ochlüchternerAitung
A „Amtlichem Kreisblatt". -
Wochcnbeilage: Illustriertes Zountagsblatt.
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Erscheint Mittwoch und Zamstag. — preis mit ,,Rreisblatt" vierteljährlich 1,50 Mk - Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 Pfg
£ 68 Samstag, den 25. August 1917. 68. Jahrgang.
| Amtliches Wen-Ernte-Verkauf.
Mag, bett 27. August, nachmittags 6 Wyr Me Wickenernte in der neuen Kreisbaum-
ftge dahier, von zwei Plänen in mehreren Lösen, Mich meistbietend an Ort und Stelle verkauft werden.
Die Kreiskaumschulverwattung.
§ 1 Absatz 3 der Reichsgetreideordnung für cnte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. 7) sind von der Beschlagnahme ausgeschlossen^ „als frisches Gemüse geerntete Erbsen und Bohnen einschließlich Peluschken und Äckerbohnen".
ese Bestimmung entsprach der bei der Bewirt- ng von Gemüse und Obst vorgenommenen Rege- Nach Mitteilungen, die von verschiedenen Seiten h gelangt sind, werden jedoch unter mißbräuchlicher düng dieser Bestimmung häufig feldmäßig ange- Erbsen und Bohnen, die nur für die Trocken- inng bestimmt waren, von den Besitzern abgeerntet l hohen Preisen, die über die in der Verordnung 4. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) für die en Hülsenfrüchte festge'egten weit hinausgehen, }t. Auch in Zeitungsanzeigen werden derartige fe Hülsenfrüchte zu kaufen gesucht, die bei der hrittenen Zeit als Grüngemüse keinesfalls mehr tet werden können, sondern die zweifellos durch ung haltbar gemacht werden sollen. Darin ine schwere wirtschaftliche Schädigung, der gerade r diesjährigen, im Durchschnitt zweifellos kaum | Mittelernte anzusprechenden Hülsenfruchternte mit M Nachdruck entgegengearbeitet werden muß. Ich he vorläufig davon ab, durch gesetzliche Maßnahmen Hm. diesen Mißbrauch vor zugehen, ersuche aber er- £ benst, die zuständigen Verwaltungsbehörden darauf " Wweisen, daß die genannte Bestimmung des § 1 g fit dahin auszulegen ist, daß die zur Frischgemüse- ? Mnnung angebauten Hülsenfrüchte von der Beschlag- S Wme frei sind, nicht aber diejenigen, welche ihrer g brte unb der Art des Anbaues entsprechend ursprünglich A 1 die Trockengewinnung bestimmt waren und jetzt o F unter Verkennung der durch die genannte Bestim- " hing getroffenen Rechtslage der Beschlagnahme zum § Waden der Allgemeinwirtschaft entzogen werden.
- »Berlin, 4. August 1917.
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts.
gez. Unterschrift.
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Mr. 6957 K. G. Wird veröffentlicht
I Schlüchtern, den 20. August 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
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Bekanntmachung und Verfügung betreffend s Teilselbstversorger.
1 Die neue Reichsgetreideordnung enthält gegen früher wesentliche Aenderung insofern, als es Teilselbst- ^er orger im alten Sinne nicht mehr gibt. Es werden wr diejenigen Personen aus einem Haushalt als Selbste Wsorger zugelassen, welche aus den selbsterzeugten vf ichten das ganze Jahr hindurch, al o bis zum 15. Wptembrr 1918 versorgt werden können. Ein land- Mtschaftlicher Betriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Wotgetreide im Erntejahr 1917 nicht zur Ernährung znm Betriebe gehörigen Selbstversorger hinreicht, soviel Wirtschastsangehörige usw. als Vollselbstver- W8rr anmelden, wie er mit seinem Brotgetreide bis Wm 15. September 1918 ernähren kann. Die übrigen Mgchörigen der Wirtschaft sind als versorgungsberechtigte Msonen anzumelden und vom Beginn des neuen Ernte- Wres ab mit Brotkarten zu versehen.
I Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirt-
K | E Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirt- Z Rötlichen Betriebsunternehmer und ebenso die Ueber- D"ung von Brotgetreide an einen solchen durch den Mwmunalverband zu dem Zweck, die Selbstversorgung v.rhaupt oder in erweitertem Umfang zu ermöglichen, V untersagt.
| ^ou der Voraussetzung, das der landwirtschaftliche R^iebsunternehmer bisher gewohnt war, sein Brot zu backen, darf das Recht der Selbstversorgung »ur mit Genehmigung des Landesgetreideamts abhängig Srmacht werden.
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Die Herren Bürgermeister ersuche ich, dafür zu sorgen, daß allen denjenigen, die sich aus ihrer Ernte p. 1917 n'cht das ganze Jahr hindurch selbst versorgen können, Brotkarten ausgehändigt werden, in soweit sie nicht noch Vorräte aus der alten Ernte 1916 haben. Die Vorräte derselben aus der neuen Ernte sind samt lich nach Maßgabe des § 1 der Reichsgetreideordnung vom 21. Juni d. Js. (R. G. B.S. 507) für den hiesigen Kreis beschlagnahmt. Veränderungen dürfen an ihnen nur mit diesseitiger Zustimmung vorgenommen werden. Zuwiederhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse ersannt werden.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, Vorstehendes ortsüblich bekannt machen zu lassen.
Schlüchtern, den 20. August 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
J.-Nr 6936 K. G. ' ■
Betr. Ausfichr von Stroh.
