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chlüchternerZeitung

MAmtlichem Kreisblatt". Wocheubeilllge: Illustriertes Sonntagsblatt.

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t M Erscheint Mittwoch und Samstag. preis mitAreisblatt" vierteljährlich 1,50 Mk. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 12 Pfg.

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Mittwoch, den 22. August 1917

68. Jahrgang.

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Amtliche»

Berorduung

Wer Oelfrüchte nud daraus gewonnene Produkte. Vom 23. Juli 1917.

hiGDie aus Raps, Rübsen, Hederich, Ravison, Sonnen-

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men, Senf (weißen und braunem), Dotter, Mohn, n und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen lichte (Oelfrüchte) sipd an den Kriegsausschuß für tmzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. Berlin zu liefern. Dies gilt nicht:

11. für die Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der ferungspflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut), 2, geändert durch Verordnung des Herrn Präsidenten Kriegsernährungsamts vom 7. August 1917.

f 35 bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand selben Eigentümers fünf Doppelzentner nicht uber- en. Betragen die Vorräte mehr als fünf Doppel- ptner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner nickbehalten werden.

Für den Fall der Zusammenlegung von Oelmühlen nn der Präsident des Kriegsernährungsamts abweichende Urschriften zu Abs. 2 Nr. 2 und 3 erlassen.

f § 2

| Wer Oelfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalender- rteljahrs in Gewahrsam hat, hat die bei Beginn es jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen, rennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung letzteren, dem Kriegsausschuß anzuzeigen.

s Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund 8 1 Abfi 2 beansprucht^werden.

Die Landeszentralbehörden können abweichende Be- mutigen erlassen.

Der Kriegsausschuß hat die Oelfrüchte, die ihm nach 1 zu liefern sind, abzunehmen und einen angemessenen eis dafür zu zahlen. Der Lieferungspflichtige hat m Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt

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er zur Lieferung bereit ist.

Der Preis für Einhundert Kilogramm Oelfrüchte Ernte 1918 darf nicht übersteigen : bei

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Raps (Winter und Sommer) . Rübsen (Winter und Sommer) Hederich und Ravison.

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Mohn .

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Hanfsamen Sonnenblumenkernen .

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' Senfsaat -.

Der Lieferungspflichtige hat die Oelfrüchte l bnahme aufzubewahren und pfleglich zu behandeln, en Lieferuugspflichtigen sind diejenigen gleich zu achten, a Oelfrüchte der genannten Art für Rechnung Dritter Bewahrung haben.

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Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die scheren Bestimmungen über die Preise, er bestimmt, Ache N'ebenleistungen in den Preisen einbegriffen sind "b welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchst- W gewährt werden dürfen. Er kann die Preise, soweit zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich scheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen, kann ferner besondere Bestimmungen über bU Preise den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezugs­leine treffen.

Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Usrüchten an den KriegSausschuß ergeben, entscheiden 'üIE^ültig die von den Landeszentralbehörden zu errichteten ^'MchlichtungsanSschüsse. Die Schlichtungsausschüsse be- Wehen aus einem höheren Beamten als Vorsitzendem, jr euleiu Landwirt und einem sachverständigen Händler als ^m.lP^ern.

Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig sestgesetzt wird. Diese bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Ver- sahrens zu tragen hat.

§ 6

Der Kriegsausschuß hat für die alsbäldige Verar­beitung der übernommenen Oelfrüchte zu sorgen. Er. hat das gewonnene Oel, soweit es nicht auf Anordnung des Reichskanzlers, zu technischen Zwecken Verwendung findet, nach den Weisungen der Reichsstelle für Speise­fette abzugeben.

Landwirten oder Bereinigungen von Landwirten, welche selbstgewonnene Oelfrüchte abliefern, find auf Antrag für den eignen Bedarf für je 100^ Kilogramm abgelieferter Oelfrüchte aus der Ernte 1917 bis zu 35 Kilogramm, aus der Ernte 1918 bis zu 40 Kilogramm, bei Mohn und Dotter aus beiden Ernten je bis zu 50 Kilogramm Oelkuchen zu liefern.

Die übrigen bei der Oelgewinnung anfallenden Kuchen sind der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen und unterliegen den Vorschriften der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1108).

Oelkuchen, Oele und Oelmehle, die aus den den Er­zeugern belassenen Mengen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3) entfallen, verbleiben den Erzeugern für den Verbrauch in der eignen Wirtschaft.

§ 7

Der Kriegsausschuß untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.

8 $

Der Präsident des Kriegsernähruugsamts kann Aus­nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Er taun die Vorschriften dieser Verendnung-auch aus andere als die im § 1 genannten Oelfrüchte ausdehnen.

§ 9.

Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Aussührungsbestimmungen.

