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Die Meldung hat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen.
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Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt bei der darin angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. Für diese Karte ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend.
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.
§ 4.
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Bedenken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vor laben und sein Erscheinen nach den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen.
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Von der Aufnahme in die Rachweisungen und von der Meldepflicht sind ausgenommen die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig int Hauptberuf tätig sind:
1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde- ober Küchendienste,
2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelllen-
Versicherung,
3.
4.
5.
6.
7.
3. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker,
4. in der Land- oder Forstwirtschaft,
in der See- oder Binnenfischerei, in der See- oder Binnenschiffahrt,
im Eisenbahnbetrieb, einschließlich des Betriebs! strafe bis zu sechshundert Mark wird bestraft, wer bei der Klein- und Straßenbahnen,
8. auf Werften,
9. in Berg- oder Hüttenbetrieben, , _ __________ u„ . _______,-—,„•„ ____
10. In der Pulver-, Sprengstoff-, Munitions- oder mit Haft wird bestraft,, wer die in '§§ 2/3, 6, 7
Waffenfabrikation, ; vorgeschriedeneu Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft
11. in einzelnen kriegswichtigen Betrieben, did von. unterläßt.
den Kriegsamtsftellen für ihre Bezirke bezeichnet n.
werden. ; Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver
Auf die hiernach für den Bezirk einer Ortsbehörde kündung in Kraft.
bestehenden Ausnahmen ist in der öffentlichen Aufforde-1 - - - — ~ -
rung hinzuweisen.
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Gibt ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Ne
freiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er seine 'Beschäftigungsstelle, so hat er sich spätestens am dritten darauf folgenden Wierktag bei der von bet. um uuvuuuu^l. x,'iv ^nyvLyuiucu ^^juryvnumxn- Ortsbehörde öffentlich bekanntzugebenden Stelle persönOund Gutsvorsteher) haben sofort die nachfolgende lich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte (§ 1 Abs. 2) erforderlichen Angaben zu machen. Die Meldung hat am Wohnort, bei dessen Wechsel am
neuen Wohnort zu erfolgen. Sie kann auch schriftliche unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der .vorgeschriebenen Karte bis zu bem von der Ortsbehörde bestimmten Zeitpunkt geschehen; dabei gilt § 4. Die Ortsbehörde gibt die ausgefüllte Meldekarte an den zuständigen Einberufungsausschuß weiter.
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach § 5 von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei i^m aufgibl, dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen Ein- berusungsausschusse mitzuteilen. Bei Beschäftigungen im Reichs-, Staats-, Gemeinde- oder Küchendienste hat der.unmittelbare Vorgesetzte die Mitteilung zu machen.
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'auf den Fall, daß ein bei einer Reichs-, StaatS, Gemeinde- oder Kirchenbehörde angestellter oder beschäftigter Beamter zwecks Verwendung an einer anderen Dienststelle derselben Behörde oder im Dienste einer anderen Behörde versetzt oder vorübergehend abgeordnet wird.
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Gibt ein in die Rachweisung Aufgenommener seine bisherige Tätigkeit auf oder wechselt er seine Bcfchäf- tigungsstelle ober seine Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem zuständigen EinbermungsauSschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung an- zugeben. Ueber die Meldung des Wohnungswechsels bestimmt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium das Nähere,
8 8.
Die Bordrucke für die Meldekarten stellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium den Ortsbehörden zur Verfügung.
Die den Orlsbehörden durch die Aufstellung der Rachweisungen und dnrch die späteren Meldungen und Mitteilungen (§§ 6, 7) nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich Sie sind bei dem vorn Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg vom Krieqs- ministerium zu bezeichneten Einberufungsausschuffe vierteljährlich anzufordern.
8 9.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten.
tz 10.
Mit Gefängnis lvs zu drei Monaten oder mit Geld-
der Meldung (§§ 2, 3, $ 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertsünfzig Mark ober
Berlin, den 1. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
J.-Nr. 2949. Die vorstehende Verordnung wird hier
mit veröffentlicht. Die Orlsbehörden (Bürgermeister
„Oeffentliche Aufforderung" zu erlassen und die nach den stattfindenden Anmeldungen auszufertigenden Meldekarten gesammelt bestimmt bis zum 31. ds. Mts. an
den „Einberufuugsausfchnsr für den vaterländischen Hilfsdienst zu Fnlda" einzusenden. Außerdem haben die Ortsbehörden für dienstliche Zwecke über die melde- pflichtigen Personen eine Liste zu führen, in welcher der Tag der Anmeldung zu vermerken ist. Eine Anzahl Meldekarten ist an die Orlsbehörden bereits abgesandt worden. Der weitere Bedarf an .solchen ist alsbald hier anzumelden.
Die sorgfältige und pünktliche Erledigung dieser Verfügung mache ich den Herren Bürgermeistern und Gutsvorstchcru zur Pflicht.
Schluchten!, den 22. März 1917.
Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.
SkNcutUHcAuMdm an die Hilfsdienstpflichtigen zur Anmeldung zur Hilfsdienst-Stammrolle gemäß Bunöes- ratsverordnung vom 1. 3. 1917.
I.
Alle in der Zeit nach dem 30. Juni 1S57 und Vor dem I Januar 1S7O geborenen, nicht mehr landsturmpflichtigen*) männlichen Deutschen haben sich an ihrem Wohnorte zur Eintragung in die HilssdienstftammroÜe persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarten erforderlichen Augaden zu machen.
Die persönliche Meldung der Hilfsdienstpflichtigen hat bei der Ortsbehörde zu erfolgen.
II.
