«M „Amtlichem Kreisblatt". — Wochenbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt.
Telefon «2.
Postscheckkonto Frankfurt a. M. 11408 ::
Telefon 65.
i Ä ^ Erscheint Mittwoch und Samstag, — preis mit „Kreisblatt" vierteljährlich 1,50 Ulk Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 Pfg.
»«L M 75. Mittwoch, den 19. September 1917. 68. Jahrgang.
> rößt »****B””"l—*™H,”™^^"™e™B™s,™H*a—”Bse!!B=^^
|U | IM 9727.
Amtliche»
Am Sonntag, dem 23. d. Mts.
JW
mittags 3 Uhr findet in der hiesigen Turnhalle
Ladenstraße) eine Versammlung der Vertrauens- tamer zur Werbearbeit für die 7. Kriegsanleihe statt, welcher außer den Herren Bürgermeistern, Pfarrern
'^Mid Lehrern die Mitglieder der Wirtschaftsausschüsse .tgb«Md-alle zur Mitarbeit bereiten Männer aus den Ge-
Kaff«
memden des Kreises Schlüchtern eingelad^n werden. |. Schlüchtern, den 15. September 1917.
[ Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
Betr. Fruchtlieferung.
Nr. 7857 K. G. Die Landwirte, welche ihre Frucht ganz oder teilweise ausgedroschen haben, mache ich darauf aufmerksam, daß die Druschprämie von einer Mark je Dz. nur noch für die Frucht bezahlt wird, welche vor dem 30. September zur Ablieferung kommt. Die baldige Ablieferung der Frucht, scweit sie ablieferungspflichtig ist, liegt aber auch im Interesse der Brotversorgung der Brotkartenempfänger, deshalb ersuche ich mit der Ablieferung von Roggen und Weizen nicht läng r zu säumen.
Schlüchtern, den 17 September 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses, von Trott zu Solz.
*■ | - J.-Nr. 9688. Die Herren Bürgermeister und Mutsvorsteher werden daran erinnert, daß die Frage- yft bogen von der am 15. v. Mts. stattgefundenen Be- ' dieb-zählnng
I bis zum 20 ds Mts.
Zecher eingesandt werden müssen. Die Fragebogen
Und mit fortlaufenden Nummern zu versehen und in ^ Dieser Reihenfolge in die nach der Anweisung vom hm 13. v. Mts. den Fragebogen beizufügende besondere »■■ Mchmisuug einzutragen.
iM
vie
sinn
cher.
Pri
teile
halte
n G entli ,e un
mii, 6.
n
Lo echten A e Sd
den.
reb
II ges» >er, ißt
Schlüchtern, den 17. September 1917.
Der Königliche Landrat. J. V. S chi
Bei der Beratung der Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 2 Juli 1917 (Reichsgeitzblatt S. 471) m Bundesrat, ist daraus hiugewirsrn werden, daß der beim Schlachten von Kälbern, Schafen und Ziegen allgemein angewandte HalSstich vielfach in unzweckmäßiger Weise »uLgeführt wird, sodaß der Schlund verlest, und das Blut durch den anstretenden Mageninhalt verunreinigt wird.
' Der Halsstich wird richtig in der Weise ausgeführt, das der Hals von der einen Seite zur anderen quer durchstochen wirb (Querstich), wobei die großen Hals- gefäße beider Seiten getroffen werden sollen.
Wird dabei aber der Stich nicht an einer ganz be' stimmten Stelle angesetzt, so wird leicht der Schlund- kopf »der der Schlund mit verletzt. Vielfach wird der Stich auch nicht quer ausgeführt, sondern von der Vorderseite des Halses, etwa von der Kehlkopfgegend aus/ gegen die Wirbelsäule, gewissermaßen als LiingSstich. Dabei wird das Messer, um die Blutgefäße an beiden Halsseiten zu treffen, beim Zurückziehen derart nach - echts und links gewendet, daß alle Halsorgane, insbesondere auch der Schlundkopf und der Schlund durchschnitten werben. In beiden Fällen wird das Blut infolge der Vermischung mit dem Mageninhalt für den menschlichen Gebrauch unbrauchbar.
