dem Hitssdicuftpflichtigeu, der das Besckchftigungsverhältnis mit seiner — des Arbeilgebers Zu stimmung aufgibt, einen Abkehrschein ausstellen. Und zwar handelt es sich hier um den Abkehrschein im Sinne von 8 9 des Hilfsdienstgesetzes, also nicht um das Abgangszeugnis im Sinne von £ 113 der Gewerbeordnung, das iht Verkehr vielfach ehM-l falls Abkehrschein genannt Ivhb. Es empfiehlt sich, diese beiden Arten von Bescheinigungen auseinanderzuhalten.
Die Pflicht des Arbeitgebers, den Abkehrschein int Sinne von § 9 des Hilssdienstgesetzes ansznstcllen — falls der Arbeit
gebet zustimmt —, wie nunnlehr nach § 1 der Bundesratsver- orbitmtg vom 30. 1. 17 ganz klar ist, eine Rechtspflicht des Arbeitgebers. Der Rechtsabteilung liegen mehrere Fälle vor, wo sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, dem aus- scheidenden Arbeitnehmer zu bescheinigen, daß das Arbeitsver- Hältnis ordnungsmäßig aufgelöst sei. Das genügt nicht. Denn das Hilfsdienstgesetz berechtigt den Arbeitgeber dazu, den Ar- beitnebmer, auf dessen weitere Tätigkeit er im Interesse seines Betriebes Wert legt, das Ausscheiden nicht zu gestatten, und zwar, obwohl der Arbeitsvertrag durch den Arbeit- nehmer zur Auflösung gebracht worden ist. Ist aber der Arbeitgeber damit einverstanden, daß der Arbeitnehmer ans- scheidet, so muß er Ujm dies auch bescheinigen. Diese Bescheinigung ist der eigentliche Inhalt des Abkehrscheins. Erhält der hilfsdienftpflichtige Arbeitnehmer keine derartige Bescheinigung, so findet cj mindestens vierzehn Tage lang keine anderweite Beschäftigung, da ihn ein anderer Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 und § 18 Nr. 2 des Hilfsdienstgesetzes nicht in Be- schästigung nehmen darf. Der Arbeitnehmer würde also geschädigt werden, und es ist kein Zweifel, daß ihm der Arbeitgeber, der keine genügende Bescheinigung ausstellte, schadenersatzpflichtig sein kann. Wozu übrigens zu bemerken ist, daß nach §5 3 und 4 der Bundesratsverordnung vom 30. 1. 17 das , , ,...,.... ,,____..... w„ Ulll) lu Ml uvucu
alte Befchäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung des Schlich- Betrieb gilt, und ein dritter Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer tungsansschnsfes fortgesetzt werden soll. - in Beschäftigung nähme, würde kaum strafbar sein. Anders
Damit dem Fortkommen des hilfsdienftpflichtigen Arbeit-- läge die Sache, wenn in dem Abkehrschein diejenige andere nehmers keine Schwierigkeiten erwachsen, schreibt § 1 der Bun- s Stelle ausdrücklich genannt wurde, mit deren günstigeren Ar- desratsverorduuug vor, daß der Abkehrschein von jedem Ar- beitsbedingnngen der Arbeitnehmer sein Verlangen gegenüber beitgeber, der aus die weitere Tätigkeit eines Arbeitnehmers seinem bisherigen Arbeitgeber oder gegenüber' dein Schlich- verzichtet, ausgestellt werden mnß. Es kommt hiernach für die tungsausschusse begründet hat. Es ist ja auch nicht unbillig Erteilung des Abkehrscheins nicht darauf an, ob der Betrieb wenn der Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung nur dort des Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, suchen soll, wo ihm bessere Arbeitsbedingungen und damit der gerade ein Hilfsdienstbetrieb war: der Abkehrschein ist stets ........
erforderlich, wenn es sich um einen Hilfsdienstpflichtigen Arbeit-
nehmer handelt.
Da somit die Erteilung des Abkehrscheins, und ittsbesorr- dere die Erteilung eines v o l l k o m m e w e n Abkehrscheins eine sehr wichtige Sache ist, schlägt die Rechtsabteilung vor, sich folgender Muster zu bedienen:
1. Muster für den Abkehrschein, den der Arbeitgeber ausstellt:
Diescx Schern ist bei der einstcüeuden Firma aözngeben.
