Augen fallenden, jedem Gaste unbehindert zugänglichen Stelle anzubringen. § 7.
Wer den,Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 6 zuwiderhandelt, wird auf Grund der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der Bundesratsverordnung über Befugniffe der Reichsbe- kleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
§ 8.
Die Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1917 in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1917.
ReichsbekleidungssteÄe.
Geheimer Rat Dr. Beutler. Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Schlächtern, den 20. Juli 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
Es sind beizubringen: etwaige Militärpapiere, Beschäftigungsausweis oder Arbeitspapiere, erforderlichenfalls eine Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Abkehrschein), Angaben wann der Bewerber die Beschäftigung antreten kann. Eine vorläufige ärztliche Untersuchung erfolgt kostenlos bei der Meldung beim Bezirkskommando.
Kriegsamtstelle Frankfurt a^M.
Achtung!
Unser Kohlgemüse in Gefahr.
Der aufmerksame Beobachter wird in den letzten Tagen wahrgenommen haben, daß um unsere Kohlpflanzungen der bekannte weiße Schmetterling: Kohlweißling sich sehr zahlreich tummelt. Derselbe legt seine gelben Eier in kleinen Häufchen auf die Unter- ; feite der Kohlblätter ab. Nach kurzer Zeit schlüpfen aus diesen Eihäufchen die bekannten sehr gefräßigen Kohlraupen, die in kurzer Zeit die ganzen Blätter unserer ! Kohlarten bis auf die Rippen zerfressen. Daß dadurch eine Kohlkopsbildung ausgeschloffen ist, ist selbstverständlich. Unsere sämtlichen Kohlgemüsearten (Weißkraut, Wirsing, Rotkraut, Blumenkohl rc.) schweben also in höchster Gefahr, vernichtet zu werden.
Jetzt ist es noch sehr einfach, dieser Gefahr zu begegnen. Ein bis zweimal in der Woche laffe man die Blatt-Unterseiten der Kohlpflanzen nach den gelben Eierhäufchen absuchen und dieselben durch Fingerdruck zerstören. Mit einem Druck vernichtet man mit Leichtigkeit 20—30 von jenen gefräßigen Kohlraupen. Wer warten will, bis die Raupen da sind, der kommt zu spät. Frisch an diese einfache Arbeit! Schulkinder lernen diese Arbeit leicht.
* *
*
Auf die Beachtung des vorstehenden Aufrufes weise ich besonders hin und ersuche die Herrn Lehrer des Kreises das Absuchen der Eier des Kohlweißlings, sowie der etwa schon ausgeschlüpften Raupen durch die Schulkinder vornehmen zu lassen.
Die Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher werden ersucht vorstehenden Aufruf zu jedermanns Kenntnis zu bringen.
Schlüchtern, den 23. Juli 1917.
Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle. von Trott zu Solz.
Nachtrag
Nr. W. II. 1800/7. 17. K. R. A. zu der Bekanntmachung über Höchstpreise für Baum- wollspinnstoffe und Baumwollgespinste Nr. W. II. 1800/2. 16. K. R. A. Vom 25. Juli 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 3k. Juli 1914, ben Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen
Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gemäß 8 7 Abf. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Hilfsdienstpflichtige werden zur Verwendung bei Militärbehörden und Zivilverwaltungen im besetzten Gebiet für folgende Beschäftigungsarten gesucht:
Gerichtsdienst, Post- und Telegraphendienst, Maschinen - und Hilfsschreiber, Botendienst, Technischer Dienst, Kraftfahrdienst, Eisenbahndienst, Bäcker und Schlächter, Handwerker jeder Art, Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitsdienst, anderer Arbeitsdienst jeder Art, Pferdepfleger, Kutscher, Viehwärter, Sicherheitsdienst (Bahnschutz, Gefangenen- und Gefängnisbewachung), Krankenpflege.
Hilfsdienstpflichtige mit französischen oder vlamischen Sprachkenntniffen werden besonders berücksichtigt.
Hilfsdienstpflichtige im wehrpflichtigen Alter werden nicht angenommen.
Bis zur endgültigen Ueberweisung an die Bedarfs-' stellen des besetzten Gebietes wird ein „vorläusiger Dienstvertrag" abgeschlossen. Die Hilfsdienstpflichtigen erhalten: Freie Verpflegung oder Geldentschädigung für Selbstverpflegung, freie Unterkunft, freie Eisenbahnfahrt zum Bestimmungsort und zurück, freie Benutzung der Feldpost, freie ärztliche und Lazarettebehandlung, sowie angemessenen Lohn für die Dauer des vorläufigen Dienstvertrages. Die endgültige Höhe des Lohnes oder Ge-j Haltes kann erst bet Abschluß des endgültigen Dienstvertrages festgesetzt werden und richtet sich nach Art und Dauer der Arbeit sowie nach der Leistung; eine auskömmliche Bezahlung wird zugesichert. Im Falle des Bedürfnisses werden außerdem Zulagen gewährt für in der Heimat zu versorgende Familienangehörige.
