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Belr. RotLaufirnPfungen.

J.-Nr. 2416. Dilrch die unerwartete Häufung der Anträge auf Impfung rotlaufkranker Schweine im vor­igen Jahre sind ernste Schwierigkeiten und Schäden entstanden.

Die Herren Bürgermeister und den Kriegswirrschasts- ausschuß ersuche ich, schon jetzt zu überlegen, ob Rot- laufimpfungen in der Gemeinde notwendig werden^ und vorsorglich schon jetzt die Zahl der etwa zu impfenden Schweine dem Herrn Tierarzt Dr. dämmeret in Steinau mitzuteilen. Es wird sich dabei - empfehlen, daß die Schweinebesitzer sich vereinigen und die Impfung zuM Zwecke der Kostenersparnis gemeinsam nach vorheriger Verständigung mit dem Herrn Dr. Cämmerer vor­nehmen lassen.

Schlächtern, den 12. März 1917.

Der Königliche Landrat. von Trott zu Solz.

J.-Nr. 3159 R. K. Die Schlachthöfe zu Castel und zu Hanau beabsichtigen demnächst

Kurse für Meisch- und Lrichincnbeschau abzuhalten.

Kriegsbeschädigte, welche Nachweisen können, daß sie nach Beendigung des Kursus als Fleischbeschauer an­gestellt werden, können an den Kursen teilnehmen.

Die Herren Bürgermeister werden gebeten, in ihren Gemeinden nach geeigneten Kriegsbeschädigten Umschau zu halten und gegebenenfalls solche umgehend der Ge­schäftsstelle für Krngsbeschädigtcnfärsorge in Salmünster namhaft zu machen.

Schlüchtern, den 12. März 1917.

Der Vorsitzende deS Kreis - Ausichustes.

Betr.: Verwertung minderwertigen Fleisches.

Das bedingt taugliche und minderwertige Fleisch aus Notschlachtungen darf nur noch gegen Reichsfleisch- karte unter halber Anrechnung verkauft werden. Wenn der Besitzer solches Fleisch behält, treten die Anrechnungs­bestimmungen bei Hausschlachtungen in Kraft Ist er I

1 schon ganz eingebedt, so darf er Fleisch aus Notschlach­tungen nicht behalten.

Dw Preis für dieses Fleisch wird gleichmäßig auf I Mark für das Pfund festgesetzt. Die den Freibanken gurch den Verkauf erwachsenden Unkosten dürren diesem Preise hinzugeschlagen werden, aber 20 Pfennig für d»s - Pfund nicht übersteigcn i

Schlächtern, den 16. März 1917.

________Der Por.sitzende des Kreis - Ausschusses. ,

KreisYserde-BerficherungsauM

: Die Revision der bereits versicherten und der neu in Versicherung zu nehmenden Pferde soll in der Zeit vom 19. März bis zuin 7. April d. Js. stattfinden.

Neu-Anmebungen und Veränderungen sind sofort den zuständigen Vorstandsmitgliedern Herren K..Walther, , Soden, I. G Kohlhepp, Schwarzenfels, Bürgermeister i Siemon, Gundhelm zu übersenden.

Die Ortstermine werden von diesen Herren recht­zeitig bekannt gegeben, Es sind alle bereits versicherten oder neu aufzunehmenden Pferde in dielen Terminen vorzuführen.

Schlüchtern, den 15. März 1917.

"Der Vorsitzende des Vorstandes Pfalzgraf,

J.-Nr. 1870 K. A. Die Herren Bürgermeister der Landgemeinden wollen mir sofort anzeigen, welche Rück­stände vom Rechnungsjahr 11)16 in der Gemeindekaffe vorhanden sind und was bezüglich derselben veranlaßt ist.

Schlüchtern, den 15. März 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

J.-Nr. 1869 K. A. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher mache ich auf die gemäß § 2 Abs. 2 der Kreishundesteuerverordnung in diesem Monat zu er­folgende- Nachv^ranlagung zur Kreishundesteuer auf­merksam.

Schlüchtern, den 15. März 1917.

Der Vorsitzende -des Kreis - Ausschusses.

i'1u,i VVI> ü. H vumeIner in Lchlüchrern.

M abu

M die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

M 22. i^amstaq, den 17 März 1917.

I Deutsche!

Achtel auf Vertonen, die Kuch über mMtärische und wirttchafttiche Ange- | tegenheiten austragen! Spionmgesahr | größer denn je!

