Bekanntmachung
Nr. 9090/3. 17. R. III. 1.
betr. Beschlagnahme und Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren
von 800 Amp. an aufwärts, soweit sie nicht schon als Zubehör zu den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Transformatoren gehören.
§ 2".
Beschlagnahme. Wirkung.
Die im § 1 bezeichneten Ggenstände werden hiermit beschlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung,
schäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts-
und Apparate.
Vom 15. Juni 1917. . , , , „ ,
Nachstehende Bekanntmachung wird anf Ersuchen des die Vornahme von Veränderungen an den von Königlichen Kriegministeriums hiermit zur allgemeinen^ berührten Gegenständen Devoten in und rcchlsge- Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 *) per Bekanntmachung i über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung / oom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und'
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Veränderung^- und Verfägungserlaudnis.
Trotz der Beschlagnahme sind die Benutzung der Gegenstände zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie alle Veränderungen gestattet welche zur Erhaltung der Gegenstände im gebrauchsfähigen Zustande ersoderlich sind, z. B. Ausbesserungen. Ferner sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, wenn sie auf Grund eines schriftlichen Ersuchens oder einer EinwilligungS- erkläruna des Waffen- und Munitions-Leschaffungs- Amtes Abt. R III. 1. Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194, erfolgen. Anträge auf Einwilligung zu Veränderungen oder Verfügungen (z. B. auf Grund von Verkauf, Vermietung usw.) sind an die zuständigen Maschinen - Ausgleichstellen zu richten, welche die Anträge nach Begutachtung dem Waffen- und Munitions- Beschaffungs-Amt zur Entscheidung zuleiten. Für die Betriebsmittel der öffentlichen Elektrizitätswerke wirb die Genehmigung zu Veränderungen oder Verfügungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion E1, Berlin SW 11, Königgrätzerstraße 28 übertragen.
§ 4-
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen stände (§ 1) unterliegen der Meldepflicht.
§ 5.
Ausnahmen von der Meldepflicht.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im § 1 genannten Gegenstände, solange sie regelmäßig gewerblich in einem Betriebe benutzt werden, der unter § 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbll S. 1333 fällt. Nicht regelmäßig benutzte Gegenstände der im § 1 genannten Art sind auch von diesen Betrieben zu melden.
Allgemein ausgenommen von der Meldepflicht sind ferner eingebaute Gegenstände für in Betriebe befindliche Aufzüge (Fahrstühle).
§ 6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:. „ .
1. Alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen.
2. gewerbliche Unternehmer, in dbren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden,
3. Kommunen,' öffentlich rechtliche ^Körperschaften. und Verbände.
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach; § 5 * *) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1615 (Reichs Gesetzbl. S. 54, 549 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb' des Handelsge- werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. I § 1. |
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung werden betroffen:
1. Elektromotoren von 2 PS (1,5 kW) an aufwärts nebst Zubehör,
2. Stromerzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von 2 kW bzw kVA an aufwärts nebst Zubehör, ,3. Umformer und Motorgenerawren von 2 kW bzw. kVA an aufwärts, an der Sekundärseite gemessen,; nebst Zubehör,
4. Transformatoren von 2 kVA an aufwärts nebst Zubehör,
5. Schaltapparate, SicherungS-, Anlaß- und Regulier- i apparate, Meßinstrumente usw. für Stromstärken
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld-; strafe vis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach all-: gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,bestraft:' 1.............
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand bei- seiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungsoder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt-
4. wer den nach § 5 erlassenenAusführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist , erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate f verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätz-; lich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurtchten oder zu j führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser j Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist < erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, i wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im j Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten) bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorge-1 schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. ’
aus dem jede Aenderung in den Vorratsmenoe und ihre Verwendung sowie die Herkunft und der N.chweis der etwaigen Verfügungsberechtigung — Dakuw u d Geschäftsnummer des Schreibens der zuständig n Ze- höede ist anzuführen — ersichtlich fein muß Soweit der Meldepflichtige ein derartiges Lagerbuch herein führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingeri -1 :u werden.
Beauftragten Beamten der Militär- oder Poli',ewe- Hörden ist jederzeit die Prüfung des Sagerbudi * w Be die Besichtigung der Räume zu ^gestatten, in den n meldepflichtige Gegenständ e sich befinden oder vec mitten sind.
Stichtag. Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der am 15. Juni 1917 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand. Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldekarten (§ 8) an das Waffen- und Munitions Beschaffungs Amt, Abt. R. III. 1. Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194, zu erfolgen und zwar bis zum 30. Juni 1917 (Meldetermin).
Innerhalb einer Woche sind ferner zu melden melde- pflichtige Gegenstände, die erst nach dem 15. Juni 1917 in Besitz, Gewahrsam oder Zollaufsicht einer nach § 6 meldepflichtigen Person gelangen, oder durch Aufhören einer auf § 5 beruhenden Ausnahme oder durch Fertigstellung meldepflichtig werden.
