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litAmtlichem Kreisblatt". Wochenbett M: JNnstriertes Sonntagsblütt.

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£ 37. Mittwoch, den 9. Mai 1917. 68 Jahrgang.

Amtliches

Aussicht VtkmtmlhMßtii irr 8M»irischaftDMtr.

lfkanf von Jungschweinen durch die Heeres­

verwaltung. Tgb.4113/17

Um der durch Futtermangel gefährdeten Schweine- tung zu Hilfe zu kommen, insbesondere um einer zeitigen Abschlachtung von Ferkeln und einer über- MN Verminderung des Zuchtbetriebes entgegen- wirken, beabsichtigt die Heeresverwaltung eine größere zahl von Jungschweinen, zunächst etwa 5075 000 Ück im Gewicht von etwa 35 kg unb mehr, aufzu- isen, und von Ende April d. Js. in die Staatsforsten Herden von 100150 Stück einzutreiben.

Der Ankauf der Jungschweine für die HeereSver- , - lltung erfolgt durch die Ankaufsstelle von Weidevieh : das Feldheer in Berlin SW 11, Abgeordnetenhaus. - .Indem ich die Züchter auf diese Verwertungsmöglich- ihrer Jungschweine Hinweise, empfehle ich gegeben- «es sich wegen der näheren Bedingungen mit der »nannten Ankaufsstelle für Weidevieh in Berlin un- Ittelbar in Verbindung setzen zu wollen.

I Cassel," den 20. April 1917.

Wr. 2799 K. A. Wird veröffentlicht mit dem Hin- «ügeu, daß der Kreis die Anmeldungen entgegen nimmt Itb voraussichtlich demnächst eine Schweineweide in »nem Teil des StaatSreviers der Oberförsterei Marjoß ingerichtet werden wird.

I Ich ersuche die Herren Bürgermeister um ortsübliche Bekanntmachung.

I Schlüchtern, den 8. Mai 1917.

Der Landrat.

I Bekanntmachung über den Großhandel I mit Gemüse, Obst oder Tüdsrüchten:

1. Nach § 9 der Verordnung des Reichskanzlers Iber Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 Meichs-Gesetzblatt, Seite 307)-bedarf jeder, der im Deutschen Reiche Großhandel mit diesen Waren betreiben »ill, vom 10. Mai 1917 ab neben der in der Verord- »ung über den Handel , mit Lebens- und Futtermitteln gnb zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (Retchs-Gesetzblatt Seite 581) vorgeschriebenen Er­laubnis einer besonderen Genehmigung, welche für die im Regierungsbezirk wohnhaften Personen durch die Unterzeichnete Bezirkssielle erteilt wird.

Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht »er Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und »Forstwirtschaft sowie des Garten- und Obstbaues.

Ebenso bedürfen Leiter von Sammelstellen, die von »der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschärtsabteilnng lobet von einer Landesstelle für Gemüse und Obst er- irichtet oder von der Reichsstalle für Gemüse nnd Obst, »Lerwaltungsabteilung sonst zugelassen sind, dieser Ge- »nehmigung nicht.

2. Die Genehmigung wird in der Regel nur Personen pteUt werden, welche den Großhandel mit den ge- I kannten Waren oder einer Gattung bereits vor dem 11 August 1914 im Deutschen Reich betrieben und vor »diesem Tage eine gewerbliche Niederlassung in Deutsch­iland besessen haben.

Das Vorhandensein eines Großhandels wird im all- I gemeinen nur angenommen werden, wenn vorwiegend *1 Geschäfte mit Kleinhändlern abgeschlossen und im Durch- »schnittder letzten drei Jahre vor dem L August 1914 I ein Jahresumsatz in Gemüse, Obst oder Südfrüchten I von mindestens 100000 Mk. erzielt worden ist.

3. GenehmigungSgesuche sind von den in den Stadt- | kreisen Cassel und Hanau Wohnenden an den betreffenden I Magistrat, im übrigen an den. Landrat $u richten. Aus I ihnen muß ersichtlich sein, ob die nach Ziffer 2 erforoer- j lichen Voraussetzungen vorhanden fin ; die Angaben I hierüber müssen auf Erfordern glaubhaft gemacht werden.

4. Die Genehmigung wird durch eine von uns I ausgestellte Urkunde erteilt.

Wer ohne einen solchen Genehmigungöschein nach dem I 10. Mai 1917 Großhandel mit Gemüse, Obst oder Süd- I fruchten betreibt, macht sich nach § 16 Ziffer 3 der eim I gangs angezogenen Verordnung vom 3. April .1917 I strafbar.

