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SchlüchternerZeitung

üiiit Amtlichem Kreisblatt

Wocheubeilage: Illustriertes Sonntagsblatt

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Telefon 65.

Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitAreisblatt" vierteljährlich 1,50 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 Pfg.

M 87

Mttwoch, den 31. Oktober 1917.

68. Jahrgang

Amtliches

Bei der Anrechnung von Schlachtviehfleisch außer ron Fletsch von Kälbern bis zu drei Wochen und von weinen sind folgende Wochenmengen für die Person zugrunde zu legen:

1 Kälbern bis zu drei Wochen 500 Gramm,

ei Schweinen mit einem Schlachtgewichte von mehr als 60 Kilogramm 500 Gramm, von mehr als 50 Kilogramm bis 60 Kilogramm 600 Gramm, von 50 Kilogramm und weniger 700 Gramm.

Die nach §11 Abs. 2 abzullefernden Fleischmengen nd nicht auf die Fleischkarten anzurechnen und kommen für die Berechnung des Schlachtgewicht zum Zwecke der Fleischkartenanrechnung nicht in Ansatz

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann die Sätze für die Anrechnung von Schlachtviehfleisch orübergehend erhöhen.

Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Hausschlach« ngen, die zwischen dem i. September und 31. De- mber erfolgen, höchstens für die Dauer eines Jahres, Hausschlachtungen in der übrigen Zeit höchstens ür die Zeit bis zum Schlüsse des Kalenderjahrs be- affen werden.

§ 14. Fletsch und Fleischwaren, die aus der Haus­schlachtung gewonnen und dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlassen sind, dürfen gegen Entgelt hr an den Kommunalverband oder mit dessen Ge- Mehmtgung abgegeben werden.

Die Landeszentralbehörden können weitergehende Einschränkungen anordnen.

§ 15. Fleisch, das aus Notschlachtungen anfällt, unterliegt nicht der Verbrauchsregel':ng, wenn es bei icr Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt auglich erklärt wird. Fleisch, das ohne Beschränkung ür den menschlichen Genuß tauglich befunden wird, liegt der Verbrauchsregelung; dem Selbstversorger st es nach Maßgabe des § 13 anzurechnen.

§ 16. Die Landeszentralbehörden oder die von neu bestimmten Behörden können anordnen, daß

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sch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild nd Hühnern, aus einem Kommunalverband oder treten Bezirke nur mit behördlicher Gemhmigung szesührt werden dürfen.

§ 18. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und it Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer ieser Strafen wird bestraft:

1. wer entgegen den Vorschriften

14 Abs. 1 ^oder den nach § 14 1

estimmungen Fletsch oder Fleischwaren abgibt, bezieht der verbraucht;

2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 2, § 9 s. 3. § 11 Abs. 2 oder den auf Grund des § 11 s. 1 und 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

3. wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung "e Hausschlachtung vornimmt oder vornehmen läßt;

4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen den Kommunalverband zu erstatten oder wissentlich ollständige oder unrichtige Angaben macht;

5. wer den auf Grund der §§ 2, 3, § 4 Abs. 2 8, 16, 17 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

. Neben der Strafe können die Gegestände, auf die die strafbare Handlung bezieht, etngezogen werden, üe Unterschied, ob sie bem Täter gehören oder nicht.

§ 19 Der Staatssekretär des Kiegsernährungsamts M Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord- n8 zulassen.

Abs. 2 erlassenen

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 27. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-AusschusseS.

Betr. Höchstpreise über Obst.

3n Abänderung meiner Kreisblattveröffentlichung 111 9. August 1917 Kreisblatt Nr. 65 werden die rW und Kleinhandelspreise zahlenmäßig wie W festgesetzt: Im Großhandel.

1 Nepfel: Gruppe 1

2

pro Zentner 44, Mk.

Im Kleinhandel, pro Pfund

//

3

1

2

3

27,50

11- 38,50 22,-

8,80 33, 22,-

0,50 Pfg.