Auch der sogenannte Genickstich, bei dem das ver- längerte Mark mit der Messerspitze zwischen dem Kopfe und dem ersten Halswirbel durchstoßen wird um das Tier rascher bewegungslos zumachen, ist zu vermeiden, da das vollständige Ausbluten der Tiere auf diese Weise beeinträchtigt wird.
Bei der großen Bedeutung, die die restlose Gewinnung Mußfähigen Blutes unter den gegenwärtigen Verhält- "lssen hat, ist durch Belehrung der Metzger und Metzgerlehrlinge darauf hinzuwirken, daß eine falsche Ausführung des Htzlsstichs und die Anwendung des Genickstichs vermieden wird:
Die Metzgerfachschulen und Metzgerinnung^ zu dieser Belehrung heranzuziehen. Die Fleischbeschauer und ebenfalls entsprechend anzuweisen.
M find
Berlin W. 9, den 17. August 1917;
Der Minister für Handel und Gewerbe.
I. A. gez. Lusenskh..
Der Minister des Innern
I. A. gez. Kirchner.
I. A. gez. Hellich.
J-Nr. 9520. Die Ortspolizeibehörden werden ersucht' Neischbeschauer mit Weisung zu versehen.
Schlüchtern, den 10, September 1917. Der Königliche Landrat: J. V. Schulthets.
MWWWlilWWWMMM
Die | neue Kriegsanleihe j muß | erfolgreich sein— ] sonst ermutigen wir | England weiterzu- I lämpfen! — Sie | kann | erfolgreich sein— | denn es ist Geld ge- | nug im Lande! — | find sie | wird | erfolgreich sein— j wenn jeder handelt, | als ob von ihm allein j alles abhinge! |
Betr. Petroleum-Abgabe.
Nr. 7829 K. G. Für die Zeit bis 31. Oktober darf auf die lila Petroleum - Marken fü' September und Oktober insgesamt ein Liter oder auf die einzelne Marke je & Liter Petroleum, auf die gelben Petroleum- Marken für dieselbe Zeit insgesamt 7* Liter Petroleum abgegeben werden.
Schlüchtern, den 18. September 1-917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses, von Trott zu Solz.
J.-Nr. 9659. Verkehr mit Kriegsgefangene«.
Das Stellvertretende Generalkommando des 18. Ar meekorps erinnert daran, daß gemäß Verordnung vom 25. November 1914, lila Nr. 44110/3575, das Zustecken von Eßwareu oder anderen Sachen, sowie das unbefugte Verkaufen, Vertauschen oder Verschenken von Sachen, an Kriegsgefangene mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. H erzu gehört auch das Zusteckeu von Geld. Ebenso ist es aus militärischen Gründen Unbefugten verboten, sich mit Kriegsgefangenen zu unterhalten, ganz abgesehen davon, daß die Kriegsgefangenen unnötig von der Arbeit abgelenkt werden.
Schlüchtern, den 15. September 1917.
Der Königliche Landrat von Trott zu Solz.
Landwirte, spart Getreide!
Unter dieser Ueberschrift hat Oberamtmann Schliep- hake, Gerlachsheim, bereits im März dieses Jahres in Nr. 25 der „Deutschen Landwirtschaftlichen Presse" auf die Bedeutung der Drillsaat hingewiesen. Es wird vielfach noch, besonders in kleineren landwirtschaftlichen Betrieben, zu viel Saatgut verbraucht. Man übersieht dabei, daß im allgemeinen neben der Saatersparnis durch eine nach den klimatischen Bodenverhältnissen ausreichende, nicht übermäßig hohe Bemessung der Saat ein höherer Ertrag von besserer Qualität erzielt wird. Die Drillkultur wird vielfach noch immer nicht in dem Maße gewürdigt und angewandt, wie das im Interesse des einzelnen Landwirts und der Allgemeinheit liegt. Es ist dringend erwünscht, daß derjenige, der sich nicht im Besitz einer Drillmaschine befindet, sich diese, wenn möglich, leihweise beschafft. Eine Reihenweite von 15 Zentimeter empfiehlt sich anf den meisten Böden, wenn zur Durchführung der Hackkultur Hackmaschinen oder Arbeitskräfte verfügbar sind. Eine dünnere Saat ist um so eher am Platze, wenn das Saatgut sorgfältig gereinigt worden ist. Leichte Körner und Körnerbruch sind vom Saatgut durch die bekannten Maschinen für Saatenherrichtung zu trennen. Diese Maßnahme dient ebenfalls nicht allein dem Interesse des Einzelnen, sondern auch dem der Allgemeinheit, da durch fie viel Brotgetreide frei wird; sie sollte nicht unterbleiben, selbst wenn die Bestellung durch sorgfältige Zubereitung des Saatguts dadurch um ein paar Tage später begonnen und abgeschloffen wird. Man hüte sich vor dem falschen Ehrgeiz als „Erster" mit der Bestellung fertig sein zu wollen. Eine hastige und unordentliche Bestellung wird stets einen Rückschlag herbeiführen.
