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Wenn nämlich nicht die Gestehungskosten als maß­gebend ausdrücklich beantragt werden, so gilt der ge­meine Wert eines Gutes bei der Ermittlung des Ver­mögens vom 1. Januar l917 und des Steuerpflichtigen Vermögenszuwachsis. Erstere sind fast stets niedriger als der Verkaufswert. Im obigen Beispiel betrugen die Gestehungskosten etwa 95000 M. während der gemeine (oder Verkaufswert) auf ungefähr 126000M. geschätzt worden war. Für 31000 M. Vermögenszuwachs, die sich aus diesem Unterschied allein schon ergeben, sind aber schon über 3000 M Kriegssteuer zu zahlen.

Wer also in seiner Besitz- und Kriegssteuer-Erklärung nicht schon beantragt hat, daß sein Grundbesitz nebst zugehörigen Betriebsvermögen nach den Gestehungskosten bewertet werde, der beantrage dies nachträglich in seiner Berufung, für die 4 Wochen vom Empfange des Ver­anlagungsbescheides an Zeit hat.

In den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Besitzsteuergesetz, welche abgesehen von einzelnen Ausnahmen auch für die Kriegssteuer Geltung haben, heißt es im § 29:

Grundstücke sind bei Vermögens - Feststellung auf Antrag des Steuerpflichtigen statt mit dem gemeinen Werte mit dem Betrage der nachgewiesenen oder glaub­haft gemachten Gestehungskosten anzusetzen. Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer­oder Feststellungsbescheides eröffneten RechtLmittelftist gestellt werden."

Es stehen Tausende und Hunderttausende auf dem Spiel! Wer weitere Auskunft wünscht, wende sich an die Buchstelle in Caffel, Weißenburgstraße 12.

Ammoniak srir Oelsröchte.

Das Kriegsernährungsamt hat dem Kriegsausschuß für Oele und Fette zur Förderung des Oelsaatanbaues schwefelsaures Ammoniak zur Verfügung gestellt. Der Kriegsausschuß wird, soweit die Bestände reichen, den- jenige» Landwirten, welche die Verpflichtung übernehmen,

Bezug voll saattichs nud Saatrübsen.

Der Kriegsausschuß für Oele und Fette hat der Landwirtschaftlichen An- und Verkaufs-GesellschaftHessen- land" in Caffel und der Firma L. Strauß Söhne in Kirchhain den Vertrieb von SaattapS und Saatrübsen übertragen. Bestellungen find daher an die genannten

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im Sommer bezw. Herbst dieses Jahres Raps oder Rübsen anzubauen, die Lieferung von 80 kg Ammoniak auf jeden ha, den sie mit Raps oder Rübsen anpflanzen, vermitteln. Landwirte, welche Ammoniak für den ge­nannten Zweck beziehen wollen, müssen sich unter An­gabe der mit Raps oder Rübsen zu bebauenden Fläche an die Landwirtschaftliche An und Verkaufs-Gesell­schaftHessenland" in Caffel, Kurfürstenstraße 12 oder Ion die Firma L. Strauß Söhne in Kirchhain wendeu.

Der Preis für gewöhnliches schwefelsaures Ammoniak beträgt 2,23 M. für das Kiloprozent Ammoniakstickstoff westlich der Elbe geliefert. Für gedörrtes und ge­mahlenes Ammoniak beträgt der Preis westlich der Elbe 2,26^ M, einschließlich anteiliger 10 Tonnenfracht bis zur Vollbahnstation der Empfänger, zuzüglich der gesetzlichen Aufschläge für Mengen unter 100 Zentner. Die Lieferung des Düngers erfolgt auf Grund der all­gemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der deutschen Ammoniak-Verkaufsvereinigung Bochum, bezw. der Oberschlesischen Kokswerke Berlin. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, auch wenn dieselbe im offenen Wagen mit Decke oder in Kalkwagen verladen wird. Die Besteller haften für die Deckenmiete.

Bett. Ausgabe von Lebensmittelkarten.

Um Fälschungen von Lebensmittelkarten vorzubeugen, hat der Herr preuß. Staatskommiffar für Volksernährung angeordnet, daß alle Lebmsmittelkarten vor Ausgabe an die Empfangsberechtigten zu stempeln find und nur die mit diesem Stempel versehenen Karten Gültigkeit für die Warenentnahme besitzen.

Ich ersuche daher die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher des Kreises Lebmsmittelkarten nur noch auszu- geben, wenn fie mit dem Gemeindestempel versehen sind.

Schlüchtern, dm 7. Juli 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

Firmen zu richten. Saatgut kann außerdem unmittelbar von denjenigen Erzmgern bezogen werden, welche ihre Ernte als Originalsaatgut oder erste Absaat haben an» erkennen lassen.

Als solche Wirtschaften kommen im hiesigen Bezirk in Frage:

M 57. Mittwoch, den 18. Juli 1917.

