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Den Verbrauch in Krankenhäusern und t häufet unb ä^nli^e Anstalten für bie Ver­änderen geschlossenen Anstalten können dicr sorgung der von ihnen zu verköstigenden

Kommunalverbände in anderer Weise regeln.

§ 5. Die Fleischkirte gilt im ganzen Reiche. Sie besteht aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Die Abschnitte sind gültig nur im Zusammen­hänge mit der Stammkarte.

Der Bezugsberechtigte oder der Haushal- tungsvorstand hat auf der Stammkarte seinen

Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versrrgnng ihrer Angestellten und Arbeiter;

für die Selbstversorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle ab-

hängig.

Die Beränßerung von Schweinen

Namen einzutragen. Die Uebertragung der Die Veräußerung von Schweinen Stammkarte wie der Abschnitte auf andere (mit einem Lebendgewichte von mehr als 25 Personen ist verboten, soweit es sich nicht um Kilogramm darf, auch wenn es sich nicht um

Personen ist verboten, soweit es sich nicht um solche Personen handelt, die demselbcm Haus-

hall angehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden.

§ 6. Der Staatssekretär des Kriegser­nährungsamts setzt fest, welche Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleisch- karte bezogen werden darf und mit welchem Gewichte die einzelnen Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Höchstmenge anzurechnen sind. Hierbei ist auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wildes, der Hühner und der Eingeweide Bedacht zu nehmen.

Wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfügbaren Fleisch­beständen voraussichtlich nicht gedeckt werden

Schlachtschweine handelt (§ 6 der Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für

r wenn das Schlachtgewicht des Schweines beträgt:

mehr als 60 bis 70 Kilogramm einschließlich: 1 Kilogramm,

mehr als 70 bis 80 Kilogramm einschließlich: 2 Kilogramm,

mehr als 80 Kilogramm für weitere ange­fangene je 10 Kilogramm: weitere je 0,5 Kilogramm.

Ist das Schwein früher zur Zucht beuutzt worden, so sind 3 vom Hundert des Schlacht­gewichts in Speck oder Fett abzuliefern. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Durch­führung der Abgabepflicht erforderlichen Be­stimmungen; sie können die Abgabepflicht erhöhen und bestimmen, daß von Schweinen,

Schweine und Rinder vom 5. April 1917

Reichs-Gesetzbl. S 319), nur an die staatlich s deren Ertrag an Liesen- (Wammen-) Fett

bestimmten Viehabnahmestellen oder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Genehmigung der Landeszentral­behörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig.

§ 10. Selbstversorger bedürfen zur Haus- schlachtnng von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis

kann, hat der Kommunalverband die jeweilig

zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunalv erb and es.

weniger als 17, Kilogramm beträgt, kein Speck oder Fett abgegeben zuwerden braucht. Sie können anordnen, daß an Stelle des Speckes oder Fettes andere Teile des ge­wonnenen Fleisches abzugeben sind und Vor­schriften über die Haltbarmachung der abzu- gebenden Mengen erlassen.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Speck oder Fett entfällt bei Hausschlachtungen von

M 87.

_______ __________________________ , ... j Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, fetzgesetzte Höchstmenge entsprechend herab-(daß der Selbstversorger das Tier in seiner zusetzen oder durch andere Maßnahmen für Wirtschaft mindestens drei Monate gehalten

eine gleichmäßige Beschränkung im Bezüge von Fleisch und Fleischwaren ober einzelner Arten davon zu sorgen.

§ 7. Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarle.

Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahrs, in dem sie das sechste Lebens­jahr vollenden, nur die Halste der festgesetzten

hat. Die Landeszentralbehörden haben Vor

; Schweinen in gewerblichen Betrieben, Kran- j kenhäusern und ähnlichen Anstalten, die gemäß ; § 9 Abs. 2 vom Kommunalverband als -Selbstversorger anerkannt worden sind, und } durch Selbstversorger, denen nach den geltenden ; Vorschriften bei besonders anstrengender

körperlicher Arbeit im Verwaltungswege Fett-

kehrungen zu treffen, daß, wenn infolge der' körperlicher Arbeit im Verwaltungswege Fett- Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbst- ! zulagen gewährt werden können oder zu deren versorgers die ihm zustehende Fleischmenge' Haushalt solche Personen gehören.