Abkehrschein
(§ * Les^ÄesetzLs über den vaterländischen Hilfsdienst)
Dem her vom
, geboren ain.......... ,
bis.............. bei mir — uns — in dem
(Du, Straße, Hausnummer) gelegenen Berriebe beschäftigt war, wird ^icrmu bescheinigt, daß er die Beschäftigung bei mir uns — mit meiner — unserer — Zunimmung
aufgegeben hat
, den
191
Unterschrift
(Name oder Firma des Arbeitgebers ober der Organisation -
^uster für die Bescheinigung, die der SchlichtnugsLUssch
"D dir Beschwerde des Arbeitnehmers ausstellt:
Dieser schein ist bei der civsteücndeu Firma abzugebcu.
der von!
dcs Ardeicaebers odcs
geboren am ....................,
bei (Name oder Firma
Organisation) in dem (Du,
Straße, Hausnummer) belegenen Betriebe beschäftigt war, wird gemäß § 9 Lös. ? des Gesetzes über den vct-rlün- dischen Hilfsdienst biete Bescheinigung als Abkehrschein erteilt.
den
191
SHlichlungsansschust
Unterschrift bey Vorsitzende:
Im Vorstehenden ist der notwendige Inhalt dieser Be- scheinigrurgen angegeben. Oft wird es' aber empfehlenswert sein, dem Abkehrschein noch einen anderen Inhalt zu geben. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Stelle deswegen wechselt, weil ihm von einem anderen Arbeitgeber bessere Är- beitsbedingungen, insbesondere höherer Lohn, geboten werden. Das Gesetz schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, daß der Abkehrschein in solchem Falle nur für den Nebergang in diesen neuen
wichtige Grund zum Ausscheiden geboten wurden. Aus allen diesen Erwägungen ist es zwar nicht unbedingt nötig, wohl aber zulässig und sogar wünschenswert, wenn den Bescheinigungen gegebenen Falles — der wichtige Grund kann ja glich auf anderen Umständen beruhen z. B. Krankheit des Arbeitnehmers —, ein Zusatz folgenden Wortlauts hinzugefügt wird:
um bei ............... in
in Beschäftigung zu treten.
Im Anschluß hieran muß darauf hingewiesen werden, daß sich Arbeitgeber hüten sollen, eine Hilfsdienstpflichtige Person bei sich einzustellen, die keinen Abkehrschein im Sinne des § 9 — oder auch keinen sog. Befreiungsschein, vgl. $ 34 der Anweisung über das Verfahrn usw. vom 30. 1. 17 — besitzt. Nach § 13 Nr. 2 kann mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit (Geldstrafe bis jtt 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bestraft werden, wer der Vorschrift im § 9 Abs. I zuwider einen Arbeiter beschäftigt.
Wenn an dieser Stelle des Gesetzes nur vom „Arbeiter" die Rede ist, so ist bind sicher nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Gemeint sind zweifellos Arbeitnehmer aller Art, auch Angestellte, Allerdings bezieht sich das Verbot des $ 9 Abs. I und die Strafdrohung in $ 18 Nr. 2 nur auf solche Hilfsdienstpflichtige, die noch in einem Hilfsdienstbetrieb beschäftigt sind, oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt waren. Danach würde sich der neue Arbeitgeber mcht strafbar machen, wenn er einen Hitss- dienstpftichtlgen anstellte, der die letzten zwei Wochen beschäftigungslos gewesen war. Aber er wird sich hierüber vergewissern müssen, und es ist unwahrscheinlich, baß ein Arbeit- ; Wber vor den Strafgarichvrn leicht GÄhör sindet, wenn er ein-
wendet, er habe geglaubt, daß der rn ihm angestellte Arbeit« Nehmet die letzten zwei Wochen gefeiert habe. Denn darüber, bis wann bei Arbeitnehmer an einer anderen Arbeitsstelle tätig gewesen ist, kann sich der neue Arbeitgeber leicht unterrichten, indem er DA :. B. das Abgangszeugnis, das dein Arbeitnehmer nach 8 113 der Gewerbeordnung ausgestellt werden muß, oder die Onittungskarte ober das .Vrankenkaffeubuch vorlegen läßt. Wer dies nicht tut, handelt auf seine Gefahr. Am sichersten geht er, wenn er sich ehe c den Arbeitnehmer einstellt, darum kümmert, ob dieser einer Abkehrschein im Sinne von § 9 des Hilssdienstgesetzes oder tuen Befreiungsschein besitzt, und sich diese Bescheinigung besegelt läßt. Dann ist er sicher, keinen Verstoß gegen das HIsdienstgesetz zu begehen. Das alles liegt natürlich nicht -rar im Interesse des Arbeitgebers selbst, sondern auch im Interesse des Vaterländischen Hilfsdienstes und seiner hoben Aufgabe, an der alle mitschaffen müssen, wenn sie erreicht werden soll.
