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noffenschaften und Gesellschaften zwecks Ver­arbeitung in diesen Fabriken angebauten, der Reichskartoffelstelle angezeigten Kartoffeln. Alle übrigen Kartoffelmcngcu, welche den Be­darf des Erzeugers nach Ziffer 1 5 iibel- stcigcu, bleiben für den Kreiskommunalverband ffchergestellt, das heißt, eS dürfen keine oder Handlungen an dies.n Vorräten ohne Auftrag oder Genehmigung des Kreiskommunalverbandes mit ihnen vorgenommen werden.

§ 5. Diejenigen Haushaltungsvorstände, die keine Kartoffeln angebaut bezw. geerntel haben, (hierzu zählen auch Kartoffelerzeuger, die weniger als 200 qm mit Kartoffeln be baut haben) können fidj ihren Bedarf beim Erzeuger durch Ankauf decken.

Der versorgungSberechtigten Bevölkerung steht für die Zeit vom 15. September 1917 bis 10. August 1918 (für 47 Wochen) eine durchschnittliche Wochenkopfmenge von 7 Pfd., zuzüglich eines weiteren Pfundes als Ausgleich für die entstehenden Schwundverluste (also insgesamt 8 Pfd.) für den ganzen Versorgungs- zeitraum also 3,75 Ztr. je Person zu.

Hiernach erhalten also

die Bersorgungs-

berechtigten bei

1 Person

3,75 Ztr.

2 Personen

7,50

3

11,25

4

5

15,00

18,75

6

22,50

7

26,25

8

3:,00

9

33, <5

10

37,50

11

41,25

12

45,00

13 ,'

48,75

14

52,50

15

56,25 ,

usw. Für jeden bei der

Feststellung der zu-

stehenden Menge an dem Versorgungszeitraum verfloffenen Tag sind 17, Pfund je Kopf in

Abzug zu bringen.

Der Bezug von Kartoffeln von den Er­zeugern darf nur auf Grund von Bezugsscheinen erfolgen. Die Bezugsscheine berechtigen zum Bezüge des gesamten einer Familie für oben genannte Zeit zustehenden Kartoffelbedarfs. Die Bezugsscheine werden auf Verlangen vom Ortsvorstand des Wohnsitzes der versorgungs- berechtiglen Familie usw. ausgestellt. Der Erzeuger darf nur diejenige Menge Kartoffeln abgeben, die im Bezugsschein verzeichnet ist. Der Abriß des Bezugsscheines ist vom Kartoffel- käufer dem Kartoffelerzeuger sofort beim Kauf auszuhändigen, der Stamm des Bezugsscheines vom Kartoffelkäufer nach Bestätigung durch den Verkäufer dem Ortsvorstand des Wohn­ortes des ersteren alsbald abzuliefern.

Die Nichtabgabe oder nicht rechtzeitige Ab­gabe der Bezugsscheine ist ebenso wie eine Mehrabgabe von Katoffeln strafbar.

§ 6. Die Kartoffelerzeuger haben die ihnen von den Verbrauchern ausgehändigten Bezugs- tchetne sorgfältig auszubewahren. Diese werden

später von ihnen eingefordert und dienen als! August 1917 (R -G -Bl. S. 713) mit Ge- Belag über die abgelieferten Stengen Kartoffel- fängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- erzeugern, welche die Abgabe von Kartoffeln strafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer an die Verbraucher durch Bezugsschein nicht dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe

Nachweisen können, werden die verkauften kann auf Einstellung der Vorräre erkannt

Mengen nicht angerechnet. Für die zur Ab- i werden, aus die sich die strafbare Handlung liefernng an die Kommissionäre von den Kar- j besteht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter toffel-Erzeugern angeforderten Kartoffelmengen! gehören oder nicht.

werden Bezugsscheine nicht ausgegeben. Dies § 13. Diese Anordnung tritt dem Tage so gelieferten Mengen werden für den ein-1 der Veröffentlichung in Kraft.

zelnen Erzeuger durch eine vom Ortsvorstand» Schlächtern, den 24. September 1917. aufgestellte Nachweisung belegt, auf Grund' deren die einzelnen Wirtschaftskarten berechtigt - werden. Für Kartoffeln, die an auswärts j des Kreises wohnende Verbraucher abgegeben. .. , . , x ..

werden, was nur mit meiner Genehmigung! Kartoffeln und Brotgetreide, geschehen darf, haben diese auch Bezugsscheine' Nr 8081 K. G. Die Herren Bürgermeister

ihres Kreises abzuliefern. J und Gutsvorsteher weise ich wiederholt auf

§ 7. Die Ortsvorstände haben über die'die große Wichtigkeit der zur Feststellung der ausgestellten Bezugsscheine eine Liste zu führen, Kartoffel- und der Getreideernte angeordneten die auf Erfordern dem Landratsamt vorgelegt Erhebungen hin.

