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3. wer die mh ihm nach § 3 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

4. wer den nach § 2 Abs. 1, § 4 erlassenen Be­stimmungen des Präsidenten des Kriegsernähr­ungsamts oder'der Landeszentralbehörden zuwider­handelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Lab­mägen erkannt werden, auf die sich die strafbare Hand­lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht. § 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers

Dr. Helffectch.

Wird veröffentlicht.

Schlächtern, den 9. Mai 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschlusses.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (R.-G-Bl. S. 1420).

Vom 1. März 1917. (Nr. 5738)

Der Bundesrat hat auf Grund des tz 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft­lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel I

Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reichs - Gesetzbl. S. 1420) wird wie folgt geändert:

1 Im § 18 wird folgender Abs. 2 cingefügt: Für die Neberwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 9, 10 bis 13 ist auch die Reichsbekleidungsstetle zuständig. Die nach Abf. 1 als zuständig bestimmten Behörden im Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 sind ver­pflichtet, der ReichSbeAcidungöstclle auf Verlangen Auskunft zu erteilen

2 . Im § 20 Abs. 1 wird eingefügt:

6. wer zwecks Erlangung eines Bezugsfcheins gegenüber einer mit der Prüfung der Notwendig­keit der Anschaffung nach 5 11 Abs. 3 betrauten Stelle oder einer für die Ausferttgung des Be- zugSfcheinS zuständigen Behörde vorsätzlich un­wahre oder unvollständige Angaben macht.

Artikel II

Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt - den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 9. Mai 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

J.-Nr. 4833. Die waldbesitzenden Gemeinden mache ich wiederholt,'aufdie Notwendigkeit der Ausnutzung der Buchen- maldunge« zum Eintrieb von Schweinen aufmerksam. Die Schweine finden nicht nur Bucheckern, sondern auch Larven und Käfer in solcher Menge, daß sie fast gar kein Beifutter mehr nötig haben.

Schlüchtern, den 7. Mai 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 4667. Ich sehe mich veranlaßt, den Landwirten die Annahme ihnen zugewiesener Hilfsdienstpflichtiger, auch dann, wenn es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiter handeln sollte, dringend zu empfehlen, da fönst bei der zu erwartenden Arbeitsanhäufung die erforder­lichen Arbeitskräfte nicht zu beschaffen sein werden.

In allen Fällen, in denen nachweislich ohne Grund die Annahme hilfsdienstpflichtiger Personen abgelehnt worden ist, bleibt die Zuweisung anderer Arbeitskräfte, insbesondere von Kriegsgefangenen, deren Zahl sehr be­schrankt ist, ausgeschlossen.

Schlüchtern, den 10. Mai 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 4669. Nach § 1 ber Bundesratsverordnung vom 22. März 1917 (R. G. Bl. Seite 256) dürfen Opium und andere Betäubungsmittel nur noch im Großhandel und in Apotheken und in letzteren nur als Heilmittel abgegeben werden.

Die OrtSpoltzetbehörden ersuche ich, die bett. Ge­schäftsstellen zu verständigen.

Schlüchtern, den 10. Mai 1917.

Der Königliche Landrat. I. B.: Schultheis.

Nr. 4590. Dem Müller Heinrich Weinbrenner zu Hintersteinau ist aus Anlaß der Festnahme von ent wicheuen Kriegsgefangenen wegen der dabei bewiesenen Umsicht und Energie und der durch die Wiederergreif- ung dem Vaterlande geleisteten Dienste eine Geldbe­lohnung vom stelln Generalkommando zuerkannt worden.

Schlüchtern, den 10. Mai 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Sch u l t h e i s.

BelauAtmach««-.

Aus Grund des § 17 Absatz 2 der Verordnung über Gemüse, Dbfi. und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzblatt, Seite 307) wird bestimmt:

Der im § 9 vorgeschriebenen besonderen Gen chmig- ung zum Betriebe des Großhaudels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bedarf es erst vom Abläufe des 20. Mai 1917 ab.

