Einzelbild herunterladen
 

BkrardMXg Hier Lift UM

Auf Grund der Bekanntmachung der Reichs­stelle für Gemüse und'Obst vom 21. August 1917 über Obst usw. wird für das preußische Staatsgebiet bestimmt:

§ 1.

Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen dürfen nur mit Genehmigung der für den Absendungsort zuständigen Bezirksstellen für Gemüse und Obst oder der von diesen be­stimmten Stellen abgesetzt werden.

. Die Bezirksstellen bestimmen unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist. Insbesondere ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Eindeckung des Bedarfs der Marmeladenindustrie und die Versorgung der Bevölkerung der Vedarfsgebiete für deren Frischverbrauch nach den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst aufgestellten Grund­sätzen gefährdet erscheint.

Für die Beförderung innerhalb geschlossener Ortschaften bedarf es keiuer solchen Genehmigung.

§ 2.

Die Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheins erteilt.

Handelt es sich um die Beförderung von Obst an Marmeladenfabriken, die der Kriegswirt- schaftsstelle für Obstkonserven und Marmeladen in Berlin unterstellt sind, so darf die Ertei­lung des Besörderungscheines nicht verweigert werden.

Die Bezirks- und Kreisstellen oder die von ihnen mit Aufgaben betrauten Stellen sind in jedem Falle gehalten, etwaigen Anweisungen des Landesamts für Gemüse und Obst Folge zu leisten.

§ 3-

Die Bezirksstellen sino befugt, den Nachweiß über die Richtigkeit der Angaben des Absenders bezüglich der Menge und Art des Obstes zu verlangen oder selbst die Richtigkeit dieser An­gaben nachzuprüfen.

8 4.

Für jeden Beförderungsschein ist von dem Antragssteller eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksstelle nach einheitlichen Grundsätzen festgesetzt wird. In Einzelfalle dürfen nicht mehr als 50 Pfg. für den Schein geforoert werden. Die Gebühr ist an diejenige Stelle zu zahlen, welche den Beförderungs­schein ausgestellt hat. Der Antragssteller ist berechtigt, die Gebühr dem Empfänger der Ware in Rechnung zu stellen.

§ 5.

Die Bezirksstellen können mit Genehmigung des Landesamts für Gemüse und Obst für ihre Bezirke oder Teile davon bestimmen, daß die Ausstellung eines Beförderungsscheines nicht

erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf, soweit es sich um Beförderung anf Landwegen mittels Wagen, Karren oder Tieren handelt.

8 6.

Der Transportführer hat den Beförderungs­schein während der Beförderung bei sich zu führen, auf Verlangen dem Polizeibeamten oder den sonstigen Ueberwachnngsorganen vorzuzeigen und nach Ausführung des Trans­ports dem Empfänger die Ware auszuhändigen. Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist der Beförderungsschein auf die Rückseite der Ver­ladepapiere aufzukleben. Der Absender ist nach Aufgabe des Obstes zur Beförderung auf der Eisenbahn nur noch mit Genehmigung derjenigen Stelle, die den Beförderungsschein ausgestellt hat, berechtigt, zu bestimmen, daß die Auslieferung an einen anderen als den im Frachtbriefe und im Beförderungsscheine bezeichneten Empfänger zu folgen habe.

§ 7.

Der Empfänger der Ware hat den Empfang auf dem Beförderungsscheine zu bescheinigen und diesen alsdann sofort an die darin be­zeichnete Bezirksstelle zurückzusenden.

8 8-

Nach Ablauf der im Beförderungsschein ge­setzten Frist verliert dieser seine Rechtsgültig­keit. Rechtsungültig gewordene Beförder­ungsscheine sind ebenfalls sofort an die darin bezeichnete Bezirksstelle zurückzusenden.

§ 9.

Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Verbraucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt wird. Diese Mengen- einschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.

8 io.

Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst (Geschäftsabteilung) abgeschlossenen oder von der VerwaltungSabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Beförderungs­scheines für solches Obst darf nicht verweigert werden.

8 11.

Der Antrag auf Uebertragung des Eigen­tums gemäß § 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 hat von derjenigen Stelle aus- zugehen, die gemäß § 2 dieser Verordnung die Genehmigung erteilt.

8 12.

Zuständige Behörde, im Sinne des § 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 ist gemäß der preußische» Ausführungsamvetsung Pur

Verordnung über Gemüse Obst und Süd­früchte vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt S. 307) in Landkreisen der Landrat. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinue des § 5 der erwähnten Bekanntmachung ist gemäß der gleichen Ausführungsanweisung der Regierungs­präsident.

8 13.

