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BekkMMachMß

über den Verkehr mit Bruteiern

vom 15 Januar 1917.

Auf Grund des § 15 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 iReichs-Gesetzbl. S. 927) wird folgendes bestimmt:

I. Der Verkehr mit Pruteiern wird für Gänsceier vom 20. Januar, für andere Eier vom 10. Februar an bis 30. Juni unter folgenden Bedingungen gestattet:

1. Die Versendung darf nur von Geflügelhalter un­mittelbar an Geflügelhalter erfolgen. Es dürfen nur die Eier des dem Versender gehörigen Geflügels ver­sendet werden.

2. Wer Hühnereier zu Brutzwecken verkauft, hat hier­über Aufzeichnungen zu führen, aus denen her- vorgeht:

Name und Wohnort des Käufers, Stückzahl und Art der Bruteier, Tag des Versandes.

Die Aufzeichnungen sind dem Kommunalver­band auf Erfordern vorzulegen.

3. Euer, die als Bruteier gekauft sind, dürfen nur zur Brut verwendet werden.

4. Die Bruteierfendungen muffen die deutliche Kenn­zeichnung als Bruleie c erhalten.

II. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Ziffer 1 fallen unter die Strafbestimmungen der Ver­ordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 927).

Berlin, den 15. Januar 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Minister des Innern.

Nr. 1124 K. G. Wird veröffentlicht.

.Der Königliche Landrat. J. V.: Schultheis:

Der Minister des Innern. ... _ ,

VI b. 558. Bnttn, Februar 1917

Betr. Ledeusmiltet für Hvttäuder.

ES ist erst jetzt zur amtlichen Kenntnis gelangt, daß die an holländische Staatsangehörige in Deutschland gelangenden Lebensmittelmengen nicht den Konsent- destimmungen umerworfen sind, sondern als innerer Verbrauch Hollands gelten. Sie werden deshalb auf den deutschen Ausfuhrteil nicht ungerechnet. Die seit- herige Uebung, wonach die Lebensmittelbezüge aus Holland den holländischen Empfängern auf die tartenmäßigen Bezüge im Inland angerechnet wurden, kann daher fallen gelassen werden.

Demgemäß bestimme ich im Einverständnis mit dem Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts, daß in Zukunft von einer Anrechnung dieser aus den Nieder­landen an holländische Staatsangehörige in Deutschland gelangenden Lebensmittelsendungen allgemein Abstand zu nehmen ist.

I -Nr. 1979 K. G. Wird veröffentlicht.

Schlächtern, den 7. März 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschuffes.

Tgb. Nr. ;>l. Nach Artikel 25 der Pr.-Auch.-Anweisung WM Geletz über einen einmaligen außerordentlichen

Mehrbeitrag hat die Hebestelle am 31. März 1917 das Sollbuch abzuschließen und erforderlichenfalls eine Restnachweisung nach dem zorgeschriebenen Muster auf- zustellen. Spätestens am 15. 4. 1917 sind das Sollbuch, die zugehörigen ordnungsmäßig gehefteten Belege und die bis dahin geführten Einnahmebücher mit der Rest­nachweisung dem Vorsitzenden der Veranlagungs - Kom­mission vorzulegen.

Ich weise die Gemeindevorstände auf vorstehende Bestimmungen besonders hin und ersuche die Hebestellen mit entsprechenden Weisungen zu versehen und für. Jnnehaltung des Termins Sorge zu tragen.

Schlächtern, den 7. März 1917.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer-VeranlagunzS- Kommission.

von Trott zu Solz.

J.-Rr. 2052. Die Herren Kompagnieführer, welche em der Erledigung meiner Verfügung vom 12. d. MtS., M. 1487 (Kreisblatt Nr. 14) betr. den Stand der militärischen Vorbereitung der Jugend und die Teil- nehmerzahl noch im Rückstände sind, werden an deren alsbaldige Erledigung erinnert.

Die Herren Bügermeister ersuche ich, dies den Herren Kompagnieführern alsbald mitzuteilen.

Schlächtern, den -3. März 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

J.-Rr. 1720. Die Herren Bürgermeister in Soden, Ahl, Breitenbach, Houbach, Klosterhöfe, Kreffenbach, Marjoß, Oberkalbach, Oberzell, Reinhards, Seidenroth, Sterbftitz, lUtrichshaufen und Züntersbach werden nochmals an die alsbaldige Erledigung meiner Ver­fügung vom 6. 12. v. Js. Nr. 13362 betr. Einsendung der Berichte, über die Revision der Drogenhandlungen erinnert.

Schlächtern, den 7. März 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

J-Nr. 1587. Der Synagogen älteste Gumb Adler in Hintersteinau ist auf weitere 3 Jahre als solcher ver­pflichtet worden.

Schlächtern, den 7. März 1917.

Der Königliche Landrat. I. V.: Schultheis.