// //

// /, // "

0,32 0,13 0,44 0,25 0,10 0,38 0,25 0,13

//

//

Pflanmen: 1 Zwetschen: rAnnnzwetschen: 11,

Bei späteren Lieferungen streten diesen Preisen die 8 2 obiger Bekanntmachung vorgesehenen Zuschläge Einheitspreisen noch hinzu.

Schlüchtern, den 27. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Krets-AuSschusies.

H

von Trott zu Solz.

Betrifft Höchstpreis für Weizenmehl und Ausgabe von Weißbrot.

Nr. 9010 K. G Vom 1. November ab darf auf Anordnung des Preuß. Landesgetreide-Amtes das bisher zur Ausgabe gekommene 80prozentige Weizen-Speise mehl nicht mehr verabfolgt werden. An seine Stelle tritt 94prozentiges Weizenmehl. Der Abgabepreis für dieses Mehl ^wird hiermit festgesetzt auf 25 Pfg. je Pfund. Er ist Höchstpreis im Sinne des Gesetzes. Um den besonderen Bedürfnissen solcher Verbraucher, die ohne Gesundheitsschädigung das Brot aus dem hochauSgemahlenen Mehl nicht genießen können, wie Magenleidende usw., Kinder bis zu 2 Jahren, Rech­nung zu tragen, wird für diese in ganz beschränktem Umfange Weißbrot aus 80prozentigem Weizenmehl hergestellt und gegen besondere Bezugsmarken welche nur auf Grund ärztlicher Atteste zugebilligt werden können, auSgegeben. Der Antrag auf Bewilligung von Weißbrot ist mit neuem ärztlichen Attest, das die Art der Krankheit erkennen läßt, bei mir zu stellen.

Schlüchtern, den 27. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

Betrifft Kohlenversorgung.

Meine Bekanntmachung vom 12. September 1917 Kreisblatt Nr. 82 die Erhebung einer Gebühr von den eingehenden Kohlenmengen zur Deckung der Unkosten des Kretskohlenamtes wird hiermit aufgehoben.

Schlüchtern, den 29. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-AusschuffeS.

Betrifft: Sammlung der Weißdornfrüchte.

Die Herren Lehrer und Lehrerinnen werden hiermit gebeten, die gesammelten und getrockneten Weißdorn­früchte bis zum 15. November d. I an die Haupt sammelstelle M. Nenhos zu Schlüchtern abzuliefern. Säcke werden auf Wunsch von Herrn Neuhof zur Verfügung gestellt.

Schlüchtern, den 25. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreisausschuffes.

A u s z u g

aus dem Rundschreiben des Herrn Reichskanzlers (Retchsamt des Innern) v. 11. September 1917.

An die Bundesregierungen.

Es soll vermieden werden, daß verdorbene Lebens- mittel (in der Hauptsache Kartoffeln und andere Hackfrüchte, Gemüse, Obst und Marmelade usw.) ohne weitere Verwertung beseitigt werden.

Die Gesellschaft für Deutsches Milch-Kraftfutter (Gesellschaft zur Verwertung von Speiseresten, Küchenab- fällen usw.), Berlin W 9, Köthener-Straße 38, ist auf die Verarbeitung derartiger verdorbener Lebensmittel eingerichtet und fast immer in der Lage, ein brauch­bares Futtermittel auf dem Wege der Trocknung herzustellen.

Daher soll mit der leider zumeist geübten Praxis, solche verdorbenen Lebensmittcl unter der Hand zu be« fettigen, gebrochen und sämt-liche zur menschlichen Er­nährung nicht mehr geeigneten Waren der genannten Gesellschaft telegraphisch zum Bezug angestellt werden.

Erst wenn die Gesellschaft telegraphisch erklärt hat, daß sie zum Bezüge nicht in der Lage sei, sollen die verdorbenen Waren beseitigt oder es soll anderweitig darüber verfügt werden.

* * *

Wird veröffentlicht:

Schlüchtern, den 26. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.

