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BatcrlimSischer HilfS«e»ft.

Aufforderung zur fteiwilligen Meldung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes für denVaterländischen Hilfs­dienst".

Es werden angefordert:

3 Gärtner, 15 Pferdewärter, 8 Viehpfleger, 1 Schweinewärter, 6 Schmiede, 1 Klempner, 11 Elektro­techniker, 4 Sattler, 15 Schreiner, 6 Tischler, 12 Metz­ger, 4 Bäcker, 32 Schneider, 33 Schuhmacher, 4 Hoch­bautechniker zur Bearbeitung von Entwürfen und Ab- rechnnngen, 5 Vermessungstechniker, 2 Zeichner, 1 Re- gistrator, 2 Kaufleute, 19 Schreibhilfen, 4 Köche, 18 Küchenarbeiter, 4 Kellner, 12 Mann für Casino, 2 Kasinoordonanzen, 6 Krümperkutscher, 5 Fuhrleute, 6 Kraftwagenführer, 11 Mann für Fernsprechdienst und Postholer, 2 Telefon- und Postordonnanzen, 9 Ordon­nanzen, 63 Offiziersburschen, 20 Mann zur Aufsicht und Bewachung von Gefangenen, 3 Kammerarbeiter, 11 Hilfsarbeiter aller Art, 1 Steinmetz, 50 Holzhauer, 3 Schlaffer, 3 Gußputzer, 1 Dreher, 3 Maschinenar- beiter, 2 Schmiede, 4 Schreiner, 2 Wagner, 1 Bohrer, 1 Meister oder Aufseher zur Kontrolle der Sprengstoff- büchsenfabrikation, sowie ein Bürobeamter, der schon in Kommunalverwaltung tätig war und im Rechnungs­wesen bewandert ist.

Umgehende mündliche oder schriftliche Meldungen zu diesen Stellen, sowie alle Angebote von offenen Hilfs­dienststellen und Stellensuchenden, insbesondere auch für die Landwirtschaft, nimmt die in Hanau, La«gftrahe48 befindliche Hilfsdienstmeldefielle entgegen.

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Landwirtschaftliche Betriebe und Gärtner werden zur Anmeldung des Bedarfs an Arbeitskräften auf die Stellenvermittlung der Hilfsdienstmeldestelle in Hanau, Langstraße 48, hingewiesen. Anzugcben ist: Name und Adreffe des Arbeitgebers, Zahl und Art der benötigten Arbeitskräfte, ob männlich oder weiblich, Zeit des Ein­tritts, Lohnbedmgungen, sowie ob Unterkunftsgelegenheit vorhanden. Genau Angaben sind unbedingt erforderlich und werden Meldungen baldigst erbeten.

Hanau, den 4. April 1917.

Hilfsdienst melde stelle für Stadt und Landkreis Hanau und Kreise Gelnhausen und Schlüchtern.

Tgb. Nr. 2931/6. Im Nachgang zu der Verfügung vom 6. 3. 17. Tgb. Nr. 601 über die Heranziehung der städtischen Schuljugend zu landwirtschaftlichen und gärtnerischen Arbeiten wird noch das Folgende ausgeführt:

In sämtlichen städischen Schulen ist inzwischen die Organisation durchgeführt und die Bildung der Ko­lonnen erfolgt.

Im Einvernehmen mit den örtlichen WirtschaftD- ausschüffen hat im Bedarfsfalls der Abruf der Kolonnen durch die Kriegswirtschaftsstellen bet den für den Bezirk in Betracht kommenden Lehranstalten zu erfolgen.

Schülerkolonnen der Stadt Franyurt a. M. find, falls sie außerhalb des Stadtkreises Wg sein sollen, durch Vermittlung des Krteaswtrtschaftsamte» anzufordern.

Solche Schüler (Schülerinnen), welche auf dem

Lande verwandtschaftlich^, oder sonstige Beziehungen haben, können bekannten Familien zu landwirtschaftlicher Mitarbeit für eine längere Dauer überwiesen werden. Schülerinnen könnten dabei mit Erfolg zur Unterstützung der Hausfrau herangezogen werden.

Für die Unterkunft und Verpflegung der aus das Land entsandten Schüler (Schülerinnen) haben die Kriegswirtschaftsstelle« im Einvernehmen mit de« Bürgermeistereien Sorge zu tragen.