. Der Herr RegierungS-Präsident in Eassel hat durch Verfügung vom 24. 1. 1917 A II Nr. 7316 b/1^' genehmigt, daß für die Dauer des Krieges meine

Apotheke i« Ealmünster

von Sonntag mittags 12 Uhr bis Montag morgens 8 Uhr, sowie an den Wochentagen einige Stunde«, vorläufig nachmittags ton 4 bis 6 Uhr geschloffen bleiben darf.

Witte, Apotheker.

für die Stadt und den Kreis Schlüchtern.

M 20. Samstag, den 10. März 1917.

Arkeitsvermitttnng Mr den vaterländischen .HilfsdienÜ.

Das Kriegsamt hat als Hllfsdienstmeldestelle für den Bezirk der Kreise Hanau, Gelnhausen und Schlüch­tern das

Ltndtische Arbeitsamt in Hau an bestimmt. Der KreisauSschuß übernimmt die Weiter­gabe der an ihn gerichteten Meldungen.

Schlächtern, den 8. März 1917.

Der Vorsitzende des Kreis - Ausschusses.

von Trott zu Solz. . '

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J.-Nr. 2286.

Unter Aufhebung meiner Bekauntarachung vom 29. August 1916 wird der Gebührentarif für Fleisch- und Trichinenbeschauer vom 26. Februar 1904 auf Grund des § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1902, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleisch- beschaugefetzes, widerruflich bis auf weiteres, wie folgt, abgeändert:

a) Abschnitt I letzter Satz lautet:

Die Gebührensätze zu 1 bis 4 erhöhen sich um die Hälfte ihres Betrages, wenn der Beschauort 2 km oder mehr vom Wohnorte des Beschauers entfernt liegt.

h) Abschnitt II lautet:

Den zu Fleisch beschmiern für die den approbierten Tierärzten vorbehaltenen Zweige der Beschau ernannten Tierärzten stehen für die den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau (Ergänzungsbeschau) folgende Ge­bühren zu:

1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich Kälber), ein Pferd, einen Esel oder ein Maultier 3,75 M,

2. für ein Schwein 2,50 M,

3. für ein Kalb oder ein sonstiges Stück Kleinvieh 1,80 M.

Außer diesen Sätzen erhalten die Tierärzte in den Fällen der Ergänzungsbeschau, wenn der Beschauort 2 km oder mehr von ihrem Wohnorte entfernt liegt, an Reisekosten für den Kilometer Landweg 50 Pf., für den Kilometer Eisenbahn 7 Pf. ohne besondere Zu- und Abgangsgebühren. Eine Abrundung aus mindestens 8 km hat nicht stattzufinden, die Sätze sind vielmehr nur für die wirklich zurückgelegte Entfernung des Hin- und Rückweges zu gewähren. Bei Berechnung der Ent­fernung wird jedes angefangene Kilometer für ein volles gerechnet, für Hinweg und Rückweg getrennt. Sind die

mit einer Ergänzungsbeschau betrauten Tierärzte schon aus anderem Anlässe an dem Beschauorte anwesend, so haben sie keine Reisekosten zu beanspruchen.

Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung der in ein öffentliches Schlachthaus gelangenden Schlachttiere und der Kosten der durch Beschlüsse der SchlachrhauSgemein- den ungeordneten Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlachthaus ausgeschlachleten frischen Fleisches sowie hinsichtlich der für diese Untersuchungen zu erhebenden Gebühren verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Abänderungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer Veröffentlichung in Kraft. (A II. 851.)

Gaffel am 20. Februr 1917.

Der Regierungspräsident

Graf v. Bernslörfs.

Abt. 111b Tgb.-Nr. 899/1214.

Betr. Aus- und Durchfuhr »oh Sprechmasckiurn Platte» nub Walze«.

Verordnung.

Auf Grund des £ 9 b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand bestimme ich für den mir unterstellten Korpsbezirk und im Einvernehmen mit dem Gou­verneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz:

Die Aus- und Durchfuhr sämtlicher Sprechmaschinen-, Phonographen-, Grammophon-, Diktiermaschinen- usw. Platten und Walzen ist verboten.

Soweit für Platten und Walzen dieser Art eine besondere Aus- ober Durchfuhr - Erlaubnis erteilt ist, müssen sie der Kriegsrohstoffstelle des stellv. iflencral- kommandos zugesandt werden, um hier den Zuverlässig- keitSvermerk zu erhalten.

Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung nach der eingangs angeführten Gesetzesbestimmung.

Frankfurt a. M., den 27. Februar 1917.

18. Armeekorps. Stellv. Generalkommando.

J.-Nr. 2091. Im Monat Februar 1917 sind folgenden

Personen Jagdscheine erteilt worden:

Unentgeltliche Jagdscheine:

Teschauer, Gräfl. Oberförster, RomSthal.

Schlächtern, den 2. März 1917.

Der Königliche Landrat. J. V : Schultheis.