Die Versorgung Hilfsdienstpflichtiger, die eine Kriegsdienstbeschädigung erleiden, und ihre Hinterbliebenen wird noch besonders geregelt.
Meldungen nimmt entgegen:
das Meldeamt in Gelnhausen
über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs - Gesetzbl. 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, 1917 S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 4 Abf. 1 der Bekanntmachung W. II. 1800/2. 16. K. R- A. erhält folgende Fassung:
Die Baumwollgarnhöchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle. Bei Zahlung binnen 30 Tagen tritt ein Kaffeuabzug von 2 v. H., bei Vorausbezahlung ein Kassenabzug von 2 % v. H. ein.
Artikel II
Hinter § 4 a wird folgender § 4 b neu eingeschalter: Für sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, die auf Grund von nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind, erhöhen sich die nach §§ 1 und 4 a errechneten Garnhöchstpreise um 20 v. H.
Für diejenigen Garne, die nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gezwirnt werden, erhöhen sich die in Preistafel 2 Ziffer VI festgesetzten Zwirnzuschläge um 40 v. H.
Bruchteile von Pf. sind bis zu 0,49 Pf. nach unten, von 0,50 Pf. an nach oben abzurunden.
Beispiel:
1 . Der Höchstpreis für I a oftindisch Zweizylindergarn
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Bertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erb etet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2,3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach $ 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsvestimmungen zu widerhandelt
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte deS Betrages zu beniesten, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte, übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstünde kamt die Geldstrafe bis auf die Hälfte deS Mindest- betrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe ungeordnet werben, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentüw beknnntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Nr. 8/2 englisch aus Kreuzspulen, gebleicht, das aus Grund eines nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinn- erlaubnisscheines gesponnen ist und jetzt gezwirnt wird, berechnet sich wie folgt:
8/1 Zweizylinderbaumwollgarn (Preistafel 2 Ulf — 337 Pf.
20 v. H. (»on 337 Pf.) Zuschlag gemäß § 4b Abs. 1—67 Pf. Zwirnlohn sPreistafel 2 VI).....— 48
40 v.H.(v.48Pf.) Zuschlag gemäß§4b Abs. 2 = 19
67 _ 67 Pf.
Bleichzuschlag:
Gewichtsverlust 7 v. H. (von 471 Pf.) . = 33 Bleichlohn........... — 20
53 — 53 Pf.
Höchstpreis 524 Pf.
2 . Der Höchstpreis für 16/1 Dreizylinderabfallgarn, roh, in Bündeln, das aus Grund eines nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheines gesponnen wurde, berechnet sich wie folgt:
16/1 Dreizylinderabfallgarn, roh, auf KopS
(Preistafel 2 Va)........— 32ö Pf.
40 v. H. Zuschlag von 325 Pf. gemäß § 4 a Ziffer 1 = 130 Pf.
20 v. H. Zuschlag von 455 Pf. gemäß § 4 b Abs. 1 9t Pf.
3 v. H. Zuschlag von 546 Pf. für Aufmachung in Bündeln (Preistafel 2 VIII» . . '. ~ 16 Pf.
Höchstpreis 562 Pf. Artikel III.
In Preistafel 2 wird Abs. 2 der Ziffer I 3 sowie Abs. 2 Satz 2 der Ziffern II und III folgendermaßen geändert:
Für Garne, die Wolle, Neffelsaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht.
In Preistafel 2 wird unter V am Schlüsse folgender Absatz eingefügt:
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht.
Artikel IV.
In Preistafel 2 wird zwischen Ziffer V und VI folgende Ziffer VA eingeschaltet:
V A. Trikotgarne, welche nach dem System der Vigogne- und Zweizylinderspinnerei aus Baumwolle, Linters, Abfällen oder Kunstbaumwolle gesponnen sind, und zwar auf Grund von Spinnerlaubnisscheinen, die nach dem 24. Januar 1917 ausgestellt sind und ausdrücklich auf die Herstellung von Trikotgarnen lauten:
Grundpreis ohne Rücksicht auf das MischungSver- hällnis der im Garn enthaltenen Baumwollspinnstoffe:
Nr. 10 metrisch....... 326 Pf.
Abweichende metrische Nummern nach folgender Abstufung:
6 7 887, 9 10 11 12 13 14 15 16
5 —4—3 —2 — +6 +12 +18 +24+30+39
Für Garne, die Wolle, Neffelsaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht.
Artikel V.
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juli 1917 in Kraft.
Frankfurt (Main), den 25. Juli 1917.
Stelln. Generalkommando des 18. Armeekorps.