Aussührungsbeftimmnnge« zu der Bekanntmachung, betreffend Beschlag­nahme und freiwillige Ablieferung von Ein­richtungsgegenständen aus Kupfer u. Kupfer­legierungen. (Messing, Rotguß, Tombak,

Bronze). sS. Kreisblatt Nr. 49.]

Vom 20. Juni 1917.

§ 1.

Gemäß § 2 der Anweisung zu dieser Bekanntmachung werden für den Kreis Schlüchtern folgende Ausführungs­bestimmungen erlassen:

§ 2.

Ob der eine oder andere Gegenstand unter die Auf­zählung des § 2 der Bekanntmachung fällt, vor allem ob die Gegenstände aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehen oder nur mit diesen überzogen sind usw., ist von Tapezierern^ Eisenwarenhändlern oder anderen ge­eigneten Personen feststellen zu lassen. Auf Wunsch der Betroffenen werden denselben Sachverständige namhaft gemacht.

§ 3.

Von der Bekanntmachung werden lediglich die in § 2 der Bekanntmachung namentlich aufgeführten Gegen­stände bettoffen. Ob es sich um solche aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehende Gegenstände oder solche Gegenstände handelt, bei denen Kupfer oder Kupfer­legierungen nur als Ueberzug oder Plattierung auf Eisen verwendet sind, läßt sich durch Anfetlen oder den Mag neten feststellen; die ersteren werden durch den Magneten nicht angezogen, während dies bei den letzteren der Fall ist.

Zu Gruppe A, Ziffer 1. Bei außer Bettieb befind­lichen Wafferpumpen ist in der Hauptsache an die in ländlichen Gemeinden vielfach stillgelegten Hauswaffer- pumpen gedacht worden.

Zu Gruppe A, Ziffer 2. Barrierenftangen nebst Pfosten und Stützen sind die meist vor Schaufenstern, Schauschränken und dergl. angebrachten Schuhstangen, welche bezwecken einen Zwischenraum zwischen dem be­sichtigenden Publikum und den ausgestellten Gegenständen »der Schaufenstern zum Schutze der beiden letzteren ab* zugrenzen. Auch kommen diese Barrierenftangen beispiels­weise an Kasse» häufig vor, um das Publikum zur Ein­haltung eines bestimmten Weges zu zwingen.

Zu Gruppe A, Ziffer 6 und 10. Bei Gardtnen-

stangen, Vorhangstangen, Treppenläufersiangen u. dgl. muß darauf geachtet werden, daß nur solche beschlagnahmt sind, die aus Kupfer und Kupferlegierungen bestehen; gerade diese Gegenstände werden vielfach in mit Messing überzogenem Eisenrohr ausgeführt.

Die Ringe zu Gardinenstangen und Trcppenläufer- stangen-Endknöpfe sind dagegen fast durchweg in Kupfer­legierungen ausgeführt. Treppenläuferstaugen-Endknöpfe fallen auch dann unter die Bekanntmachung, wenn sie zu Stangen aus Eisen mit Messing überzogen gehören.

Treppenläufer- und Gardinenstangenösen sind nicht in die Beschlagnahme einbezogen worden, damit diese zur Befestigung von Ersatzstangen benutzt werden können. Sie können aber, wenn sie abgeliefert werden, zu den gleichen Preisen und Bedingungen wie die Stangen selbst angenommen werden.

Zu Gruppe A, Ziffer 8. Schutzstangen und -gitter bestehen fast durchweg aus Kupfer und Kupferlegierungen, zumal wenn fie irgendeine Biegung aufweisen. Eisen mit Messing überzogene Gegenstände laffen sich nicht in gebogene Form bringen. Es könnte sich höchstens darum handeln, daß vorher gebogene eiserne Gegenstände nach her galvanisch vermessingt werden, was aber in der Praxis selten ausgeführt wird.

Zu Gruppe B, Ziffer 19 und 29. Bei Briefkasten schildern und Briefeinwürfen, bei Pfeiler- und Füllungs­bekleidungen an Fassaden find diejenigen ausgenommen, die eingemauert find. In den meisten Fällen sind diese Gegenstände verdeckt an Steinschrauben eingeschraubt, so daß der Ausnahmefall nicht gegeben ist.

Zu Gruppe B, Ziffer 20. Unter Füllungen von Geländern sind die zwischen den Stützen befindlichen Auskleidungen, vielfach in Stadform, verstanden. Sie werden in den meisten Fällen ersetzt werden müssen, da vielfach die baupolizeilichen Borschäften bestimmte Stab- abstände vorschreiben. Die Handleisten sind meist auf eisernen Tragekonstrukttonen angebracht, so daß sie ohne weiteres entbehrt werden können.

Zu Gruppe B, Ziffer 25, 26, 27. Die durch die Bekanntmachung betroffenen inneren und äußeren Be­kleidungen von Türen, Fenstern, Kassenschaltern usw. find fast durchweg auf anderweitigen Tragekonstrukttonen angebracht, so daß nach deren Entfernung die Türen usw. selbst noch immer brauchbar sind. Die Bekleid­ungen sind meist aufgeschraubt. Die Lerschraubung ist