Einzelbild herunterladen
 
  

abgefeimt werden, bereits abgetrennte Abschnitte oder solche oie-fnr die betreffenden Waren nicht- in Betracht kommen find ungültig. Sobald im Kreise Lebensmittel M-: Berrerlung kommen, wird im Kreisblatt bekannt gegeben, wecke Arr und Mengen auf die in Frage kommenden Abschnitte der Karte A oder B bei den Kaufleuten des Kreises getauft werden können.

§ 5 Die Kaufleute und Händler haben allwöchentlich die ihnen abgelieferten Lebensmittelmarken abgezählt an die Crnkaufsstclle des Kreises einzusenden.

£ 6. Um an der Lebensmittelausgabe teilzunehmen ist die Eintragung in die Kundenliste erforderlich. Die Anordnung des KreisausschuffeS über Kundenlisten bet der Leversmirtelverteilung vom 5. März 1917, ver- öfferl^ckl im Kreisblatt Rr. 19 vom 7. März 1917, bleiben deshalb bestehen.

§ 7. Zuwiderhandlungen, gegen die vorstehende Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der Burdesratsbekannrmachung vom 25. September 1915.

Schlüchtern, den 18. Juni 1917.

Namens des Kreisausschusses.

Der Vorsitzende: von Trott zu Solz.

** **

**

Im Anschluß an die vorstehende Anordnung wird ferner best.mmt:

Alle Personen, die ihren regelmüßigen Aufenthalt in der GtMeinde haben. Haben Anspruch auf Lebens- m ttelkarten. Zu dem regelmäßigen Aufenthalt gehört neben dem rein tatsächlichen Aufenthalt weder die Be­gründung eines Wohnsitzes :m Sinne des bürgerlichen G'-Htzbuckes noch die örtliche Steuerpflicht oder bestimmte Staatsangehörigkeit und dergleichen. Unterregel­mäßigem. Aufenthalt" ist auch der Aufenthalt unter 14 Tagen von solchen Reisenden zu verstehen, welche eine Abmeldedescheinigung besten (vergl. § 2).

2. Bei dauerndem Wechsel deS Aufenthaltsortes (Umzug) ist es notwendig, daß das Ausscheiden aus der Versorgung des bisherigen Aufenthaltsortes von dem Bürgermeister desselben bescheinigt und daß der Wegziebende alsbald in der Haushaltungsliste gestrichen wird. Zu diesem Zwecke werden Abmeldebescheiniguugeu eingeführt, von welchen jeder Bürgermeister stets die erforderliche Anzahl vorrätig zu halten hat. Aus der Abmeldebeschetmgung muß zunächst hervorgehen, von weichem Tage an der Inhaber aus der Versorgung ausgeschieden ist und für welche Zeit er etwa hierüber hinaus noch Marken zum Bezüge von Lebensmirteln erhalten hat. In letzterer Beziehung ist zu beachten:

a) daß Wegziehenden die Reichspeischkarten nicht abzraehweu sind, da diese auch am neuen Aufenthalts­orte gelten, während die kommunale Zusatzkmte mit dem Wegzug ihre Verwendbarkeit verliert, also dem Wegziehenden adzurehmeu ist;

b) daß Wegziehenden Seisrukarte« nicht abzunehmen sind, da diese auch am neuen Aufenthaltsorte gelten,

c) daß für Zackrrkarleu die Bestimmungen der Reichszuckerftelle vom 12. April 1917 in §§ 4 und 8 ff Zelten, d. h.

d) daß der Wegziehende auf Fleisch-, Eier- und Kattoffelkarten für länger«. Zeit keinen Anspruch hat, wenn er durch Selbstversorgung oder Vorräte versorgt ist;

s) daß der Wegziehende die ihm über die Zeit feines Aufenthalte-- hinaus erteilten Brotmarken. m Reichs- reisebrotheste Umtauschen kann, sodaß er auch hiermit für eine über den Aufenthalt hinausreichende Zeit,ver­sorgt ist.

Zu a bis e ist der Zeitounkt. bis zu dem der Weg­ziehende gültige Starten oder Vorräte besitzt, im einzelnen in die Bescheinigung einzutragen.

Die Abmeldedeschemigung ist bei der Inanspruch­nahme der Versorgung des neuen Aufenthaltsortes an dessen Verforgungsstelle abzuliefern. Die neue Ver­sorgung mu sodann je mit dem Tage ein, der sich für die einzelne Ware aus der Bescheinigung als notwendig ergibt.

Wird kein Abmeldeschein abgeliefert. so kann die Versorgung am neuen Aufenthaltsorte nickt eintreten.