ßoäfroenpUirämt Haus- und Wäschercruigung Bon Luise Holle.
Ebenso schwierig wie das Kochen gestaltet sich heute die Reinlmltung des .Hauses und der Wäsche, da die gewohnten Reinigungsmittel: die Seife und die verschiedenen Seifen- und Scheuerpulver uns entweder ganz fehlen oder mir in ganz anderer Zusammenstellung, die wir nicht kennen, zur Verfügung stehen, von den vielen Ersatzreinigungsmitteln ganz zu schweigen. Daß diesen letzteren die vernünftige Hausfrau nur mißtrauisch gegenübersteht, ist zu begreifen, zu wenig gute Er sah rangen hat man mit einem großen Teil dieser Ersatzmittel gemacht, wo man es vermeiden kann, wolle man diese Wasch mittel für die Wäsche überhaupt nicht benutzen, sie können bei größerem Prozentsatz scharfer Stoffe die Faser der Wäsche gegen stäube leicht angreifen und zerstören, und wir haben doch alle Ursache, beim Wäscheverbrauch denkbarste Sparsamkeit und Vorsicht wallten zu lassen. Es leider aber beim Hiebrauch unbekannter Waschmittel nicht nur der Stoff selbst, sondern bid such auch seine Farbe, die weiße Wäsche wird rötlich oder grau nach dem Waschen. Man muß bei Gebrauch fremder Wasch Mittel stets vorher eine kleine Probe an einem wertlosen Küchenluch vornehmen, alle SeifeNpulver, welche bei ihrer Auflösung dm Wasser einen rötlichen Schein geben, soll man von vornherein ausschalien.
Eine .Hauptbedingung! Gute und leichte Reinigung der Wäsche auch jetzt noch zu erzielen, können wir wie in Friedens zeiten nach wie vor erfüllen, wir können für möglichst w e i - ches Wasser sorgen, das für die rasche Reinigung so wesentlich ist. Regenwasser ist und bleibt stets das Joealwafser für die Wäsche, aber wir können es wohl nur und in Ausnahmefällen erreichen, meist haben wir das Leitungswaffer zur Verfügung, das sehr oft hart ist. Wo dies der Fast ist, müssen wir jetzt, ba uns die helfenden Reinigungsmittel der Friedensjahre fehlen, das Wasser vor der Wäsche abkochen, in großen Wannen abkühlen lassen und dann abfüllen, die harten Bestandteile haben sich dann am Boden abgelagert. Noch weicher wird das abge füllte Wasser durch Zusatz von doppeltkohlensaurem Natrium oder von Salmiakgeist, letzterer darf aber nur bei weißer Wäsche angewandt werden. auch Borarzusatz ist für den gleichen Jweck enipfehlenswert. Eine gute Erleichterung bei der Wäsche bringt auch das Einweichen der weißen Wäschegegenstände an handwarntem Wasser am Abend vor der Wäsche; in diesem Wasser löst man praktischcvwcise ein Drittel des Seifenpulvers, das miau für die Wäsche verwenden will. Man wäscht sie am folgenden Morgen leicht aus der Lösung, kocht sie in dem Rest des Seifenpulvers und reichlich Wasser gut aus, wäscht sie sauber und kocht sie dann noch einmal n vernein Wasser, dem man auf je 10 Liter 10 Gramm Netznatron gefügt, nach. Beim Spülen der Wäsche setzt man dem Spülwasser litten Löffel voll Wasser jiroffsuperoxyd zu, den man in Drogeuhandlungen be koninft. Das Mittel bleicht die Wäsche -auSMeichnet, darf aber nur bei weißer Wäsche natürlich gebraucht werden, es ist bei der angegebenen kleinen Fusatzmenge auch völlig unschädlich.
"Wer eine Waschmaschi» besitzt, wird sie jetzt besonders hoch «nfchätzen, da h die Wascharbeit mit der Hand die man heut
zutage nicht entbehren kann, überniir Art und zwar nicht mir schonsanrer, ohne Reiben und Bürsl n, sondern auch in der Hälfte der Zeit übernimmt, ein Bor .il, den die .HaltSfrau nicht unterschätzen wird.