Die Herren Bürgermeister werden wiederholt und dringend ersucht, nunmehr umgehend die Abschrift der der Selbstversorgerltste für Brot für den Stimmt September und die summarischen Mutterrollen einzu- senden.

Schlüchtern, den 26. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses, von Trott zu Solz

-t^Rr. 11112. Die Herren Synagogenältesten, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 10. v. Ms. Nr. 8672 (Schlüchterner Zeitung Nr. 74) betr. Einsendung der Steuerrolleu für die Jahre 1918-1920, noh im Rückstände sind, werden an deren alsbaldigen Erledigung erinnert.

Schlüchtern, den 25. Oktober 1917.

Der Königliche Landrat J. B. Schultheis.

J.Mrl 10941. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden ersucht, ihren Bedarf an Fischereischeinen alsbald hier anzumelden.

Schlüchtern, den 29. Oktober 1917.

Der Königliche Landrat. J. V. Schultheis.

Auf die im Reichsgesetzbaltr Nr. 165 Seite 841 enthaltene Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vom 20. Sept. d. Js. und auf die im Reichs- gesetzblatt Nr. 140 S. 664 enthaltene Bekanntmachung über Druckfarbe vom 27. Juli d. Js. mache ich auft merksam.

Schlüchtern, den 26. Oktober 1917.

Der Landrat. von Trott zu Solz.

I Nr. 1110 V. Die Landesversicherungsanstalt zu Cassel wird in der nächsten Zeit bei den einzelnen Arbeitsgebern kontrollieren lassen, ob diese für die bei ihnen beschäftigten versicherten Personen die fälligen Beitragsmarken in zutreffender Anzahl und Höhe ver­wendet haben.

Ich mache dte Arbeitgeber hierauf aufmerksam. Schlüchtern, den 26. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Versicherungsamts. ___________________J. V. Schultheis.

Bekanntmachung.

Für ein Bild- und Film-Amt in Berlin werden zum Betriebe einer neuerworbenen Kopieranstalt eine An­zahl Fachleute gesucht. Es handelt sich in der Hauptsache um Kopierer, Entwickler, Positivspanner, girieret, Laboratoriumsgehilfen, Mechaniker, Färber, Rahmenwäscher, Spanner für Trockenraum, Per- forierer, Vorführer und Elektriker, Lagerverwalter und Aufsichtsbeamte.

In erster Linie kommen Hilfsdienstpflichtige und und Kriegsbeschädigte in Betracht. Wehrpflichtige und Heeresangehörige nur dann, wenn sie nicht k. v. sind.

Ferner werden im Kreise Gelnhausen gesucht: 20 Hilfsarbeiter, 4 Leute für Dampfsägewerk, 1 Heizer für Lazarett, 1 Postillion, 12 Streckenarbeiter, 1 Güterbodenarbeiterin.

Hilfsdienstmeldestelle für Stadt und Landkreis Hanau, Gelnhausen und Schlichtern, Langstraße 48.

Bekanntmachung

Nr. E. 50/8. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung _ von Stab-, Form- und Moniereisen, Stab- und Formstahl, Blechen und Röhren aus Eisen und Stahl, Grauguß, Temperguß, Stahlguß.

Vom 10. Oktober 1917.

(Veröffentlicht im Reichsanzeiger am 12. Oktober 1917 Nr. 243.)

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 *) der Bekannt­machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 * *) der Bekanntmachung über Aus- kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs Gesetzbl. S- 604) bestraft wird. Auch kann der^8etrieb des Handels­gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vorn 23. Sep­tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld­strafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind bestraft:

1. ..............:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes BeräutzerungS- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4- wer den nach § 5 erlassenen AuSführungsbestimm- ungen zuwiderhandelt.

**] Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Ge­schäftsbriefe oder Geschäftsbücher ober die Besichtigung oder Untersuchung der BetriebSeinrichtungen oder Räume ver­weigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Vnoev« bücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Ge­fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe biS zu zehntausend Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Borräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne llnterfchted, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ober wer fahrlässig die vorgeschriebenen tzagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.