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iiit Amtlichem Kreisblatt". — WocheMssagc: Illustriertes Lonntagsblatt.
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M 85 Mittwoch, den 24. Oktober 1917. 68 Jahrgang.
Amtliches
Bekanntmach««-
Nr. Paga. 1/10. 17. K R A., betreffend Beschlagnahme ron Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papiec- Hindsaden sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung
Vom 23. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allge- meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß.
8 soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die
Beschlagnahmevorschriften nach § 6*) der Bekannt-
H machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in § der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs Gesetzbl. S. ” |376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht
mäß § 5* *) der Bekanntmachung über Auskunfts- tcht vom 12. Juli 1917 (Reichs Gesetzt. S. 604) aft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsge- des gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung U l unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 Sept. ^B915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden
§ 1. Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
A) alles Spinnpapier;
B) alles Papiergarn, Zellstoffgarn, aller Papierfaden, welche auS Spinnpapier alle'n oder unter Verwendung von Faserstoffen hergestellt sind, soweit sich nicht zur Zeit des Jnkraftretens der Bekannt- chung im Besitze von Händlern oder Webern (ein- ießlich Spinnwebern) befinden. Ausgenommen von fer Bekanntmachung find Erzeugnisse, die aus Papier d Bastfasern bestehen * * *).
§ 2. Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wtr^ng, daß die Vor-
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me von Veränderungen an den von ihr berührten zenständen verboten ist und recht sgeschäftliche Ver- ungen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf rund der folgenden Anordnungen erlaubt werden, rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen ich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder ollziehung erfolgen.
§ 3. VeräußerungS- und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
A) die Veräußerung und Lieferung von Spinner, jedoch nach dem 5. November 1917 nur gegen w von der Kriegs-Rohstoff Abteilung des Königlich i eußischen Kriegsministeriums genehmigten Bezugsschein ^ Kriegsausschusses für Textil-Ersatzstoffe Berlin W 8, bin Linden 34;
B) die Veräußerung und Lieferung der im § 1 B Rannten Erzeugnisse und zwar:
U- sämtlicher dort aufgeführten Zeugnisse zur Er- mung von Aufträgen der Heeres ■ oder Marinebehörden, i Der Hersteller darf die Lieferung erst vornehmen, M er sich im Besitze eines Nachweises befindet, daß Garne für den angegebenen Zweck benötigt werden. Hersteller im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer Garn tatsächlich herstellt, also auch der Lohnspinner. ^Nachweis gilt nur ein ordnungsmäßig ausgefüllter ö ^it Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- re bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach n Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind
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21 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschasst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein m “ “
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tung, die beschlagnahmten Gegenden und pfleglich zu behandeln,
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- . widerhandelt.
t Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund / Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten ...erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Ge-
*fe °^vr Geschäftsbücher oder die Besichtigung MUttjung der Betriebseinrichtungen oder Räume ver- M ober wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lager- !»;/ ^"richten oder zu führen unterläßt, wird mit Ge- L® bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu he» «> Mt. oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch !!," Borräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile »/? Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
^.sahrlässtg die Auskunft, zu der er auf Grund Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten tu "jeilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben Met wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher »uoder zu führen unterlaßt, wirb mit Geldstrafe ^.“^"b Mark bestraft.
LJ Diese Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen i^wnntmachung W. III. 3000/9. 16. K. R. A vom 10. M 1g^16 und W. III. 3900/6. 17. K. R. A. vom 4.
oder
und von der auftraggebenden Behörde unterschriebener amtlicher Belegschein oder eine schriftliche Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung. (Vordrucke für diese Belegscheine sind bei der Beschlagnahmestelle (Vordruckverwaltung) der Kriegs Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich.)
Für Veräußerung und Lieferung reiner Sulfitgarne innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung genügt als Nachweis die schriftliche Versicherung des Beziehers, daß die Garne für bereits vorliegende Aufträge der Heeres oder Marinebehörde benötigt werden. Abschrift der Aufträge muß der Versicherung beiliegen.