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich bis zu dem für ihn maßgebenden Zeitpunkte bei der Orlsbehörde schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriedeneu Karte gemeldet hat. Diese Karten mit Umschlägen sind bei der Ortsbehörde erhältlich. Die ordnungsmäßig ausgefüllte Karte kann sowohl bei obeugenannler Stelle abgegeben, wie auch der Post zur Beförderung an diese Stelle übergeben werden. Im letzteren Falle werden die Karten portofrei befördert, sofern der Briefumschlag den Vermerk „Heeressache Hilfsdienstpflichtigen - Meldung" trägt und oflen zur Abgabe am Schalter gelangt.
Die ordnungsmäßig ausgeMlcn Karten können auch durch Vermittlung des Arbeitgebers, der Leiter von Anstalten usw an die Ortsbehörde übersandt werden. Dieses Verfahren ist insonderheit bei den Hilfsdienstpflichtigen anzuwenden, die sich zur Zeit in Heil-, Pflege-, Besserungs- oder Strafanstalten befinden.
Alle Meldenden erhalten die Bestätigung ihrer Mel- dung, gleichgültig, ob diese schriftlich oder mündlich erfolgt ist, durch Aushändigung des zu stempelnden Ab- reißstrcifens der Meldekarte. Erfolgt die Uebersendung der Meldekarte durch die Post, so wird der Abreiß- streifen von dem Postbeamten abgestempelt und dem Meldenden ausgehändigl.
Hilssdienstpflichtige mit keinem festen Wohnsitz melden sich am 27. März 1917 bei der Ortsbe Horde, in deren Bezirk sie sich an biefem Taac aufhalten.
III.
Nichtmeldepflichtig sind die Personen, die mindestens seit dem 1. März 1917 selbständig oder unselbständig im Hauptberuf tätig sind:
1. im Reichs-, Staats-, Gemeinde ober Kirchen -
dien ste,
2. in der öffentlichen Arbeiter- und Angestelltenversicherung,
3. als Aerzte, Zahnärzte, Tierärzte ober Apotheker,
4. in der Land- oder Forstwirtschaft; hierzu gehören auch die landwirtschaftlichen (nicht die gewerblichen) Gärtnereien,
5. in der See- oder Binnenfischerei,
6. in der See- oder Binnenschiffahrt,
7. im Eisenbahnbetrieb einschl. des Betriebs der Klein- und Straßenbahnen,
6. auf Werften,
*) Bor dem 1. Januar 1870 Geborene sind noch land sturmpflichtig und deshalb für die HilfsdienststammroUc nicht meldepflichtig, wenn sie sich bereits auf Grund des Landslurmaufrufs zur Kandsturmrolle gemeldet haben.
19. in Berg- und Hüttenbetrieben,
10 in der Pulver-, Sprengstoff-, Munition- ober Waffenfabrikation. — Hierunter fallen nur die Betriebe, die unmittelbar Pulver, Sprengstoffe, Munition, Waffen oder Teile von Munition und Waffen Iferstellen.
IV.
Gibt nach dem 15. März 1917 ein bisher nach Ziffer III von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit auf oder wechselt er feine Beschäftigungs- stelle, so hat er sich spätestens am dritten darauffolgenden Werktage bei der Ortsbehörde persönlich zu melden und die für die Ausfüllung der Meldekarte erforderlichen Angaben zu machen. Bei einem Wechsel des Wohnorts hat die Meldung bei der Meldestelle des neuen Wohnorts zu erfolgen. Sie kann auch schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Außerdem hat der Arbeitgeber, wenn ein bisher nach Ziffer III von der Meldepflicht Befreiter die dort bezeichnete Tätigkeit bei ihm aufgibt, dieses bis zum dritten darauffolgenden Werktage dem zuständigen Ein- bcrufungsausschusse mitzuteilen.
Der Einberufungsansschuß für den Kreis Schlächtern befindet sich in Fulda.
Gibt ein in die Liste Aufgcnommener seine bisherige Tätigkeit auf, ober wechselt er seine Beschäftigungsstelle oder seine Wohnung, so hat er dieses spätestens am dritten darauffolgenden Werktag dem Einberufungsausschuß in Fulda mitzuteilen. Dabei ist die neue Tätigkeit, Beschäftigungsstelle oder Wohnung anzugeben.
V.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten ober mit Geldstrafe bis zu 600 Mark wird bestraft, wer bei der Meldung (§§ 2, 3, 6 Abs. 1) wissentlich unwahre Angaben macht.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark ober mit Haft wird bestraft, wer die in tztz 2, 3, 6, 7 vorgeschriebenen Meldungen schuldhaft unterläßt.
Z.-Nr. 2099. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel weise ich die Herren Bürgermeister daraus hin, daß für alle in die Rachweisung der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und Facharbeiter aufgenommenen Heeresangehörigen ' nötigenfalls, sofern es noch nicht geschehen, nebenher Urlaubsgesuche nach Formular B und 0 vorzulegen sind. Schlächtern, den 20. März 1917.
Der Königliche Landrat, von Trott zu Solz.
J.-Rr. 449 K. G. 11.
Bckauutmachmig.
Betr. Ablieferung voll Bierglas- und Bter- krugdeckeln aus Zinn und anderen Zinngegenständen.
Unter Hinweis auf meine Unordnung im Kreisblatt Nr. 87 vom 1. November 1916 bringe ich die Pflicht der Ablieferung aller' Bier-glas- und BierkrugÄeckeiu aus Zinn sowie anderer Zinngegenstäudc in Erinnerung.
Der Ablieferungstermin ist vom Kriegsamt auf den 30. April 1917 verschoben worden.
Rückständige Anmeldungen können deshalb noch bis zum 2. April b. Js. angenommen werden. Die Meldeformulare gibt der Kreisausschuß ab.
Die Frist für die freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Zinngcgenstünde wird auf die Zeit vom 2. bis -5. April b. Js. festgesetzt. Als Ablieferungstage