g.>». 3848,
Lan-ßt«*n«,M«ster«ns
Die Musterung der Landsturmpflichttgen des Jahrgangs 1899, d. s. alle im Jahre 1899 geborenen männlichen Personen findet in den nachstehend angegebenen Terminen im Saale des Hessischen Hofes hier statt und zwar:
Am Sonnabend, dem 28. April d. Js., vorm. 8 Uhr, für die Mannschaften aus Ahl, Ahlersbach, Altengronau, Bellings, Brettenbach, Breunings, Eckardroth, Elm, Gundhelm, Herolz. Heubach, Hintersteinau, Hohenzell, Hundsrück, Hütten, Joffa, Kerbersdorf, Kloster Höfe, Kressenbach, Lindenberg. Marborn, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neustall, Niederzell, Niederkalbach, Oberkalbach und Oberzell;
am Montag, dem^ZO. April d. Js., vormittags 8 Uhr, für die Mannschaften aus Reinhards, RomSthal, Sal- nrünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein und Rebs- dorf, Schlüchtern, Schwarzenfels, Sei§önroth, Soden, Steinau, Sterbfritz und Uerzell mit Klesberg;
am Dienstag, dem 1. Mai d. Js., vormtttags 8 Uhr, für die Mannschaften aus Ulmbach, Uttrichshausen, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, einschl. Gutsbezirk Ramholz, Wahlert, Wallroth, Weichersbach, Weiperz und Züntersbach.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher ersuche ich, alle Gestellungspflichtigen zu den Musterungsterminen pünktlich auf 8 Uhr vormittags zu laden und anzu- weistn, mit rein gewaschenem Körper und im nüchternen Zustande zu erscheinen. Unentschuldigtes Fehlen im Musterungstermin oder ungebührliches Benehmen werden streng bestraft.
Die Musterung beginnt um 9 Uhr vormittags.
Befreiungsgesuche (Reklamationen) find nur nur in ganz dringenden Fällen zulässig und rechtzeitig vor dem MusterungStermin hierher einzureichen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher müssen bei der Vorstellung der Landsturmpflichtigen ihrer Ge- meinde im Musterungstermin anwesend sein.
Schlüchtern, den 16. April 1917.
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Aushebungsbezirks Schlüchtern.
_______ von Trott zu Solz.___ — J.Mr. 2284. Gemäß Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps zu Frankfurt a. M. vom 19. 2.17 Abt. III b Nr. 3534/1002 ordne ich an, daß vom 20. April bis 20. Mai d. Js. alle Tauben einzusperren sind.
Tauben, die während der Sperre im Freien betroffen werden, unterliegen dem Abschuß' durch die Polizei oder deren Beauftragten.
Schlüchtern, den 15. April 1917.
Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle.
J.-Nr. 4049. Ueber das Auftreten des Rotlaufs unter den Schweinen in größerer Ausdehnung ist mir ungesäumt zu berichten.
Schlüchtern, den 19. April 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
Kreis-Meh-Aerficherungs-Mstalt.
Nach Maßgabe der Geschäftsübersicht obiger Anstalt und zur Deckung deren Ausgaben im zweiten Halbjahr des Rechnungsjahres 1916 sind folgende Prämien festgesetzt worden:
Abteilung I Rindviehversicherung
50 Pfg. von 100 Mark Versicherungskapital
Abteilung II PferdeVersicherung
1 Mark von 100 Mark für Pferde, welche nur im Landwirtschaftsbetrieb verwendet werden und
1 */* Mark für Pferde der Gewerbetreibenden, Beamten und Lohnfuhrwerkbetrieben.
Die Versicherten haben die hiernach berechneten Prämien alsbald an die Herren Ortsvertreter einzu- zahlen, welche solche ohne Rückstände bis spätestens 19. Mai d. Js. an die Kreiskommunalkasse dahier ab- zuliefern haben.
In Rücksicht auf die hohen Rindvieh- und Pferdepreise ist es wohl Pflicht jedes Tierhalters bei obigen niedrigen Prämiensätzen seine Viehbestände zu versichern.
Schlüchtern, den 20. April 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses, von Trott zu Solz.