Wer den vorstehenden Vorschriften mwider- handelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 14-

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Die Ausstellung des vorgeschriebenen Beförderungsscheins be­darf es jedoch erst vom 17. September 1917 ab. Bis dahin genügt bei Beförder­ungen mit der Eisenbahn oder mit einem Kahne die Abstempelung der Beförderungs­papiere (Frachtbriefe, Konnossemente) durch die Stelle, welche die Genehniiguug zur Be­förderung zu erteilen hat. Im übrigen ist die Genehmigung bis dahin an keine Formvor­schrift gebunden.

Berlin, den 25. Angust 1917.

Königlich Preußisches Landesamt für Gemüse und Obst .

* *

Wird veröffentlicht:

Die Kreisobststelle befindet sich bei dem Kreisausschuße. Geschäftsführer ist Herr Kreisbaubeamtcr Schutt.

Schlächtern, den 3. September 1917.

Der Landrat.

Die Königlichen Regierungen werden er­mächtigt, die in der allgemeinen Verfügung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, vom 10. September 1914 III 9463 bezeichneten, zur vorübergehenden landwirtschaftlichen Nutzung geeigneten forst- fiskalischen Schlag-oder sonstigen zur Auffors­tung bestimmten und zurzeit ungenutzten Flächen zur unentgeldlichen landwirtschaftlichen Nutzung auf die Dauer von einem bis zu drei Jahren unter der Bedingung auszugeben, daß die land­wirtschaftliche Bestellung und die Entnahme der ersten Ernte noch im Jahre 1918 erfolgt.

Berlin, den 11. August 1917.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät der Königs.

gez. von Eisenhart - Rothe.

Auslragstag maßgebend für die Einhaltung der Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins

A I nnb B I

Die Reichsbekleidungsstelle gibt bekannt:

Bei den ständig knapper werdenden Be­ständen an Web- Wirk- und Strickwaren so­wie insbesondere an Schuhwaren bereitet es den Verbrauchern immer größere Schwierig­keiten, die Bezugscheine AI und B I inner­halb der einmonatigen Gültigkeitsdauer ein- zulösen. Es wird deshalb darauf hingewiesen, ! daß die einmonatige Gültigkeitsdauer der Be­zugsscheine A I und B I in Fällen, in denen die vom Käufer bestellte Ware von Gewerbe­treibenden erst erworben oder hergestellt werden muß, gewahrt ist, wenn innerhalb der ein­monatigen Fxist unter Abgabe des Bezugs­scheins bei dem Gewerbetreibenden der Auf­trag zur Lieferung erfolgt.

Zur Sicherung des Nachweises über den Tag der Bezugsschein-Abgabe an den Gewerbe­treibenden und des Auftrags empfiehlt es sich für die Gewerbetreibenden im eigenen Jntereffe, diesen Tag auf dem oberen Rande des Be­zugscheins mit Tinte zu vermerken. Der Vermerk wäre von ihm zu unterschreiben.

Beispiel des Vermerks:Bezugsschein und LieferungSauftrag erhalten am 5. 9. 1917. Unterschrift des Gewerbetreibenden."

Eine 2. Ausfertigung der Bezugscheine wird hierdurch hinfällig.

Schlüchtern, den 6. September 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.

von Trott zu Solz.

J.Nr. 9232. In den Bewilligungsverfügungen über Witwenbeihilfen und erhöhtes Kriegs­witwengeld (§§ 16, 17 des Gesetzes von 1901: $ 20 Absatz 2, § 27 des Gesetzes von 1907) wird darauf hingewiesen, daß die Belhilfe usw. nur solange und insoweit zahlbar ist, als das jährliche Gesamteinkommen nicht die für die betreffende Witwe in Betracht kommende Summe übersteigt. Daraus ergibt sich, daß, wenn nach den Jahresquittungen oder Ein- kommenSerklärungen usw. ein höheres Jahres­einkommen als jene Summe vorhanden ist, die Witwenbeihilfe usw. auf keinen Fall in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden darf, vielmehr je nach dem Mehrbeträge des Ein­kommens eingestellt oder ermäßigt werden muß.

Die Herren Bürgermeister und GutSvor- steher ersuche ich deshalb, vor der Unterschrift lichen Vollziehung der Bescheinigungen zu den Jahresquittungen über Witwenbeihilfen pp. stets eine eingehende Prüfung der Jahresein­kommensbeträge vorzunehmen, gegebenenfalls die Bescheinigung zu verweigern und über die Angelegenheit hierher zu berichten. In gleicher

Weise ist in allen den Fällen zu verfahren, in große Menge aller Kerne kann die Arbeit welchen Beihülsen, Unterstützungen oder sonstige lohnen. Jeder Kern ist wichtig! Jeder sammle! Beträge aus Staatsmitteln gezahlt werden, die! 12. Gewerbetreibende, Hausfrauen, Lehrer nachbestimmtenJahreseinkommensätzen bemessen'und Kinder und auch alle Einzelstehenden sind worden sind. Die Aussteller der Quittungs- berufen, die Obstkernsammlung im Jntereffe Bescheinigungen können unter Umständen für' unserer Versorgung mit Del zu fördern

die Erstattung überhobener Gebührnisse haft-l

B. Kernodstkerne.

bar gemacht werden. ~ _ > Es sollen lediglich Zitronen, Apfelsinen- und

Schlüchtern, den 4. September 1917. f Kürbiskerne gesammelt werden.

