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:: Postscheettouto Frankfurt a. M 11404

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Zamstag, oe t 15. September 1917.

68 Jahrgang.

Amtliche»

M»0 II.)

Durch die Gnade seiner Majestät des jscrs und ^ftönigd znin Oderpräsidenten iser Heimats-Provinz ernannt, habe ich ute die Geschäfte nbernonnnen

Cassel, am 3 September 1917

von Trott zu Kotz.

StaatSminister,

Oberpräsident der Provinz Hessen -Nassau.

Vorläufige Auorduuug

Aber die Kkartoffelverforgung.

ie Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche

Wtsüblich bekannt zu geben:

W. Die Ausfuhr von Kartoffeln der Ernte 1917 Ebern Kreise ist nur mit meiner schriftlichen Geneh igung gestattet.

«2. Selbstversorger dürfen für sich und ihre An- Engen nicht mehr wie 17, Pfund Kartoffeln, Ber- Wligsberechtigte uid)t mehr wie 1 Pfund Kartoffeln Ich verbrauchen.

Zur Berfütterung an das Vieh sind nur kranke hoffeln und solche unter einer Mindesigröße von goll (2,72 Zentimeter) freizugeben.

M Der Kartoffelerzeuger darf Kartoffeln an Ver- ^mgsberechtigte nur aus Grund eines von der Orts- Brbe auszusielleuden Bezugscheins abgeben. Die Mulare gehen den Herren Bürgermeistern zu Die Pilger haben die von ihnen abzutrennenden Abschnitte «Aezugscheinc als Ausweis auszubewahren. Die Ab Mit an Verbraucher int Kreise werden ihnen auf ihr Mungssoll angerechnet.

M". Zuwiderhandlungen werden bestraft. MSchlüchtern, den 14. September 1917.

8 Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes. UNachdein" die Reichskartoffelstelle für jeden in der ^it vom 15. September 1917 bis 15. Dezember 1917 Wließlich zur Verladtmg gelangenden Zentner Speise- kofselneineSchnelligkeitsprämie von öOPf. zugestanden, Wer für denselben Zeitraum eine Anssuhrprämie von M. je Zentner und Kilometer festgesetzt hat, wird für die Provinz Hessen-Nassau maßgebende, vom 15. Member ds. Jahres an Anwendung findende Höchft- Wis für den Zentner Herbst- und Winterkartoffeln Wmit auf 5,50 Mark bemessen Er gilt für die »der Provinz erzeugten Kartoffeln, und zwar für die Wseuger und erhöht sich für den angegebenen Zeit- W um die Schnelligkeits- und die Ausfuhrprämie. »Cassel, den 7. September 1917. Nr. 19597.

Provinzialkartoffelstelle. D y e s.

Asird veröffentlicht.

M Schlüchtern, den 12. September 1917.

M___Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

»Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 28 Bus 1917 über die Kürtoffelversorgung iin Wirtschafts' 1917/18 (R.-G.-Bl S. 569) und der Verord- des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes über Msüffeln vom 16 August 1917 (R.-G.-Bl. S. 713) We der Anordnung der Reichskartoffelstelle voni 1. Wtember 1917 Gesch. Nr. H. 20 200 wird bestimmt: (* Jeder Kartoffelerzeuger ist verpflichtet während Ernte schon und zwar ab 15. Septemper 1917, Gewicht der geernteten Kartoffelmenge fortlaufend "ch festzustellen und in eine Kartoffelliste einzutragen, der Nachprüfung durch die Ortsbehörde und den uuftragteu des Kreises unterliegt.

Die Gewichtsfeststellung hat tunlichst durch Wiegen durch Meffung der geernteten Mengen zu erfolgen, °" Einheitsurasse wie Kästen, Körbe oder Säcke deren Wichtsinhalt vorher festzustellen ist verwendet werden wm. Die Gewichtsfeststellnng hat vor der Einlagerung Kellex und der Einmietung stattzufinden.

' i Zuwiderhandlung unterliegen den Strafvorschriften

1 § 17 Nr. 3 der Bundesratsverordnung vom 28 m 1917.

8 Schlächtern, den 13. September 1917.

I Der Kreisausschuß.

®ie Herren Bürgermeister ersuche ich, vorstehend ^unnungen sofort in mtsübUcher Weise iviederholt zu machen und von den Ihnen alsbald zu- ^"ben Formular,n über die Aufzeichnungen der ^vffelerzeuger jedem Einzelnen ein Stück zuzustellen e ungeordneten Auszeichnungen hat jeder Erzeuger °^0sln -fig sich aufzuschreiben.

schlüchtern, den 14. September 1917.

Der Vorsitzende des Kreis Ausschusses.

