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Mittwoch, den 10. Oktober '"!7

68 Aechrgang.

AlMtLi^LS.

Fortsetzung anS dem Kreisdlatt.

§ 6. Vordrucke für Anträge.

E Anträge auf Freigabe oder Verarbeitungserlaubnis 1 rtnKyrtm ntni ft<4\iin 9tnrht-H/fi*n L1I siash.n X

aus besonderen amtlichen Vordrucken zu stellen, die fiel der Vordruckververwaltung der Kriegs-Rohstoff Ab

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Heilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, erlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe r Vordrucknummer Bst. 1809, erhältlich sind.

§ 7. Ausnahmen.

Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekannt Wchung sind solche Mengen an Weiden und Weiden slölken, die bei einem Züchter (Grundeigentümer oder ächter) nicht mehr als gleichzeitig zusammen 3 Zentner nd bei einem Händler oder Vorarbeiter nicht mehr als gleichzeitig zusammen 10 Zentner betragen.

Werden die sogenannten Mindestmengen von 3 oder 0 Zentnern einmal überschritten, so unterliegt der esamtbestand an Weiden und Weidenstöcken den An- rdnungcn dieser Bekanntmachung.

§ 8. Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge sind an die Kriegs- hstoff Abteilung, Holzzentrale, Sektion G, des König- ch Preußischen Kriegsministerims, Berlin SW. 48, edrichsiraße 223, zu richten und am Kopfe des eibens mit der AufschriftBetrifft Weidenbeschlag- me" zu versehen.

§ 9. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. Oktober 17 in Kraft.

Gleichzeitig werden die vor dem Inkrafttreten dieser ianntmachung angeordneten Einzelbeschlagnahmen über träte der im § 1 bezeichneten Gegenstände ausgehoben.*) Frankfurt (Main), den 10. Oktober 1917.

eöb. Generalkommando d. 18. Armeekorps.

Unberührt durch das Inkrafttreten dieser Bekanut- ng bleiben die durch die Bekanntmachung Nr. (8. /2 17. K. R. A. vom 1. April 1917 festgesetzten Höchst- sowie die durch die Bekanntmachung Nr. G. 1600/3. 7 S. R. A. vom 15. Mai 1917 ungeordnete Meldepflicht jnb Lagerbuchführung.

An sämtliche Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises.

Lieferung von Torfstreu.

Bet dem diesjährigen Stroh- und Futtermangel und der dem Kreis auferlegten großen Abgabe in Stroh und Heu ist allen Gemeinden dringend anzuraten, sich einen größeren Posten Torfstreu zu sichern.

Auf mein früheres Ausschreiben haben nur einige Gemeinden bestellt.

Nach der mir heute zugegangenen Mitteilung besteht Aussicht auf Lieferung für die Monate November bis März nur bei sofortiger Aufgabe des Bedarfs.

Preis voraussichtlich etwa 2'/. Mark pro Zentner. Auch muß die Lieferung, soweit bedeckte Wagen nicht zu haben sein sollten, in offenen Wagen vorbehalten bleiben.

Ich ersuche die Herren Bürgermeister nochmals sofort unter Rücksprache mit den Wirtschaftsarisschüssen und Bekanntmachung in der Gemeinde den Bedarf festzustellen und spätestens Donnerstag, den 11. d. Mts. telephonisch hierher anzumelden.

Der Vorsitzende des Kreiß - Ausschusses.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden hiermit nochmals ersucht, die Versor- gungsberechtigte Bevölkerung Ihrer Gemeinde aufzu- fordern, sich mit Kartoffeln alsbald einzudecken Der Bezug von Kartoffeln vom Erzeuger darf aber nur auf Grund der von der Ortsbehörde ausstellenden Kartoffel­karte erfolgen. Wer sich bis zu dem noch bekannt zu­gebenden Termine der Bestandsaufnahme nicht mit Kartoffeln eingedeckt hat, kann auf Versorgung seitens des Kreises nicht rechnen Bis zum 20. d. Mts. ist mir zu berichten, wie weit die Versorgung in der Ge- meinde geregelt ist

Schlüchtern, den 5. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des KreisausschusseS. von Trott zu Solz.

Verordnung.

In Verfolg des Rundschreibens des Kgl. Preuß. Landesfleischamtes vom 28. v. M., Tgb -Nr. ß. 14499/17 und auf Grund des § 4 unserer Satzungen erlassen wir für den Umfang des Reg.-Bez. Cassel unter Ausschluß der Grafschaft Schaumburg die nachstehende Verordnung:

8 1.

Für Schlachtschafe gelten vom 15. Oktober d. I. ab folgende Höchstpreise für den Zentner Lebendgewicht ab Stall:

1. Vollfleischige Lämmer und Lammböcke ohne breite Zähne Mk 100.

2, Vollfleischige Hammel und ungekämmte Schafe mit nicht mehr als 4 breiten Zähnen^und Schafe mit nicht mehr als 2 breiten Zähnen Mk. 90.