763 K. G. 11. Ich weise .die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher nochmals darauf hin, daß allen Familien, die mit ihren Kartoffelnvorräten nicht den Bestimmungen entsprechend gewirtschaftet haben, von jetzt ab die Kartoffeln und zwar "/. Pfd. auf den Kopf und Tag wochenweise zuzuweisen sind. Wer sich jetzt nicht dem Ernst der Zeit entsprechend einrichten will, muß hierzu gezwungen werden.
Schlüchtern, den 20. April 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses, von Trott zu Solz.
J.-Nr. 3964 I. Im Anschluß an die Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 18. Armeekorps vom 2. d. Mts. betr. Schrotmühlen (Schlüchterner Zeitung Nr. 30) werden die Ortspoli- zeibehörden angewiesen, alle Privatschcotmühlen sofort mittelst Anlegung von Siegeln, deren Verletzung leicht festgestellt werden kann, polizeilich zu schließen. Von der Erteilung der Ausnahme Erlaubnis zum Gebrauch einer Privatschrotmühle darf nur in besonders dringenden Fällen Gebrauch gemacht und gegen jede ungerechtfertigte Benutzung einer solchen Mühle muß rücksichtslos vorgegangen werden.
Schlüchtern, den 17. April 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
J-Nr. 471 V. Die Herren Bürgermeister uno Guts- vorsteher werden ersucht, den Bedarf an Ouittungs- karten A und B, sowie an Aufrechnungsbescheinigungen für das Jahr 1918 innerhalb 8 Tagen hier anzu- . melden. Die noch vorhanoene Vorräten an Karten und Bescheinigungen sind dabei zu berücksichtigen, sodaß nur der unbedingt erforderliche Ergänzungsbedarf zur Anmeldung kommt.
Schlüchtern, den 17. April 1917.
Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.
Freiwillige Meldung Hilfsdieustpflichttger
für bett Steifst in der freiwill. Krankenpflege.
1. Die freiwillige Krankenpflege umfaßt die Unterstützung des staatlichen KriegssanttätsdiensteS in der eigentlichen Krankenpflege, in der Krankenbeförderung und bei der Depotverwaltung. An der Spitze stehen der Kaiserliche Kommissar und Militärinspekteur sowie der stellvertretende Militär - Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege.
Die freiwillige Krankenpflege wird dem Heeressanitätsdienst eingefügt und von den Militärbehörden verwendet.
2. Meldungen Hilfsdienftpflichtiger, die nicht wehrpflichtig sind, sind an das Bezirkskommando in Hanau a. M. oder an den Herrn Territorialdelegierten der freiwilligen Krankenpflege für die Provinz Hessen-Nassau in Cassel zu richten.
Territorialdelegierte sind: In den Provinzen die Oberpräsidenten, in Berlin der Polizeipräsident.
In den Meldungen ist anzugeben, ob Hilfsdienst- pflichtige bereit sind,
a) für den Etappendienst,
b) für den Heimatsdienst oder
. c) für den Etappen- und Heimatsdienst und
d) für welche Zeit.
Verpflichtung auf Kriegsdauer erwünscht; Meldungen für weniger als 6 monatige Dauer bleiben unberücksichtigt.
3. Tätigkeit Hilfsdienftpflichtiger in der freiwilligen Krankenpflege kann nur durch Eingliederung in diese Organisation, nach vorangegangener ärztlicher Untersuchung ermöglicht werden.
Schlecht beleumdete Personen haben keine Aussicht auf Annahme. Beibringung von Leumundszeugnissen bei der Meldung wird empfohlen.
4. Die in land- und forstwirtschaftlichen sowie in Kriegswirtschaftsbetrieben bereits tätigen Hilfsdienstpflichtigen können nicht angenommen werden.
Es kommen in Frage:
Pfleger, Träger, Schreiber, Kaufleute, Köche und solche Personen, die sich, soweit erforderlich, für einen dieser Zweige für die freiwillige Krankenpflege ausbildeu lassen wollen; Kosten entstehen diesen Personen dadurch nicht.