Darum soll jeder Landwirt darauf bedacht sein, seine Aecker auch weiterhin beß richtiger Bemessung der Saatmenge und sachgemäßer Reinigung des Saatguts so gewissenhaft und sorgsam, wie.es nute r den so überaus schwierigen Kriegsverhältniffen irgend möglich ist, zu bestellen. Unsere Erfolge zu Lande und zu Wasser machen es den Landwirten ganz besonders zur Pflicht, auch ihrerseits alles dazu beizutragen, daß wir wirtschaftlich siegreich bis zum Ende durchhalten. Dazu gehört auch sorgfältigste Bestellung und die Vermeidung jeder übermäßigen Verwendung an Getreide. Jeder tue also seine Pflicht, ehe es vielleicht zu spät ist!
Bekanntmachung
betreffend die
Nacheichung der Matze, Wagen u. Gewichte.
Im Kreise Schlüchtern wird die durch § 11 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 vorgeschriebene Nacheichung aller Meß- und Wiegegeräte im Jahre 1917 nach unten abgedrucktem Plan durch- geftihrt. Sämtliche Maße, Wagen und Gewichte werden neben bem Eichzeichen mit der Jahreszahl ihrer Nacheichung versehen werden. Die Zeit (Tage u. Stunden), zu welcher die Gegenstände aus den einzelnen Gemeinden im Nacheichungslokal vorzulegen sind, werden durch die Eichbeamten den Herren Bürgermeistern rechtzeitig mitgeteilt werden. Zur Verhütung von Masseneinlieferungen und Stockungen bei der Abfertigung sind diese Termine genau innezuhalten.
Alle Gewerbetreibenden, Großhandlungen, Genossenschaften, Konsumvereine, Fabrikbetriebe und Landwirte, sofern sie irgendwelche Erzeugnisse oder Waren nach Maß oder Gewichtein- oder verkaufen oder den Umfang von Leistungen wie z. B. den Arbeitslohn dadurch bestimmen, werden hierdurch aufgefordert, ihre eichpstich- tigen Meßgeräte in den angegebenen Nacheichungslokalen zur festgesetzten Zeit gereinigt vorzulegen. Ungereinigte Gegenstände werden zurückgewiesen. Besonders mache ich auf die Cichpflicht der Landwirte aufmerksam, die zur Vorlegung ihrer Wiegegeräte anzuhalten sind. Nach den Bestimmungen über die polizeilichen Revisionen der Meßgeräte vom 28. Dezember 1912 (Sonderbeilage Nr. 7 des Regierungsamtsblattes für 1913) unterliegen die Landwirte der regelmäßigen polizeilichen Revision, wenn ein regelmäßiger Absatz der Erzeugnisse unter Verwendung von Meßgeräten stattsindet.
Die Nacheichung nicht transportabler Meßgeräte (z. B. Viehwagen) kann auf Antrag beim Eichmeister gegen Erhebung von 1 Mark Zuschlag zu den Etch- gebühren am Standort erfolgen.
Die Einziehung der Eichgebühren und sonstigen Ge- fülle, die vor Rückgabe der Meßgeräte zu erstatten sind erfolgt während der Abhaltung des Nacheichungstages durch die Gemeinde der Nacheichstelle für den gesamten Nacheichungsbezirk.
Wer feine Meßgeräte an den festgesetzten Tagen nicht an der Nacheichungsstelle verlegt oder seine- Vieh-