J. Nr. 7754 K. G. Die Herren Bürgermeister werden ersucht, bei der Ausgabe der Mahlkarten die Manien der Belriebsunternehmer vollständig (Vor- und Zuname) und die Hausnummer anzugeben und das nicht Zu treffende des Vordrucks (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer) durchzustreichen auch die Müller ihres Gemeindebezirks zu belehren, das Mahlbuch genau in Uebereinstimmung mit den 'Mahlkarten zu halten und letztere dem Vordruck entsprechend genau auszufüllen.

Gleichzeitig wird u n Einsendung der summarischen Multerrollen nebst der zugehörigen etwa vorhandenen alphabetischen Namensverzeichnisse bis zum 2»'. Sep­tember ersucht.

Schlächtern, den 10. September 1917.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses.

J. Nr. 9574. Die Herren Bürgermeister werden ersucht, alle noch in ihren Händen befindlichen erledigten Bau­akten alsbald hierher zurückzusenden.

Schlächtern, den 11. September 1917.

Der Königliche Landrat. I. V. Schultheiß

I Nr. 7639 K. G. "

Beschaffung von Milchkannen

Die Reichsstelle für Speisefette, Geschäftsabteilung, Gesellschaft m. b. H. in Berlin W 8, Mohrenstraße 58/59 hat Verträge mit Fabriken auf Lieferung von Milchkannen abgeschlossen und ist insolgedenssen in der Lage an Kommunalverbände, Molkereien und einzelne Milchlieferer Milchkannen zu liefern Bestellungen sind möglichst frühzeitig aufzugeben. da die Fabriken mit Herreslieferungen stark beschäftigt sind.

Schüchtern den 13. September 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

Die Uechte der SeMversorger in der neuen Meichsgetreideordnung.

Von Landrat Dr. Wiedemseld, Mitglied des Direktoriums der Reichsgetreidestelle.

Die Verwendung eigner Vorräte durch die Selbst­versorger ist durch die neue Reichsgetreideordnung im allgemeinen unberührt geblieben. Die wesentlichste Ab­änderung, die sie bringt, ist durch die Ausdehnung der Beschlagnahme auf Gerste und Hafer, sowie die Hülsen- früchte bedingt, indem die Beschränkung des eigenen Verbrauchs nunmehr sich auch auf diese Früchte erstreckt und zwar sowohl für die Versorgung der Wirtschafts­angehörigen als die Fütterung des Viehes. Insbesondere darf der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr frei über vier Zehntel seiner eigenen Gersteu- Produktion verfügen.

Die Mengen, die dem Selbstversorger zu seiner und seiner Wirtschaftsangehörigen Ernährung zur Verfügung stehen, sind nicht wie bisher durch die Reichsgetreide- ordnung selbst festgesetzt worden, sondern der Festsetzung des Bundesrats vorbehalten geblieben. Auch etwaige Abänderungen der festgesetzen Mengen hat sich der Bundesrat in seiner Verordnung selbst vorbehalten, sodaß dazu nicht mehr Direktorium und Kuratorium der Reichs­getreidestelle zuständig sind. Das Gleiche gilt für die Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes, sowie die Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke; auch für die Viehfütterung und für das Saatgut werden künftig die zulässigen Mengen durch den Bundesrat fest- gestellt. Auch hier ist somit die bisherige Zuständigkeit der Reichsgetreidestelle und der Laudeszentralbehörden beseitigt worden. Wegen der außerordentlichen Wichtig­keit, die die Festsetzung der für die Ernährung der Selbst­versorger, die Fütterung des Viehes und die als Saat­gut zn verwendenden Mengen für die Landwirtschaft hat, erscheint es durchaus begründet, daß eine so tief eingreifende Verhaltungsmaßnahme der Reichsregierung selbst verbleibt.

Die Regelung ist hinsichtlich des Selbstversorgeran- teileS und des Saatgutes durch Verordnung des Bundes­rats vom 20. Juli ds. Jahres erfolgt. Danach werden gewährt zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf an Brotgetreide monatlich 9 Kilogramm. An Gerste und Hafer ist die Nation vorläufig nur für die beiden Monate August und September festgesetzt worden und zwar auf insgesamt 8. Kg. Für die spätere Zeit soll die Festsetzung erst erfolgen, nachdem sich die Ernte­ergebnisse an Gerste und Hafer besonders überfeinen lassen. Als Saatgut ist für das Hektar freigegeben worden an Winterroggen bis zu 150 Kg, an Sommer­roggen bis zu 160 Kg., an Winterweizen bt£ ju 190 Kg., an Sommerweizen bis zu 185 Kg., an Spelz bis 210 Kg., an Gerste bis zu 160 Kg., an Hafer bis zu 150 Kg., an Erbsen einschließlich Peluschken und Bohnen bis zu 200 Kg.,an großen Viktoria-Erbsen u. Ackerbohnen bis zu 30ü Kg., an Linsen bis zu 10U Kg, an Misch

frucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhältnis der Früchte, an Buchweizen bis zu 100 Kg., an Hirse bis zu 30 Kg. Wie bisher, sind die Landeszentralbehörden ermächtigt, die Saargutmengen bei dringendem wirte schaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganz- Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze zu erhöhen Ueber die zur Vieh- fütterung freizugebenden Mengen ist leider bisher ein Beschluß des Bundesrats noch nicht ergangen. Doch darf ihre Feststellung wohl in allernächster Zeit erwartet werden.

