Diese Geräte stammen von der österreichischen Firma Rudolf Bächer in Raudnitz - Böhmen und können sehr preiswert abgegeben werden.
Nähere Angaben und Preise untenstehend; letztere sind ungefähre und verstehen sich ab Lager Hamburg".
Es wird ersucht, die Landwirte auf diese günstige Kaufgelegenheit hinzuweisen, mit der Anheimgabe, sich im Bedarfsfall direkt an das Handelshaus Tschurin & Co., Hamburg 25, wenden zu wollen.
1. Universalpflüge mit Doppelgrindeln aus Stahl u. m. Vordergestell;
400 Stück mit Vorschneider, 15—26 cm Tiefgang, Gew. 110 kg, Stückpreis Mk. 62.—
100 Stück mit Vorschneider, 10—21 cm Tiefgang, Gew. 105 kg, Stückpreis Mk. 61.—
10 Stück mit Vorschneider, 9—18 cm Tiefgang, Gew. 90 kg, Stückpreis Mk. 56.—
2. Ticfkulturpfiüge;
15 Stück mit Vorschneider, 21—37 cm Tiefgang, Gew. 165 kg, Stückpreis Mk. 85.-^
3. Universalpflüge mit Scheibensch. zur Eiuacker- ung von Dünger;
10 Stück Gründüngungspflüge mit sehr hohem Stahlgußkörper, 15—26 cm Tiefgang,
. Gew. 120 kg, Stückpreis Alk. 83.—
4. Eine große Anzahl Pflugersatzteile;
5. Eggen mit Zugbalken; 10 Stück 4 reihig, 27» m breit, 60 scharfe Zinken, 3 teilig, Stückpreis Mk. 57.—
2 Stück 4 teilige Eggen mit 80 scharfen Zinken Stückpreis Mk. 86.—•
Frankfurt a. M., den 14. April 1917.
Kriegswirtschaftsamt Frankfurt a. M.
gez. Emmerling, Hauptmann. -
J.-Nr. 699 K. G II. Wird veröffentlicht. Bestellungen sind direkt an das Handelshaus Tschurin & Co., Hamburg 25 zu richten. . ,
Schlächtern, den 16. April 1917.
Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle.
Anordnung
über die Ausgabe von Fleisch-Zusatz.
Gemäß des Erlasses des Herrn Präsidenten des Kriegs-Ernährungsamtes vom 24. März 1917 A II 3620 und in Ergänzung der Anordnung des Kreis- AuSschusses vom 4. Oktober 1916 (Kreisblatt Nr. 81 vom 7. 10. 16) wird für den Kreis Schlüchtern bestimmt :
1. Zum Ausgleich der mit dem 16. April 1417 beginnenden Verminderung der wöchentlichen Brotmenge wird für die Fleischversorgungsberechtigten ein Fleisch- Zusatz gewährt. Zum Bezug dieser Zusatzmenge werden besondere, nur im Kreis Schlüchtern gültige Fleisch- Zusatzkarten neben der Reichsfleischkarte ausgegeben. Die Fleisch-Zusatzkarten kommen in zwei Farben zur Ausgabe/ deren eine für diejenigen Fleischkarten Empfangsberechtigten bestimmt ist, welche jährlich 44 Mk. oder weniger staatliche Einkommensteuer bezahlen. Jede Fleisch-Zusatzkarte für Personen über 6 Jahre alt enthält 8, jede Karte für Kinder unter 6 Jahren 4 Abschnitte über je 100 Gramm Fleisch. Die Abschnitte
Meldepflicht ausgenommen oder doch von ihr auszu- nehmen seien.
Offenbar liegt hier ein Mißverständnis über die Tragweite dieser Verordnung zugrunde. Die Bedeutung der im § 5 enthaltenen Auszählung beschränkt sich ausschließlich auf die Registrierung und die ihr dienende Meldepflicht der Hilfsdienstpflichtigen. Keineswegs aber will und soll sie abschließend den Kreis derjenigen Tätigkeiten begrenzen, die als vaterländischer Hilfsdienst im Sinne des § 2 des Gesetzes zu betrachten sind.
Alle Hilfsdienstpflichtigen, die in den im § 5 Ziffer 1 bis 10 aufgezählten Betrieben beschäftigt sind, sind demnach in die Listen nicht a-fzunehmen und von der Meldepflicht befreit. Aber auch nur sie. Alle anderen nach dem 30. Juni 1857 und vor dem 1.Januar 1870 geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen männlichen Deutschen sind meldepflichtig.
