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iitAmtlichem Kreisblatt

Wocheubeilage: Illustriertes Sonntagsblatt

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Erscheint Mittwoch und Samstag. Preis mitAreisblatt" vierteljährlich 1,50 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 pfg.

Mittwoch, den 29. August 1917

68. Jahrgang

Amtliches

Nr. 2311 K. G. II.

In der kommenden kalten Jahreszeit wirb sich der ,ngel an Bekleidung zweifellos in der Bevölkerung Endlich bemerkbar machen; ich weise daher auf meine rsiigung über die Bewirtschaftung der getragenen kleidungs- und Wäschestücke und Schuhwaren ab- inictt im Kreisblatt Nr. 34 vom 28. April d. Js. onders hin.

Um einen wirklichen Notstand in der Versorgung |breiten Schichten der Bevölkerung mit ausreichender I für die kältere Jahreszeit genügender Bekleidung czubeugen, bleibt nur die Möglichkeit übrig, die ent- miche getragene Bekleidung in weitestem Umfange Wer Altbekleidungsstelle I Hubert Söhne, midtsgaffe 15 abzuliefern, damit sie der All- leinheit wieder nutzbar gemacht werden kann.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich wiederholt, die ichtung der Annahmestelle für getragene Bekleidungs- in ortsüblicher Weise bekannt zu geben und zu en, inwieweit es zweckmäßig erscheint, örtliche Sammel- N, besonders in den Städten, einzurichten, die mo- ch ihre Bestände der Hauptstelle in Schlüchtern kliefern hätten.

Schlüchtern, den 25. August 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

I von Trott zu Solz.

;9M hierher gelangter Mitteilung hat außerhalb des tses die übertragbare Ruhr neuerdings nicht zuge- ntett, es sind auch bereits mehrfach Todesfälle an r vorgekommen.

Die Kreisbevölkerung mache ich auf die Zunahme Ruhrerkrankungen aufmerksam und ermähne wieder- zur Vorsicht, Sauberkeit und rechtzeitiger Heran- mg ärztlichen Rats beim Auftreten verdächtiger ankungen.

Die Herren Bürgermeister und die Gendarmerie, ea dieser Sache ihre besondere Aufmerksamkeit widmen gegebenenfalls ohne Verzug hierher berichten.

Schlüchtern, den 21. August 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Bekanntmachung

betreffend

teldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.

Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Wesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom I Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 i 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Wilung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung im 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt: I § 1.

|®ie in der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht I gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und MttZ vom 17 Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), Geschriebenen Meldungen sind in der Zeit vom 1. o. September erneut zu erstatten.

I § 2.

l^ie Meldungen sind gleichlautend zu erstatten:

an die für den Ort der gewerblichen Nieder­lassung des Meldepflichtigen zuständige Ortskohlen- stelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige | . Kriegswirtschaftsstelle;

an die für den Ort der gewerblichen Nieder­lassung des Meldepflichtigen zuständige Kriegs- I amtsstelle;

| an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung I Berlin;

14 an den Lieferer des Meldepflichtigen.

der Meldepflichtige bei mehreren Lieferer«, U m an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu welche mit den unter a 6 genannten nicht Uchlautet, sondern für jeden Lieferer nur die bei ihm gllte Menge und außerdem in einer Gesamtsumme W die bei den anderen Lieferer« bestellten Mengen F Ramensnennung der anderen Lieferer ««gibt.

I . § 3.

i >U< den Meldungen sind nicht mehr die für die erste angegebenen Meldekarten, sondern neue, in W""en Punkten abgeänderte Vordrucke zu benutzen, die Lix w 8 5 der Verordnung vom 17. Juni 1917 Rechneten Stellen zu beziehen sind.

§ 4.

Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145).

Berlin, den 8. August 1917.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung: Stutz.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffent­licht. Im Interesse der Großverbraucher ersuche ich die Meldungen pünktlich zu erstatten. Die Meldekarten sind bei der Kriegswirtschaftsstelle hier anzufordern.

Schlüchtern, den 23. August 1917.

Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle, von Trott zu Solz.

J.-Nr. 4474 K. A. Auf Grund der §§ 12 unf l5 der Versorgungsregelung vom 25. September/4 No­vember 1915 (R. - G. -Bl. S. 611/12) wird für den Kreis Schlüchtern mit Genehmigung des Herrn Re­gierungspräsidenten folgende Anordnung getroffen:

§ 1. Der Tag des Beginnes der Aepfelernte in den Gemeinden des Kreises wird durch den Kreis- Ausschuß festgesetzt.

§ 2. Wenn die Einerntung einzelner Frühsorten von Aepfeln vor dem durch den Kreis-Ausschuß fest­gesetzten Tage von den Eigentümern gewünscht wird, so kann ausnahmsweise die Erlaubnis von dem Orts- vorstande erteilt werden.

§ 3 Der Tag des Beginns der Aepfelernte wird im Kreisblatt bekannt gemacht werden, außerdem haben die Ortsvorstände ihn in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

§ 4. Auf völlig eingefriedigte Grundstücke findet diese Anordnung keine Anwendung.

§ 5. Diese Anordnung tritt mit beut Taae der in Kraft.

Schlüchtern, den 22. August 1916.

Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses,

von Trott zu Solz.

Wird wiederholt veröffentlicht.

Schlüchtern, den 25. August 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.

Bekanntmachung.