Die Arbeitshülfe ist eine gemeinnützige, abgesehen von freier Unterkunft und Verpflegung ist daher grund­sätzlich eine Vergütung in bar nicht vorgesehen. In einzelnen Fällen, wenn die Arbettshülfe leistungsfähigen Arbeitgebern gewährt wird, ist von diesen neben Unter­kunft und Verpflegung, oder den Kosten hierfür, noch eine Vergütung von 50 Pfg für Kopf und Arbeitstag an die gemeinschaftliche Kolonnenkasse zu entrichten. Aus dieser Kasse können bedürftige Mitglieder der Ko­lonne unterstützt und Entschädigung für AbnutzuZ von Kleidern und Schuhwerk gezahlt werben.

Die Versicherung der Schüler (Schülerinnen) und der Kolonnenführer ist Sache der Schulbehörden. So­weit besondere Versicherungen gegen Unfall und Haft­pflicht abgeschlossen sind, können auch die Prämien aus der Kolonnenkasse bestritten werden.

Frankfurt a. M., den 4. April 1917.

Kriegswirtschaftsamt Frankfurt a. M.

638 K. G. II. Wird veröffentlicht. Ich weise beson­ders darauf hin, daß die Arbeitshülfe der Schüler­kolonnen eine gemeinnützige sein soll und eine Vergütung in bar nicht vorgesehen wird. Für Verpflegung der Schüler wird der Kreis in Gemeinschaft mit den Herren Bürgermeistern Sorge tragen. '

Schlüchtern, den 7. April 1917.

Der Vorsitzende der Kriegswirtschaftsstelle.

J.-Nr. 3732. Alle wehrpflichtigen Mannschaften einschließlich derjenigen des Jahrgangs 1897, welche die Entscheidung zeitig garnisonverwendungsfähig oder zeitig arbeitsverwendungsfähig erhielten, stehen von jetzt ab in der Kontrolle des Bezirkskommandos, und haben sich bei Wohnungs- bezw. Aufenthaltswechsel beim z«- ständigen Meldeamt an- und abzumelden. Sie stehen zur Einstellung zur Verfügung und müssen nötigenfalls rechtzeitig reklamieren.

Die weitere Kontrolle der Mannschaften mit der Entscheidung Kriegsunbrauchbar wird durch das Bezirks­kommando ausgeübt. Eine Einstellung dieser Leute kommt nur für den Zivilhilfsdienst in Frage.

Schlüchtern, den 10. April 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

J.-Nr. 3767. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Erledigung meiner Verfügung vom 24. Januar ds. Js., Nr. 666, Schlüchterner Zeitung Nr. 9, betr. Sammeln von Fichtensamen noch im Rückstände find, werden an deren alsbaldigen Erledigung erinnert.

Schlüchtern, den 10. April 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

J.-Nr. 3630.

Auszug anS der Hauptheberolle der judeuschaftliche« Provinzial- laste« für 1917.

Synagogen- Gemeinde

Schlüchtern Altengronau Heubach Hintersteinau Oberzell Romsthal mit

Eckardrorh Salmünster Sterbfritz Ulmbach Vollmerz

Simplum der Klassensteuer für 1917

Beitrag zu den judenschaftlichen Provinziallasten 3/10 des Simplums

4

4

3093

927

90

134

40

20

214

64

20

115

50

34

65

22

50

6

75

31

75

9

53

214

64

20

520

5Q

156

15

57

75

17

32

58

60

17

55

Die Herren Synagogenältesten ersuche ich, für recht­zeitige Erhebung und Ablieferung der vorstehend aufge­führten Beträge Sorge zu tragen, sowie Zu- und Ab­gänge während des Jahres mir unverzüglich anzuzeigen. Die Rechnungsführer sind anzuweisen, die fraglichen Beträge bis spätestens zum 1. Juli d. Js. unter Abzug der ihnen zustehenden Erhebegebühren von 2%. aber ohne Portoabzüge an den Provinzialkassierer cinzusenden und von den neu eintretenden Gemeindemitgliedern die für den betr. Jahresteil zu entrichtende Provinzialsteuer in jedem Falle alsbald einzuziehen.

Schlüchtern, den 10. April 1917.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.