Daraus aber, daß eine Tätigkeit nicht allgemein oder besonders von der Meldepflicht ausgenommen ist, folgt keineswegs, daß sie nicht kriegswichtig sei, oder — anders ausgedrückt — daß die in ihr Beschäftigten nicht als im vaterländischen Hilfsdienst stehend ^u gelten hätten. Es gibt zweifellos Betriebe verschiedenuer Art, die kriegswichtig sind und doch in diese Aufzählung nicht ausgenommen sind (z. B. Preffe, Speditionsbetriebe, Banken, Rechtsanwaltschaft und a.) Die Entscheidung, ob eine Hilfsdienstpflichtige Person bereits im Hilfsdienst tätig ist, steht nach wie vor allein dem Fest- stcllungsausschuß zu. Sie hängt auch nicht allein davon ab, ob der Betrieb an und für sich kriegswichtig im Sinne des § 2 ist, sondern auch von der weiteren Feststellung, ob die Zahl der in ihm beschäftigten Personen nicht das Bedürfnis übersteigt.
Werden Hilfsdienstpflichtige durch öen Einberufungsausschuß herangezogen, die nach ihrer Auffassung bereits im vaterländischen Hilfsdienst tätig sind, so haben sie die Möglichkeit, den Festitellungsausschuß anzurufen und es braucht nicht einmal die Heranziehung abgewartet zu werden. Denn nach den Verfahrensvorschriften können die Feststellungsausschüsse von jedem, der ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat, angerufen werden. Erst diese Entscheidung des Ausschusses, gegen die Beschwerden an die Zentralstelle zulässig ist, stellt fest, ob die Tätigkeit, die jemand bisher ausgeübt hat, als vaterländischer Hilfsdienst zu betrachten ist oder nicht.
Ein Merkblatt für Hilfsdieustpflichtige, herausgegeben vom Kriegsamt, ist bei allen Kriegsamtsstellen, Hilfsdienstmeldestellen und Ortsbehörden kostenfrei erhältlich.
Schlüchtern, den 3. April 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
Betr. Angebot von Pflügen und Eggen. Tgb.- Nr. 3461. Das Kriegsministerium, Kriegsamt, Waffen- und Munitionsbeschaffungsamt, teilt unterm 10. 4. 17 folgendes mit:
„Bei der Firma Handelshaus J. J. Tschurin & Co., Hamburg 25^ Oben Borgfelde 32/1, lagern unter behördlicher und privater Beschlagnahme 535 Pflüge und 12 Eggen, welche für Rußland bestimmt waren, jetzt aber der heimischen Landwirtschaft zugeführt werden sollen.
4 Installateure, 10 Former, 4 Kernmacher, 20 Hilfsarbeiter, 9 Architekten und Bautechniker, 40 Arbeiter, 19 Schlosser, 9 Schmiede und Sattler, 6 für technischen Dienst, 86 Metzger und Bäcker, 23 Schuhmacher und Schneider, 2 Post- und Telegraphendienst, 4 Buchdrucker und Buchbinder, 1 Gärtner, 6 Bürobeamte, 6 Burschendienst, 4 Maschinenputzer und 10 Streckenarbeiter nach hier. Ferner nach auswärts:
3 Gärtner, 15 Pferdewärter, 8 Viehpfleger, 2 Schweinewärter, 6 Schmiede, 1 Klempner, 14 Elektrotechniker, 4 Sattler, 20 Schreiner, 2 Stellenmacher, 14 Metzger und Bäcker, 32 Schneider, 33 Schuhmacher, 4 Hochbautechniker, 2 Zeichner, 4 Maschinisten, 1 Protokollführer, 1 Registrator, 21 Schreiber, 4 Köche, 16 Küchenarbeiter, 4 Kellner, 12 Mann für Casino, 6 Kraftwagenführer, 6 Krümperkutscher, 5 Fuhrleute, 27 Kasino-, Telefon- und Postordonnanzen, 63 Offiziersburschen, 20 Mann zur Bewachung von Gefangenen, 3 Kammerarbeiter, 11 Hilfsarbeiter mit beliebigem Beruf, 1 Steinmetz, 3 Gußputzer, 100 Eisendreher, 1 Bohrer, 3 Maschinenarbeiter, 4 Schlosser, 50 Holzhauer, sowie 3 Mann die mit Pferden und Ochsen umgehen können.