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Freiwillige Meldung Hilfsdienftpflichtiger für den Dienst in der freiwilligen Krunken- Psiege.

1. Die freiwillige Krankenpflege umfaßt die Unter­stützung des staatlichen Kriegssanitätsdienstes in der eigentlichen Krankenpflege, in der Krankenbeförderung und bei der DepotverwMung. An der Spitze stehen' der Kaiserliche Kommissar und Militärinspekteur sowie der stellvertretende Militär - Inspekteur der freiwilligen > Krankenpflege. o

Die freiwillige Krankenpflege wird dem Heeres- sanitätsdienst eingefügt und von den Militärbehörden verwendet.

2. Meldungen Hilfsdienftpflichtiger, die nicht wehr-; pflichtig sind, sind an das Bezirkskommando in Hanau a. M oder an den Herrn Territorialdelegierten ber i stetwilligen Krankenpflege für die Provinz Hessen-Nassau in Castel zu richten.

Territorialdelegierte sind: i

In den Provinzen die Oberpräsidenten, in Berlin > der Polizeipräsident. l

In den Meldungen ist anzugeben, ob Hilfsdienst-. Pflichtige bereit sind,

a) für den dtappenbienft,

b) für den Heimatdienst oder

c) für den Etappendienst und Heimatdienst und

d) für welche Zeit.

Verpflichtung auf ^iegSdauer erwünscht: Meldungen für weniger als 6 monatiger Dauer bleiben unberück­sichtigt.

3, Tätigkeit Hilfsdienstpflichtiger in der freiwilligen Krankenpflege, kann nur durch Eingliederung in diese Organisation, nach vorangegangener ärztlicher Unter­suchung ermöglicht werden.

Schlecht beleumdete Personen haben keine Aussicht

aus Annahme. Beibringung von Leumundszeugnissen bei der Meldung wird empfohlen.

4. Die in land- und forstwirtschaftlichen sowie in KriegswirtschaftSbetrieben bereits tätigen Hilfsdienst- pflichtigen können nicht angenommen werden. Es kom­men in Frage:

Pfleger, Träger, Schreiber, Kaufleute Köche unb- solche Personen, die sich, soweit erforderlich, für einen dieser Zweige für die freiwillige Krankenpflege aus­bilden lasten wollen: Kosten entstehen diesen Personen

dadurch nicht.

5. Gebährnifie:

A) In der Etappe.

Vom Tage der AnnaMe durch den Territorial­

delegierten zwecks Eingliederung in die freiwillige Krankenpflege, also auch während der Ausbildungszeit, die nach der Dienstvorschrift für die freiwillige Kranken­pflege zuständige Löhnung, die etwa derjenigen der verschiedenen Dienstgrade des Unteroffizier- und Mann­schaftsstandes entspricht (23,4063 Mark monatlich): außerdem freie Bekleidung und Ausrüstung, freie Be­köstigung und Unterkunft oder die Geldvergütung für diese nach den bestehenden Bestimmungen, freie ärztliche Behandlung, Kur- und Heilmitke-, freie Wäschereinigung, Versorgung nach dem MannschaftSversorgungsgesetz, Marschgebührnifie bei der Einberufung und Entlassung, Familienunterstützung, freie Eneubahufahrt bei gewöhn­lichen Urlaubsreisen, unter Fortbezug der Gebührnisie, Schulgeldbeihilfen.

Die scheinbar geringe Löbnung eines Krankenpflegers erfährt durch die vorangegebe en weiteren Gebährnifie eine sehr wesentliche Erhöhung, sodaß das Gesamtein­kommen, wenn überhaupt, io doch nur unwesentlich hinter dem der übrigen Hilfsolenstpflichtigen zurücksteht.

B) In der Heimat.

Annähernd die gleichen Gebährnifie, wie in der Etappe mit Ausnahme der Beisorgung auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetz, s und der Marschgebühr- niffe sowie der Schulgeldbeiluljen.

6. BeförderungsmöglichkeiNu bis zum Zugführer etwa Bizefeldwebel entsprechend vorhanden

7. Hilfsdienstpflichtige, die sich während der Ausbil­dung als ungeeignet erweist» i» den baldigst entlasten.

Bei Ueberweisung zur Beschäftigung oder Ausbildung in der Heimat wird auf LebeiiSiiter, FamilienVerhältnisse, Wohnort usw. nach Möglichkeit Rücksicht genommen