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8. Die Meldung der Hilfsdienstpflichtigen zieht zu- Gesch.-Nr. I A III e 19604.

nächst nicht ohne weiteres Annahme und Eingliederung. Emfirhr von Sieb

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9. Die Ausbildung kann in «m 4 bis 6 B^iJ*®- ¥*»= »» ?» ««^ » Minnen, fobaS d-m «n^nen genügenb Z-it ,nr M»! SSl^!V5^^^^ gelung seiner häuslichen Verhältnisse bleibt.

Die Kriegsamtsstelle Frankfurt a. M.

i bezeichneten Zrelstationerr zugeführt werden. Das Vieh U nach der Ankunft an der Zielstation bei der ; Entladung amtStierärzrlich zu untersuchen. Am Bestimm j mungsorte ist es einer 14 tägtgen. Den Besitzer in der

Tgb.-Nr. 12387 .

Der deutsche Boden muß Deutschlands Heer und/ Benutzung der Tiere nicht beschränkenden polizeilichen Volk ernähren! Eine restlose Bestellung der Felder ist ' Beobachtung zu unterwerft». Die benutzten Eisenbahn- daher für unser wirtschaftliches Durchhalten erste Vor-!wagen sind verschärft zu desinfizieren. Eure Hochge- auSsetzung ! Haupterfordernis istrechtzeitige und gründ- -boren, Hochwohlzeborea^ wollen hierdurch das Erforder­lichste Bearbeitung ! Sie vermag den vielfach mangeln-; liche veranlassen.

den Dünger wenigstens teilweise zu ersetzen 1 j Berlin, den 23. Februar 1917,

Ausreichende Arbeitskräfte bedeuten ausreichend es s Mnistcrium für Landwirtschaft, Domänen

Brot! Ste zu beschaffen ist ernstes Gebot der Stunde. Ersten.

Mannschaften aus dem Feldheer, den besetzten!

Gebieten und den Besatzungstruppen können nur in beschränktem Umfange freigegeben werden, da der aus­gedehnte Kriegsschauplatz und der Kampf nach den verschiedenen Fronten eine Schwächung der Wehrkraft verbietet.

J. Nr. 2514. Vorstehendes wird den OrrspoiWi- behörden zur Beachtung mitgeteilt.

Schlüchtern, den 12. März 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Die Frauen und Mädchen der Stadt werden auf­gerufen und nach Möglichkeit landwirtschaftlicher Arbeit zugeführt werden: So mancher kräftige Arm, der fr.her auf dem Lande erstarkt ist, kann ihm wieder nutzbar gemacht werde«. Wo sich geeignete weibliche Arbeits­kräfte zur Mitarbeit auf dem Lande bereit finden. ist es Pflicht der Landwirtschaft, sie willig aufzunehmen und ihre fleißigen Hände sich rühren zu lassen in Haus und Hof, auf Acker und Wiese. Nur wenn alle zu­sammenstehen, Stadt und Land sich die Hände reichen zu gemeinsamer Arbeit, ist neben den militärischen Er­folgen auch der^wirtschaftliche Erfolg gesichert!

Frankfurt a. M., den 11. März 1917.

__Das Kriegsw irischaftsamt.

Zu Nr. V. I. 663 6. I5^H1" '

BekaMumchmg.

Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 29. 1. 17. berr. die Abänderung des letzten Absatzes des § 7 der Bekanntmachung Nr. V. I. 663/6. 15. K.R.A vom 15. 7.1915 bett.Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und As­best, sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Ver­wendung dieser Rohstoffe" wird folg-ndes bestimmt:

Der letzte Absatz des § 7 der Bekanntmachung Nr. V. I. 663/6. 1b K.R.A. bleibt bezüglich der Meldung von Kautschuk (Gummi), Guttapercha und Balata, so­wie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung dieser Rohstoffe bestehen und ist künftig, zu beachten.