Umgehende schriftliche oder mündliche Meldungen zu diesen Stellen, sowie alle Angebote von offenen Hilfsdienststellen oder Stellensuchenden, insbesondere auch für die Landwirtschaft, nimmt die in Hanau, Langstraße 48 befindliche Hilfsdienstmeldesielle entgegen.
Hanau, den 12. April 1917.
Hilfsdien st m e l d e st e l l e für Stadt und Landkreis Hanau und Kreise Gelnhausen und Schlüchtern.
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I -Nr. 3753. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher mache ich auf die Verfügungen vom 9. März 1903 — Kreisblatt Nr. 11 — und vom 17. März 1904 — Kreisblatt Nr. 13 — betr. die statistische Aufnahme der Taubstummen aufmerksam. Die dies- i jährige Aufnahme hat sich auf diejenigen Kinder zu erstrecken, die in der Zeit vom 1. Oktober v. Js. bis 30. September d. Js. das sechste Lebensjahr erreicht haben, oder erreichen werden.
Der Bericht ist alsbald zu erstatten, Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
Schlüchtern, den 12. April 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 2398 K. A. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche noch mit der Einreichung des Verzeichnisses der in der Gemeindekasse vorhandenen Rückstände im Rückstände sind, werden hieran erinnert.
Schlüchtern, den 12. April 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.
(Fleischmarken) gelten immer nur für die denselben aufgedruckte Zeit und nur, wenn sie vom Metzger selbst von der Fleischkarte abgetrennt werden. Für in Verlust geratene Karten wird ein Ersatz nicht gegeben.
2. Die auf die Reichsfleischkarte wöchentlich auszu- gebende Fleischmenge wird auf 150 Gr. — für Kinder unter 6 Jahren auf 75 Gramm — festgesetzt. Auf die Flessch-Zusatzkarte sollen wöchentlich 200 Gramm — für Kinder unter 6 Jahren 100 Gramm — Fleisch verabfolgt werden.
Der Metzger ist verpflichtet, dem Verbraucher, sofern er zu den Minderbemittelten gehört, auf dessen Verlangen zunächst das auf Grund der Zusatzfleischkarte zustehende Fleisch voll zu verabfolgen. Verlangt der Kunde außerdem noch Fleisch auf Grund der ReichS- fleischkarte, so hat er ihm auch dies nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte abzugeben.
3. Minderbemittelte Personen — es zählen dazu alle Personen welche 44 Mark oder weniger staatliche Einkommensteuer bezahlen — erhalten auf ihre Fle'sch- Zusatzkarten — nur auf diese — beim Metzger je 100 Gramm Rindfleisch — nur solches — für lu Pfg. Reich und Staat vergüten dem Metzger durch Vermittelung des Kommunalverbandes den Rest gegen Vorlegung der vereinnahmten Zusatzmarken.
4. Die Metzger sind verpflichtet, die Fleischzusatz- karten-Abschnitte (Fleischmarken) selbst von der Karte abzutrennen, bereits abgetrennte Marken dürfen sie nicht annehmen. Desgleichen ist den Metzgern untersagt, Marken anzunehmen, welche am Tage der Fleischent nähme nicht mehr oder noch nicht gültig sind. Die Metzger sind ferner verpflichtet, auf jede für Minderbemittelte ausgegebene Fleischzusatzmarke soweit der Vorrat reicht 10Ö Gramm Rindfleisch für, 10 Pfennig auszugeben. Den Preisunterschied erhalten die Metzger vom Kommunalverband bei Vorlegung der Marken angewiesen. Die im Laufe der Woche von Minderbemittelten vereinnahmten Zusatzpfleischmarken sind am Montag der folgenden Woche dem Kreisausschuß gegen Empfangsbescheinigung einzüreichen. Für »in Verlust geratene Fleischkarten-Abschnitte wird ein Wertersatz nicht gegeben, desgleichen nicht für bereits verfallene oder noch nicht gültige Marken.
5. In Gast-, Schank- und Speisewirtschasten usw. haben Kreisfleischmarken keine Giltigkeit.
6. Die Fleischzusatzkarten sind nicht übertragbar, ihre mißbräuchliche Benutzung ist strafbar.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß der Verordnung vom 21. August 1916 (R. G. Bl: S. 491) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
7. Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Schlüchtern, den 16. April 1917.
Namens des Kreis - Ausschusses.
Der Vorsitzende: von Trott zu Solz.
Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes für den „Vaterländischen Hilfsdienst". . Es werden angefordert: J.-Nr. 3859
Wer über das gesetzlich zulässige Maß hinaus Hafer, Mengkorn, Mischfruchl worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Nateriande!
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