Wer als Selbstversorger angesehen ist, ist durch § 7 der RGO. im wesentlichen in Uebereinstimmung mit dem bisherigen Recht geregelt worden. Danach gelten als Selbstversorger die Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Raturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte der in Frage kommenden Art oder der daraus hergestellten Erzeugniffe zu beanspruchen haben. Neu hinzugefügt ist nur vie Bestimmung, daß Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen auf öffentlich- rechtlicher Grundlage beruhenden Rechten nicht als Selbstversorger gelten sollen. Diese Einschränkung beruht auf der Erfahrung, daß Zehntberechtigte bisher vielfach ihren Zehnten bezogen und auf diese Weise mehr als ihren Kopfanteil erhalten haben und aus diesen Ueber- schüssen häufig die sogenannte beschlagnahmefreie Ware herstammte. Es ist selbstverständlich, daß auch die Zehutrechte, ebenso wie die Deputatrechte sowie sie den Kopfanteil übersteigen, durch Geld abgelöst werden muffen. Selbstverständlich gilt bei Verpachtungen nicht der Ver- pächter, sondern der Pächter als Betriebsunternehmer und hat er dementsprechend die Rechte des Selbstver­sorgers. Natürlich ist dabei Voraussetzung, daß der Pächter auch wirklich selbst oder durch seine Angestellten die Landwirtschaft betreibt und nicht etwa durch den Verpächter weiter betreiben läßt unv nur formell einen Pachtvertrag schließt, um sich die Rechte des Selbstver­sorgers zu verschaffen.

Im übrigen ist auch künftig nach § 62 der RGO. den Kommunalverbänden überlassen, mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wer als Selbstversorger anzuseh-n ist. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide aus solche landwirtschaftliche Betriebe beschränkt werden, deren Vorräte zur Versorgung der Selbstversorger bis zum 1 ö. September 19 l k! ausreichen. Für Preußen fordert die preußische Ausführungsan­weisung diese Einschränkung allgemein. Eine weitere Einschränkung kann durch die Vorschrift erfolgen, daß als Selbstversorger nur gelten darf, wer schon bisher selbst gebacken hat.

Die Herstellung von Grünkern können die Kom­munalverbände mit Genehmigung der höheren Ver. waltungsbehörde ebenfalls von ihrer Zustimmung abhängig machen' Sie können dilse Zustimmung insbesondere an die Bedingung knüpfen, daß die Landwirte so viel Dinkel und Spelz übrig behalten, als sie zu ihrer Er- nührung und zur Bestellung ihrer Grundstücke verwenden dürfen.

Die Ueberwachung der Selbstversorger i|t von den Kommunalverbäuden künftig erheblich zu verschärfen. Sie sind durch die RGO. ausdrücklich dafür verant­wortlich gemacht worden (§ 63), daß die Selbstversorger nicht mehr Getreide und Hülsenfrüchte verbrauchen, als ihnen freigegeben ist. Abgesehen von der scharfen Kon­trolle, wie sie durch die Wirtschaftskarte und die dazu gehörigen sonstigen Kontroll-Listen allgemein gewährleistet ist, hat die Ueberwachung des Verbrauchs durch eine genaue Kontrolle der Verarbeitung der freigegebenen Früchte in eigenen oder fremden Betrieben zu erfolgen. Dazu dient namentlich die Ausstellung von Erlaubnis­scheinen (Mahl- und Schrotkarten) ohne die die Müller und sonstigen Verarbeitet der Früchte nicht berechtigt sind, Getreide von den Selbstversorgern zur Herstellung von Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Grauben, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen anzunehmen, Diese Erlaub­nisscheine dürfen nur zur Schaffung eines Vorrats für höchstens zwei Monate ausgestellt werden. Die Selbst- versorger dürfen sich nur an einen bestimmten Betrieb wenden, den der Kvmmunalverband vorschreibt, und zu einem anderen Betrieb nur mit vorheriger Zustimmung des KommunalverbandeS übergehen. Die für Selbst­versorger arbeitenden Betriebe selblt sind ebenfalls scharfen Kontrollvorschriften unterworfen; sie haben Mabldücher nach vorgeschiebenem Muster zu führen und sind gehalten, die Früchte sofort bei der Annahme und ebenso die Erzeugnisse bei der Ablieferung zu verwiegen, das Ge­wicht beider ist auf der Mahlkarte und in den Mahl- büchern zu bescheinigen.