werden muß. 1 Die gewissenhafte Führung der von den

§ 8. Als Verkaufspreis gilt der jeweilig Kartoffelerzeugern nach meiner Anordnung festgesetzte Höchstpreis. ' vom 13. September Kreisblatt M 74 selbst

Es bleibt dem Erzeuger unbenommen, die fortlaufend über ihre Ernte zu machenden Kartoffeln auch unter dem Höchstpreis abzu- Aufzeichnungen, zu denen sie die Formulare lassen 1 inzwischen erhalten haben, ist fortlaufend zu

§ 9. Gastwirtschaften, Krankenhäuser, Laza-! ^erwachen und es sind geeignete Gemeinde- rette und andere Großverbraucher haben ihren mugüeder zu bestimmen, die eurch Remponen Bedarf unter genauer Berechnung desselben; Haushaltungen üch vergewissern, ob beim Landratsamt anzumelden. Der ange- j die Aufzeichnungen richtig und wGrhettsgemaß meldete Bedarf wird von diesem genau g^j6^uhrt werden.

prüft und dann dem Ortsvorstande zur Aus-' Auch die Herren Gendarmerie-Wachtmeister stellung des Bezugsscheines mitgeteilt werden.; ersuche ich ihre Nachprüfungen hierauf zu Diejenigen Gastwirtschaften, Lazarette pp.,. erstrecken.

die selbst Kartoffeln angebaut haben, haben' 2. Die für die Zeit vom 20. September die ihnen für ihre Gäste bezw. Insassen nach, bis 5. Oktober durch B ndesratsverordnung ihrer Ansicht zu belassenden Mengen dem angeorbnete Erhebung der Getreideernte und Landratsamt zwecks Nachprüfung anzuzeigen. die Nachprüfung der Ecnteslächenerhebung

§ 10. Die Kartoffelerzeuger haben die ihnen (Kreisblattbeilage Nr. 73) wird um 10 Tage nach Abzug des eigenen Bedarfs und der von verlängert. Die notwendigen Formulare gehen ihnen durch Bezugsscheine veräußerten Mengen > Ihnen noch zu. Die ausgefüllten Formulare zunächst in Verwahrung belassenen aber für; sind mir spätestens bis zum 20. Oktober ein- den Kvmmunalverband sichergestellten Mengen Bureichen.

pfleglich zu behandeln und dürfen nichts da- Ich bemerke, daß in die Genauigkeit der von verbrauchen. Die Kartoffeln sind auf bisherigen Feststellungen über die Getreide- ebenem Boden in der Weife zu lagern, daß flächen und die Ernteschätzung starke Zweifel sie durch Schätzung möglichst sicher festgestellt - zu setzen sind. Ohne zuverlässige Erntestatistik werden können. steht aber die Bewirtschaftung der Feldfrucht

Wo es die Räumlichkeiten zulassen, sind auf schwankendem Boden.

die für den Eigenbedarf des Selbstversorgers, Ich muß erwarten, daß die Erhebungen bestimmten Kartoffeln von den übrigen zu unb Nachprüfungen mit aller Gewissenhaftigkeit

trennen.

§ 11. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffel- sammlungen und jeder Gelegenheit Anlaß stärkemehl und Erzeugniffe der Kartoffeltrocknerei nehmen, den Gemeindeangehörigen klar zu dürfen nicht verfüttert noch zu Futterzwecken machen, daß von ihrer Gewissenhaftigkeit und verarbeitet werden. ! Pflichterfüllung richt zum'mindesten das Ge-

Ausgenommen sind die in § 4 Absatz 3 lingen unseres wirtschaftlichen Durchhaltens

Ziffer 3 bezeichneten Kartoffeln.

Kartoffeln dürfen auch nicht eingesäuert, vergällt oder mit anderen Gegenständen ver­mischt werden.

§ 12 Zuwiderhandlungen gegen vor­stehende Anordnung werden gemäß § 6 der Verordnung des Herrn Präsidenten des Kriegs- ernährungsamtes über Kartoffeln vom 16.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses, von Trott zu Solz.

vorgenommen werden, und daß Sie bei Ver-

abhängt

Wer dies nicht einsieht, versündigt sich am Vaterlande.

Zuwiderhandlungen werde ich unnachsichtlich verfolgen.

Schlächtern, den 26. September 1917.

Der Landrat.