2. der natronzellstoffhaltigen Garne, deren Lieferung von der Kriegs - Rohstoff « Abteilung des Königlich Preußischen Kriegministeriums bereits genehmigt ist*);
3. reiner Sulfitgarne bis zum 5. November 1917, soweit sie aus Papier von mindestens 40 g im Quadrat Meter hergestellt und gröber als Nr. 4 sind;
4. von Bindfaden, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung durch einen Hersteller.
Jede nach ben vorstehenden Bestimmungen erlaubte Lieferung wird an die Bedingung geknüpft, daß bereits festgesetzte oder noch festzusetzende Höchstpreise oder sonst vorgeschriebene Richtpreise nicht überschritten werden. Jedoch dürfen Lieferungen von Spinnpapier innerhalb eines Monats und Lieferungen von Papiergarn innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten von Höchstpreisen auch zu höheren Preisen erfolgen, wenn diese vor Inkrafttreten der Höchstpreise vereinbart waren, sofern nicht in der Höchstpreisanordnung eine gegenteilige Bestimmung getroffen ist.
§ 4. VerarbeitungSerlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist erlaubt:
A) die Verarbeitung von Spinnpapier
1. zu reinem Papiergarn und reinem Papierblnd- faden, jedoch nur
a) wenn sich der Verarbeiter im Besitze eines Beleg scheines für die Lieferung von Papiergarn (§ 3 B 1) oder einer schriftlichen Genehmigung der Kriegs Rohstoff- Abteilung befindet Für die Verarbeitung reiner Sulfitpapiere innerhalb 4 Wochen nach Inkrafttreten der Bekanntmachung steht einem Belegschein gleich eine schriftliche Versicherung des Beziehers, daß er die Garne für bereits vorliegende Aufträge der Heeres- oder Marinebehörden benötigt. Abschrift der Aufträge muß der Versicherung beiliegen;
b) soweit das Garn für Lieferungen benötigt wird, für welche eine Genehmigung bereits erteilt ist, jedoch nur bis zum 5. November 1917. Hierzu dürfen nur Papiere von 40 g im Quadratmeter und schwerer verarbeitet werden und nur zu Garnen gröber als Nr. 4;
c) die Verarbeitung von reinem Sulsitpapier von 40 g im Quadratmeter und schwerer bis zum 5 November 1917. jedoch nur zu Garnen gröber als Nr. 4;
2. in Verbindung mit Bastfasern, wenn ein Beleg- schein oder Freigabeschein der Kr'egs-Rohstoff-Abteilung für die Verarbeitung von Bastfasern vorliegt und dieser auch auf die betreffende Menge Spinnpapier lautet;
Bj die Verarbeitung und Verwendung der im § 1 B genannten Erzeugnisse, und zwar:
1. von Btnfaden allgemein,
2. von Garn nur
a) zur Erfüllung von Aufträgen der Heere« oder Marinebehörden;
b) zur Herstellung von Papierbindfaden;
e) wenn der Verarbeiter oder Verwender eine Mitteilung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung besitzt, daß die Lieferung der Garne gestattet ist.
§ 5. Meldepflicht.
Bis zum 5. eines jeden Monats sind von den Herstellern von Papiergarn die im Vormonat erzeugten Garnmengen dem Webstoffmeldeamt der Kriegs Rohstoff - Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr 10, aus amtlichem Vordruck, welcher bei der Vordruckverwauung der Kriegs- Rohstoff Abteilung unter der Vordruck-Nummer Bst. 1796b anzufordern ist. anzuzeigeu.
Eine Abschrift (Durchschlag, Kopie) dieser Anzeige ist bei den Geschäftspapieren auszubewahren
§ 6. Ausnahmen.
Weitere Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können von der Kriegs Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs Rohstoff Abteilung, Sektion Paga, zu richten.
*) Trotz einer früher erteilten Genehmigung zu Garn- lieferungen ist die weitere Herstellung von Garnen für solche Lieferungen nur nach Maßgabe des 8 4 A 1 b gestattet.
§ 7. Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 23. Oktober 1917 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekannntmachung Nr. W. III 4000/12. 16. K. R. A., betreffend Beschlagnahme von Natron- (Sulfat-) Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn, vom 1. Februar 1917 außer Kraft.
Frankfurt (Main), den 23. Oktober 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr. Benzin- und Benzollieferung.