Der Tag des Beginns der Aepfelernte (§ 1 meiner Anordnung vom 22. August 1916, wiederholt veröffent­licht in heutigem Kreisblatt) wird hierdurch aus den 15. September d. I. festgesetzt.

Die Ortsvorstände haben dies in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

Schlüchtern, den 27. August 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.

Die Tuchfabrik Karl Schäfer in Schlüchtern, Herolzer- straße, hat sich dankenswerterweise bereit erklärt, in ihrer Trocknungsanlage für den Kreis Obst zu trocknen und ist auch bereit, für Privatobstbesitzer die Trocknung des für eignen nötigen Obstes vorzunehmen. Die Kreisein­wohner werden deshalb ersucht, Frischobst zum Trocknen der Fabrik Schäfer zuzuführen.

Die Abnahme erfolgt von einem Zentner Frischobst aufwärts. Für Zuführuug und Abholung des Obstes haben die Interessenten selbst zu sorgen.

Vorherige Anfrage in der Fabrik, wann das Obst angenommen werden kann, ist geboten.

Schlüchtern, den 25. August 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

Polizeiverordnuxg betreffend Abänderung des § 12 der Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 22. Februar 1906.

Auf Grund des § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30 Juli 1883 Gesetzsammlung Seite 195 fg. - wird verordnet, was folgt:

Der erste Absatz des § 12 der Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 22. Februar 1906 wird, wie folgt, abgeändert:

Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, die als zuverlässig bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis nicht hat, darf er Gift nur gegen Er­laubnisschein abgeben. Kaliumohpdroxyd (Aetzkali)

und Natriumhydroxyd (Aetznatron, Seifenstein sowie Kalilauge und Natronlauge dürfen nur gegen Erlaubnisschein abgegeben werden.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 10. August 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Im Auftrage: gez. H u b e r^

Der Minister des Innern. Im Auftrage: gez. Kirchner.

J.-Nr. 8840. Die Ortspolizeibehörden werden ersucht, die Apotheker und Gifthändler auf den Inhalt der vorstehenden Polizeiverordnung besonders aufmerksam zu machen.

Schlüchtern, den 27. August 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

Bekanntmachung.

Wer bei der Entrichtung der Kriegsabgabe Schuld­verschreibungen oder Schatzanweisungen der KriegSan- leihen des deutschen Reiches hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zins­erneuerungsscheinen der Königliche» RegierungS-Haupt- kasse in Caffel nicht aber der Reichsbankstelle daselbst, wie in den Veranlagungsschreiben angegeben ist mit dem Ersuchen um Festsetzung des AnnahmewerteS der Wert­papiere und um Zustellung einer Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die Hebe- stellen hiervon sogleich zu benachrichtigen.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-VeranlagungS-Kommission.

Bekanntmachung.

Tgb.-Nr. 115 St. Nach dem Fin.-Min.-< laß vom 2. 8. 17. J.-Nr. II. 8437 kann bei der Kriegsabgabe auf die Erhebung von Zinsbeträgen von weniger als eine Mark verzichtet werden unter der Voraussetzung, daß sich der Verzicht nicht auf die bereits gezahlten oder in Zukunft ohne weiteres der Hebestelle übermittelten Zinsbeträge erstreckt und es sich nur um die Verzinsung des nicht durch Hergabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des deutschen Reichs beglichenen Restbetrages der geschuldeten Abgabe handelt. Die Gemeindevorstände ersuche ich, die Hebe­stellen hierauf besonders hinzuweisen.

Schlüchtern, den 28. August 1917.

Der Vorsitzende

der Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommission.

Gier-Ausgabe für die Stadt Schlüchter».

Donnerstag, den 30 August, Nachmittags 2 bis 4 Uhr für die ganze Stadt mit Ausnahme der Fuldaer- und Hanauer-Straße, für die AuSgabe- termin noch bekannt gegeben wird. Abgabe 2 Stück pro Kopf. Preis 29 Pfg.

Einkaufsstelle Schlüchtern.

Für gewerbliche Pferde (Bahnfuhrwerk, Holz- fuhrwerk, Industrie rc.) erhalten wir demnächst ein kleines Pöstchen

getrocknete Bierlreber der Zentner etwa 16'/, Mark.

Bestellungen sind sofort hierher einzureichen.

Einkaufsstelle Kreis Schlüchtern.

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lokales und provinzielles,

Schlüchtern, den 28. August 1917.

* Vier Monate sind vergangen, seitdem der Krett Schlüchtern die Bewirtschaftung der getragenen Bekleid ung in die Hand genommen hat. Die Erfolge sind leider hinter der Erwartung zurückgeblieben. Es bleibt uns in dieser Beziehung noch viel zu tun übrig! Je länger der Krieg dauert, je mehr schwinden die Vor­räte an Stoffen und neuen Bekleidungsstücken dahin. Da die Rohstoffe zur Ergänzung der Bestände fehlen, müssen und können allein die getragenen Kleidungs- und Wäschestücke und Schuhwaren herangezogen werden, um die Lücken auszufüllen und einer Not auf diesem Ge­biete vorzubeugen. Soll dieses Ziel aber erreicht werben und wer möchte bestreiten, daß dies im Interesse der Allgemeinheit notwendig ist so ist es unbedingtes Erfordernis, daß jedes entbehrliche getragene Kleidungs­stück an unsere AltkleiderverwertungSstelle abgeliefert wird.