3. Gutgenährtes älteres Schafvieh Mk. 80.

4. Geringgenährtes Schafvieh jeden Alters, auch Zuchtböcke Mk. 70.

5. Minderwertiges abgemagertes Schafvieh jeden Alters, höchstens Mk. 50.

8 2.

Verstöße gegen diese Verordnung werden nach § 17 der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs­gesetzblatt S. 607) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk 1500. bestraft.

Der Viehhandelsverband.

Der Vorsitzende.

Der stellv. Vorsitzende und Geschäftsführer. * *

J.-Nr. 8321 K. G. Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 6. Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschufses. von Trott zu Solz.

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P3lr. 10190. Am Jtt£ Oktober 1917 soll eine jtvifchenzählung der Schweine im gleichen Um- Inge wie am T. Dezember 1916 im Deutschen Reiche l«ttänben< Hin Zählvapieren wird die Zählbezirksliste ®) und die Gemeindeliste (E) verwandt. Zählkarten Werden nicht ausgegeben. Die Formulare werden den jenen Bürgermeistern und Gutsvorstehern in den Wien Tagen übersandt werden.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorstehern werden w Interesse einer pünktlichen und ordnungsmässigen Ausführung des Zählgeschäfts ersucht, alsbald die forderlichen Anordnungen zu treffen, insbesondere die

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Fühler zu bestimmen und die Zählbezirkslisten rechtzeitig ^uszugeben. Nach der Zählung sind die Zählbezirks- Mßen genau nachzuprüfen und anfzurechnen und danach die Gemeindelisteu in dreifacher Ausfertigung «Wellen. Zwei Ausfertigungen der Gemeinde- «sten sind mit den Zählbezirkslisten sofort, spätestens zum 18. Oktober d. Js., hierher einzureichen;

die dritte Ausfertignng ist aufzubewahren. Schlüchtern, den 8. Oktober 1917.

_., Der Königliche Landrat von Trott zu Solz.

3.-Nr. 10273. Im Interesse der Kreisbevölkerung wird iuiederholt darauf hingewiesen, daß die Sprechstunde« dem Landratsamt aus DieuSlag und Freitag Vor­mittags 9-12 Uhr festgesetzt sind.

Schlüchtern, den 3. Oktober 1917.

Der Königliche Landrat.

Diejenigen Herren Bürgermeister, welche noch mit Gleichung der Kassenprüfungsvei Handlungen pro Juli- September im Rückstände sind, werden hieran wiederholt n ine' ^ ^ner letzten Frist von 8 Tagen erinnert.

Schlichtern, den 4. Oktober 1917.

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Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses

E y 3m Anschluß au meine Kreisblattverfügung vom August 1917 betr.: die Trocknung von Obst durch f.D! Fa. Karl Schäfer hier, werden die Kosten für die

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Fällung wie folgt festgesetzt:

0 Für Aepfel geschält und geschnitten in frischem Zustande gewogen per Zentner 5,

Desgl. für Zwetschen

G Desgl. für Birnen, geschält

6

Mark

Mark

^n«! 4) Desgl. für Birnen mit Schale

6,50 Mark

muß

.............7,- Mark

~°n diesen Beträgen hat die Fa. Schäfer an den .^'Sausschuß per Zentner 0,50 Mark für Bestreitung et Unkosten (Beschaffung der Horden pp.) abzuführen.

Schlüchtern, den 9. Oktober 1917.

Der Kreisausschuß: von Trott zu Solz

J.-Nr. 9978. Gemäß der Verordnung über Wein von» 31. August ds. Js. Reichsiesetzbl. S. 751 ist der Handel mit Wein vorn 20 v. Mts. ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Wein erteilt worden ist. Dies gilt auch von Personen, die bereits vor diesem

Bedeutung Nelgiens für tzngtaud.

Daß die Oberherrschaft Uv.^ Belgien für Deutschland eine Existenzfrage ist, haben die besten Kenner unserer militärischen und wirtschaftlichen Lage schon unzählige Male auSeinandergesetzt. Für den indirekten Beweis,

was es unserem dafür hat die

erbittertsten Gegner ist und sein kann, jüngste Vergangenheit einige neue An-

Zeitpunkt Handel mit Wein betrieben haben Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf 1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse

Weinbaues,

2. Kleinhandelsbetriebe, in denen Wein nur

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mittelbar an Verbraucher abgesetzt wird. Anträge auf Erlaubniserteilung sind alsbald schriftlich hierher ein» zureichen. In dem Antrag ist anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, und ob er vor dem 1 August 1914 mit Wein gehandelt hat. Ferner ist anzugeben, für welche Zeit und für welches Gebiet die Erlaubnis erteilt werden soll. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Sie beträgt für Handelsbetriebe, die zur Gewerbesteuerklasse I ver­anlagt sind, 50 Mark, für Gewerbesteuerklaffe II 30 Mark, der Gewerbesteuerklaffe III 10 Mark. Für Betriebe der Gewerbesteuerklaffe IV und von der Gewerbesteuer- befreiten Betriebe ergeht die Entscheidung gebührenfrei. Dein Antag ist die Gebühr für die Entscheidung bei- zufügen unter Vorlage der Steuerveranlagung.

