J.-Nr. 7581.
Bekanntmachung.
Ich weise darauf hin, daß alle Anträge auf Ge- stattung von Haussammlungen für das Jahr 1918 mit dem vorgeschriebenen Kollektenorganisationsplan spätestens bis zum 1. August d. Js. unmittelbar bei dem Herrn Obcrvräsidcnten hier, einzureichen sind.
Bei Kollekten, die sich über den hiesigen Bezirk hinaus auf den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen, find für jeden Bezirk getrennte Anträge einzureichen.
Anträge, die nach dem ersten August d. Js. ein- gehen, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Kollekten zur Beseitigung eines NorstandeS dienen sollen und die Anträge nicht vorher eingereicht werden konnten.
Lastest den 21. Juli 1917.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Lewald
Abt. III b Tgb.Mr. l3712/3932.
Betreffend Schweigepflicht der Hilfsdienftpslichtigen usw.
Verordnung.
Auf Grund deS § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung des Rcichsgcsctzcs vom 11. Dezember 1915 bestimme ich in Erweiterung der Verordnung vom 24. 4. 1917 — III b Nr. 8017/2448 — für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz
§ 1. Auch den bei Zivilbehörden auf Grund des Hilfsdienstge etzcS oder freiwillig ehrenamtlich oder gegen Vergütung beschäftigten Zivlpersonen ist es verboten, anderen Personen über Alt und Gegenstand ihrer Tätigkeit bei der Behörde oder über die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Müleil- - ungen zu machen, wenn sich die Pflicht zur Geheimhaltung aus der Natur der Sache oder aus einer besonderen Weisung der Behörde ergibt
§ 2 Dieses Verbot bleibt auch nach der Beendigung^ des Tienstverhältn'sseS bei der Behörde bestehen.
§ 3. Zuwiderhandlungen, sowie Aufforderung oder Anreizungen zu Zuwiderhandlungen werden, soweit die bestehenden Gesetzes keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefäugris bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mikdernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Frankfurt a. M., den 10. Juli 1917.
18 Armeekorps GteUv. Generalkommando.
Zu I A Hle 11634.
Anordnung über das Schlachten von Schaflämmern.
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über ein Schlachtverbot für trächligeKühe und Sauen vom 26. August 1915 lReichs-Gcsctzbl. S. 515) bestimme ich hierdurch unter Abänderung meiner Anordnung vom 31. Januar 1917 folgendes:
§ 1. Das durch die Anordnung vom 31. Januar 19’7 ausgesprochene Verbot der Schlachtung aller in diesem Jahre geborenen Schaflämmer wird für Bocklämmer und Hammellämmer mit den 1. Oktobers. Js. aufgehoben.
Ausnahmen von dem Verbot für weibliche Schaflämmer dürfen unbeschadet der Vorschrift im § 2 her Anordnung vom 31. Januar 1917 über Notschlachtungen— auch vom k. Oktober ab nur aus dringenden wirtschaftlichen Gründen, in der Regel nur für solche Lämmer, die zur Aufzucht nicht geeignet sind, vom Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde, zugelassen werden.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, werden gemäß § 5 der eingangs erwähnten Bekanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Berlin, den 2. Juli 1917.
der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, gcz. Freiherr von Schorlemer.
J.-Nr. 7612. Die OrtSpolizeibehörden werden beauftragt, die Durchführung vorstehender Anordnung zu überwachen.
Schlächtern, den 24. Juli 1917.
Der Königliche Landrat. I. V. Schultheis.
Berorduung.
1. Auf Grund des § 4 Absatz 3 der Reichsgetreideordn»»^ für die Ernte 1 »17 (ReichS-Gesetzbl. Seite 507) sowie der dazu erhangenen Ausführungsanweisung vom 7. Juli 1017 ordne ich hiermit für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel nach Zustimmung des LaudesgetreideamteS an, daß alles Ausdreschen von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Buchweizen und Hirse, allein oder in Gemenge, unter ortspolizeilicher Ueberwachung zu erfolgen hat.
Zu diesem Zwecke haben die Besitzer von derartigen Jrüchten oder deren Stellvertreter am Tage vor Beginn des Ausdreschens der tOrtsPokizeibehörde ihrer Wohnsitzgemeinde hiervon Anzeige zu machen und binnen 24 Stunden das Ergebnis des Ausdrusches des vorhergehenden Tages dieser anzuzeigen. Die O)rtspolizeibehörde hat nach besonderen, von den Vorständen der 5iommnnalverbände zu erteilenden Anordnnngen die Richtigkeit der Angabe zu überwachen und ein Verzeichnis über das Druschergebnis zu führen.