Der Königliche Landrat: I. V. SchultheisZ Für Kernobst gilt alles bei A unter Nr. 2,

------------------------------------------------ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 Gesagte.

Merkblatt zur Sammlung und Auf- ! Das bei A unter Nr. 7 Gesagte gilt auch bewahrung von O)bstkernen für die-für die Kerne von Zitronen und Apfelsinen.

SDelnfOmnnunn ; Das Trocknen der Kürbiskerne geschieht da-

: gegen lediglich an der Sonne oder durch Ein-

A. SteinobMerne. I Wirkung der Luft.

Sammelvorschrifte» Die Gefahr des Schimmligwerdens beim

Es sollen nur Kern« oo» Kirschen (auch!f'°«"",»'. b-'^ .

1. Es sollen nur Kerne von Kirschen (auchiT - , .... - ., , . . /

Sau-rlirsch-»f, Pflaumen und Zw-tsch-n, »j ch-^Exs Dul»,chmf°l m den -amm-l. Mbeta, Lm--laud.m und Aprilosea gammelt! "nb-dm«! ewMid).

werden.

Pfirsichkerne sind für die Oelgewinnung; Die Ortssammelstellen find verpflichtet, für wertlos. 1 fdas Klgr. vorschriftsmäßig abgelieferter

2. Die Kerne sollen stammen. Die Kerne

enthalten sehr wenig und schlechtes Oel.

3. Auch die Kerne von gekochtem und dörrtem Obst können verwendet werden.

Behandlung.

ge-

4. Die abgelieferten Kerne sollen gereinigt und gut getrocknet sein.

5. Es ist besonders darauf zu achten, daß die einzelnen Kerngattungen nicht untereinander vermischt werden, sondern bereits an die Orts- sammelstelle getrennt zur Ablieferung gelangen.

6. Anhängende Reste von Fruchtfleisch an nrangelhaft gereinigten Kernen können schon in geringer Menge den Wert einer sonst guten Ware herabsetzen.

7. Das Trocknen der Kerne geschieht am besten an der Sonne, anderfalls bei gelinder Wärme auf dem Ofen. Bei dem letztgenannten Verfahren ist darauf zu achten, daß die Kerne nicht rösten, da sie sonst für die Oelgewinnung minderwertig werden.

Aufbewahrung.

8. Die Obstkerne müssen trocken und luftig aufbewahrt werden. An feuchten, dumpfen Orten tritt Schimmelbildung und Verderben der Kerne ein. Durchschaufeln der angesam­melten Kernmengen zunächst täglich, später in regelmäßigen Zeitabständen ist ratsam.

9. Verschimmelte Kerne find völlig wertlos! Ablieferung.

10. Die Kerne sind stets an die nächste Orts- sammelstelle abzuliefern. Das ist die nächste Schule.

Aafrus.

11. Aus 1000 Klgr. Kernen lassen sich höchstens 50 Klgr. Oel gewinnen, nur die

von reifem Obst! Kerne des Steinobstes . . 10 Pfg.

von unreifem Obst i Kürbiskerne . . . .. .15 Pfg. - - , Zitronen und Äpfelünenkcrne 35 Pfg.

den Sammlern zu vergüten.

Andere Obstkerne als die oben genannten sind nicht zu 'sammeln.

Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette.

*

Vorstehender Abdruck eines Merkblattes zur Sammlung und Aufbewahrung von Obstkernen für die Oelgewinnung bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis mit dem dringenden Ersuchen, keine Obftkerne wegzuwerfen, sonder« sie zu sammeln und an die nächste Schule abzuliefern. Die Kreissammelstelle befindet sich bei Frau Kaufmann Fehl in Schlüchtern.

Schlüchtern, den 20. August 1917.

Der Landrat.

J.-Nr. 420 K. A. Behörden und Private, mache ick wiederholt darauf aufmerksam, daß Zahlungen an die Arnskom»m«alLasse und die Kreis- sparLaffe durch Postscheck-Formular erfolgen können.

Die Kreiskommunalkaffe hat Postscheckkonto Nr. 12 226 Frankfurt a. M.,

die Kreissparkaffe hat Postscheckkonto Nr. 12 230 Frankfurt a. M.

Ich empfehle von der Ginrichtuttß Gebrauch zu machen. Per ^iwlrttt