscheine an. den Handel weitergeben. Verbrauchszuckerfabrik, so darf außer dem" § 18. Die Kommunalverbände haben den Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik' Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirk zu . gilt, die für den Bestimmungsort unter Br regeln, soweit nicht die §§ 19 bis 21 An- rücksichtigung der Preise am frachtgünstigsten Wendung finden. Sie können insbesondere

snormif»«« für sio ^vnHiffnfw nnn vorschreiben, daß Zucker an Verbraucher nur UC| gegen Zuckerkarten abgegeben «erden darf.

Der Reichskanzler könn bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus den nach §§ 16

ezugsscheine an den Handel weitergeben.

§ !8. Die Kommunalverbände haben den $

liegt, eine Vergütung für die Frachtkosten von dieser Fabrik und ein Zuschlag von höchstens 4 vom Hundert des Preises gefordert und gezahlt werden. Die Reichszuckerstelle kann im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses in ein-?und 17 auf sie entfallenden Mengen auch die feinen Fällen oder für bestimmte Bezirke eine i Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Kondito- m andere Berechnung des Zuschlags zulassen,; reien sowie andere Betriebe der Lebensmittel- ^g insbesondere den Zuschlag bis auf 7 vomtgewerbe zu versorgen haben.

Hundert erhöhen. * Der Reichskanzler, die Landeszentralbe-

Diese Vorschrift gilt nicht für den Klein-'hörden oder die von ihnen bestimmten Be- $

tci d

im