Das Kriegswirtschaftsamt Frankfurt a. M. macht bekannt, daß zur Erreichung beschleunigter Lieferung eS unbedingt erforderlich ist, daß die landwirtschaftlichen Verbraucher die Leihgefäße schnellstens entleeren und umgehend an den Lieferanten zurücksenden.
Es sei besonders darauf hingewiesen, daß der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten genehmigt hat, daß leere Benzinfässer von der Bahnsperre befreit werden. Falls sich die Güterstelle weigern sollte, solche Gefäße anzunehmen, kann sie auf diese Verfügung hingewiefen werden.
Schlüchtern, den 22. Oktober 1917.
Der Vorsitzende der KriegSwirtschaftsstelle.
J.-Nr. 5484 K. A. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche noch mit Erledigung der Verfügung vom 11. Oktober — J.-Nr. 5315 K. G — betr. ErlöS aus velkauftem Gemeindeobst im Rückstände sind, werden hieran mit einer Frist von 5 Tagen erinnert.
Schlüchtern, den 20. Oktober 1917.
Der Vorsitzende des KreisauSschusseS.
Im Anschluß an meine Kreisblattverfügung vorn 25. August 1917. Nr. 73 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß auf Anordnung der Bezirksstete für Gemüse und Obst in Gaffel die Ausstellung von Beförderungsscheinen für Obstsendungen nach außerhalb des Kreises liegenden Eisenbahnstationen bis auf Weiteres nicht mehr erfolgen kann. Sollte die Gestaltung der Ausfuhr demnächst wieder möglich sein, s» werde ich dies an dieser Stelle bekannt geben.
Schlüchtern, den 20. Oktober 1917.
Der Vorsitzende des KreiS-AuSschusseS. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 10942. Die Herren Bürgermeister, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügung vom 12. September ds. Js. — J.-Nr. 9555 — (Kreisblatt Nr. 75), betr. Einreichung des Verzeichnisses sämtlicher Kaufleute, Handelsleute und Handwerker ihrer Gemeinde im Mck- stände sind, ersuche ich, die Verzeichnisse nunmehr inner» halb von 3 Tagen einzureichen.
Schlüchtern, den 20. Oktober 1917.
Der Königliche Landrat. I. V. SchultheiS.
Politische Uebersicht.
— Die neuen Volksmilliarden Das Ergebnis der Siebenten Kriegsanleihe beträgt nach den bis jetzt vorliegenden Meldungen ohne die zum Umtausch angemeldeten älteren Kriegsanleih n 12 430 000 000 Mark. Kleine Tetlanzeigen sowie ein Teil der Feldzeichnungen, für die die Zeichnungsfrist erst am 20. November ab- läufl, stehen noch aus, sodaß das Endergebnis 12’/a Milliarden überschreiten wird. Insgesamt sind also im dritten Kriegsjahr 1917 mehr als 25'/, Milliarden Mark vom deutschen Volke ausgebracht worden, also über vier Milliarden mehr als 1915 und 1916. Dieser in der Weltgeschichte bisher unerhörte wirtschaftliche und finanzielle Kraftbeweis ist die beste Antwort, die das deutsche Volk auf die Wilsonnote und auf die von seinen Gegnern ihren Völkern vorgetäuschte Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Zusammen- bruch Deutschlands geben konnte.
— Die Kronprinzenkinder und die Kriegsanleihe. Prinz Wilhelm von Preußen, der älteste Sohn des Kronprinzen hat seine Ersparnisse und die seiner Brüder bei der Direktion der Disconto-Gesellschaft, Zweigstelle Potsdam, in der neuen Kriegsanleihe angelegt.
Der Kaiser und die Türkinnen. In Konstan- tinoM empfing unser Kaiser u. a. in der deutschen Botschaft auch die Mitglieder des Zent'ratkomiteeS der Damen vom Roten Halbmond, die ihm durch Frau Gräfin Bernstoff vorgestellt wurden. Der Kaiser sagte, daß er bei seinen früheren Reisen nicht die Bekanntschaft türkischer Damen gemacht habe, und daß die Fortschritte, die er in der muselmanischen Frauenwelt festgestellt habe, ein wichtiges Ereignis darstellten, das sehr bedeutsame Ergebnisse für die Zukunft zeitigen könne.
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