»Bezüglich der Meldung von Rohasbest, Asbest­fasern, Asbestfäden. Asbeftgarnen, Asbest­fabrikaten und Asbestabfällen wird der letzte Ab­satz des § 7 der Bekanntmachung Nr. V. I 663/6 15. K.R.A. aufgehoben".

Frankfurt (Main), 17. März 1917.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

J.'Nr. 2518. Unter Bezugnahme auf die Verordnung j des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau ivom 13. Mai 1905, betreffend Verbot der Ausfuhr .von Reben aus rebläusverseuchten Gemarturrgen (ver- i öffentlich! im Amtsblatt Nr. 2l vom 1905, wird hier- ! durch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß z. Z. als cheblausverseucht zu gelten haben die Gemarkungen Well- imich, Nochern, St. Gocrshauftn, Bocnich, Caub, Lorch, >Geisenheim, Biebrich, Wiesbaden, Hochheim, Winkel, ! Oestrich, Mittelheim und von der Gemarkung Johannis- i berg die Weinberge des Fürsten von Metrernich-Wtnne- ! bürg, sämtlich im Regierungsbezirk Wiesbaden Die ? Gemarkungen Winkel, Oestrich und Mittelheim gelten ! zusammen mit dem oerseu : ten Teil der Gemarkung ! Johannisberg als ein Gemeindedezirk im Sinne des i§ 6 her Verordnung vom 16. August 1905 (veröffent- ! licht im Amtsblatt Nr. 34 von 1905). (AUL 884).

Castel am 5 März 1917.

Der Regierungspräsident. Graf v. Bevnstorff.

J.-Nr. 1882. Nach § 1 des Jmpfgefetzes vom 6. April 1874 (ReichsGesetzblatt Seite 31) soll der Schutzpocken­impfung unterzogen werden: ^

1. Jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Ge­burtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nickt nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden hat;

2. Jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das 12. Lebensjahr zurückgelegt, sofern er nicht !nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg ! geimpft worden ist.

Zur Ausführung dieser Bestimmungen haben nach ;§ 8 des Reglements vom 4. März 1875 (Amtsblatt i Seite 118/19) zunächst

1. Die Herren Standesbeamten vollständige und ge­naue Listen der in bet Zeit vom 1. Januar bis etn- schließlich 31. Dezembers vorigen Jahres geborenen und noch am Leben befindlichen Kinder für jede Gemeinde ihres Bezirks besonders aufzustellen und alsbald hier­her einzusenden;

2. Die Herren Lehrer bezw. Schulvorstände der oben unter 2 bezeichneten Unterrichts-Anstalten Listen über diejenigen Kinder, welche im laufenden Jahre das 12. Lebensjahr zurücklegen, sowie ein Verzeichnis über diejenigen Schüler aufzustellen und hierher einzureichen, für welche der Nachweis der Impfung bisher nicht er­bracht worden ist und

3. die Herren Bürgermeister eine Uebersicht über diejenigen Kinder, welche aus anderen Bezirken zuge- zogen sind, aufzustellen und alsbald hierher einzureichen oder..Fehlanzeige zu erstatten.

Die Herren Bürgermeister werden hiermit veranlaßt, diese Verfügung den Herren Lehrern bezw. Leitern der oben unter 2 gedachten Unterrichtsanstalten, sowie den­jenigen Standesbeamten, welche nicht zugleich Bürger­meister find, mit dem Ersuchen vorzulegen, für die An­fertigung und Einsendung der unter 1 und 2 gedachten Listen, zu welchen Formular-Papier bereits übersandt worden ist, ungesäumt Sorge zu tragen.

Schlüchtern, den 10. März 1917.

Der Königliche Landral. von Trott zu Solz.

J.-Rr. 2513. Der Herr Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten hat unter dem 18. Februar ds. Js. verfügt, daß vom 15. März ds. Js. ab, die Deck­geldersätze der im dortigen Kreise ausgestellten Beschäler wie nachstehend erhöht werden sollen; es decken demzu­folge : auf Beschälstelle Schlüchtern:

Beschäler: Omar zu 16 Mark, oder zu 23 Mark,

Beschäler: Gastwirt zu 13 Mark, oder 19 Mark, wenn die Besitzer der Stuten im nächsten Jahre von einer Nachzahlung des Füllengeldes befreit sein wollen.