Die Ausfuhr von Stroh in Menden von einem Eisenbahnwagen und darüber aus dem Kreise Schlüchtern wird verboten.
Ausnahmen bedürfen meiner schriftlichen Genehmigung.
Schlüchtern, den 16. August 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes. von Trott zu Solz.
Bekanntmachung betreffend
Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Auf Grund der §§ 1, 2, ß der L^cd.-un» Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Rollenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:
§ 1.
Die in der Bekanntmachung, betreffend Meldpflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), vorgeschriebenen Meldungen sind in der Zeit vom 1. bis 5. September erneut zu erstatten.
§ 2.
Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten :
a. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Meldepflichtigsn zuständige Ortskohlen- stelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirtschaftsstelle;
b. an die für den Ort der, gewerblichen Nieder- lasfung des Meldepflichtigen zuständige Kriegs- amtsstelle;
c. an den Reichskommissar für die Rollenverteilung Berlin;
ä. an den Lieferer des Meldepflichtigen.
Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten, welche mit den unter a—c genannten nicht gleichlautet, sondern für jeden Lieferer nur die bei ihm bestellte Menge und außerdem in einer Gesamtsumme noch die bei den anderen Lieferern bestellten Mengen ohne Namensnennung der anderen Lieferer angibt.
§ 3-
Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung ausgegebenen Meldekarten, sondern neue, in einzelnen Punkten abgeänderte Vordruke zu benutzen, die bei den in § 5 der Verordnung vom 17. Juni 1917 bezeichneten Stellen zu beziehen sind.
§ 4.
Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 1" Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145).
Berlin, den 8. August 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung; Stutz.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Im Interesse der Großverbraucher ersuche ich die Meldungen pünktlich zu erstatten. Die Meldkarten sind bei der Kriegswirtschaftsstelle hier anzufordern.
Schlüchtern, den 23. August 1917.
Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle: von Trott zu Solz.
Im Anschluß an die im Kreisblatt Nr. 56 veröffentlichte Versorgungsregelung über Kohlen wird folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Um eine glatte und schnelle Ausfertigung der Kohlen- scheine zu ermöglichen, sind diese nicht vom Kohlenamt, sondern nur vom betreffenden Vertrauensmann vom Platz, auf Grund des von der Gemeindebehörde bescheinigten Antrages auszustellen.
Die Verkaufspreise der Kohlenhändler dürfen höchstens einen Aufschlag bis zu 20 % auf die Einstandspreise der 'Kohlen selbst ab Zeche betragen; bei Fracht, Anfuhr und sonstigen Spesen darf ein Aufschlag nicht angesetzt werden.
Dem Kohlenamt sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Ermittelung der Einstandspreise im Original vorzulegen.
Bei Überschreitung der Höchstpreise kommen die im Gesetz vorgesehenen Strafen zur Anwendung.
Schlüchtern, den 22 August 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
Betreffend Verwendung der reiferen Jugend in der Landwirtschaft.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, im Benehmen mit den Wirtschaftsausschüssen mir bis zum 27. d. M. mitzuteilen, welcher Bedarf an Jungmannen für die Herbsternte 1917 und die Frühjahrsbestellung 1918 in der Gemeinde vorliegt. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
Schlüchtern, den 22. August 1917.
Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle.
Betr. Petroleum-Lieferung.
J.-Nr. 7053 K G Ich ersuche die Herren Bürgermeister um umgehende Angabe, wieviel Liter Petroleum für das Amtszimmer der Bürgermeisterei, für die Schulen einschließlich der Fortbildungsschulen und für die Herren Lehrer zu Dienstzwecken im Winterhalbjahr — Oktober 1917 bis April 1918 benötigt werden. Größte Sparsamkeit ist nach wie vor geboten.
Schlüchtern, den 22. August 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
J.-Nr. 4474 K. A. Auf Grund der §§ 12 und 15 der Versorgungsregelung vom 25. September/4. November 1915 (R.-G.-Bl. S. 611/12) wird für den Kreis Schlüchtern mit Genehmigung des' Herrn Regierungspräsidenten folgende Anordnung getroffen:
§ 1. Der Tag des Beginnes der Aepfelernte in den Gemeinden des Kreises wird durch den Kreis- Ausschuß festgesetzt.
§ 2. Wenn die Einerntung einzelner Frühsorten von Aepfeln vor dem durch den Kreis-Ausschuß festgesetzten Tage von den Eigentümern gewünscht wird, so kann ausnahmsweise die Erlaubnis von dem OrtS- vorstande erteilt werden.
§ 3 Der Tag des Beginns der Aepfelernte wird im Kreisblatt bekannt gemacht werden, außerdem haben die Ortsvorstände ihn in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
§ 4. Auf völlig eingefriedigte Grundstücke findet diese Anordnung keine Anwendung.
§ 5. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Schlüchtern, den 24. August 1917.
Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses, von Trott zu Solz.
Zur Beize des Saatweizens können noch 2 bewährte Mittel Kupfervitriol und Formaldehyd abgegeben werden.
Bestellungen sind an die Herren Bürgermeister zu richten und von diesen — soweit noch nicht geschehen — bis spätestens zum 30. August hier einzureichen.
Einkaufsstelle Kreis Schlüchtern.
Die Kartoffelversorgung im ~ Wirtschaftsjahr 1917/18.
Auf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 sind nunmehr von dem Präsidenten des Kriegs- ernährungSamts die erforderlichen Anordnungen ergangen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1917 wird vorläufig dahin geregelt, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberech-