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(R.G.Bl. S. 261) und der Ausführungsbestinimung zu dieser Verordnung vom 12. April 1916 wird für den Kreis Schlüchtern

der Höchstpreis für 1 Pfd. farbigen oder schwarzen

Kandiszucker aus 45 Pfg. festgesetzt.

Diese Preisfestsetzung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Schlüchtern, den 4. April 1917.

_________________________________Der Landrat.

Bekanntmachung über den Verkehr mit Bruteiern vom 15 Januar 1917.

Auf Grund des § 15 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) wird folgendes bestimmt:

I. Der Verkehr mit Bruteiern wird für Gänseeier vom 20. Januar, für andere Eier vom 10. Februar an bis 30. Juni unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Die Versendung darf nur von Geflügelhalter un­mittelbar an Geflügelhalter erfolgen. Es dürfen nur die Eier des dem Versender gehörigen Geflügels ver­sendet werden.

2. Wer Hühnereier zu Brutzwecken verkauft, hat hier­über Aufzeichnungen zu führen, aus denen her- vorgeht:

Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, Tag des Versandes.

Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalver­band auf Erfordern vorzulegen.

3. Eier, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur zur Brut verwendet werden.

4. Die Bruteierfendungen müssen die deutliche Kenn­zeichnung als Bruteier erhalten.

II. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ziffer 1 fallen unter die Strafbestimmungen der Ver­ordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 927).

Berlin, den 15. Januar 1^17.

Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Minister des Innern.

Nr. H24 K. G. Wird veröffentlicht.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis

J.-Nr. 2846 K. G. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügung vom 26. v. Mts., I -Nr. 2610 (Kreisblatt Nr. 23), betreffend Rindvieh-Zählung im Rückstände sind, werden an die sofortige Erledigung erinnert.

Schlüchtern, den 5. April 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - AusschuffeS. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 3597. Die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher werden an die sofortige Erledigung, der ihnen besonders zugegangenen Verfügung vom 28. v. Mts. Nr. 3076 erinnert.

Schlüchtern, den 5. April 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

Druck von L. H ohmeister in Schlichtern.

Betr. Hausschlachtungen.

J.-Nr. 2848 K. G. Mit Rücksicht auf die dem Kreise auferlegten hohen Schlachtlieferungen können Haus­schlachtungen nicht mehr genehmigt werden.

Alle Anträge auf Schlachterlaubnis, welche am oder nach dem 1. April vorgelegt wurden, sind als abgelehnt zu betrachten.

Schlüchtern, den 4. April 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

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J.-Nr. 3460. Die Herren Bürgermeister und Guts­vorsteher ersuche ich, die ihnen etwa von den Truppen­teilen direkt zugehenden Gedenkblätter für die Ange­hörigen gefallener Krieger in jedem Falle dem zustän­digen Ortsgeistliffen, bei Jsraeliten dem Provinzial- Rabbiner zur Aushändigung zu übergeben.

Schlüchtern, den 2. April 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 2847 K. G. Diejenigen Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, welche noch mit der Erledigung meiner Verfügung vom 27. v. Mts. J.-Nr. 2625 K. G. betr. minderbemittelte Fleischversorgungs- berechtigte im Rückstand sind, werden an die alsbaldige Erledigung erinnert.

Schlüchtern, den 5. April 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - AusschuffeS. von Trotr zu Solz.

J.-Nr. 5513. Die Herren Bürgermeister ersuche ich, die in den Gemeindebezirken wohnhaften männlichen österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen, welche in den Jahren 18651891 einschließlich geboren sind, sofort dem Kaiserlichen und Königlichen österreichisch- ungarischen General-Konsulat in Frankfurt a. M. nam­haft zu machen, oder Fehlanzeige dorthin zu erstatten.

Schlüchtern, den 4. April 1917.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.

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J.-Nr. 3333. Nach einer Entscheidung oes Königlichen KriegsamtS, Rechtsabteilung, ist die Zuständigkeit der Schlichtungsausschüsse (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916), wenn sie gemäß § 13 des Gesetzes als Schlichtungsstelle tätig werden, nicht auf Hilfsdienstpflichtige Personen be­schränkt, sondern umfaßt die Streitigkeiten der gesamten Arbeiterschaft, also auch der weiblichen und der übrigen nicht Hilfsdienstpflichtigen Arbeitnehmer.

Schlüchtern, den 3. April 1917.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.

J.-Nr. 3438. Die Ortspolizeibehörden ersuche ich mir bis zum 1. Mai d. Js. zu berichten, ob und in welchen Fällen im Jahre 1916 Polizeiverordnungen von den Gerichten für ungültig erklärt worden sind. Fehlanzeige nicht erforderlich.

Schlüchtern, den 2. April 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

Mb" Fortsetzung des ,Freisblattes" in derZeitung".