Das Reichsamt des Innern hat einen Erlaß über Familien-Unterstützung folgendes ausgefühlt und ange­ordnet:

Das Reich und die Behörden haben seither stets j w Zmunst alle Diejenigen Der ©mawanwa»^ den Standpunkt vertreten, daß bei Bewilligung ders^3 R. ^t. G. B.) anzei^n werde, dieunrtch^ Familien-Unterstützung Wohlwollen gezeigt und Eng-.unvollständige Angabe bei StellungD gant! -

Herzigkeit vermieden werden solle. An dieser Auffassung I ^^uS3 21 ntrage gemacht haben. Außerdem w d hat sich nichts geändert. Auch jetzt noch wird es für Schuldigen die Erstattung der ,u Unrecht g zah

erforderlich erachtet, daß für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer ausreichend gesorgt wird. Die an der

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das Vaterland einsetzen, haben Anspruch darauf, der

Sorge um die ihrigen daheim enthoben zu sein. Sie müssen das Bewußtsein in sich tragen, daß ihre Fami- lten, für die sie leibst nicht zu schaffen vermögen, keine Not leiden, sondern erhallen, was für den LebenSünter-

halt usw. erforderlich ist.

Wenn somit das Reich seine Pflicht gegenüber den Angehörigen der Kriegsteilnehmer in weitgehendster Weise erfüllen muß, so müssen aber auch die Angehö. rigen der Pflichten eingedenk sein, die in dieser ernsten Zeit jeder gegen das Vaterland hat. Es hat aber den Anschein, als ob dies nicht durchweg der Fall ist. Bon verschiedenen Seiten ist unter aller Anerkennung der Ge- »issenhaftigkeit anderer Kriegerfrauen, Klage darüber!---, führt, daß sich ein Teil der Kriegerftauen, «ab zwar selbst

solche, die stüher stets auf Arbeit gegangen find, nicht zur Uebernahme von Arbeit bereit finden ließen, trotzdem fie körperlich und nach ihren gesamten Verhältnissen da­zu sehr wohl imstande seien. Auch sollen sich Frauen vielfach geweigert haben, ihre Kinder, die früher stets auf Arbeit gegangen uno auch dazu kräftig genug sind, in der Zeit der größten Arbeitshaufung bei dem so un­bedingt der Förderung bedürfenden landwirtschaftlichen Arbeiten mithelfen zu lassen.

Ein solches Verhalten kann in den jetzigen Zeiten, wo es im Interesse des wirtschaftlichen DurchhaltenS auf jede einzelne Arbeitskraft ankommt, und wo jeder einzelne, wer es auch sein möge, die Pflicht hat, nach seinen Kräften mitzuarbeiten nicht gebilligt werden. Wo derartige Fälle vorkommen, ist es daher die Pflicht der Behörden, einzugreifen. Weigern sich Kriegerfrauen, die nach ihren häuslichen Verhältnissen abkömmlich sind und körperlich zu arbeiten vermögen, vor allem junge allein­

stehende Kriegerftauen, zu arbeiten, so wird angenommen, daß sie dann auch der Familien-Unterstützung zum^Durch- kommen nicht bedürfen. Es wird deshalb, auch im Interesse der Allgemeinheit und mit Rücksicht auf die gewissenhaft ihre vaterländische Pflicht erfüllenden Frauen, bei diesen Kriegerstauen zur Einziehung der Familien-Unterstützung zu schreiten sein. Selbstverständ­lich wird dies nur nach reiflicher Prüfung und auch nur geschehen, nachdem die Frauen auf ihre Pflicht unter Mitteilung der Folgen ernstlich hingewiesen sind. Die Kriegerfrauen tragen selbst die Schuld daran, wenn sie durch ihr Verhalten ein solches Vorgehen der Behörden herausfordern und müssen dann auch die Folgen tragen.

Als weiterer Mißstand ist bemerkt worden, daß bei den Anträgen auf Familien-Unterstützung die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, den Arbeitsver­dienst usw. in den seltenen Fällen der Wahrheit ent­sprechen. Ferner, daß die Anzeige über das Ausscheiden eines Kindes, weil es 15 Jahre alt geworden, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet wird. Ich mache hiermit wieder­holt auf die Folgen aufmerksam und bemerke, daß ich in Zukunft alle diejenigen der Staatsanwaltschaft (§

Unterstützungen auferlegt werden.

meister Hebel in Salmünster das Verdienstkreuz für Kriegshilfe zu verleihen geruht.

Schlüchtern, den 10. April 1917.

Der Königliche Landrat, von Trott zu Solz.

I.- Nr. 3545. Die Firma Louis Donner in Barmen ist zur Betätigung in WohlfahrtSunternehmungen nicht mehr zugelassen.

Schlüchtern, den 10. April 1917.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.

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J.-Nr. 3849. Jo der Gemeinde Riesig, Kreis Fulda, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Schlüchtern, den 13. AprÜ 1917.

Der Königliche Landrat. J. B.: Schultheis.