Die Vorschriften des § 10 über Schlußscheine treten erst mit dem Abläufe deS 20. Mai 1917 in Kraft.

Berlin, den 3. Mai 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst BerwaltungsabteUnug.

gez. Unterschrift.

J.-Nr. 1050 K.G. II. Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 10. Mai 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

MF* Fortsetzung des ,FrriSblattes" in derZeitturg".

J2 38. Samstag, den 12. Mai 1917.

J-'Rr. 4565. 1. An die Stelle der §§ 9, 10 treten folgende Vor-

Die Musterung j ^^ § 9

??L^UtLrpflichtig-n der Jahrgänge 1897, 1896, Die Verbrauchsregelung erstreckt sich auch auf die 1895 und aller atteren Jahrgange, die bei ihrer letzten Selbstversorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Musterung^ die Entscheidungzurück bis zur nachsten Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch Musterung (zk. b. n.5^'.^®ie ' ' und Fleischwaren zum Verbrauch im eigenen Haushalt

sämtlicher Landsturmpflicht,ger des Jahrgangs gewinnt

1898 und der ätteren Jahrgänge, welche bei ihrer letzten' Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch Musterung die Entscheidungzeitig untaugllch" (ztg. gemeinsam Schweine mästen, werden ebenfalls als Selbst- untgl.) oder zelttg kriegsunbrauchbar (ztg. kr. u.) er- versorger angesehen. Als Selbstversorger können vom Halten haben findet am l Kommunalverbande ferner anerkannt werden Kranken-

Mtttwoch.dm 23. d. MLs., vormittags 8 ASr > Häuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der im Saale desHessischen Hofes" hier statt. |on .^"^ »u verköstigenden Personen sowie gewerbliche

An diesem Tage kommen die Mannschaften aus s BeMebe für dre Besorgung ihrer Angestellten und Ar- allen Stadt- und Landgemeinden und den Gutsbezirken s ^/ter; für die Selbstversorgung durch Schlachtung von des Kreises zur Vorstellung. i Ausnahme von Kälbern bis zu sechs

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche Wochen .st die Anerkennung von der Genehmigung der

des Kreises zur Vorstellung.

ich, alle GestellungSpflichttgen zu dem MusterungStermin ,,. , - auf pünktlich 8 Uhr vormittags zu laden und anzu-s^ue abhängig, weisen, mit rein gewaschenem Körper und im nüchteren ®nD,'rb Zustande zu erscheinen.

UnentschMigtes Fehlen im MusterungStermin oder ungebührliches Benchmen werden streng bestraft.

Befreiungsgesuche (Reklamationen) find nur in ganz dringenden Fällen zulässig und rechtzeitig vor dem MusterungStermin hierher einzureichen.

Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher müssen bei der Vorstellung der Gestellungspflichtigen ihrer Ge­meinde im MusterungStermin anwesend sein.

Schlüchtern, den 9. Mai 1917.

Der Zivilvorfitzende der Ersatzkommisfion.

I. V.: Schultheis, Kreissekretär.

Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs.

Vom 2. Mai 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Artikel 1

In der Verordnung über die Regelung des Fleisch­verbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S- 941) werden folgende Aenderungen vorgenommen :

Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten

Der Erwerb von Schweinen mit einem Lebendge­wichte von mehr als 60 Kilogramm zum Zwecke der Selbstversorgung ist »erboten.

§ 9a

Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunal- verbandes.

Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger das Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen, und wenn die Schlachtung nach dem 30. September 1917 erfolgt, mindestens drei Monate ge­halten hat. Die LandeSzenttalbehörden haben Vor» fthrung zu treffen, baß, wenn infolge der Hausfchlsch- tung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zu­stehende Fleischmenge (§ 10 a) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist, die Ge- uehmtgung versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besonderen Stellen gegen Entgelt abgeliefert werden.

Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern find dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehörden können auch diese Hausschlachtung von der Genehmigung des Kom- munalverbandes abhängig machen.

Die Verwendung von WiLpret im eigenen Haus-