großen Maßen vorhandenen Krähen. die an den neu bestellten Getreidefeldern großen. Schäden verursachen, alsbald abgeschoffen oder auf andere Weife vertilgt werden.
Ueber das Veranlaßte und den Erfolg eriuche ich mir bis zum 15. April d. I. zu berichten.
Schlüchtern, den 28. März 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
Tagb. Nr. 70 St. Die Gemeindevorstände ersuche ich mit Rücksicht auf den bevorstehenden Rechnungsabschluß die noch vorliegenden Einkommen- und Ergänzungssteuer Zu- und Abgänge sofort einzureichen und etwa noch eingehende Belege mit der größten Beschleunigung weiter zu geben unter gleichzeitiger Vorlage der betreffenden Nachweisung.
Schlüchtern, den 30. März 1917.
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission: von Trott zu Solz.
Der Regierungs-Präsident. „ „ . .
A III 1086 Waffel, den 20. März 191 /.
Unter Hinweis auf die im Kriegs-Korps-Verordnungs- Blatt des XL Armeekorps 30. Stück, Seite 164 veröffentlichte Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos vom 13. März 1917 — I a 6603 —, betreffend Verwertung der dienstunbrauchöaren Dienst- und Beute- pferde, ersuche ich zu Ziffer 3 a und b, die Landwirtschaftskammer über die Bedürfnisse an Pferden dauernd zu unterrichten sowie die Bevölkerung daraus hinzuweisen, daß von den Militärbehörden und Truppen keine Pferde käuflich abgegeben werden und daß diesbezügliche Gesuche grundsätzlich an die Landwirtschaftskammer zu richten sind.
503 K. G. II. Wird veröffentlicht.
Schlüchtern, den 27. März 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.
J.-Nr. 532 K. G. H. Diejenigen Herrn Bürgermeister, die mit der Anmeldueg betr. „Prospektpfeifen" im Rückstände sind, werden an deren sofortige Einsendung erinnert.
Schlüchtern, den 29. März 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 3222. Die Königliche Regierung-Abteilung für Kirchen und Schulwesen in Caffel hat dem Herrn Pfarrer Fritsch zu Hintersteinau vom 1. April 1917 ab widerruflich die Ortsschulaufsicht über die evangelische Schule zu Hintersteinau und Reinhards im Kreise Schlüchtern übertragen.
Schlüchtern, den 28. März 1917.
Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.
J.-Nr. 3188. Auf Veranlassung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 18. Armeekorps wird genehmigt, daß die Beladung und Entladung von Eisenbahnwagen auch an den Sonn- und Feiertagen vorgenommen wird.
Schlüchtern, den 27. März 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
Druck von Ä. H o h m e ist
J.-Nr. 3209. Die Verfügung vom 20. d. Mts. Nr. 2284 betr. das Einsperren der Tauben (Kreis-blatt Nr. 23) wird vorläufig zurückgezogen.
Schlüchtern, den 27. März 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
J.-Nr. 3120. Diejenigen Herren Bürgermeister, welche mit der Einsendung der Uebersichten über die Verhältnisse und die Ausgaben der ländlichen Fortbildungsschulen noch im Rückstände sind, werden an deren als- baldige Einsendung erinnert.
Schlüchtern, den 27? März 1917.
Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.
J.-Nr. 3137. Diejenigen Herreü Bürgermeister und Standesbeamten, welche mit der Einreichung der Jmpf- listcu für das Jahr 1917 noch im Rückstände sind, werden an deren alsbaldige Einsendung erinnert.
Schlüchtern, den 27. März 1917.
Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheiß.
Betr. Hühnerfutter.
Die Bezirkseierstelle in Caffel hat mir für diejenigen Hühnerhaster, welche sich durch Ablieferung von Eiern hervortun, eine bestimmte Menge Hühnerfutter zur Verfügung gestellt. Die Zuteilung wird erster Tage erfolgen. Ich gebe den Hühnerhaltern hiervon Kenntnis in der Erwartung, daß durch diese Förderung der Eierproduktion die Ablieferung von Eiern an die Kreis- sammelstelle angeregt wird, zumal weitere Futterzuteilungen in Aussicht stehen.
Schlüchtern, den 28. März 1917.
Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.
J.-Nr. 3259. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden daran erinnert, daß die Meldekarten der Hilfsdienstpflichtigen bis zum 31. d. Mts. an den Einberufungsausschuß für den vaterländischen Hilfsdienst zu Fuldg einzusenden sind. (Siehe Verfügung vom 23. d. Mts. Nr. 2949 Kreisblatt Nr. 24).
Schlüchtern, den 29. März 1917.
Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.
Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung zur freiwilligen Meldung gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes für den ./Vaterländischen Hilfsdienst".