Wochenmenge.

Dies gilt auch für die für

Selbstversorger nach § 13. festgesetzten Ver­brauchsmengen.

Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann der Kommunalverband an Stelle der Fleisch­karte Bezugsscheine aus andere ihm zur Verfügung stehenden Lebensmittel ausgeben.

§ 8. Die Kommunalverbände haben die Zuteilung von Fleisch- und Fleisch-

Schlächtereien (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirtschaften und sonstige

waren an

(§ 13) übersteigen würde oder ein Verderben; Ueber Streitigkeiten, die sich aus der der Vorräte zu befürchten ist, die Genehmig-(Durchführung der Vorschriften im Abs. 2 ung versagt wird oder die überschüssigen! und 3 ergeben, entscheiden endgültig die von Mengen an besondere Stellen gegen Entgelt'den Landeszentralbehörden bestimmten Be- abgeliefert werden. - Hürden.

Hausschlachtungen von Kälbern bis zu » § 12. Den Selbstversorgern ist das aus sechs Wochen, von Schafen und Hühnern i der Hausschlachtung oder durch Ausübung

sind dem Kommunalverband anzuzeigen. ? der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe Die Landeszentralbehörden können auch diese s der Vorschriften im § 13 zum Verbrauch im Hausschlachtungen von der Genehmigung des (eigenen Haushalt zu belassen.

Kommunalverbandes abhängig machen. ? Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig Die Verwendung von Wildbret im! auch die Wirtschaftsangehörigen einschließlich

eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere

sind dem Kommunalverband anzuzeigen.

des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte,

' § 11. Die Kommunalverbände haben die

Betriebe, in denen Fleisch und Fleischwaren * H^lusschlachtungen zu überwachen. Sie haben gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben Ueberwachungspersonen zu bestellen, die ins- weiden, zu regeln. Sie haben durch Ein-l besondere das Schlachtgewicht genau zu führung von Bezugsscheinen oder aus andere r ermitteln und darüber eine amtliche Beschei- Weise für eine ausreichende Ueberwachungknigung auszustellen haben. Die Landes-

dieser Betriebe zu sorgen.

§ 9. Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstversorger. Als Selbst­versorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt.

zentralbehörden erlassen die näheren Bestim-

Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, wer­den ebenfalls als Selbstversorger angesehen. Als Selbversorger können vom Krmmunal- verbande ferner anerkannt werden Kranken-

mungen; sie haben festzusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Er­mittlung des Schlachtgewichts zu trennen sind, und über die Art der Gewichtsermittlung Grundsätze aufzustellen.

Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen gewonenen Fletsche an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen kabzugeben.

insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie krast ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.

§ 13. Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. Für diese Zeit erhält er für sich und die von ihm verköstigten Per­sonen nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen.

Wildbret und Hühner werden mit der nach § 6 vom Staatssekretär des Kriegser­nährungsamts für die Reichsfleischkarte festge­setzten Höchstmenge angerechnet.

Bei der Anrechnung von Schlacht- viehsteisch, außer von Fleisch von Kälbern bis zu drei Wochen und von Schweinen, ist eine Wochenmenge zugrunde zu legen, die um 7s höher ist als die nach § 6 festgesetzte. (Fortsetzung in der Zeitung.)

für die Stadt und den Kreis Schlüchtern

Mittwoch, den 31. Oktober

1917.

Bekanntmachung,

ohneNebenproduktenanlagen),Teerdestillationen

Generatorgas- und sonstiger Gasanstalten oder

betreffend Meldepflicht für gewerdüche Per- Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren) braucher von Kohle, Koks und BrrkettS über TOenn ^lefe Werke in unmittelbarem Anschluß

10 t

monatlich im November 1917.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs

an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechen«

anlage errichtet sind;

. g) bie landwirtschaftlichen Nebenbetriebe,

mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Reichs- d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem gesetzblatt S. 167) und der §§ 1 und 7 der Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, Bestellung eines Reichskommissars für die ' ~ .....