8 io

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark wird bestraft:

1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach § 1 verpflichtet ist, beiseite schafft, zerstört, verarbeitet, ver­braucht oder an einen andern als den Kriegsausschuß liefert, oder wer Vorräte zu deren Lieferung er nach § 1 Abs. 2 nicht verpflichtet ist, oder die ihm nach § 6 Abs. 2 gelieferten Oelkuchen an andere entgeltlich abgibt,

2. wer eine ihm nach § 2 Abs. 1 obliegende An­zeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,

3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (§ 3 Abs. 4) zuwiderhandelt,

4. wer den nach § 9 erlassenen Ausfuhrungsbestim- mungen zuwiderhandelt, _ ,

5. wer ohne Vorlegung und Abnahnie des Erlaubins- scheinsOelfrüchtezurVerarbeitungm l Abs 2Nr.2)

Diese Verordnung findet auch Anwendung aus Oel^ früchte, die aus dem Ausland einschießlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet eidgeführt worden sind oder eingeführt werden. _

Sie findet ferner Anwendung auf Oelrettich, oefam, Baumwoll- und Rizinußsamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Bucheckern, Sojabohnen, Mowrasaat, Jlipe Schi- und geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kopra, die nach dem 20. Oktober 1915 aus dem Auslande eingeführt worden sind oder eingeführt werden.

§ 12

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

An die Stelle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bir Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) treten folgende Vorschriften:

Wer die von ihr» gewonnenen Oelfrüchte an den Kriegsausschuß abliefert, erhält von diesem auf Antrag für den Verbrauch in der eigenen Hauswirtschaft Oel in folgenden Mengen, wenn das Gewicht der abgelieferten Oelfrüchte beträgt:

mehr

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Werden Oelfrüchte nicht freiwillig geliefert, so wird Eigentum an ihnen auf Antrag des KriegSausschusseS WUrch Anordnung der zuständigen Behörde auf den . MUegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person Übertragen (Enteignung.) Die Anordnung ist au den TWr zu richten. Das Eigentum geht über, sobald )lc Anordnung dein Besitzer zugeht.

Der Erwerber hat für die enteigneten Vorräte einen ^gemessenen Preis zu zahlen, der im Streitfall unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden

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Nr. 5985.

Verordnung

über die Lieferung von Oel aus Anlaß der Zu ammen- legung von Oelmühlen und über die gewerbsmäßige

Herstellung von Oel. Vom 7. August 1917.

Auf Grund des 8 1 Abs 3 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646), sowie auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährungsanits vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.' S. 402) wird bestimmt:

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15 Kilogramm 5 Kilogramm 30

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100

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= 77, = 10 = 15 = 20 = 25

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weitere angefangene je bis zum Höchstbetrage

1000 Kg. weitere je 5 von 50 Kilogramm.

Bei Leinsamen, Dotter und Senfsaat ermäßigen sich die zustehenden Oelmengen um ein Viertel, bei Hanf­samen und Sonnenblumenkernen um die Hälfte. Für abgelieferten Hederich oder Ravison wird Oel nicht gewährt.

Für Leinsamen wird Leinöl, für Mohn und Sonnen- blumenkerne Mohnöl, für die übrigen Oelfrüchte Rüböl gewährt. Der Preis Beträgt:

für 1 Kilogramm Leinöl . 1,50 Mark für 1 Kilogramm Mohnöl. 2,30 Mark für 1 Kilogramm Rüböl . 1,60 Mark

Sind auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Ver­ordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) Oelfrüchte vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Oelmühlen zur Verarbeitung übergeben, so vermindern sich die nach Abs. 1 zusteheuoeu Oelmengen um Las Gewicht des dritten Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Oelfrüchte.

8 2

Liefert der Unternehmer eines Landwirtschaftlichen Betriebs unter Verzicht auf das ihm nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus ge­wonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) zustehende Recht auch den von der Ablieferung befreiten Leinsamen ganz oder zum Teil an den Kriegs­ausschuß ab, so erhält er für je 100 Kilogramm dieses Leinsamens nach seiner Wahl entweder gegen Zahlung des festgesetzten Preises zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft 25 Kilogramm Oel und 70 Kilogramm Oel- kuchen oder eine Sondervergütung von 18 Mark.

Ein Anspruch auf Gewährung von Oel nach § 1 dieser Verordnung oder von Oelkuchen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) besteht für die nach Abs. 1 an den Kriegsausschuß ge­lieferten Leinsamenmengen nicht.

Hat derjenige, der Oelfrüchte nach §§ 1, 2 abliefert mehrere landwirtschaftliche Betriebe, aus denen er Oel­früchte abliefert, so steht ihm hinsichtlich jedes Betriebs der Anspruch auf Gewährung von Oel oder Oelkuchen nach Maßgabe der §§ 1, 2 zu.

8 4

Das auf Grund der §§ 1, 2 gelieferte Oel darf von dem Empfänger an die Angehörigen seiner Wirt­schaft einschließlich des Gesindes und an bie in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter entgeltlich abgegeben werden. 8 $

Die gewerbsmäßige Herstellung von Oel aus pflanz­lichen Stoffen ist nur mit Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernähruugsamts zulässig.

Oelfrüchte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnnng gegen Vorlegung und Abnahme der nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Oelfrüchte und daraus ge­wonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) erforderlichen Erlaubnisscheine von Oelmühlen bereits zur Verarbeitung angenommen worden sind, dürfen noch ohne die nach Abs. 1 erforderliche Geneh­migung verarbeitet werden.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,

1 wer das ihm nach den 88 b 2 gewährte Oel an andere als die im § 4 genannten Personen, oder die ihm nach § 2 gewährten Oelkuchen an andere entgelt­lich abgibt.