J.-Nr. 3386. Im Interesse der Kreisbevölkerung wird wiederholt darauf hingewiesen, daß die Sprechstunden bei dem Landratsamt auf Dienstag und Freitag Vormittags 912 Uhr festgesetzt sind.

Schlüchtern, den 2. April 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Der deutsche Samariterverein in Kiel stellt Blech- tafeln her, welche Maßregeln zur Rettung Ertrinkender und für Wiederbelebung anscheinend Ertrunkener enthaltest.

An Königliche Behörden werden die Tafeln kosten­los abgegeben, wenn mitgeteilt wird, für welche Orte oder Stellen sie bestimmt sind und nur die unbedingt nötige Anzahl von Tafeln bestellt wird. An Private werden die Tafeln gegen Erstattung des Selbstkosten­preises geliefert.

Anträge auf die unentgeltliche Ueberweisung solcher Tafeln in Fällen eines wirklichen Bedürfnisses sind an den Königlichen Polizei-Präsidenten hier, den Königlichen Polizei-Direktor in Hanau und an die Königlichen Land­räte des Bezirkes zu richten. (A. II. 2242)

Eassel, am 8. März 1917.

Der Regierungspräsident. J. V.: v. Lentze.

Der Regierungs-Priisideut. - f ton

G. F. A. IV 1683. Dassel, den 22. März 1917.

Es sind wiederholt Klagen darüber laut geworden, daß Brennholz nur zu unerträglichen Preisen zu kaufen sei.

Der hohe Preis für Brennholz hat seinen Ursprung in dem aus Arbeitermangel zu geringen Einschlag und in der infolge der Kohlennot entstandenen erhöhten Nachfrage an Brennholz. Endlich aber werden auch der ärmeren Bevölkerung die Brennholzpreise durch während des Krieges zu Reichtum gelangte Leute, die ihren gesamten Bedarf bei einem Verkauf zu decken suchen, übermäßig hochgetrieben.

Da in den Königlichen Oberförstereien des Bezirks etwa 75% allen Brennholzes als Losholz an die Gemeinden abgegeben wird, und infolgedessen nur wenig Holz zur freihändigen Abgabe an die minderbemittelte Bevölkerung übrigbleibt, ersuche ich Sie, auf die wald- besitzenden Gemeinden, Interessenten und Privaten pp. mit allen Mitteln einzuwirken, freihändig Brennholz mög­lichst in günstiger Abfuhrlage zu mäßigen Preisen an die Minderbemittelten abzugeben. Auch durch Brenn- Holzversteigerungen mit beschränkter Konkurrenz, bei der

Holzhändler, Personen, die Holz zum Gewerbebetriebe kaufen wollen und notorisch wohlhabende Personen vom Mitbieten ausgeschloffen werden, wird die Befriedigung des eignen Bedarfs für die minderbemittelte Bevölkerung erleichtert werden können.

Ich ersuche ferner, auf die Gemeinden dahin ein­zuwirken, daß sie nach der landwirtschaftlichen Bestellzeit zum Hiebe des Losholzes und Brennholzes behufs frei­händiger Ueberlassung zu mäßigen Preisen aus dem Staatswalde den Königlichen Oberförstereien noch Leute zur Verfügung stellen. ge$. Unterschrift.

I.- Nr. 3461. Die vorstehende Verfügung wird den Herrren Bürgermeistern und Gutsvorstehern mit dem Ersuchen mitgeteilt, das Weitere alsbald zu veranlassen und mir über das Geschehene bis zum 15. Mai d. Js. zu berichten.

Schlüchtern, den 2. April 1917.

Der Königliche Landrat. von Troit zu Solz.

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Tgb.-Nr. 3527/17.

Lieferung von Kalkstickstoff und Thomasmehl an Gemüfeanbauer.

Zur Förderung des Gemüseanbaues find der Land- wirtschastskammer auf Weisung der Reichsstelle für Gemüse und Obst einige Wagenladungen Kalkstick­stoff und Thomasmehl von der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte zur Verfügung gestellt worden. Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen des Höchstpreisgesetzes. Es ist ,in Aussicht genommen, für den Morgen Anbaufläche einen Zentner Kalkstickstoff und 2,20 Zentner Thomasmehl zu liefern. An einen Besteller sollen jedoch nicht mehr als 20 Zentner Kalkstickstoff und 44 Zentner Thomas­mehl abgegeben werden. Bestellungen find an die Landwirtschaftliche An- und Verkaufsgesellschaft Hessen­land in Cassel, Kurfürstenstraße 12 zu richten. Jeder Bestellung ist eine Bescheinigung der zuständigen Ge­meindebehörde oder des Herrn Landrates darüber bei- zufügen, welche Fläche mit Gemüse bepflanzt wird. Bei Bestellungen unter einem Zentner jeder Düngeract sind die erforderlichen Säcke anHessenland" einzusenden. Auch geht bei diesen kleinen Bestellungen das durch die Verteilung etwa entstehende Mindergewicht zu Lasten des Empfängers. Um die Verteilung zu erleichtern ist