5. Jedeni Großhändler, der eine Genehmigung zum I Großhandel erhalten hat, wird auf seinen Antrag, der I an die unter Ziffer 3 benannte amtliche Stelle zu richten

ist, ein Formularhest ausgehändigt, welches er auf der Innenseite des Deckels mit seiner Namens- und Firmen- schrift versehen muß.

Die Formularhefte enthalten je 200 Schlußschein- formulare, von denen je zwei aufeinander folgende die­selbe Seitenzahl tragen, sodaß die Seiten des Heftes fortlaufend von 1 bis 100 nummeriert sind.

Wegen der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlußscheinen wird auf § 10 der Verordnung vom 3. April 1917 verwiesen.

6. Die Vorschriften über Widerruf der Genehmig­ung sowie über die Beschwerde gegen die Versagung und gegen den Widerruf der Genehmigung sind im § 9 der Verordnung enthalten:

Cassel, den 29. April 1917 Bezirksstelle für Ge­müse und Obst.

Wir ersuchen ergebenst, die eingehenden Anträge un­verzüglich darauf zu prüfen, ob

a) der Nachsuchende dem Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten vor dem 1. August 1914 im Deutschen Reich betrieben hat,

h) er vor diesem Zeitpunkt eine Niederlassung in Deutschland gehabt hat,

c) irgend welche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit zu Tage getreten sind,

(1) welchen Umfang der behauptete Großhandel vor dem 1. August 1914 gehabt hat, und sie mit einer Aeußerung über diese Punkte uns schleunigst zu- fontmen zu lassen. Zu c wird, falls dies im Einzelfall nicht für überflüssig erachtet wird, die zu­ständige Preisprüfungskommission um eine Auskunft anzugehen und diese beizufügen sein. Wie in der Be^ kanntmachung bereits hervorgehoben, sind die Nach­suchenden gehalten, ihre Angaben auf dortiges Erfordern glaubhaft zu »rächen. jm übrigen bemerken wir noch zu Ziffer 2 der Bekanntmachung, daß die Genehmigung ausnahmsweise auch an solche Personen erteilt werden kann, die den Groß­handel erst nach dem 1. August 1914 begonnen haben, sofern sie nach Ihrem Urteil und dem Gutachten der Preisprüfungsstelle besondere Zu­verlässigkeit in ihrem Handelsgewerbe gezeigt haben oder sonstige schwerwiegende Gründe für ihre Zu­lassung vorliegen.

Zu 5 der Bekanntmachung:

Jeder Kommunalverband erhält von uns die von ihm angeforderte Anzahl von Formularheften zur Aus­lieferung an diejenigen Großhändler überwiefen, welche die Genehmigung erhalten haben. Die Kommmialver- bände haben über die erteilten G.nehmigungeu Listen zu führen, aus denen der Name des Großhändlers und seiner Firma, die Nummer des Heftes, das Darum der Genehmigungsurkunde, der Tag der Aushändigung des Formularheftes, der Tag der Suspension, der Tag des Widerrufs, der Tag der vorläufigen Einziehung des Schlußscheinheftes, der Tag der Rückgabe des Formular­heftes an den Großhändler und der Tug der endgült­igen Einziehung ersichtlich sind. Die Formularheste werden von nutz beschafft. Die Kommunalverbände, welche Hefte anfordern, haben uns die Kosten für die gelieferten Hefte zu erstatten, können die ihnen er­wachsenden Kosten aber ihrerseits von den Großhändlern als Gebühren einziehen.

Zu 6 der Bekanntmachung hat das Landesamt be­stimmt:

Ergeben sich nach erteilter Genehmigung Bedenken gegen die Zuverlässigkeitdes Großhändlers, so ist die Ge­nehmigung zu widerrufen. Die Kommunalbehörden und die Preisprüfungöslellen haben Bedenken der Genehmig­ungsstelle zu melden und dabei zu erklären, ob sie die sofortige Suspendierung der Genehmigung beantragen. Ist ein solcher Antrag ihrerseits gestellt oder hält die GenehmigungSstelle diese Maßregel selbst für gerecht­fertigt, so ist der betreffende Großhändler zur Ausliefer­ung der Gcnehmigungsscheine und des ihm erteilten Schlußscheinformularheftes an die Komuumalbehörde seines Niederlassungsortes verpflichtet und durch Zwangs­maßregeln dazu anzuhalten.

Die Kommunalbehörden haben die Genehmigungs- Urkunde und das Schlußscheinheft bis zur endgültigen Entscheidung auszubewahren. Wird die Genehmigung nicht widerrufen, so erfolgt die Zurückgabe des Ge- nehmigungSscheins und des Schlußscheinheftes.

Um Verzögerungen in der Bestellung zu vermeiden, bitten wir allgemein, alle Sendungen an unsere Ver­

waltungsabteilungCassel, Königliche Regierung zu adressieren.