2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden gemäß £ 70 a. a. O. mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
3. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Straft.
Eassel, den 23. Juli 1017.
Der Regierungs - Präsident.
KreisNalt
für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
.M 60« Samstaa,
J.-Nr. 6084 K. G. Wird veröffentlicht. Schlächtern, den 25. Juli 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses, von Trott zu Solz.
I. Nr. 7568. Auf Grund des § 17 des Hilfsdienst'. gesetzes hat das Königliche Kriegsministerium — Kriegs- amt — die Vornahme einer gewerblichen Betr ebs- zähluug angeordnet. Die Zahlung soll den Stand des deutschen Gewerbes um die Zeit des 15. August d., Js., in einigen Punkren verglichen mit dem Stande ■ vor Kriegsausbruch, erfassen und ist in nachstehender Weise durchzuführen.
Jeder Inhaber (ober Leiter) eines gewerblichen Betriebes — eines privaten sowohl wie eines eifert lieben —, der im Kreise Schlächtern seine Betriebsstätte hat. ist zur Angabe verpflichtet.
Die Erhebung umfaßt:
a. Handwerk,
b. Industrie (auch Hausgewerbe und Heimarbeit), i c. Baugewerbe,
d. Handel jeder Art,
e. Bergbau, Hütten, Salinen.
f Gast- und Schaukwinscbaften, Hotels, Pensionen und dergl. ebenso Sanatorien und ähnliche Einrichtungen, soweit sie vorwiegend EcwerbSzwecken des Inhabers dienen, nicht aber Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche, ganz oder überwiegend, Wohlfahrtszwecken dienenden Einrichtungen. , g. VersicherungSgewerbe, h. Verkehrs- und Transport Unternehmungen, jedoch ausschließlich der Eisenbahn , Post , Telegraphen- und Fernsprechbetriebe, doch sind die Werkstätten- betriebe dieser Verkehrsanstalten stets zu zählen.
i. Theater-, Musik- und Schaustellungsgewerbe,
k. Fischerei,
1. Gärtnerei, soweit sie gewerblich, nicht ackermäßig betrieben wird.
Zur Durchführung dieser Erhebungen dienen die den Herren Bürgermeistern und Guisvorstehecn über- sandlen Fragebogen, von denen für jeden Betrieb einer bestimmt in, jeder Filialbetrieb ist dabei als besonderer Betrieb zu zählen, und erhält daher einen eigenen Fragebogen.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher ersuche ich, sich mit dem Inhalt der ihnen ebenfalls ^gegangenen Merkblätter alsbald cingchcud vertraut zu machen und weben bir Ausführung der Zählung das Weitere zu veranlassen. Für die zu bestimmenden Zähllr sind ebenfalls Merkblätter übersandt worden.
den 28 Juli 1917
i Bis zum 22 August d. Js. sind die vollständig und genau ausgcfülltcn Fragebogen hierher wieder ein- zure'chen. Dieser Termin darf nicht überschritte« werden, da zur Nachprüfung der Fragebogen nur wenige Tage zur Verfügung stehen.
Ein etwaiger Mehrbedarf an Fragebogen ist alsbald, nicht erst kurz vor dem Zähltage, hier anzufordern. Unbenutzt gebliebene Fragebo genformulace sind mit dem Zahlmaterial hierher zurückutsenden.
Schlächtern, den 23. Juli 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
3914 K. A. Der zum Bürgermeister der Gemeinde Züniersbach wiedergewählte frühere Bürgermeister Joh. Zirkel ist bestätigt und heute verpflichtet worden.
Schlächtern, den 20. Juli 1917.
Der Landrat.
Bekanntmachung
betr. die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke.
। Vom 12. Juli 1917.
: Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des MünzgesetzeS vom I. Juni 1909 i Reichs-Gesetzhl. S. 507) und des § 3 dcs Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RetchS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung ei lasst n :
| , Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vdm 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kasten niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskasten zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen ReichS- banknoten. Reichskassenscheine oder DarühnSkassenfchetne umgelaufcht.
8 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) finbet auf durchlöcherte und anders als durch den gevöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie ans verfälschte Münzstücke keine Anwendung.