Die von Zuziehenden vorgelegten Mmeldebeschinnig- ungen sind sorgfältig aufzubewahren und dem Kreis- ausschuß jeweils am Monatsende einzusenden.

Die Regelung der Frage der polizeilich<2 A« «Mb Admelduvgrn bleibt hiervon unberührt.

3. Bei vorübergehendem Wechsel. des Aufenthalts­ortes (Reiseverkehr) können

a) die Reichsfleischkarten.

b) die Reichsseifenkarten,

c) die Reichsreisebrothefte oder Reichsreisebrotmarken ohne weiteres an allen Orten Berwenoung finden. Hier­mit wird bei kurzen Reisen, auf die erfahrungsgemäß meist Reiseproviant mitgenommen wird, anszukommen sein Soweit der grwöhuliche Aufeuthaltsort nicht länger als 14 Tage verlassen wird, find Admeide. bescheiuiguugeu nicht auszustelten, es sei denn, daß der Reisende ein Interesse daran glaubhaft macht, z. B. wenn die Reise bei ihren: Antritt noch nicht zu über­sehen ist, wenn er in dem Reiseort bei einer Familie, einem Pensionat oder dergl. Unterkunft nehmen will. Reichsreisebroimarkeu find auf die Dauer bis zu 3 Monaten auSzuhändigen oder nachzufenden, in der Ad- meldebeicheinigung ist der Zeitraum, für den Reichs reisebrotmarken ausgehändigt sind, zu vermerken.

£ Bei längeren Reisen, insbesondere Ferien-, Kur- und Badeaufenthalt, muß Abmeldoug aus der biSherigru Versorgung nach § 3 erfolgen, will der Reisende nicht auf Kartenbezug am Reiseorte verzichten.

Bei Militärurlauber« tritt an Stelle der Abmelde- bescheinigung der Urlaubsvaß.

Soweit ok neue Versorgung am fremden Orte be­ansprucht wird, kann diese nur insoweit eintreten, als für die Reisezeit lt. Abmeldeschein nicht bereits Karten erteilt oder Vorräte entnommen sind. Besitzt der Rei­sende Vorräte, so ist es ihm unbenommen, sich diese (z. B. Kartoffeln) am heimischen Bersorgungsorte auf eine längere Zeit, als ursprünglich geboten, «ach der Reise anrechnen zu lassen, damit er während der Ab­wesenheit vom ursprünglichen Aufenthaltsorte die Ware bezw. Karte erhalten kann.

Wird innerhalb der Reisezeit der Aufenthaltsort mehrfach gewechselt, so muß ebenfalls, sofern der Rei­sende an jedom Orte die amtliche Versorgung durch Kartenzuieilung in Anspruch nehmen will, jedesmal Abmeldung und Anmeldung ersehen.

4. Personen mit D»d,g Wechselndem Aufemhatts-

brff- ohue Wohnsitz müßen bei jedem Wechsel des AnsvnthaÄesttes die Abmeldebeschemigung (§ 2) sich auSüeOen lassen und beim neuen Aufenthaltsort vorlegen.

Schlüchtern, den 18. Juni 1917.

Namens des KreisausschuffeS

Der Vorsitzende: von Trott zu Solz.

Nr Sst. 1168 6. 17 K. R. A.

Beks«ut»achA«g.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 185i in BeMndüng mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 betreffend Abänderung des Belagerungszustandgesetzes, in Bayern auf Grund des Artikel 4 Ziffer-. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912, in Verbindung mit den: Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Abänder­ung des Gesetzes über den Kriegszustand, wird folgen­des zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

§ 1. Schuhmacher dürfen Leder, das ihnen von Privat­personen zur Verarbeitung übergeben wird und seiner Beschaffenheit nach von Treibriemen herrühren kann, nur dann zur Verarbeitung annehmen, wenn die Per­son ihnen bekannt ist oder sich durch WohnungSmelde- sckein oder sonstige behördliche Schriftstücke ausweist.

In jedem Falle ist Name und Wohnung der Per­son genau aufzuschreiben und binnen 24. Stunden bei der Polizeibehörde, in deren Bezirk die Schuhmacher­werkstatt liegt, schriftlich anzuzeigen.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit allgemeine Strafgesetze keine höheren Strafen bestimmen, mit Gesängnis bis zu einem Jahr bestraft- Bet Vorliegen mildernder Umftänbe kann aus Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden.

§ 3 Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Frankfurt (Main), den 10. 7. 1917.

Tteüv. Generalkommando 18. Armeekorps.

I Nr. 7U83. In der Gemeinde Marborn, Kreis Schlächtern, ist die Schafräude festgestellt worden.

Schlüchtern, den 6. Juli 1917.

Der Königlit'e Landrat. von Trott zu Solz.