Bunte Wäsche leidet gar., besonders leicht bei Benutzung ' der Seifenersatzmittel, die ihre Farben arg angreifen können, denn auch die farbechtesten Stoffe vertragen ihre Anwendung nicht. Das in Grvßmutters Zeit bekannte und bewährte Waschen bunter Wäsche in Kartoffelwasser, das wir im vorigen Jahre empfehlen konnten, ist in diesem Jahre der größten Kartoffelknappheit halber völlig aufgeschlossen; wo man noch Pauantaspäne saufen kann, empfiehlt sich die Wäsche von Bunt- zeug in der von diesen gekochten Lange unter Zusatz von wenig aufgelöstem Seffenpulver, wo diese aber nicht zu haben sind, muß man wohl oder übel in der Lösung des Seifenpulvers waschen, soll diese dann aber tunlichst schtvach gestalten, auch darf man die bunte Wäsche auf keinen Fall damit kochen. Außerdem muß man sie stets sofort in lauwarmem, mit etwas Essig versetztem Wasser spülen, in klarem Wasser nachspülen, in leichtern Gelatinewaffer steifen und sofort aufhängen. Man pflegt bei dieser Behandlung nur in den seltensten Fällen Mißerfolge zu haben.
Schwierig ist auch die Wäsche von Wollzeug, für das wir früher stets die nrilden Oelseifen benutzten. Es hat sich jetzt noch am besten bewährt, die Wollsachen in heißem Waffer mit einem kleinen Zusatz von Salmiakgeist zu Waschen, sie nach der Wäsche sofort heiß — nicht kalt! — zu spülen, und dann anfzu- hängen. Wollwäsche soll in gelinder Wärme trocknen und muß im lullbfenchten Zustande in feine richtige Form gezogen iver- bat. Vermeiden muß man bei ihr auf jeden Fall einen Wechsel von heiß unb kalt, dann krimpst jedes Wollzeug unrettbar und wird hart und filzig.
Zur Schonsaiukeit aller Wäsche trägt es wesentlich bei, wenn man die Wäsche, wo es irgend an geht, vor der Wäsche nachsieht ■ und ansbessert, das kleine Loch und der kleine Riß weichen baun nicht zum großen, ein Smckchen losgelöste Spitze oder Stickerei reißt bann nicht weiter ab und gar selbst dabei entzwei, das sollten wir wohl bedenken in dieser Zeit, da Ersatz so unendlich schwer unb nur zu hohen Preisen zu haben ist.
Sehr fehlt uns übrigens auch die Seife zur Reinigung der Hände, die Kriegshandseife dürfte wohl wenigen Hausfrauen geäfften, am besten ist noch die Edeltonseife. Es gibt aber in ganz feinem Satid ein wirklich großertiges Reinigungsmittel für die Hände, man reibt sich mit feinem Sand und Waffer die Hände gut ab und spült sie mit klarein Wasser nach, die An= Wendung von Sand macht die Haut weiß unb fein, nicht rauh etwa, wie ängstliche Seelen annehmen können. Vielfach kann man auch Sandseife kaufen, man muß bann aber für die Hände die feine Sandseife nehmen, die grobe Sandseife ist ein ausgezeichnetes Säuberungsmittel für .Holzgeschirre, Tischplatten, Gußsteine und dergleichen. Alle fettigen Gegenstände im Haushalt und besonders auch in der Küche reinigt man «in besten mit dem weißen Seifenton, der zu einem Brei auge- rührt Wirb unb einige Stunden auf den zu reinigenden Gegenständen bleibt.
Dann scheuert man die Sachen mit Wasser ab unb spült mit tid lauwarmem Wasser nach, die Gegenstände sind nach dem Trocknen tadellos sauber.
S i l b e r s a ch c n, die mau sonst mit Silberseife reinigte, muß man wöchentlich mit dem Kochwasser geschälter Kartoffeln abwaschen, uachspüleu und trocken reiben, das Silber wird durch dieses einfache, kostenlose Verfahren nicht angegriffen, erhält dabei einen strahlenden Glanz.
P o r zell a n g c s w i r r muß man mit Sodawasser jetzt reinigen und gut nachspülen, die W aschgr schirr c in den Kammern reibt man mit etwas angefeuchtetem Salz gut aus, spült sie mit handwarmem Wasser nach und reibt sie trocken.
Alle mit Oelfaoben gestrichelten Dinge, vor allem also Fenster und Türen, wird man am schonendsten mit Quiftarinde ober mit Salmiackwaffer reinigen. Von ersterer muß man 100 Gramm etwa 24 Stunden in vier Liter Wasser legen, dann dieses Wasser durchseihen und damit die Türen und Fenster abwaschon und mit einem weichen Tuche nadbreibcu. Ninunt man laues Sülmiakwasser reibt man die Sachen rasch