Bekanntmachung

Nr. E. 1916/7. 17. K. N. A, betreffend Beschlagnahme von Stacheldraht und Aestands- erhebung von Stacheldraht und Stacheldraht­maschinen. Vom 27. September 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministertums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt finb,. jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6*; der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von - Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Neichs-Gesetzbl. S 376) und jede Zu widerhandlung gegen die Meldebestimmungen nach § 5**) der Bekanntmachung über ÄuS- kunftspflicht vom 12 Juli 1917 (Reichs Ge setzbl. S. 604) bestraft wird. Au-^ kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden

§ 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

1. alle Mengen an Stacheldraht.

2. alle Stacheldrahtmaschinest.

Nicht betroffen durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind solche Stengen an Stacheldraht, die bei ein und demselben Eigen­tümer oder Gewahrsamhalter bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nicht mehr betragen als 50 kg.

Z Mit Gefängnis bis zu eint n J,Mj oder mix Geldstrafe bis zu zehnmufend Mark wird, so­fern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1...............;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegen­stand beisefteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet verlauft oder kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbs- geschäft über ihn abschließt;

( l 3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimm- ungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vor- geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunsts- pflichtigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher ein­zurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

§ 2. Beschlagnahme.

Der von dieser Bekanntmachung betroffene Stacheldraht (§ 1 Ziffer 1) wird hiermit be­schlagnahmt.

8 3. Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den! »0 ' ihr berührten Gegenständen, insbesondere ihre Verwendung oder Weiterverarbeitung, verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen erlaubt werden.

Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs­vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

8 4. Veräußerungserlaubnis.

Die Veräußerung des beschlagnahmten Stacheldrahtes ist nur gestattet:

a) an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, in Berlin, Kurfürsten- straße 124,

b) auf Grund einer besonderen Einwilligung des Königlichen Ingenieur-Komitees, Pionier- Beschaffungsamt.

§ 5. Meldepflicht nnd Meldestelle.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Melde­pflicht an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, Berlin. Kurfürsten­straße 124.

8 6. Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

1. Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben,

2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

§ 7. Stichtag, Meldefrist, Meldebestimmungen.

Die Meldungen haben über die bei Beginn des 27. September 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände bis zum 15. Oktober 1917 schriftlich zu erfolgen. Besondere amt­liche Meldescheine werden nicht ausgegeben.

Das Königliche Ingenieur-Komitee ist be­rechtigt, an einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkte erneute Meldungen zu fordern.

Die Meldungen haben zu enthalten:

a) bei Stacheldraht die Gewichtsmengen,

b) bei Stacheldrahtmaschinen die Anzahl und das Alter der Maschinen.

Mit der Meldung kann gleichzeitig ein An­gebot zum Verkauf der Bestände eingereicht werden. Weitere Mitteilungen darf die Mel­dung nicht enthalten.

§ 8. Anfragen und Anträge.

Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, in Berlin, Kurfürstenstraße 124, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Auf­schrift:Betrifft: Stacheldraht" zu versehen.

§ 9. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. September 1917 in Kraft.

Frankfurt (Main,) den 27. Sept. 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Bekanntmachung

Nr. M 600/6. 17. K. R A. II. Ang., betreffend Bestandserhebung von holzspänen aller Art

Vom 29. September 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit cur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allge­meinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Melde­pflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Ankunfrspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzblatt S. 604) *) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu­verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 60.3) untersagt werden.

8 1. Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen, § 3) unter­liegen hinsichtlich der von dieser Bekannt­machung betroffenden Gegenstände (melde­pflichtige Gegenstände, § 2) einer Meldepflicht

§ 2. ^ Meldepflichtige Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sägespäne (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holzspäne (Drehspäne, Maschinenspäne usw.

Zu melden sind:

1- alle Vorräte an meldepflichtigen Gegen­ständen ;

2. aller Anfall und Abgang an meldepflich- tigen Gegenständen während des dem Stichtag vorausgegangenen Monats.

8 3. Meldepflichtige Personen.

Zur Meldung verpflichtet sind:

alle Personen, insbesondere alle landwirt­schaftlichen und gewerblichen Unternehmer, alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver­bände (also auch staatliche Betriebe), die meldepflichtige Gegenstände erzeugen, in Ge­wahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.

Die nach dem Stichtage (§ 4) eintreffenden, aber schon' vor dem Stichtage abgesandten

; | Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich un­richtige oder unvollständige Angaben macht, oder vorsetzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Unter­suchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie­benen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mon­aten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft: auch können Borräte, die verschwiegen worden sind, im Ur­teile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigea gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher etn- zurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.