5. Gebührnisse:
A. In der Etappe.
Vom Tag der Annahme durch den Territorialdelegierten zwecks Eingliederung in die freiwillige Kran- kenpllege, also auch während der Ausbildungszeit, die nach der Dienstvorschrift für die freiwillige Krankenpflege zuständige Löhnung, die etwa derjenigen der verschiedenen Dienstgrade des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes entspricht (23,40 Mark bis 63 Mark monatlich); außerdem freie Bekleidung und Ausrüstung, freie Beköstigung und Unterkunft oder die Geldvergütung für diese nach den bestehenden Bestimmungen, freie ärztliche Behandlung, Kur- und Heilmittel, freie Wäschereinigung, Versorgung nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz, Marschgebührnisse bei der Einberufung und Entlassung, Familienunterstützung, freie Eisenbahnfahrt bei gewöhnlichen Urlaubsreifen, unter Fortbezug der Gebührnisse, Schulgeldbeihilfen.
' Die scheinbar geringe Löhnung eines Krankenpflegers erfährt durch die vorangegebenen weiteren Gebührnisse eine sehr wesentliche Erhöhung, sodaß das Gesamteinkommen, wenn überhaupt, so doch nur unwesentlich hinter dem der übrigen Hilfsdienstpflichtigen zurückfteht.
B. I« der Heimat.
Annähernd die gleichen Gebührnisse, wie in der Etappe, mit Ausnahme der Versorgung auf Grund des MannschaftsverforgungsgesetzeS unb der Marschgebührnisse sowie der Schulgeldbeihilfen.
6. Beförderungsmöglichkeiten bis zum Zugführer — etwa Bizeseldwebel entsprechend — vorhanden.
7. Hilfsdienstpflichtige, die sich während der Ausbildung als ungeeignet erweisen, werden baldigst entlassen.
Bet Ueberweisung zur Beschäftigung oder Ausbildung in der Heimat wird auf Lebensalter, Familienverhält- nisse, Wohnort usw. nach Möglichkeit Rücksicht genommen.
8. Die Meldung der Hilfsdienstpflichtigen zieht zunächst nicht ohne weiteres Annahme und Eingliederung in die freiwilkche Krankenpflege nach sich. Als angenommen gilt eine Person erst dann, wenn ihr der Territorialdelegierte eine Einbcrufungsmitteiluug hat zugehen lassen.
9. Die Ausbildung kann in etwa 4—6 Wochen beginnen, sodaß dem Einzelnen genügende Zeit zur Regelung seiner häuslichen Verhältnisse bleibt.
Die Kriegsamtsstelle Frankfurt a. Main.
Bekanntmachung.
Besitzer von Kleinbetrieben (Schmiede, Schlosser pp.), die augenblicklich von ihren Lieferanten keine Schmiede- kohlen erhalten, wollen sich bei dringendem Bedarfe unter Angabe des erforderlichen Quantums an die hiesige Kohlen - Ausgabestelle der Stadt Schlüchtern — Lehrer Seibert — wenden, die ihnen dann die zugeteilte Zentnerzahlund die Zeit der Verabfolgung der Kohlen mitteilt. Die Kohlen werden nur gegen Barzahlung verabfolgt.
Schlüchtern, den 18. April 1917.
Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle.
von Trott zu Solz.
Abt. III b Tgb. Nr. 6514/1940.
Betr. Beschlagnahme van Obst.
Die Verordnung vom 15. 9. 1916 — III b Nr. 18250/5464 wird auch hinsichtlich der Beschlagnahme von Aepfeln hiermit aufgehoben.
Frankfurt a. M>, den 3. April 1917.
18. Armeekorps. Stelln. Generalkommando. J.-NH906. Am 1. Mai o. Js., Vormittags von 10 Uhr ab, findet in der Werkstätte des Schneidermeisters Ludwig Freund hier die Gesellenprüfung für Schneider und am 2. Mai d. Js., Vormittags von 10 Uhr ab, in der Werkstätte des Schuhmachermeisters Philipp Werner hier die Gesellenprüfung für Schuhmacher statt.
Anmeldungen zu den Prüfungen sind an Herrn Schneidermeister Johannes Alt hier einzusenden, bei dem auch die Anmeldungsformulare abzuhohlen sind.
Schlüchtern, den 17. April 1917.
Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.