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Fruerzeug-insoweit es zum Betriebe nicht unbedingt er­forderlich ist ist verboten:

1. auf dem gesamten umzäuten oder sonst abgegrenzten Gelände aller Feuerwerkslaboratorien, Sprengstoffabriken und Munitionsfüllstellen einschließlich der staatlichen Institute; ausgenommen find die besonders abgegrenzten Verwaltungsgebäude, und zwar bei staatlichen Instituten unbedingt, bei privaten Unternehmungen, soweit die Ortspoliezeibehörde es zuläßt.

2. in allen Betriebs und Lagerräumen einschließlich der Treppenhäuser, Auszüge, Flure, Gänge, usw , in denen Pulver und andere Sprengstoffe sowie Munition oder Munitionsteile hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert werden,

3. in allen Werkstätten und Lagerräumen, in denen lei^htentzündbare Gegenstände, wie Holz, Papier, Baum­wolle, Lack, Spiritus, Petroleum, Oel, usw. hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden.

2.

Weitergehende Verbote in Polizeiverordnungen oder in Arbeitsverordnungen werden durch dieses Verbot nicht berührt.

Die Direktoren der staatlichen Institute und Depots find befugt, für den Bereich des Depots Ausnahmen von dem vorstehenden Verbot zuzulaffen, dieselbe Befug­nis steht den Ortspolizeibehörden für die in ihrem Bezirk gelegenen Fabriken, Betriebs- und Lagerräume zu. Die Befreiung von dem Verbot ist an Ort und Stelle deut­lich kenntlich zu machen.

3.

Diese Bekanntmachung ist in allen zu I genannten Stellen in deutlich lesbarer und in die Augen fallender Weise anzuschlagen. Ebenso sind in allen Räumen, für welche dieses Verbot gilt, Schilder mit der Aufschrift Rauchen bei Strafe verboten" anzubringen. Die An­schläge sind währeud der ganzen Dauer des Kriegszu­standes zu unterhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

4.

Zuwiederhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Frankfurt, den 20. Juli 1917.

Stellv. Generalkommando. 18. Armeekorps.

Nr Pa. 9/8. 17. K. R. A.

Bekauutmachuug.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff.) in Verbindung mit dem Gesetze von 11 Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 813) betreffend Abänderung des Be­lagerungszustand-Gesetzes wird hiermit Nachstehendes bekannt gemacht:

Die Herstellung von Papiermuudtücher« «. Papiertischtüchern, außer gewebte« Papier- tisch- «ud gewebten Papiermuudtücheru, wird hiermit verboten.

Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind an das Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sekt. Pa. in Berlin SW. 48 zu richten.

Zuwiderhandlungen gegen obige Anordnung werden, ^wett allgemeine Strafgesetze keine höheren Strafen

bestimme«, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Bei Vorliegen mUdernder Umstände kann aus Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.

Frankfurt (Main), den 10. 8. 1917.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps. «

Abt. III b. Tgb.-Slr. 16017/4539.

Ergänzung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1916 über Bestandsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamt- Vorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der

Heeresverwaltung. 9k. III b 22974/7009.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in der Fassung der Bekannt­machung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) wird bestimmt: Artikel 1.

Der § 3 der Bekanntmachung über Bestandsauf­nahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten der Heeresverwaltung vom 1. Dezember 1916 Nr. III b 22974/7009 erhält folgenden Absatz 2:

Das Eigentum an den von der Kriegs-Kakao-Gesel- schaft in Anspruch genommenen Mengen wird von dem Zeitpunkte ab, in dem ihr Verlangen auf Ueberlaffung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht, auf die KriegS- Kakao-Gesellschaft übertragen.

Artikel II.

Die in § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung über Be­standsaufnahme und Beschlagnahme der Gesamtvorräte von Kakao und Schokolade zu Gunsten bei Heeresver­waltung vom 1. Dezember 1916 Nr. III b 22974/7009 vorgesehene eudgültige Festsetzung des Uebernahmepreises wird durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, Berlin W. 10, Viktoriastraße 34, getroffen.

Frankfurt a. M., 27. 7. 1917.

, 18. Armeekorps. Stellvertr. Generalkommando.

Der stellv. Kommandierende General: Riedel, Generalleutnant.

J.-Nr. 18 I ä 2311. 7"

An die Herren Regierungspräsidenten

und den Herrn Polizeipräsidenten hier.

Doh«e«stieg.

Der Bundesrat hat auf Grund des- § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Behörden können die Ausübung des Dohnen- stiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich gestatten.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Behörden können die Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Hast wird bestraft, wer den nach § 1 Abs. 2 er­lassenem« Bestimmungen zuwiderhandelt.

8 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- ,

kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Auf Grund vorstehender Verordnung gestatte ichden Jagdberechtigten die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1917 einschließlich. Unterschlingen dürfen nicht verwandt werden. Binnen 3 Tagen nach Schluß der Fangzeit müssen die Schlingen aus den Dohnen entfernt sein.