Rollenverteilung vom 28. Februar 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 193) und unter Ab­änderung der Bekanntmachung, betr. Melde­pflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917

soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen

gewerblichen Unternehmens sind;

h) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, (Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche ; Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, so- i weit sie dem Bedarf der in der Gemeinde § 1. Zeitpunkt der Meldung. s wohnenden oder sich vorübergehend aushaltenden Meldungen über Kohlenverbrauch und -bedarf ( Bevölkerung dienen.

sind in der Zeit vom 1. bis 5. November j 3. Ob hiernach ein Verbraucher melde- erneut zu erstatten, I pflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für

(Reichsanzeiger Nr. 145) wird bestimmt:

| pflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für (den Besitz des Betriebes zuständige Kriegs-

§ 2. Meldepflichtige Personen. L..._

1. Zur Meldung verpflichtet sind alle ge- - amtsielle.

weiblichen Verbraucher (natürlicheundjuristische! § 3. Inhalt der Meldung.

Personen/, welche im Jahresdurchschnitt ober ? Die Angaben haben in Tonnen 1000 ic^ bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im( zu erfolgen und sind unter genauer Adreffen-

Durchschnitt der Belriebsmonate mindestens 10 t (1 t 1000 kg 20 Ztr.) monatlich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres- und Marineverwaltung, die Bundesftaaten, Kom­munen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände sind für ihre Betriebe (z. B. Gewehr­fabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht aus die Höhe des Verbrauchs

a) die Staatsetsenbahnen;

b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunker­kohlen ;

c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;

d) die Gaswerke;

e) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunker« kohle sowie für die zur Heizung der Schiffs­räume bestimmte Kohle;

f) Zechenbesitzer soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Getriebe eigener Kokereien (mit oder

angabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braun­kohle, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks uud Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt­lichen Verteilungsstellen, siehe § 6 (z. B. Steinkohle aus Oberschlesien, Braunkohle aus

dem Gebiet rechts der Elbe usw.) und Sorten (Fett-, Mager-, Förder-, Stück-, Nuß-, Staub­kohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:

a) Bestand am Anfang des Vormonats,

b) Zufuhr im Vormonat,

c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats d) Verbrauch im Vormonat, e) Bedarf für den laufenden Monat, f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat.

§ 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über seinen Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist.

§ 5. Meldestellen.

I. Die Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reichskommissar für die Kohlen Verteilung in Berlin;

2. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;

3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, ' welche unter Berücksichtigung der Herkunft der ; Meldepflichtigen Brennstoffe zuständig ist (siehe § 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteil- ! ungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen ' Verteilungsstellen gleichlautende Meldekarten 1 einzusenden;

j 4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. - Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren ; Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere i Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem (Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunfts- I gebieten, so hat er diesem Lieferer soviel 'gleichlautende Karten einzureichen, wie Her- | kunftsgebiete in Frage kommen. Für die von ( einem im Auslande wohnenden Lieferer un- ; mittelbar bezogenen böhmischen Kohlen find i die Meldekarten nicht an den ausländischen i Lieferer sondern (soweit es sich um nicht im ! Königreich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, ! Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Auf­schriftAuslandskohle." Für Betriebe, die i im Königreich Bayern liegen, find diese Melde- skarten an die für ihren Bezirk zuständige Kriegsamtstelle bezw. Kriegsamtnebenstelle zu senden, und zwar mit derselben Aufschrift.

II. Sämtliche Meldekarten find gleich­lautend auszufüllen.

III. Für Gaskoks, für böhmische nach Bayern eingeführte Kohle sowie für die im rechtsrheinischen Bayern, in den Revieken Jbbenhüren, Barsinghau>en, Obernkirchen und in den sonstigen in der Nähe des Leisters gelegenen Zechen geförderte Kohle fallen die unter Absatz I, Ziffer 3 genannten, an die Amtlichen Verteilungsstellen zu richtenden Meldekarten fort.

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind:

l. Für Steinkohle*) aus Ober- und Nieder- schlefien;

Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Stein­kohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.