Schlüchtern, den 3. Oktober 1917.

Der Königliche Landrat: von Trott zu Solz.

Gemäß Ziffer II. Abs. 1. der Preußischen Aus- führungsanweisung vom 10. September 1917 zur Ver­ordnung des Bundesrats über Oelfrüchte und daraus gewönne Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) ist zur Entscheidung von Streitigkeiten welche sich aus der Lieferung von Oelfrüchten «n den Kriegs- nuöschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette ergeben, ein Schlichtungsausschuß für die Provinz Hessen Nassau gebildet worden der sich aus den nachstehend genannten Personen zusammensetzt:

RegierungSrat Dr. v. Wagner zu

Vorsitzender: Cassel, Regierung.

Stellvertreter: Regierung.

Beisitzer: 1.)

Regierungsrat Mühlpsordt zu Cassel, Landwirt Kltugelhöfer zu Brückershos Stellvertreter: Königlicher Oberamt-

Kreis Marburg. .

mann Reinhardt zu Fürsteneck Kreis Hünfeld.

2.) Kaufmann Theodor Mosberg in Firma: Julius Neca $u Cassel, Stellvertreter: Kaufmann Jaseph Neu- halm, in Firma Neuhalm zu Grebenstein.

Schlüchtern, den 8, Oktober 1917.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

zeichen gebracht. Um mit dem 1 Boots-Kriege zu be­ginnen, so ist einer der Haupizwecke der mit so un­erhörten Opfern immer wiederholten feindlichen Angriffe in Flandern der, unsere U Boot Basis an dieser Küste zu zerstören- Fiele damit auch nicht die ganze Bedrohung durch Tauchbdote fort, so bedeutete dieser Verlust für uns doch einen wichtigen Teil derselben, der mit einem Schlage die Sicherheit des feindlichen Verkehrs über den Kanal beträchtlich erhöhen würde. Noch wesentlich größer wäre der Verlust für den Luftkrieg, denn von dieser Basis aus sind, gerade in letzter Zeit, eine Reihe von äußerst erfolgreichen Flügen nach London, nach der englischen Ostküste, nach Dünkirchen und Calais unter­nommen worden, während die englischen und französischen Flüge nicht weiter als Tübingen und Frankfurt a. M. gekommen sind. Nur ein einziges Flugzeug ist bis Dortmund vorgedrungen. Das würde wesentlich anders werden, wenn Belgien wieder genommen würde. Sowohl für diesen Krieg als auch für die Zukunft würde dieses Land unseren Gegnern die Möglichkeit geben, tief in das industrielle Herz Deutschlands einzudringen und unseren Lebensnerv zu treffen. Umgekehrt bietet sein Besitz für uns ein unfehlbares Mittel, Großbritannien künftig zum Jnnehalten geschlossener Verträge und zur Friedfertigkeit anzuhalten.

Aber noch mehr hängt davon ab. Man sagt: Kinder und Narren sagen die Wahrheit. Warum sollte daher nicht auch Churchill einmal, wenn auch unbeab­sichtigt, ein wahres Wort entschlüpfen? In seiner jüngsten Tischrede in Lvndon, die im übrigen, wie ge­wöhnlich, von Lügen und Verläumdungen strotzte, sagte er:Wenn morgen der Krieg beendet würde mit einem nicht entscheidenden Frieden, dann würden die Führer des preußischen Militarismus sich rühmen, daß sie Deutschland vor der Niederlage gerettet haben und sagen, daß sie es mit einer ganzen Welt in Waffen aufnehmen können." Das ist ein bedeutsames Wort, das tief in die englische Seele blicken, zugleich aber eine große Gefahr für Deutschland erkennen läßt. Wem sind die ungeheuren Anstrengungen unbekannt, die von der ganzen angelsächsischen Welt gemacht werden von Groß­britannien und den Vereinigten Staaten, um alle Fäden zu zerreißen, die der deutsche Kaufmann vor dem Kriege im Auslande geknüpft hatte? Fast alle Staaten der neuen Welt werden bedrängt, sich von uns loszu- sagen, und nur die Furcht, daß Deutschland dennoch als Sieger aus dem Kampfe hervorgehen könnte, hält manche von dem letzten, entscheidenden Schritt zurück. Würde