Die für die Landräte und die Oberbürgermeister der Stadtkreise des dortigen Bezirks erforderliche Anzahl von Umdrucken dieses Erlaffes ist beigefügt.

Berlin W. 9, den 20. Juli 1917.

Leipziger Platz 10.

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne» und Forste» In Vertretung: Freiherr von Falkenhausen.

Betr. Brot pp Versorgung der Militär-Urlauber-

1. Nach einer Mitteilung des Kriegsministeriums wird künftig auf den Urlaudspäffen der Unteroffiziere (ein­schließlich Ossizierstellvertreter und Beamtenstellvertreter) und Mannschaften, die im Standort innerhalb der Reichsgrenzen auf Selbstbeköstigung angewiesen sind und die Brot und Lebensmittelkarten wie die Zivilbe­völkerung durch die Kommunalverbünde erhalten, durch den Truppenteil, wie folgt vermerkt, auf wie lange, und zwar über den Urlaubsbeginn hinaus, sie am Stand­ort mit Lebensmittelkarten abgefunden sind:

Im Standort Selbstbeköstiger hat Reichsfleisch­karte bis einschließlich .......... -.................

hat Brotmarke (Reichsreisebrothefte)

bis einschließlich ..........-...........

hat Zuckerkarte bis einschließlich

Dieser Ausweis ist notwendig, um Dovpelbezüge zu verhindern und die Gemeindebehörde des Urlaubsortes in den Stand zu setzen, die Zuständigkeit prüfen und die Brot- und Lebensmittelkarten dementsprechend aus- fertigen zu können.

2) Unteroffiziere und Mannschaften, die aus dienst­licher oder anderer Veranlassung vorübergehend den Standort verlassen und keinen Urlaubspaß erhalten, ist über die Versorgung mit Lebensmittelkarten durch den Truppenteil eine besondere Bescheinigung nach obigein Muster auszusteten.

3) Urlauber, die nicht Selbstverpflegung am Stand­orte genossen haben, sind aus dem Paffe als von der Truppe verpflegt kenntlich.

Bei Urlaubern, die nicht am Standorte Selbstbe­köstiger gewesen sind, hat die Versorgung mit Eintreffen am Urlaubsorte einzusetzen.

Berlin, den 24. Juli 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamtes.

I.- 9lr 6526 K. G. Wird veröffentlicht mit dem Ersuchen an die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher, darauf zu achten, daß die Ausgabe von Lebensmittel­karten erst von dem Zeitpunkt ab einsetzt, von dem ab der Paßinhaber nicht mehr mit Karten versorgt ist.

Schlüchtern, den 7. August 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.

I. A. IV. Nr. 2303/17.

Auf den Bericht vom 11. ds. Mls. J-Nr. 3728 K ». bei Rückgabe der Anlagen.

Auf Grund des Erlaffes der Herren Minister der Finanzen und des Innern vom 26. Juni 1907 (Amts­blatt 1907, S. 255) wird hierdurch zu der Genehmigung des Kreisausschuffes des dortigen Kreises die nach § 77 Absatz 3 c des KommunalabgabegesetzeS vom 14. Juli 1893 erforderliche Zustimmung dahin erteilt, daß im Rechnungsjahr 1917

in der Gemeinde Neustall 200 Prozent Zuschläge zur StaatSeinkommensteuer bei 225 Prozent Zuschlägen zu den Realsteuern

in der Gemeinde Weichersbach 150 Prozent Zuschläge

zur Staatseinkommensteuer bei 225 Prozent Zuschlägen

zu den Realsteuern in der Gemeinde Ahl

bei 200 Prozent

Altengronau

200

Breunings

200

Elm

175

Gundhelm

180

Herolz

150

Heubach

200

Hütten

200

Joffa

- 250

Kerbersdorf

275

Klosterhöfe

225

. Marjoß

180

Reuengronau

220

. Oberkalbach

200

Oberzell

200

Romsthal

200

Sannerz

200

Sarrod

. 175

Schwarzenfels

200

Sterbfritz

270

Ulmbach

175

Uttrichshausen

200

Wahlen

200

Weiperz

250 .

Züntersbach

250

Zuschläge zur StaatSeinkommensteuer bei gleich hoher

stuschlägen zu den Realsteuern als direkte Gemeinde

steuer erhoben werden.

Eassel, den 25. Juli 1917.

Der Regierungs Präsident.

Im Auftrage: gez. Mühlpfordt.

J.-Nr. 4042 K. A. Die Herren Bürgermeister der vorgenannten Gemeinden ersuche ich auszugsweise Ab­schrift vorstehender Verfügung zu fertigen und diese mit dem zugehörigen Gemeindebeschluß dem Voranschlag vorzuheften. Der Gemeindebeschluß wird demnächst übersandt werden.

Schlüchtern, den 6. August 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes. von Trott zu Solz.

. I.- Nr. 8100. Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Biehseuchengesetzes sind bis auf weiteres außer den im