Es werden angefordert: J.-Nr. 3261
4 Bäcker, 11 Elektrotechniker, 1 Gerichtsschreiber, 5 Fuhrleute, 3 Gärtner, 4 Hochbautechniker, 16 Küchen- arbeiter, 6 Kraftwagenführer, 1 Klempner, 12 Kasino- wärter, 3 Krümperkutscher, 4 Köche, 4 Kellner, 3 Kam- merarbeiter, 23 Ordonnanzen, 63 Offiziersburschen, 1 Registrator, 4 Sattler, 34 Schreibgehülfen, 2 Stellmacher, 6 Schmiede, 15 Schuhmacher. 40 Schneide:, 18 Schreiner, 1 Schweinewärter, 9 Viehpfleger, 20 Wachtdienstmannschaften und 2 Zeichner.
Umgehende schriftliche oder mündliche Meldungen zu diesen Stellen, sowie alle Angebote von offenen Stellen und Stellensuchenden, insbesondere auch für die Landwirtschaft, nimmt die in Hanau, Laugstraßc 48 befindliche Hilfsdicnstmtldestelle entgegen.
Schlüchtern, den 29. März 1917.
Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.
1 r in Schlüchtern.
für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.
M 26.
Samstag, den 31. März
Spare Seife!
Denn sie besteht aus den jetzt so nötigen und knappen Fetten und Oelen.
aber wie ?
Tauche die Seife nie in das Waschwasser! Halte sie nie unter fließendes Wasser! Vermeide überflüssiges Schaumschlagen! Halte den Seifennapf stets trocken!
Wirf die Seifenreste nicht weg!
Hilf Dir durch den Gebrauch von Bürsten, Sand, Bimsstein, Holzasche, Scheuergras (Zinnkraut), Zigarren- asche und durch häufiges Waschen in warmem Wasser!
Kriegsausschuß für Hete und Kette
_________Wertiu W. W. 7.__________ Bekanntmachung über Inanspruchnahme von
Getreide und Hülsenfrüchten.
Vom 22. März 1917. (Nr. 5776) • Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 401) wird verordnet:
8 i.
I. Die noch in den Händen der Erzeuger befindlichen Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchten, allein oder mit anderen Früchten gemengt, und an Schrot (Graupen, Grütze) und Mehl, das aus diesen Früchten hergestellt ist, werden für die Ernährung des Volkes in Anspruch genommen, und zwar zugunsten des KommunalverbaNdeS, in dessen Bezirk sich die Vörräte befinden.
II. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen die Mengen, die auf Grund der int § 2 getroffenen Vorschriften im eigenen Betriebe des Erzeugers verwendet werden dürfen
a) zur Ernährung des Unternehmers des landwirtschaftlichen Betriebs und der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie von Natural- berechtigten, insbesondere Altenteilen! und Arbeitern, oweit diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn
1917.
solche Früchte zu beanspruchen haben (Selbstversorger)' b) zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen T:ere c) zu Saatzwecken;
d) zur Verarbeitung.
§ 2.
I. Für die im § 1 genannten Zwecke dürfen vom Erzeuger verwendet werden:
A. bei Brotgetreide:
1. für die Zeit bis jum 15. April die nach £ 6 Abs. 1 a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 782; zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Menge; für die Jett vom 16. April 1917 bis zur neuen Ernte 27 Kilogramm für den Kopf der zu versorgenden Personen;
2. als Saatgut von Sommerweizen 185 Kilogramm, von Sommerroggen 160 Kilogramm für das Hektar, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz zugelaffen ist.
B. bei Gerste:
1. innerhalb der Grenzen derjenigen Mengen, die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe nach § 6, § 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Gerste aus .der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 800) insgesamt verwenden durften,
a) die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Federvieh unbedingt notwendige, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes je nach Größe und Art des Betriebs festzusctzeudc Menge;
b) zur Verfütterung für Zuchteber und Muttersauen höchstens 1 Kilogramm für jedes Tier auf den Tag, bis zum 15. August 1917 gerechnet, soweit Ersatz durch Hafer, Kleie oder Weidegang unmöglich ist;
c) als Saatgut 160 Kilogramm für das Hekrar;
2. zur Verarbeitung die Stengen, die ihm auf Grund eines Kontingents (§ 20 der Verordnung über Gerste aus der Eriite 1916 vom 6. Juli 1916, Reichs- Gcsctzbl. S. 800) zur Verarbeitung zugeteilt oder frei- gegeben sind;
3. zur Verfütterung für Schweine, über die Mastverträge abgeschlossen sind, die von staatlichen Mast- organisationen gelieferten Mengen.
6. bei Hafer:
1. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen:
a) Einhufer: diejenige Menge, die von der für die