^ Spieß, Regierungsrat.

Wird veröffentlicht.

Schlüchtern, den 5. Mai 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

Der Kaiser an den Kronprinzen.

WTB. Berlin, 6. Mai. Amtlich. Der Kaiser sandte Seiner Kaiserlichen Hoheit dem Kronprinzen folgendes Telegramm:

In ernste entscheidungsvolle Zeit fällt dieses Jahr Dein Geburtstag. Dankbar und voll Vertrauen blickt mit mir die Heimat auf Deine und die anderen Kampffronten, die unerschüttert allen Angriffen trotzen und unbezwing- lich auch in neuen Kämpfen stehen werden. Gott schenke dem Vaterlande in Deinem neuen Lebens­jahre den vollen Sieg und einen siegreichen Frieden!

Die Getrcideverssrguug im Falle eines ungünstigen Friedens.

Der Staatskommissar für Ernährungsfragen in Preußen Erzellenz Michaelis hat schon in seiner bekannten Dezemberrede davor gewarnt, den Eintritt des Friedens mit dem Aufhören der Lebendsmittelknappheit gleichzu­stellen. Gewiß ist jedenfalls, daß wir auch noch un- mtitelbar nach dem Kriegsende den Riemen eng geschnallt halten müssen. Inwieweit und auf wie lange diese unangenehme Notwendigkeit vorliegen wird, das wird ganz von der Art abhängen, wie der Frieden selbst be­schaffen ist. Auch dem Laien, der sich nimals mit den Geheimnissen der inländischen Getreidebeschaffung nnb= Verteilung oder gar nicht mit den Musterten des Welt« getreidehaudels vertraut gemacht hat, wird ^Hk'udjten. daß die Versorgung mit Brotgetreide g«nz zu schwei­gen von Futterstoffen in entscheidender Weise an die FrageJgcbunden ist, ob wir beim Friedensvertrage eine gewichtige Stimme mitzurcden haben ober idjt All Völker werden nach dem Ende des blutigen u ; t i n einem Maße einfuhrhungrig in bezug auf Brotgetreide fein wie nie zuvor. Der Begehr nach fremden Brot körn wird so groß und stürmisch fein,, daß die auslän- dischen Getreideüberschußländer eine geradezu mono­polistische Gewalt haben werden. Sie werden sich ihre Käufer aussuchen und die Reihenfolge der befriedigenden Nachfrage bestimmen können, wenn es nur nach ihnen geht. Von wirklich großen Ausfuhrländern gibt es in der Welt nur sieben. Dies sind in Europa: Rußland und Rumänien, in Amerika: Kanada, die Vereinigten Staaten und Argentinien, in Asien:Jndien und schließlich der australische Bundesstaat. Nur eines der genannten Länder befindet sich bisher noch nicht auf der Gegen­seite, drei gehören bem englischen Weltreich an

Kanu unter solchen Um"dir .n b I auch nur den geringsten Zweifel heg n, oaß m $auc eines ungünstigen, eines faulen Friedens die schon heute entbehrenden, bald vielleicht hungernden gegnerischen Importländer, hauptsächlich England, Frankreich, Ita­lien und Belgien, zu allererst und in ausgiebigster Weise an sich und ihre Versorgung denken werden? Von ihrem Standpunkt aus kann man das sogar ver­stehen. Und dabei liegen die Dinge doch so, daß die beiden einzigen europäischen Ausfuhrgebiete aus natürlich- geographischen Gründen gerade für die Versorgung Deutschlands in erster Reihe in Betracht kommen. In Rumänien und Serbien wird in wenigen Monaten das Brotkorn geschnitten, das zum großen Teile uns zur Verfügung stehen wird. In Rußland befinben sich nach eingehenden Berechnungen und nach privaten Berichten trotz des scheinbaren Mangels noch große Vorräte, die teils von der Spekulation und den Landwirten zurück­gehalten werden, teils infolge der elenden VerkehrS- verhältnisse den russischen Bedarfsgebieten nicht zugeführt werden können.

Es ist klar, daß Deutschland bei einem günstigen Friedensschluß auf diese Ueberschüsse die Hand legen kann und^wird, zumal da die Versorgung von Ueberfee infolge des bekannten Frachtraummangels, der Minen gefahr usw. erheblich längere Zeit beanspruchen wird.

Militärisch sann Deutschland nicht besiegt werden Das wissen unsere Feinde genau. Durch die fast lücken lose Absperrung der Zufuhren während des Kr-eges haben sie eine gewisse Verknappung des Brotgetreides in Deutschland tatsächlich erreicht. Daher gilt es während der nächsten Atonale trotz allem durchzuhalten und die