JedeVeränderung des Gewahrsams oderdcr Eigentums-
§ 13.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 15. Juni
§ H
Anfragen und Anträge.
_ _ , , „ Anfragen und. Anträge, welche diese Bekanntm- chr iq
hältnisse von meldepflichtigen Gegenständen (Zulässigkeit betreffen, sind .an« das Waffen- und Munikions-Be- siehe § 3) ist von. demjenigen, der bisher für den-schaffungs-Amt, .Abt. R. III. 1. Berlin W l , Rnr- Gegenstand meldepflichtig war, auf besonderem Vordruck fürstendamm 193/194 — nicht an die zuständige iBestandsveränderungsnachweis) dem Waffen- unh Maschinenausgleichstelle --, zu richten. Der Kon der Munitions-Beschaffungs-Amt zu melden. Die hierzu Zuschrift ist mit den Worten „Betrifft elektrii M:- erforderlichen Vordrucke sind in gleicher Weise wie die schinen" zu versehen. Oeffentliche ElektrizitätSw rt d n Meldekarten anzufordern (§ 8). ( Anfragen und Anträge dieser Art an das n
§ 8. ! ministerium,Kriegsamt, KriegS-Rohstoff-AbteilungSck-:oa
Art der Meldung. ! Ei, Berlin SW 11, Königgrätzerstr. 28, zu richten.
Die Meldung hat für jeden Gegeilstaud auf besonderer * Meldekarte in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen. Für / die Meldung' sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen,' die vom Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt so- 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird die" Bekanntmachung wie von den zuständigen Maschinenausgleichstellen auf vom 15. Oktober 1915, Nr. 2519/8. 15. B. 5, betreffe nö Anforderung übersandt werden. f
Es sind 6 Arten von Meldekarten vorhanden mit matoren und Apparate aufgehoben, den Kennbuchstaben
A für Gleichstrommaschinen (Motoren und Generatoren),
B für Wechsel- (Drehstrom-) Motoren,
C für Wechsel- (Drehstrom-) Generatoren,
I) für Motorgeneratoren und Umformer,
Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transior-
Frankfurt (Main), den 15. Juni 1917.
SteÜv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Tgb. 9lr. 89 St. Den Magistraten, Herren < ü. ;er= meistern und GutSvorständen mit Ausnahme von Schlüchtern, Salmünster-Soden, Elm, Gundb im Heu
E für Transfürmatoren,
bach, Kerbersdorf, Oberzell, Sannerz, Sarrod, Sb oa zen fels, Uerzell, Wallroth, Weichersbach und Weip ; *e
F für Apparate.
äseim Anfordern der Meldekarten Dt dre gewünschte meine Bekanntmachung vom 7. 3. d. Js 7 b Nr.
Gattung nach Kennbuchstaben und dle erforderlrche An- St _ Kreisblatt Nr. 20 vom 10. 3 9!
3a()l ju bezeichnen. ! betreffend Einreichung der Wehrbeitragssoll L.->-
Die Meldekarten dürfen zu unseren Mitteilungeu?^^hmebücher nochmals in Erinnerung. Vom 21 d nicht benutzt werden. Pon der erstatteten Meldung ut: ^ ab errol8t Abholung durch besondere Bvl . uf eine dritte Ausfertigung (Abschrift, Dnrchschrlft, Kopie) b Gemettidevorstaude.
von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zilrück-
. zubehalten und aufzubewahren. j Der bet
, §,9 !Emkc>mmensteuer-Veranlaguni;s.Kom n ? -
EntergnunL. i '
'Es muß damit gerechnet werdest, oäß die von der!^ 4359 K G Den Bestellungen an Einw v at , Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) im Be«l ^ «e sld. ^s den Anmeldungen der Hauch. , er darfsfalle enteignet werden, falls ein vom Waffen- uno; ewe^cn kann vorläufig nur zu einem Teil er > Munitions^Beschaffungs-Amt zuvor-anempfohlener frei
williger Verkauf oder eine derartige Vermietung nicht ! Die Herren BürgermeiWr und Gutsvorsteb. innerhalb 8 Tagen zustandekommt. - !bje ihrer Gemeinde zustehenden Zuckernkenae
Kommt im Falle der Enteigung eine Emigung ^ mitgeteilt habe, auf Grund der Anmel bezüglich des Uebcrnahmeprerec nicht jultanbin Jo enO ^ einzelnen Haushaltungen ve-teilen.. Off - scheidet das Neichssckledsgerrcht für Kriegswirtschaft, -«xh^rbestellunaen werden hierbei auf das rieb . Berlin W 10, äiittorinftuife^" 4. herabgesetzt werden.
Lagerbuch und Auskunf^serteilung. 4 Schlächtern, den 14. Juni 1917-
Jeder'Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen/ Der Vorsitzende des Krus - Lucs-