Btka«utNachu«g.

D'e durch den Krieg herbeigeführte Steigerung der Baustoffpreise und Löhne hat zur Folge, daß die Ver­sicherungsnehmer im Falle eines Brandes Schaden er­leiden, da naturgemäß die Schätzungen der Versicherungs­werte, welche der Schadensberechnung zu Grunde gelegt werden, nach den geringern Friedenspreisen bemessen sind. Die Hessische Brandversicherungs-Anstalt ist. wie bereits in einer früheren Bekanntmachung mitgeteilt wurde, be­reit zum Schutze der Versicherungsnehmer auf Antrag den gegen den normalen (Friedens) Wert sich jetzt ergeben­den Mehrwert der Gebäude kurzlanfend zu versichern, doch behält sie sich in jeden: Falle die Entscheidung vor. Die Höherversicherung erfolgt bis zu 25% des seitherigen Schätzungswertes; iui gleichen Verhältnis findet eine Er­höhung der Brandsteuern statt. Diese Versicherung darf nicht zu Beleiungszwccken dienen und ist zunächst auf' eine einjährige Dauer, die beim Ablauf verlängert wer ; den kann, beschränkt. Im Falle eines Brandes hat der -

Versicherungsnehmer den Nachweis der erhöhten Versicher­ungswerte zu führen. Anträge sind unter Auzabe des Prozentsatzes der gewünschten Höherversicherung und unter Beifügung der Brandversicherunsscheine direckt an die Hessische Brandversicherungs-Anstalt zu Caffel oder an die Landesrentereien zu richten.

Hessische Brandrersicherungs-Anftalt.

Ben. Ankauf von Wiat^rgerfte.

Nr. 5384 K. G Nack der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 übernimmt die Reichsgetreidestelle auch die Bewirtschaftung von Gerste, Hafer, Hülfenfrüchten, einschließlich Wicken, Bruchweizen u»d 'Hirse.

Der Höchstpreis für Gerste der Ernte 1917 von guter gesunder Durchschnittsbeschaffenheit beträgt Mk. S7V - für die Tourre. Bei mangelhafter Qualität werden ähnlich wie bisher bei Roggen und Weizen Abzüge gemacht. Archer dem Höchftpreis werden nach der Betannrmachung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 Druschpräwieu bezahlt, und zwar, wenn die Lieferung erfolgt vor dem 16. August 1917 von Mkfi60. für die Tonne vor dem 1. September 1917 von Mk. 40. für die Tonne vor dem 1. Oktober 1617 von Mk. 20. für die Tonne Da die gesamte Wintergerste beschlagnahmt und dem Besitzer vorerst außer dem unbedingt nötigen Saatgut für die neue Bestellung nichts belasten werden darf em­pfiehlt sich restlose Ablieferung sobald die Gerste geerntet ist. Es ist ratsam die Frucht nack dem Schnitt bei ein­igermaßen günstiger Witterung im Halm erst gut aus- rrodnen zu lasst n, da sonst wegen der Feuchtigkeit der Körner Preisabzüge unausbleiblich sein werden.

Scklüchieru, den 5. Juli 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschaffes. ________________von Trott zu Solz._________ Um eine bessere Nahrungsmittelversorgung ber Be­völkerung herbeizuführen, wird folgendes angeordnet: Bis zum Eintritt der neuen Ernte wird die wöchentliche Fettration für Verforgungsberechtige vom 8. Juli an von 60 Grämn: auf 75 Gramm für den Kopf der Be­völkerung erhöht.

Für die Selbstverforger bleibt die bisherige Zutei­lung von 120 Gramm je Kopf und Woche bestehen.

Gaffel, den 2. Juli 1917.

Bezirksstelle für Speisefette für Den Reglernngsbezirk Gaffel. Der Vorsitzende.

* * *

I. Nr 5516. K. G. Wird veröffentlicht Schlüchtern, den 6. Juli 1917. . Der Vorsitzende des Kreis-Ausschusses.

Beschaffung von Dauerfutter durch K»mmu- nalverdände für das Wirtschaftsjahr 1917/18

Die Beschaffung von Dauerfutter für den kommen­den Winter muß nach Möglichkeit defördert werden. Aus diesem Grunde soll von der Reichsfuttermittelstellc auf besonderen Antrag den Kommunalverbänden, sowie mit Zustimmung der Landesfultermittelstellen ausnahms­weise auch den zn einem Kommunalverband gehörigen größeren Gemeinden Dauerfutter, das sie durch Dörren, Einsäuern oder auf ähnliche Weise aus Rübenköpfen, Grünfutter u. dergl. erzeugen ohne Anrechnung auf die