Neben diesem Deckgeld wird unter den bekannten Voraussetzungen ein Füllengeld in der bisherigen Höhe von 16 Mark erhoben, wenn aus der Bedeckung im nächsten Jahre ein Füllen hervorgeht

Die Herren Bürgermeister ersuche ich Vorstehendes den Smtenbefitzern bekannt zu geben.

Schlüchtern, den 13. März 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz

J.-Nr. 2560. Der Bundesrat hat eine Verordnung über die Anmeldung von Auslandsforderungen erlassen. Aus den vom Herrn Reichskanzler hierzu erteilten Aus- führungsvorschriften ist ersichtlich, welche Forderungen anzumelden sind, wer anmeldepflichtig ist und in welcher Form die Anmeldung stattzufinden hat.

Die Bestimmung der Stellen, bei denen die An­meldungen zu erfolgen haben, ist den Landeszentralbe- Hörden überlassen. Da die Anmeldepflichtigen über­wiegend den in der Handelskammerorganisation zusam- mengefaßten Berufsständen angehören werden, find für alle Anmeldepflichtigen, gleichgültig welchem Beruft sie angehören, die Handelsvertretungen als die zuständigen Anmeldestellen bestimmt. Die Zuständigkeit der einzelnen Handelsvertretung richtet sich nach dem Orte der Han­

delsniederlassung, bei dem Fehlen einer Handelsnieder­lassung nach dem Wohnorte des Anmeldepflichtigen.

Schlüchtern, den 13. März 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Kerkchr mit Kriegsgefangenen.

J.-Nr. 2443. Das Stellvertretende Generalkommando des 18. Armeekorps erinnert daran, daß gemäß Ver­ordnung vom 25. Nov. 1914, in a Nr. 44110/3575, das Zustecken von Etzwarcu oder anderen Sachen, sowie das unbefugte Verkaufen, Vertauschen oder Verschenken von Sachen, an Kriegsgefangene mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. Hierzu gehört auch das Zustecken von Geld. Ebenso ist es aus militärischen Gründen Unbefugten verboten, sich mit Kriegsgefangenen zu unterhalten, ganz abgesehen davon, daß die Kriegs­gefangene unnötig von der Arbeit abgelenkt werden.

Schlüchtern, den 10. März 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

Brkavutmachuug

über bett Verkehr mit Bruteiern

vom 15 Januar 1917.

Auf Grund des 8 l5 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 927) wird folgendes bestimmt:

I. Der Verkehr mit Bruteiern wird für Gänseeier vom 20. Januar, für andere Eier vom 10. Februar an bis 30. Juni unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Die Versendung darf nur von Geflügelhalter un­mittelbar an Geflügelhalter erfolgen. Es dürfen nur die Gier des dem Versender gehörigen Geflügels ver­sendet werden.

2. Wer Hühnereier zu Brutzwecken verkauft, hat hier- rkber Aufzeichnungen zu führen, aus denen her- vorgeht: _ ~

Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, Tag des Versandes.

Die Aufzeichnungen sird dem Kommunalver­band aus Erfordern vorzulegen.

3. Eier, die als Bmteier gekauft finD, dürfen nur zur Bruttwerwendet werden.

4. Die Bruteiersendungen müssen die deutliche Kenn­zeichnung als Bruteier erhalten.

II. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ziffer 1 fallen unter die Strasbestimmungen^ der Ver­ordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 927).

Berlin, den 15. Januar 1917. t

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Der Mnister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Minister des Innern.

Nr. 1124 K. G. Wird veröffentlicht.

Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis.

J.--Nr. 2622. Der Tagelöhner Johannes Müller in Sterbfritz ist als Leichenbeschauer für die Gemeinden Sterbfritz und Breunings bestellt und verpflichtet worden.

Schlüchtern, den 14. März 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.